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Namensänderung


Definition und Allgemeine Grundlagen der Namensänderung

Die Namensänderung bezeichnet im deutschen Recht die behördliche oder gerichtliche Modifikation des Familiennamens oder Vornamens einer Person. Sie betrifft sowohl natürliche als auch in bestimmten Fällen juristische Personen und ist von der bloßen Namensschreibweise oder -aussprache zu trennen. Die Regelungen hierzu finden sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).

Arten der Namensänderung

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist vom privatrechtlichen Namensrecht zu unterscheiden. Sie wird nur unter bestimmten, im Namensänderungsgesetz geregelten Voraussetzungen gestattet und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Fortführung des bisherigen Namens zu schwerwiegenden Nachteilen führt oder aus anderen wichtigen Gründen unzumutbar erscheint.

Voraussetzungen

Nach § 3 NamÄndG ist die Namensänderung nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ zulässig. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Starke negative Wertung des bestehenden Namens (z.B. Anstößigkeit, Lächerlichkeit)
  • Psychische Belastungen durch den Namen
  • Integrationserleichterung bei ausländisch klingenden Namen
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens

Verfahren

Das Verfahren erfolgt auf Antrag beim zuständigen Standesamt oder der Namensänderungsbehörde des Wohnortes. Die Entscheidung über den Antrag wird durch eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgesprochen. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen.

Namensänderung im Personenstandsrecht

Im Rahmen des Personenstandsrechts wird der Name durch familienrechtliche Vorgänge geändert, etwa durch Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung oder Adoption. Diese Namensänderungen werden durch gesetzliche Vorschriften in den §§ 1616 ff. BGB geregelt.

Ehe und Lebenspartnerschaft

Mit der Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft kann ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Alternativ ist die Führung eines Doppelnamens nach Maßgabe des BGB möglich. Die Namensführung nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft regelt § 1355 BGB.

Namensänderung nach Adoption

Bei einer Adoption kann ebenfalls eine Namensänderung erfolgen, sofern das Kind den Namen der Adoptiveltern erhält. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 1757 und 1768 BGB sowie im Personenstandsgesetz (PStG).

Rechtliche Wirkung der Namensänderung

Die Änderung des Namens hat grundsätzlich deklaratorische Wirkung, das heißt, sie stellt lediglich fest, dass künftig der neue Name geführt wird. Die Änderung entfaltet Wirkung gegenüber der Allgemeinheit (sogenannte Publizität des Namens). Eine Eintragung der Namensänderung erfolgt im Personenstandsregister.

Bekanntgabe gegenüber Behörden und Dritten

Nach erfolgter Namensänderung ist der neue Name in allen amtlichen Dokumenten, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, zu aktualisieren. Zudem besteht eine Pflicht zur Information verschiedener Stellen wie Banken, Versicherungen, Arbeitgeber oder Bildungseinrichtungen.

Namensänderung im internationalen Kontext

Für deutsche Staatsangehörige im Ausland gelten besondere Regelungen. Die Durchführung und die Anerkennung der Namensänderung richten sich nach internationalen Abkommen, insbesondere dem Haager Übereinkommen über Namensführung und dem EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Namensänderung bei doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit

Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten unterliegen hinsichtlich ihres Namens unterschiedlichen nationalen Vorschriften. Die Namensführung ist daher im Einzelfall anhand der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen sowie des deutschen internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Gebühren und Kosten einer Namensänderung

Die Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist kostenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und kann je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen. Für die Änderung eines Familiennamens sind gemäß NamÄndGebV Beträge bis zu 1.022 EUR, für Änderung des Vornamens bis zu 255 EUR möglich (Stand 2024). Hinzukommen können Kosten für neue Ausweisdokumente und Urkunden.

Rechtsschutz und Rechtsmittel

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Namensänderungsbehörde steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Entscheidungen über privatrechtliche Namensfragen werden zivilrechtlich ausgetragen.

Namensänderung bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen

Die Namensänderung bei Minderjährigen sowie bei Menschen mit Geschäftsunfähigkeit bedarf der Zustimmung der Sorgeberechtigten beziehungsweise eines gesetzlichen Vertreters. In Zweifelsfällen kann das Familiengericht einbezogen werden, insbesondere wenn mehrere Sorgeberechtigte unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Besondere Fallkonstellationen

Transidente Personen

Transidente Erwachsenen und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag aufgrund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (insbesondere nach dem Transsexuellengesetz, künftig dem Selbstbestimmungsgesetz) ändern.

Schutz vor Missbrauch der Namensänderung

Um Missbrauch, wie der Verschleierung der Identität oder der Umgehung von Rechtsverhältnissen, zu verhindern, prüft die Behörde die Gründe der Namensänderung sorgfältig. Die Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 12, 1616 ff., 1355, 1757 BGB
  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
  • Verordnung zur Ausführung des Namensänderungsgesetzes (NamÄndVwV)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Haager Übereinkommen über Namensführung
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Durch diese umfassende Darstellung werden sämtliche rechtlichen Facetten der Namensänderung aufgearbeitet. Dies schafft eine solide Grundlage für das Verständnis und die praktische Anwendung im deutschen sowie internationalen Kontext.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Namensänderung vorliegen?

