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Nachschlüsseldiebstahl

Nachschlüsseldiebstahl: Begriff, Einordnung und Bedeutung

Nachschlüsseldiebstahl bezeichnet die Wegnahme fremder Sachen, bei der der Zugang zu Räumen, Behältnissen oder Fahrzeugen mittels eines nachgemachten, unbefugt erlangten oder sonst nicht (mehr) autorisierten Schlüssels erfolgt. Der Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch und besonders im Versicherungswesen verwendet. In der strafrechtlichen Terminologie ist damit regelmäßig das Eindringen mit einem „falschen Schlüssel“ gemeint. Der Einsatz eines Nachschlüssels kann den Diebstahl typischerweise als besonders gravierende Begehungsform erscheinen lassen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Abzugrenzen ist der Nachschlüsseldiebstahl vom bloßen „Einbruch“ durch Gewaltanwendung (z. B. Aufhebeln) sowie vom „einfachen Diebstahl“ ohne jede Zugangssicherung. Ebenfalls abzugrenzen sind Konstellationen, in denen der Täter zwar einen echten Originalschlüssel besitzt, dessen Verwendung jedoch nicht (mehr) durch den Berechtigten gedeckt ist. In solchen Fällen kann der Schlüssel als „entwidmet“ gelten und rechtlich einem Nachschlüssel gleichstehen. Kein Nachschlüsseldiebstahl liegt vor, wenn eine Sache offen zugänglich ist und ohne Einsatz eines Schlüssels weggenommen wird.

Was als Nachschlüssel gilt

Als Nachschlüssel gelten insbesondere:
– mechanische Kopien eines Schlüssels ohne Erlaubnis des Berechtigten,
– elektronische Duplikate (z. B. Klone von Schließtranspondern oder Keycards),
– ehemals berechtigte Schlüssel, deren Zulassung widerrufen oder faktisch aufgehoben wurde (z. B. nach Beendigung eines Miet- oder Arbeitsverhältnisses),
– Originalschlüssel, die unbefugt erlangt und gegen den Willen des Berechtigten verwendet werden.

Strafrechtliche Aspekte

Diebstahl unter Einsatz eines „falschen Schlüssels“

Der Einsatz eines Nachschlüssels zum Eindringen in geschützte Räume oder Behältnisse kann den Diebstahl als besonders schwere Begehungsform qualifizieren. Hintergrund ist die gesteigerte Rechtsgutsgefährdung: Zugangssicherungen werden gezielt umgangen, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ob ein Schlüssel „falsch“ ist, richtet sich danach, ob seine Verwendung zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten getragen ist. Nachgemachte oder entwidmete Schlüssel gelten in der Regel als „falsch“.

Vollendung, Versuch und Teilnahme

Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter die tatsächliche Sachherrschaft gegen den Willen des Berechtigten erlangt. Bleibt es beim unbefugten Eindringen oder beim Versuch des Zugriffs, kann ein strafbarer Versuch vorliegen. Anstiftung und Beihilfe erfassen auch Beiträge, die das Verschaffen oder Herstellen eines Nachschlüssels betreffen.

Konkurrenzen zu anderen Delikten

Das unbefugte Eindringen mittels Nachschlüssel kann neben dem Diebstahl weitere Straftatbestände berühren, etwa den Schutz des Hausrechts. Die konkurrenzrechtliche Einordnung hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, ob das Eindringen und die Wegnahme zusammenfallen und ob weitere Handlungen (etwa Beschädigungen) hinzutreten.

Beweisfragen im Strafverfahren

Die Verwendung eines Nachschlüssels hinterlässt häufig wenige oder keine sichtbaren Spuren. Die Beweisführung stützt sich daher regelmäßig auf Indizien, etwa Zugangskontrollen, Dokumentationen elektronischer Schließsysteme, Aussagen zum Verbleib von Schlüsseln oder Feststellungen zur Schließanlage. Ob und in welcher Intensität solche Indizien ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Versicherungsrechtliche Bedeutung

Einbruchdiebstahl versus einfacher Diebstahl

In der Sachversicherung (etwa in Hausrat- oder Inhaltsversicherungen) wird zwischen Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl unterschieden. Einbruchdiebstahl setzt typischerweise voraus, dass Zugangssicherungen überwunden werden. Das kann durch Gewaltanwendung geschehen oder durch Eindringen mittels falscher oder unbefugt erlangter Schlüssel. Der Nachschlüsseldiebstahl kann daher je nach Vertragsbedingungen als Einbruchdiebstahl qualifizieren.

Beweislast und typische Streitpunkte

Im Schadensfall kann streitig sein, ob tatsächlich ein Einbruchdiebstahl vorliegt, wenn äußere Einbruchspuren fehlen. Versicherungsnehmer müssen in der Regel Tatsachen darlegen, aus denen sich die Überwindung von Zugangssicherungen ergibt. Streitpunkte betreffen häufig die Frage, ob ein Nachschlüssel verwendet wurde, wie der Schlüssel in Täterhand gelangte und ob vertragliche Definitionen erfüllt sind.

