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Namensangleichung


Begriff und Bedeutung der Namensangleichung

Die Namensangleichung bezeichnet im deutschen Recht die Anpassung oder Vereinheitlichung eines Namens an die Vorgaben des geltenden Namensrechts. Sie spielt insbesondere im Kontext internationaler Eheschließungen, Einbürgerungen sowie bei Personen mit Migrationshintergrund eine wesentliche Rolle. Dabei werden Namen, die nach ausländischem Recht erworben wurden, an deutsches Namensrecht angepasst. Die rechtlichen Grundlagen für die Namensangleichung finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Personenstandsgesetz (PStG) sowie in spezifischen Verordnungen und internationalen Abkommen.

Anwendungsbereiche der Namensangleichung

Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Bei der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ergibt sich häufig die Notwendigkeit einer Namensangleichung, wenn einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und einen Namen nach ausländischem Recht führt. Das deutsche Namensrecht sieht vor, dass Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht geführt werden können. Die Namensangleichung erfolgt, um Unklarheiten bei der Namensführung in deutschen Urkunden zu vermeiden.

Einbürgerung und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Für eingebürgerte Personen ist die Namensangleichung von besonderer Relevanz. § 43 Absatz 1 Satz 2 Personenstandsgesetz eröffnet die Möglichkeit, Namensbestandteile, die nach dem Herkunftsrecht unüblich oder schwer in das deutsche Namensrecht integrierbar sind, zu ändern oder anzupassen. Hierbei kann insbesondere die Übersetzung, Tilgung oder Umstellung von Namensteilen erfolgen.

Namensangleichung bei Spätaussiedlern

Eine weitere gesetzliche Grundlage findet sich im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) sowie im Bundesvertriebenengesetz (BVFG), wo für Spätaussiedler besondere Bestimmungen für die Namensangleichung festgelegt sind. Hiernach können vor allem Namen aus nicht-lateinischen Schriftsystemen transliteriert oder an die deutsche Namensschreibung angepasst werden.

Gesetzliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB regelt die Namensführung in verschiedenen Kontexten, insbesondere in den §§ 1355 ff. BGB (Ehename, Lebenspartnerschaftsname) sowie § 1616 ff. BGB (Name des Kindes).

Personenstandsgesetz (PStG)

Das PStG enthält in § 43 explizit Regelungen zur Namensangleichung von Personen, deren Familie ausländischen Namensrechten unterliegt, etwa bei Einbürgerung oder nachträglicher Ausstellung von Personenstandsurkunden.

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)

Das NamÄndG regelt die förmliche Änderung von Namen aus wichtigem Grund und stellt den gesetzlichen Rahmen für Anpassungen bereit, die nicht automatisch aus den einschlägigen Vorschriften des BGB oder PStG resultieren.

Internationale Abkommen und EU-Recht

Internationale Abkommen, wie etwa das Haager Übereinkommen, regeln die Anerkennung und Änderung von Namen in grenzüberschreitenden Fällen. Im Europäischen Kontext finden zudem EU-Verordnungen zur Anerkennung von Urkunden Anwendung.

Verfahren zur Namensangleichung

Antragstellung

Die Namensangleichung wird grundsätzlich auf Antrag vorgenommen. Zuständig sind regelmäßig die Standesämter am Wohnsitz oder am letzten gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland. Ein Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Weiterhin sind relevante Nachweise wie Geburtsurkunden oder Einbürgerungsurkunden vorzulegen.

Prüfungsverfahren

Das Standesamt prüft, ob eine Namensangleichung nach geltender Rechtslage zulässig und geboten ist. Dabei werden sowohl formelle als auch materiell-rechtliche Voraussetzungen herangezogen. Bei Ablehnung kann ein gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet werden.

Gestaltungsspielraum des Antragstellenden

Die Antragstellenden verfügen in bestimmten Rahmenbedingungen über einen Gestaltungsspielraum, z. B. bei der Auswahl der Schreibweise, der Annahme von Teilen des Namens oder bei der Anpassung von Umlauten und Sonderzeichen.

Typische Formen der Namensangleichung

Schreibweise und Transliteration

Die Anpassung der Schreibweise umfasst die Übertragung in lateinische Schrift, die Umsetzung von Sonderzeichen sowie die Vereinheitlichung der Namensstruktur auf deutsches Recht.

Tilgung und Änderung von Namensbestandteilen

Nicht integrierbare oder nach deutschem Recht unübliche Namensbestandteile können gestrichen oder angepasst werden. Hierzu zählen beispielsweise Patronymika oder mehrere zusammengesetzte Vornamen und Nachnamen.

