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Nachbesserung

Begriff und Einordnung der Nachbesserung

Nachbesserung bezeichnet die Beseitigung eines Mangels an einer Sache oder einem Werk durch Reparatur oder sonstige Fehlerbehebung. Sie ist eine Form der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und dient dazu, den ursprünglich geschuldeten Zustand herzustellen. Im Kaufrecht ist die Nachbesserung eine Variante der sogenannten Nacherfüllung neben der Ersatzlieferung. Im Werkvertragsrecht entspricht die Nachbesserung der Pflicht des Unternehmers, ein mangelhaftes Werk nachträglich ordnungsgemäß herzustellen. Ziel der Nachbesserung ist nicht eine neue Leistung, sondern die Wiederherstellung der vereinbarten Beschaffenheit.

Voraussetzungen der Nachbesserung

Mangelhafte Leistung

Voraussetzung ist ein Mangel. Dieser liegt vor, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat, wenn sie sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn Montage, Installation oder Anleitungen fehlerhaft sind. Auch digitale Elemente und Software, die Teil einer Sache sind, können mangelhaft sein.

Fälligkeit, Übergabe und Abnahme

Die Nachbesserung setzt regelmäßig voraus, dass die Leistung fällig und übergeben wurde; bei Werken ist zudem die Abnahme bedeutsam. Mängel, die erst nach der Übergabe oder Abnahme sichtbar werden, sind im Rahmen der Gewährleistung erfasst, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Aufforderung und Fristsetzung

In der Regel ist der Anspruch auf Nachbesserung durch eine Aufforderung geltend zu machen. Üblich ist, eine angemessene Frist zu setzen, damit der Verpflichtete die Nachbesserung planen und durchführen kann. In besonderen Situationen kann eine Fristsetzung entbehrlich sein, etwa wenn die Nachbesserung endgültig verweigert wird oder besondere Umstände vorliegen.

Ort und Modalitäten der Nachbesserung

Der Ort der Nachbesserung richtet sich nach Art der Sache und den Umständen. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Nachbesserung häufig durch Einsendung, Abholung oder vor Ort. Bei eingebauten oder schwer transportablen Gegenständen kann die Nachbesserung am Einbauort angezeigt sein. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Zumutbarkeit und Erforderlichkeit ab.

Ablauf und Umfang der Nachbesserung

Wahlrecht und Grenzen

Im Kaufrecht besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (neue Sache). Das Wahlrecht kann jedoch begrenzt sein, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig oder unmöglich ist. Im Werkvertragsrecht zielt die Nacherfüllung regelmäßig auf Nachbesserung, also die Fehlerbeseitigung am bestehenden Werk.

Anzahl der Nachbesserungsversuche

Wie viele Versuche als angemessen gelten, richtet sich nach Art des Mangels, seinem Gewicht und der Komplexität der Sache. Häufig wird von wenigen Versuchen ausgegangen. Fehlschläge, die auf denselben Ursachen beruhen, zählen stärker ins Gewicht als neue, unabhängige Probleme.

Dauer, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit

Die Nachbesserung muss innerhalb angemessener Zeit erfolgen. Maßgeblich sind Dringlichkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, technische Komplexität und die Beeinträchtigung der Nutzung. Verzögerungen können weitere Rechte auslösen, wenn eine angemessene Frist nicht eingehalten wird.

Unverhältnismäßigkeit

Der Verpflichtete kann eine gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Dabei sind Wert der Sache im mangelfreien Zustand, Bedeutung des Mangels und die Alternative der anderen Nacherfüllungsart zu berücksichtigen.

Rechtsfolgen der Nachbesserung

Kostentragung

Die für eine ordnungsgemäße Nachbesserung notwendigen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Verpflichteten zu tragen. Dazu können Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehören. Bei einem Verbrauchsgüterkauf umfasst dies regelmäßig auch das Entfernen der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau, soweit die Sache ursprünglich installiert war.

Gefahrtragung und Besitz

Während der Nachbesserung sind Regelungen zur Verwahrung, zum Transport und zum Risiko des zufälligen Untergangs relevant. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Art des Vertrags und den Umständen der Übergabe zur Nachbesserung.

Auswirkungen auf die Verjährung

Die Nachbesserung kann Auswirkungen auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen haben. Üblich sind Hemmungstatbestände oder ein Neubeginn der Verjährung in Bezug auf die nachgebesserten Teile oder Mängel. Die genaue Rechtsfolge hängt von der Vertragsart und den Umständen der Nachbesserung ab.

Fehlschlagen oder Verweigerung der Nachbesserung

Fehlschlagen

Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn die Nachbesserung nicht zur Mangelfreiheit führt, unzumutbar verzögert wird oder mehrfach erfolglos bleibt. Was als Fehlschlag gilt, richtet sich nach Art des Mangels, Intensität der Beeinträchtigung und Anzahl sowie Qualität der Versuche.

Weitere Rechte

Bei Fehlschlagen oder berechtigter Verweigerung der Nachbesserung kommen weitere Rechte in Betracht, insbesondere Minderung des Preises, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Deren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Vertragstyp und Situation.

Entbehrlichkeit der Frist

Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert wird oder besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung weiterer Rechte rechtfertigen. Das ist vom Einzelfall abhängig.

Besondere Konstellationen

Verbrauchsgüterkauf

Beim Erwerb durch Verbraucherinnen und Verbraucher gelten ergänzende Schutzvorschriften. Dazu gehören Beweiserleichterungen in einem gesetzlich bestimmten Zeitraum nach Übergabe sowie besondere Regeln zu Transport, Ausbau und Wiedereinbau. Zudem sind Abbedingung und Beschränkung solcher Rechte nur eingeschränkt möglich.

Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen

Im unternehmerischen Verkehr bestehen besondere Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten. Werden Mängel nicht rechtzeitig gerügt, können Gewährleistungsrechte eingeschränkt sein. Inhalt und Reichweite dieser Obliegenheiten richten sich nach den Umständen des Handelsgeschäfts.

Bau- und werkvertragliche Leistungen

Bei Bau- und komplexen Werkleistungen ist die Nachbesserung oft technisch aufwendig. Üblich sind konkrete Verfahren zur Mangelanzeige, Fristbestimmung und Abnahme von Nachbesserungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Selbstvornahme mit Kostenerstattung in Betracht kommen, wenn eine Nachbesserung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Digitale Produkte und Software

Bei Software und digitalen Leistungen erfolgt die Nachbesserung regelmäßig durch Updates, Patches oder Konfigurationsänderungen. Bei Sachen mit digitalen Elementen ist die Aktualisierungspflicht von besonderer Bedeutung. Maßgeblich ist, ob die vereinbarte Funktionalität und Kompatibilität gewährleistet ist.

Abgrenzung zur Garantie

Die Gewährleistung, zu der die Nachbesserung gehört, folgt unmittelbar aus dem Vertrag und dem Gesetz. Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers mit eigenständigen Bedingungen. Beide Systeme können nebeneinander bestehen, wobei die Garantiebedingungen den Umfang der freiwilligen Leistungen bestimmen.

Abgrenzungen und verwandte Begriffe

Nacherfüllung

Oberbegriff, der sowohl die Nachbesserung (Reparatur) als auch die Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) umfasst.

Ersatzlieferung

Bereitstellung einer neuen, mangelfreien Sache anstelle der mangelhaften. Sie kommt vor allem bei Serienprodukten in Betracht oder wenn eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Reparatur und Instandsetzung

Praktische Formen der Nachbesserung, die auf die Beseitigung der konkreten Mangelursache zielen, etwa Austausch defekter Komponenten, Nachjustierung oder Softwareanpassung.

Kulanz

Freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung, etwa kostenfreie Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist. Kulanz ist von der gesetzlichen Nachbesserung zu unterscheiden.

Typische Streitfragen in der Praxis

Beweisfragen

Streit besteht häufig darüber, ob ein Mangel von Anfang an vorlag oder erst später entstand, und ob die Ursache im Verantwortungsbereich des Verpflichteten liegt. In bestimmten Konstellationen bestehen Beweiserleichterungen zugunsten von Verbrauchenden.

Umfang und Kosten der Nachbesserung

Konflikte entstehen über den Ort der Reparatur, Transportwege, Ausbau- und Einbaukosten sowie über die Erstattung von Nebenaufwendungen. Maßgeblich ist, was für eine ordnungsgemäße Nachbesserung erforderlich ist.

Nutzungsausfall und Ersatzansprüche

Bei Nutzungsausfällen während der Nachbesserung stellt sich die Frage nach weitergehenden Ansprüchen. Diese hängen davon ab, ob und in welchem Umfang Verzögerungen oder Fehlschläge vorliegen sowie welche vertraglichen und gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.

Häufig gestellte Fragen zur Nachbesserung

Was bedeutet Nachbesserung im Unterschied zur Ersatzlieferung?

Nachbesserung ist die Reparatur oder Fehlerbehebung an der vorhandenen Sache oder am Werk. Ersatzlieferung bedeutet die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache anstelle der ursprünglichen. Beide sind Formen der Nacherfüllung, unterscheiden sich aber in der Art der Leistung.

Wie oft muss eine Nachbesserung versucht werden?

Eine feste Zahl ist nicht allgemein vorgegeben. In der Praxis gilt eine geringe Anzahl von Versuchen als üblich. Entscheidend sind Schwere des Mangels, technische Komplexität und die Erfolgsaussichten weiterer Reparaturen.

Wer trägt die Kosten der Nachbesserung?

Die notwendigen Kosten der ordnungsgemäßen Nachbesserung trägt grundsätzlich der zur Nacherfüllung Verpflichtete. Dazu können Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehören sowie bei installierten Sachen der Ausbau und Wiedereinbau.

Muss vor weiteren Rechten immer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden?

In der Regel ist eine angemessene Frist zur Nachbesserung erforderlich. Eine Frist kann entbehrlich sein, wenn die Nachbesserung endgültig verweigert wird oder besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Vorgehen rechtfertigen.

Was passiert, wenn die Nachbesserung fehlschlägt?

Bei Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung können weitere Rechte in Betracht kommen, etwa Minderung, Rücktritt sowie gegebenenfalls Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Welche Rechte bestehen, richtet sich nach der Vertragsart und dem Einzelfall.

Gilt die Nachbesserung auch für digitale Produkte und Software?

Ja. Bei digitalen Produkten und Software erfolgt die Nachbesserung typischerweise durch Updates, Patches oder Konfigurationen, die die vereinbarte Funktionalität wiederherstellen. Bei Sachen mit digitalen Elementen sind zusätzlich Aktualisierungspflichten relevant.

Worin unterscheidet sich Gewährleistung von einer Garantie?

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgesehen und umfasst die Nachbesserung als Teil der Nacherfüllung. Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusage mit eigenen Bedingungen. Sie kann die gesetzlichen Rechte ergänzen, aber nicht ersetzen.

Wo findet die Nachbesserung statt?

Der Ort richtet sich nach Art der Sache und Zumutbarkeit. Bei kleineren, transportfähigen Gegenständen ist Versand oder Abholung üblich. Bei fest eingebauten oder schwer transportablen Sachen erfolgt die Nachbesserung häufig vor Ort.