Für eine Namensänderung in Deutschland müssen gemäß § 3 NamÄndG (Namensänderungsgesetz) „wichtige Gründe“ vorliegen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem aktuellen Namen reicht hierfür in der Regel nicht aus. Zu den anerkannten wichtigen Gründen zählen insbesondere schwerwiegende persönliche, psychische oder soziale Belastungen durch den bisherigen Namen, etwa wenn der Name anstößig, lächerlich klingt, häufig zu Verwechslungen führt oder mit einer negativen Vergangenheit (z. B. durch Straftaten prominenter Namensvetter) behaftet ist. Auch Integrationsgründe, wie die Anpassung eines ausländischen Namens an die deutsche Sprache, können relevant sein. Eine Einzelfallprüfung erfolgt durch die zuständige Namensänderungsbehörde (Standesamt oder Ordnungsamt), wobei jede Begründung im Zusammenhang mit der persönlichen Lebenssituation der Antragstellenden umfassend geprüft wird. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens steht dabei einer Änderung entgegen, sofern kein ausreichender Grund nachgewiesen wird.

Wie läuft das rechtliche Verfahren zur Namensänderung ab?

Das Verfahren zur Namensänderung beginnt mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an die zuständige Behörde. Dieser Antrag muss alle relevanten persönlichen Daten beinhalten sowie die genaue Begründung für die gewünschte Namensänderung. Die zuständige Behörde prüft sodann, ob ein wichtiger Grund nach § 3 NamÄndG vorliegt. Hierzu werden regelmäßig ergänzende Informationen oder Nachweise eingefordert, wie etwa ärztliche Atteste, polizeiliche Führungszeugnisse oder Bescheinigungen über Namensverwechslungen. Weiterhin kann die Behörde Nachbarn, Arbeitgeber oder andere Personen des sozialen Umfelds befragen, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu werten. Nach Abschluss des Prüfverfahrens erfolgt eine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Welche Auswirkungen hat eine Namensänderung auf bestehende Rechtsverhältnisse und Urkunden?

Eine Namensänderung ändert lediglich den Namen der Person, ohne dass dadurch die zugrunde liegende Identität oder bestehende Rechtspositionen beeinflusst werden. Die Person bleibt rechtlich dieselbe, sodass bestehende Verträge, Zeugnisse, Testamente und sonstige Urkunden weiterhin Gültigkeit behalten. Allerdings müssen offizielle Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Krankenkassenkarte und sämtliche Verträge mit Banken, Versicherungen, Vermietern usw. vom Inhaber nach der Namensänderung selbstständig aktualisiert werden, da die Behörden und Vertragspartner nicht automatisch über die Änderung informiert werden. Auch das Grundbuch und Unternehmensregister müssen nach Antrag entsprechend berichtigt werden. Historische Urkunden werden nicht nachträglich geändert, sondern behalten zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung Gültigkeit.

Kann die Namensänderung rückgängig gemacht oder erneut beantragt werden?

Eine einmal rechtskräftig durchgeführte Namensänderung ist grundsätzlich endgültig und kann nur dann rückgängig gemacht oder erneut beantragt werden, wenn erneut ein wichtiger Grund nach § 3 NamÄndG vorliegt. Die bloße Reue darüber, den Namen geändert zu haben, genügt nicht. In der Praxis sind erneute Namensänderungen beispielsweise dann möglich, wenn nachträglich neue Belastungen oder Verwechselungsgefahren mit dem neuen Namen entstehen oder sich familiäre Verhältnisse maßgeblich ändern. Die rechtliche Beurteilung erfolgt hier wiederum unter strenger Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde.

Welche Kosten entstehen bei einer Namensänderung durch die Behörde?

Für die Bearbeitung eines Namensänderungsverfahrens fallen nach dem Verwaltungskostengesetz und der dazugehörigen Gebührenordnung Kosten an. Bei Änderung des Familiennamens können Gebühren im Bereich von 2,50 € bis 1.022 € anfallen, während die Änderung des Vornamens kostenmäßig zwischen 2,50 € und 255 € liegt. Die genaue Gebühr bemisst sich nach dem mit der Änderung verbundenen Verwaltungsaufwand, dem wirtschaftlichen Wert der Namensänderung sowie nach Art, Umfang und Schwierigkeit der behördlichen Prüfung. Wird der Antrag abgelehnt, sind dennoch Bearbeitungsgebühren zu entrichten, die je nach Aufwand gestaffelt werden. Die Ausstellung neuer amtlicher Dokumente infolge einer Namensänderung ist ebenfalls kostenpflichtig und unterliegt separaten Gebühren, die bei den jeweiligen Behörden zu entrichten sind.

Wer ist für die Entscheidung über Namensänderungen zuständig?

Die Zuständigkeit für Namensänderungen obliegt in Deutschland den Namensänderungsbehörden, in der Regel handelt es sich hierbei um das Standesamt oder das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für spezielle Namensänderungen, wie sie beispielsweise für Spätaussiedler oder im Zusammenhang mit Einbürgerungen relevant sind, sind auch übergeordnete Behörden (wie Landesverwaltungen oder das Bundesverwaltungsamt) zuständig. Die Entscheidung wird als Verwaltungsakt erlassen, gegen den im Falle einer Ablehnung binnen eines Monats Widerspruch möglich ist, gefolgt vom Klageweg zum Verwaltungsgericht bei weiterer Ablehnung. Die Verteilung der Zuständigkeit und das genaue Verfahren können je nach Bundesland variieren.