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Nachbesserung


Begriff und allgemeine Bedeutung der Nachbesserung

Die Nachbesserung ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und beschreibt die Möglichkeit und Pflicht zur Beseitigung eines Mangels an einer verkauften oder hergestellten Sache, um deren vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Sie stellt eine der hauptsächlichen Formen der sogenannten Nacherfüllung dar und ist insbesondere im Kaufrecht und Werkvertragsrecht relevant. Im Rahmen der Nachbesserung wird dem Schuldner – also dem Verkäufer oder Unternehmer – die Gelegenheit eingeräumt, einen Mangel zu beseitigen, bevor weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend gemacht werden.


Nachbesserung im Überblick

Systematik und Rechtsgrundlagen

Im deutschen Schuldrecht ist die Nachbesserung ein wichtiger Bestandteil der Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB im Kaufrecht; § 634 Nr. 1, § 635 BGB im Werkvertragsrecht). Sie steht alternativ zur Nachlieferung oder Neuherstellung der mangelhaften Sache.

Nachbesserung als Nacherfüllungsform

Nachbesserung bedeutet konkret die Beseitigung des Mangels an der gelieferten oder hergestellten Sache. Im Gegensatz zur Nachlieferung, bei der eine neue mangelfreie Sache beschafft wird, bleibt bei der Nachbesserung die ursprüngliche Sache erhalten und wird auf den vertragsgemäßen Stand gebracht.

Voraussetzungen der Nachbesserung

Eine wirksame Nachbesserung setzt mehrere rechtliche Voraussetzungen voraus:

  • Vorliegen eines Mangels: Es muss ein Sach- oder Rechtsmangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB beziehungsweise § 633 BGB vorliegen.
  • Erfolgreiche Fristsetzung: Der Gläubiger (z. B. Käufer oder Besteller) muss dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen (§ 323 BGB, § 281 BGB; beim Werkvertrag § 636 BGB).
  • Aufforderung zur Nacherfüllung: Der Käufer oder Besteller fordert den Verkäufer oder Unternehmer ausdrücklich zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung auf.
  • Durchführbarkeit: Die Nachbesserung darf nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich sein (§ 275 BGB).

Nachbesserung im Kaufrecht

Gesetzliche Grundlagen

Im Kaufrecht ist die Nachbesserung als Teil der Nacherfüllung in § 439 Abs. 1 BGB geregelt. Der Käufer kann nach seiner Wahl Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder Nachlieferung verlangen, es sei denn, eine der beiden Formen ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich.

Ablauf und Besonderheiten

  • Wahlrecht des Käufers: Der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Der Verkäufer kann die gewählte Form jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
  • Mehrfache Nachbesserung: Dem Verkäufer steht mindestens ein Versuch zur Nachbesserung zu. Je nach Einzelfall kann auch ein zweiter Nachbesserungsversuch angemessen sein. Erst bei erfolglosem Versuch oder endgültiger Verweigerung kann der Käufer weitere Rechte geltend machen.
  • Ort der Nacherfüllung: Die Nachbesserung erfolgt grundsätzlich am Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, sofern dies nicht mit erheblichen Nachteilen für den Verkäufer verbunden ist.

Nachbesserung im Werkvertragsrecht

Unterschiede zum Kaufrecht

Im Werkvertragsrecht ist die Nachbesserung in § 635 BGB geregelt. Hier spricht man üblicherweise von Mängelbeseitigung. Der Besteller kann zunächst Nachbesserung verlangen, bevor er andere Rechte wie Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz (§§ 634, 636 BGB) ausübt.

Besonderheiten und Ablauf

  • Anspruch auf Nachbesserung: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Nachbesserung durchzuführen. Eine Frist zur Nachbesserung ist auch hier in der Regel erforderlich.
  • Kosten: Die Kosten der Nachbesserung trägt der Unternehmer; dies umfasst auch etwaige Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Werkleistungen.
  • Ersatzvornahme: Im Unterschied zum Kaufrecht kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB).