Anpassung nach Heirat oder Geburt

Die Namensangleichung erfolgt auch nach Eheschließung oder Geburt eines Kindes, insbesondere wenn ein Nachname nach ausländischem Recht erworben wurde und dieser an das deutsche Namensrecht angepasst werden soll.

Rechtliche Wirkungen der Namensangleichung

Die Namensangleichung entfaltet ihre Wirkung mit Eintragung im Personenstandsregister. Der angeglichene Name gilt dann fortan im deutschen Rechtsverkehr als maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des NamÄndG möglich.

Abgrenzung zur Namensänderung

Während die Namensangleichung die Anpassung eines bestehenden Namens an das deutsche Recht bezeichnet, versteht man unter einer Namensänderung die bewusste und umfassende Veränderung eines Namens aus wichtigem Grund gemäß NamÄndG. Die rechtlichen Prüfungen und Voraussetzungen sind in beiden Fällen unterschiedlich gelagert.

Internationale Aspekte und Besonderheiten

In internationalen Fällen, etwa bei doppelter Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit, kann die Namensangleichung von der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen beeinflusst werden. Die Anerkennung einer Namensangleichung im Ausland richtet sich nach den dortigen Vorschriften. In der EU ist die gegenseitige Anerkennung von Namensentscheidungen durch die Personenfreizügigkeit und einschlägige EU-Verordnungen gestärkt worden.

Fazit

Die Namensangleichung ist ein zentrales aber komplexes Instrument des deutschen Namensrechts, das es ermöglicht, Namen, die nach ausländischem Recht erworben wurden, an die Vorgaben und Traditionen des deutschen Personenstandswesens anzupassen. Sie gewährleistet die eindeutige Identifizierung und Rechtsklarheit im deutschen Rechtsverkehr sowie im internationalen Kontext. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im BGB, PStG, NamÄndG und in völkerrechtlichen Verträgen. Das Verfahren ist durch präzise rechtliche Schritte bestimmt und erfordert die Einhaltung formeller Vorgaben durch Antragstellende und Behörden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen werden für eine Namensangleichung benötigt?

Für die Beantragung einer Namensangleichung müssen in Deutschland verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Zunächst ist ein formloser Antrag auf Namensangleichung bei der zuständigen Standesbehörde (meist das Standesamt) erforderlich. Hinzu kommt in der Regel ein gültiges Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass). Weiterhin sind diejenigen Dokumente vorzulegen, die den bisherigen und den gewünschte Namen belegen, wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder ggf. Scheidungsurteil. Bei namensrechtlicher Stellung im Ausland könnten eventuell beglaubigte Übersetzungen dieser Dokumente gefordert werden. In Fällen von Spätaussiedlern oder Eingebürgerten ist zusätzlich oft ein Einbürgerungsbescheid bzw. eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder eine Registrierungsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich. Gegebenenfalls verlangt die Behörde auch Nachweise über Namenserwerb und -führung im Herkunftsstaat, insbesondere, wenn Rechte Dritter, wie Kinder, betroffen sein könnten. Abschließend ist oftmals eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben notwendig. Diese Anforderungen können je nach Behörde und Bundesland leicht variieren; daher empfiehlt sich stets die vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt.

Kann eine Namensangleichung rückgängig gemacht oder nochmals beantragt werden?

Eine bereits vollzogene Namensangleichung kann rechtlich grundsätzlich nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden, da sie eine endgültige Entscheidung im Sinne des Personenstandsgesetzes (PStG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellt. Ein erneuter Antrag ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, beispielsweise wenn zuvor nachweislich ein Fehler beim Verfahren vorlag oder neue Tatsachen bekannt werden, die eine erneute Angleichung rechtfertigen könnten. Nach Vormundschaftsrecht oder im Falle eines Irrtums kann in seltenen Fällen eine Änderung wieder in Erwägung gezogen werden; in den meisten Fällen sind hierfür jedoch gerichtliche Entscheidungen erforderlich. Es gilt insbesondere das Prinzip der Namenskontinuität, wonach Änderungen des Namens nur in sehr engen Ausnahmefällen durchgeführt werden können, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Namensangleichung?