Obliegenheiten und Mitwirkung

Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Pflichten zur Sicherung und Aufbewahrung von Schlüsseln sowie zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Schadens. Verstöße können leistungsrechtliche Folgen haben. Auch die Anzeige von Schlüsselverlusten und der Umgang mit Schließanlagen sind in Verträgen unterschiedlich geregelt. Maßgeblich sind die jeweiligen Bedingungen und der konkrete Sachverhalt.

Zivilrechtliche Folgen

Haftung bei Schlüsselverlust und -kopie

Führt der Verlust oder die unbefugte Kopie eines Schlüssels zu einem Nachschlüsseldiebstahl, können sich Ersatzansprüche gegen die Person ergeben, die den Schlüssel verwahrt hat. Maßgeblich sind vertragliche Regelungen, Sorgfaltspflichten und der Grad des Verschuldens. Ersetzbar sind etwa Kosten für Schließanlagentausch sowie Folgeschäden durch entwendete Sachen, soweit sie zurechenbar sind.

Miet- und Arbeitsverhältnisse

In Miet- und Beschäftigungskonstellationen spielt die Schlüsselverwaltung eine besondere Rolle. Die Verantwortlichkeiten für Ausgabe, Rückgabe und Umgang mit Schlüsseln, einschließlich der Frage, wer die Kosten einer Schließanlagenänderung trägt, ergeben sich aus Verträgen und Nebenpflichten. Bei Nachschlüsseldiebstählen aus solchen Beziehungen kann es auf die Reichweite der erteilten Nutzungsbefugnisse und ihre Beendigung ankommen.

Technische Konstellationen

Mechanische Schlüssel

Mechanische Nachschlüssel entstehen durch Kopieren eines Profils. Ob das rechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob die Kopie ohne Zustimmung des Berechtigten gefertigt oder eingesetzt wurde. Auch die Bezeichnung eines Schlüssels als „Sicherheitsschlüssel“ ändert nichts daran, dass seine unbefugte Nutzung als Nachschlüsseleinsatz gewertet werden kann.

Elektronische Schließsysteme

Bei elektronischen Systemen (Transponder, Smartcards, digitale Zutrittscodes) kann die unbefugte Vervielfältigung durch Klonen, Auslesen oder Weitergabe digitaler Identitäten erfolgen. Rechtlich wird ein solcher Identitätsträger dem physischen Schlüssel gleichgestellt, wenn er den Zugang in vergleichbarer Weise eröffnet und nicht (mehr) vom Berechtigten autorisiert ist.

Spurenlage und Dokumentation

Während mechanische Einsätze oft kaum Spuren hinterlassen, können elektronische Systeme Protokolle erzeugen. Diese können Hinweise auf Zeitpunkt, Medium und Zugangsversuche liefern, sind aber auslegungsbedürftig. Die Bewertung erfolgt im Kontext aller Umstände des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Nachschlüsseldiebstahl?

Darunter fällt ein Diebstahl, bei dem der Täter mittels eines nachgemachten, unbefugt erlangten oder nicht (mehr) autorisierten Schlüssels in gesicherte Bereiche eindringt oder Behältnisse öffnet, um Sachen wegzunehmen. Der Schlüssel gilt dabei rechtlich als „falsch“.

Wann gilt ein Schlüssel als „falsch“?

Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn seine Verwendung nicht vom Berechtigten getragen ist. Das betrifft insbesondere Kopien ohne Zustimmung, entwidmete ehemals berechtigte Schlüssel sowie Originalschlüssel, die gegen den Willen des Berechtigten eingesetzt werden.

Ist Nachschlüsseldiebstahl ein Einbruchdiebstahl in der Versicherung?

In vielen Versicherungsbedingungen kann das Eindringen mittels falscher oder unbefugt erlangter Schlüssel den Einbruchdiebstahl erfüllen. Entscheidend ist die konkrete Vertragsdefinition und der Nachweis, dass eine Zugangssicherung überwunden wurde.

Wer trägt die Beweislast für den Einsatz eines Nachschlüssels?

Regelmäßig muss die anspruchstellende Person Tatsachen darlegen, aus denen sich ein einbruchtypischer Ablauf ergibt. Fehlen äußere Spuren, richtet sich die Beurteilung nach Indizienlage und den Umständen des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen.

Ist die Nutzung eines ehemals berechtigten Schlüssels ein Nachschlüsseldiebstahl?

Wird ein Schlüssel nach Wegfall der Erlaubnis verwendet (z. B. nach Rückgabeaufforderung, Vertragsende), kann er als entwidmet gelten. Sein Einsatz steht der Verwendung eines Nachschlüssels rechtlich regelmäßig gleich.

Fällt das Klonen eines Transponders unter Nachschlüsseldiebstahl?

Ja, wenn durch das Klonen unbefugt eine elektronische Zutrittsberechtigung imitiert wird und damit gesicherte Bereiche geöffnet werden. Der geklonte Identitätsträger wird rechtlich wie ein falscher Schlüssel behandelt.

Worin liegt der Unterschied zum „einfachen Diebstahl“?

Beim einfachen Diebstahl werden Sachen ohne Überwindung besonderer Zugangssicherungen weggenommen. Beim Nachschlüsseldiebstahl wird eine Sicherung mittels eines falschen Schlüssels überwunden, was straf- und versicherungsrechtlich häufig strengere Maßstäbe auslöst.