Nachbesserung im Mietrecht

Auch im Mietrecht kann sich die Verpflichtung zur Nachbesserung ergeben, beispielsweise im Rahmen von Mängeln an der Mietsache (§§ 535, 536 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, bestehende Mängel zu beseitigen. Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Mieter zur Selbstvornahme berechtigt sein.


Ausschluss und Grenzen der Nachbesserung

Ausschlussgründe

Der Anspruch auf Nachbesserung kann ausgeschlossen sein bei:

  • Unmöglichkeit der Nachbesserung: Technische oder tatsächliche Unmöglichkeit, den Mangel zu beheben (§ 275 BGB).
  • Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit: Wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 439 Abs. 4 BGB).
  • Ausschluss durch Vertrag: Vertragliche Klauseln können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen die Nachbesserung ausschließen.

Unzumutbarkeit und Fehlschlagen

Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt regelmäßig vor, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, der Schuldner die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die eine weitere Nachbesserung unzumutbar machen.


Rechtsfolgen bei erfolgloser Nachbesserung

Kommt die Nachbesserung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, stehen dem Gläubiger typischerweise die folgenden Rechte zu:

  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 323, 634 BGB)
  • Minderung des Kaufpreises oder der Werklohnforderung (§§ 441, 638 BGB)
  • Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB)
  • Selbstvornahme samt Aufwendungsersatz (im Werkvertragsrecht, § 637 BGB)

Beweislast und Verjährung

  • Beweislast: Für das Vorliegen eines Mangels und das Recht zur Nachbesserung trägt der Käufer bzw. Besteller im Regelfall die Beweislast. Im Verbrauchsgüterkauf gilt in den ersten zwölf Monaten nach Ablieferung eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers (§ 477 BGB).
  • Verjährung: Die Ansprüche auf Nachbesserung unterliegen den jeweils einschlägigen Verjährungsfristen (§§ 438, 634a BGB). Während der Nachbesserung ist die Verjährung regelmäßig gehemmt (§ 203 BGB).

Zusammenfassung und praktische Bedeutung der Nachbesserung

Die Nachbesserung ist ein essentielles Instrument des deutschen Vertragsrechts zur Wahrung der Vertragstreue und zur Beseitigung von Leistungsstörungen aus Kauf-, Werk- und Mietverträgen. Sie stellt sicher, dass der Schuldner zunächst die Möglichkeit erhält, den geschuldeten Zustand herzustellen, und gibt dem Gläubiger erst im Anschluss daran weitreichende Rechte. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Nachbesserung ist für die sachgemäße Durchsetzung und Abwicklung von Ansprüchen im Vertragsrecht unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Kosten der Nachbesserung im Rahmen eines Kaufvertrags?

Im rechtlichen Kontext des Kaufrechts, insbesondere gemäß §§ 437, 439 BGB, trägt grundsätzlich der Verkäufer die Kosten der Nachbesserung, sofern ein Sachmangel vorliegt. Zu den Kosten zählen nicht nur die reinen Material- und Arbeitskosten, sondern auch Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Käufer weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass ein Mangel vorliegt. Wichtig ist, dass der Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt bekommt, bevor weitere Rechtsbehelfe wie Minderung oder Rücktritt geltend gemacht werden können. Sollte der Verkäufer die Nachbesserung verweigern oder mehr als zweimal erfolglos nachgebessert haben, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen. Die Beweislast, dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang vorlag, liegt im Verbraucherrecht beim Unternehmer.

Wie oft muss der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben?

Die Anzahl der Nachbesserungsversuche ist gesetzlich nicht exakt vorgeschrieben. Die Rechtsprechung hat sich jedoch auf in der Regel zwei Versuche verständigt; mehr Versuche müssen dem Verkäufer vom Käufer normalerweise nicht zugestanden werden. Sind diese Versuche erfolglos, kann der Käufer gemäß § 440 BGB weitere Rechte wie Rücktritt oder Minderung ausüben. Eine Ausnahme gilt bei besonders schwerwiegenden Mängeln oder wenn die Nacherfüllung aus anderen Gründen für den Käufer unzumutbar ist – etwa wegen Zeitdrucks, Sicherheitsbedenken oder Vertrauensverlust. Garnicht entscheidend ist hierbei der tatsächliche Zeitaufwand, sondern die Anzahl erfolgloser Versuche, den Mangel zu beheben.