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Namensangleichung finden sich in mehreren Gesetzen. Zentral sind das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), insbesondere Art. 47 und Art. 48, sowie das Personenstandsgesetz (PStG). Für Spätaussiedler gilt ebenfalls das Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dort vor allem § 94. Die Namensführung nach Einbürgerung richtet sich teils nach nationalem Recht und nach dem Herkunftsrecht, sofern eine doppelte Staatsangehörigkeit oder Optionspflicht besteht. Internationale Abkommen, wie das Wiener Übereinkommen, können Einfluss auf die Rechtslage haben. Daneben sind etwaige Verwaltungsvorschriften sowie die Standesamtsverordnung (PStV) von Bedeutung, insbesondere was die Formalitäten und das Verfahren angeht.

Welche Kosten entstehen bei einer Namensangleichung?

Bei einer Namensangleichung entstehen sowohl Verwaltungsgebühren als auch gegebenenfalls zusätzliche Kosten für beglaubigte Übersetzungen, Urkundenkopien oder anwaltliche Beratung. Die Gebühren für die eigentliche behördliche Bearbeitung variieren je nach Bundesland und Standesamt, sie bewegen sich typischerweise zwischen 25 und 200 Euro pro Antrag (Stand 2024). Bei eventuell gerichtlichen Auseinandersetzungen, zum Beispiel bei einer Ablehnung der Namensangleichung, können weitere Kosten hinzukommen, inklusive Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten. Für beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden fallen meist zusätzliche Gebühren pro Dokument an. Eine genaue Auskunft über die konkreten Kosten gibt das jeweils zuständige Standesamt.

Wer ist berechtigt, eine Namensangleichung zu beantragen?

Eine Namensangleichung können in Deutschland grundsätzlich Personen beantragen, deren Name nicht dem deutschen Namensrecht entspricht, insbesondere Spätaussiedler, Eingebürgerte, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge. Minderjährige können dies nur durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) tun. Auch Adoptierte mit ausländischer Herkunft können einen Antrag stellen, sofern der Name nach ausländischem Recht geführt wird. Die Voraussetzung ist, dass eine Anpassung des Namens an die deutschen Namensregeln notwendig oder gewünscht ist, um z.B. Unstimmigkeiten im Personenstand zu vermeiden oder die Integration zu erleichtern. Ehegatten oder Kinder des Antragstellers können im Rahmen der Familiennamenregelung ebenfalls einbezogen werden.

Ist eine Namensangleichung auch nach erfolgter Einbürgerung möglich?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Namensangleichung auch nach einer bereits erfolgten Einbürgerung beantragt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, welches Recht im Zeitpunkt der Einbürgerung für die Namensführung maßgeblich war und ob die Eintragung im Einbürgerungsbescheid oder im Personenstandsregister bereits den gewünschten Namen berücksichtigt hat. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, durch Antrag beim Standesamt eine Angleichung an das deutsche Namensrecht durchführen zu lassen. Dabei ist nachzuweisen, dass der aktuell geführte Name weiterhin nicht dem deutschen Recht entspricht oder Probleme im Alltag verursacht. Vielfach greifen die oben genannten Vorschriften aus dem EGBGB und PStG. Das Verfahren ist identisch mit dem einer Namensangleichung vor oder während der Einbürgerung.

Welche Auswirkungen hat die Namensangleichung auf bereits ausgestellte Dokumente?

Mit erfolgreicher Namensangleichung verlieren bereits ausgestellte Dokumente wie Personalausweise, Reisepässe, Führerscheine oder Geburtsurkunden ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Namensführung. Diese Dokumente müssen neu beantragt werden und werden auf den geänderten Namen ausgestellt. Ebenso ist es erforderlich, Banken, Versicherungen, Arbeitgeber und sonstige Institutionen über die Namensänderung zu informieren und dort die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Auch amtliche Register (z.B. Einwohnermelderegister) werden aktualisiert. Die Änderung wirkt ex nunc, das heißt, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Bereits abgeschlossene Rechtsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberührt, die Namensänderung muss aber in anhängigen Verfahren und Verträgen angezeigt werden, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.

Welche Möglichkeiten gibt es im Fall einer Ablehnung der Namensangleichung?

Wird der Antrag auf Namensangleichung vom Standesamt oder von einer anderen zuständigen Behörde abgelehnt, besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Hierzu kann zunächst Widerspruch bei der entscheidenden Behörde eingelegt werden. Sollte diesem nicht stattgegeben werden, kann der Antragsteller vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben (§ 79 ff. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). In der gerichtlichen Auseinandersetzung wird überwiegend auf eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität und dem individuellen Interesse an der Namensangleichung geachtet. Während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens empfiehlt sich die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsbeistandes, um das eigene Anliegen rechtssicher zu vertreten und die nötigen Beweismittel korrekt einzubringen.