Was passiert, wenn die Nachbesserung verweigert wird?

Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung zu Unrecht, stehen dem Käufer unmittelbar die Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB zu, das heißt insbesondere Rücktritt, Minderung des Kaufpreises sowie ggf. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Verweigerung kann ausdrücklich oder auch durch Verstreichenlassen einer angemessenen Frist zur Nachbesserung geschehen. Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung nur hinsichtlich eines bestimmten Nachbesserungswegs, bleibt die Verpflichtung zur Nacherfüllung insgesamt bestehen. Wichtig ist, dass die Verweigerung in der Regel eindeutig erklärt werden muss; eine bloße Verzögerung ohne triftigen Grund kann nach Ablauf einer Frist als Verweigerung gewertet werden.

Kann der Käufer selbst nachbessern und Ersatz der Kosten verlangen?

Grundsätzlich hat der Verkäufer zunächst das Recht auf eine eigene Nachbesserung. Der Käufer darf deshalb nicht ohne weiteres selbst nachbessern oder auf eigene Kosten nachbessern lassen und dann Ersatz verlangen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn der Verkäufer sich in Verzug mit der Nachbesserung befindet, die Nachbesserung verweigert oder eine Frist zur Nachbesserung erfolglos abgelaufen ist. In solchen Fällen kann der Käufer auf Kosten des Verkäufers nachbessern lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB analog). Dabei muss die Nachbesserung jedoch sachgerecht und wirtschaftlich erfolgen; unnötige Mehrkosten werden nicht erstattet.

Welche Rechte hat der Käufer, wenn die Nachbesserung fehlschlägt?

Schlägt die Nachbesserung fehl, also insbesondere wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben ist, eröffnet § 437 BGB dem Käufer zahlreiche weitere Rechte: Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wahlweise Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Für den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadenersatz ist grundsätzlich das erfolglose Verstreichen einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist erforderlich. Eine Nachfristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert oder besondere Umstände wie Unzumutbarkeit vorliegen.

Gibt es Fristen, die der Käufer bei der Geltendmachung von Nachbesserung beachten muss?

Ja, der Käufer ist gehalten, einen Sachmangel „unverzüglich“ nach Entdeckung gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen (§ 377 HGB bei beiderseitigem Handelskauf; ansonsten zeitnah zur Mangelentdeckung). Versäumt der Käufer diese Anzeige, verliert er unter Umständen seine Mängelrechte. Außerdem gilt grundsätzlich eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 438 BGB), die bei neuen beweglichen Sachen ab Übergabe läuft. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Werden Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, wird die Verjährung für diesen Mangel bis zum Abschluss der Arbeiten gehemmt oder beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen.

Ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Nachbesserung zu ermöglichen?

Ja, der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich die Gelegenheit geben, die Nachbesserung selbst vorzunehmen. Verweigert der Käufer die Nachbesserung ohne triftigen Grund oder verschafft keine Voraussetzung (z.B. Zugang zur Kaufsache, Kooperation), verliert er seine Mängelrechte hinsichtlich Nachbesserung, Rücktritt und Schadenersatz. Ausnahme: Die Nachbesserung ist dem Käufer unzumutbar, z.B. bei Vertrauensverlust oder drohendem weiteren Schaden, bzw. der Verkäufer hat die Nachbesserung bereits endgültig verweigert oder ist mit ihr in Verzug.

Kann die Nachbesserung auch durch einen Dritten erfolgen?

Im Regelfall hat der Verkäufer das Recht zur eigenen Nachbesserung. Nur wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder die Nachbesserung verweigert, darf der Käufer die Nachbesserung durch einen Dritten durchführen lassen und Ersatz der Kosten verlangen. Erfolgt die Nachbesserung durch einen Dritten, ohne dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, trägt der Käufer das Kostenrisiko selbst. Ausnahme: Es besteht Gefahr im Verzug (z. B. erheblicher Folgeschaden bei unterlassener sofortiger Mangelbeseitigung). In solchen Notfällen darf der Käufer ausnahmsweise selbst handeln und Kostenerstattung fordern.