Begriff und Zweck des Mutterschaftsgeldes
Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung zum Ausgleich von Einkommensausfällen rund um die Geburt eines Kindes während der gesetzlichen Schutzfristen. Es soll die finanzielle Absicherung der werdenden oder frischgebackenen Mutter gewährleisten, wenn eine Beschäftigung aus Gründen des Mutterschutzes ruht oder der Arbeitseinsatz rechtlich untersagt ist. Die Leistung ist Teil des Mutterschutzsystems und wird – je nach Zugehörigkeit – von gesetzlichen Krankenkassen oder einer Bundesbehörde erbracht; bei angestellten Personen ergänzt ein Zuschuss des Arbeitgebers das Mutterschaftsgeld in bestimmten Konstellationen.
Anspruchsvoraussetzungen
Personenkreis
- Angestellte mit Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf einen Zuschuss des Arbeitgebers, soweit das Mutterschaftsgeld das durchschnittliche Nettoentgelt nicht abdeckt.
- Angestellte ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung (z. B. privat oder familienversichert, auch geringfügig Beschäftigte): Anspruch auf eine Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung; ein Arbeitgeberzuschuss ist hier in der Regel nicht vorgesehen.
- Selbstständige mit gesetzlicher Krankenversicherung und vereinbartem Krankengeldanspruch: Anspruch auf Mutterschaftsleistungen über die Krankenkasse in Anlehnung an den Krankengeldtarif.
- Beamtinnen: Kein Mutterschaftsgeld; fortlaufende Besoldung und besondere mutterschutzrechtliche Regelungen des Dienstrechts.
Beschäftigungs- und Versicherungsbezug
Ein Anspruch setzt regelmäßig voraus, dass eine Beschäftigung besteht oder eine versicherungsrechtliche Konstellation vorliegt, die Mutterschaftsleistungen vorsieht. Bei angestellten Personen ist die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Art und Höhe der Leistung maßgeblich. Bei selbstständig Tätigen ist entscheidend, ob ein Krankengeldanspruch vereinbart wurde. Für Nichterwerbstätige ohne einschlägige Versicherungsleistungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld; es greifen gegebenenfalls andere Sozialleistungen mit eigenen Anrechnungsregeln.
Ausschluss- und Sonderfälle
- Bei Ruhen oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich Anspruch und Zuständigkeit ändern.
- Für Adoptiv- oder Pflegeeltern wird kein Mutterschaftsgeld gezahlt; einschlägig sind andere Familienleistungen.
- Leistungen wie Arbeitslosengeld können während der Mutterschutzfristen ruhen; die Zuständigkeit geht in bestimmten Fällen auf die Krankenkasse über.
Dauer des Leistungsbezugs
Schutzfristen
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfristen gewährt: grundsätzlich in den sechs Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen nach der Geburt. Nach Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Verlängerungen und Anrechnungen
- Kommt ein Kind früher als berechnet zur Welt, werden die vorgeburtlichen, nicht in Anspruch genommenen Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Zeit nach der Geburt unabhängig hiervon.
Beschäftigung in der Schutzfrist vor der Geburt
In den sechs Wochen vor der Geburt ist Erwerbsarbeit mit ausdrücklichem Einverständnis zulässig. Für Tage, an denen gearbeitet wird oder Entgelt zufließt, wird Mutterschaftsgeld nicht oder nur anteilig gezahlt. Die Zeit nach der Geburt ist ein absolutes Beschäftigungsverbot; hier ruht die Beschäftigung.
Höhe und Berechnung
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen zahlen Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro je Kalendertag während der Schutzfristen. Die Zahlung erfolgt für jeden Tag, an dem wegen Mutterschutz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Zuschuss des Arbeitgebers
Angestellte, die Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten, bekommen vom Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss. Dieser gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld (maximal 13 Euro je Kalendertag) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt aus. Grundlage ist in der Regel der Entgeltzeitraum vor Beginn der Schutzfrist; einmalige Zahlungen bleiben im Regelfall unberücksichtigt.
Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung
Angestellte, die kein Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten (z. B. privat oder familienversichert, Minijob), können beim Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Leistung bis zu 210 Euro für den gesamten Schutzfristenzeitraum erhalten.
Selbstständige mit Krankengeldanspruch
Selbstständige, die in einem gesetzlichen Krankenversicherungstarif mit Krankengeldanspruch versichert sind, erhalten Mutterschaftsleistungen über ihre Krankenkasse. Die Höhe orientiert sich typischerweise an dem vertraglich vereinbarten Krankengeld. Ohne entsprechenden Tarif besteht regelmäßig kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Berechnungsgrundlagen
- Maßgeblich ist das durchschnittliche Nettoentgelt vor Beginn der Schutzfrist; regelmäßige Zulagen fließen ein, einmalige Zahlungen meist nicht.
- Änderungen im Beschäftigungsumfang kurz vor der Schutzfrist können die Bemessung beeinflussen.
Zuständigkeiten und Finanzierung
Leistungsträger
- Gesetzliche Krankenkassen zahlen Mutterschaftsgeld an ihre versicherten Angestellten und Selbstständigen mit Krankengeldanspruch.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt in bestimmten Fällen eine Einmalleistung an nicht gesetzlich krankenversicherte Angestellte.
- Der Arbeitgeber leistet gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Umlage U2 und Erstattung
Arbeitgeber nehmen am Umlageverfahren U2 teil. Darüber werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und weitere mutterschutzbedingte Entgeltfortzahlungen erstattet. Das Verfahren entlastet insbesondere kleinere Betriebe und verteilt die Kosten solidarisch.
Auszahlung und Nachweise
Leistungen werden auf Grundlage eines Nachweises über den voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt. Zuständig sind die jeweilige Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung; für den Arbeitgeberzuschuss sind die maßgeblichen Entgeltunterlagen und die Schutzfristen relevant.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist steuerfrei, unterliegt jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeberzuschuss gilt als Arbeitsentgelt und ist steuer- sowie beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Die Einmalleistung des Bundesamts für Soziale Sicherung ist steuerfrei; Anrechnungsregeln in anderen Sozialleistungssystemen können bestehen.
Abgrenzungen zu anderen Leistungen und Situationen
Mutterschutzlohn versus Mutterschaftsgeld
Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn vor Beginn der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot besteht und Arbeit deshalb nicht möglich ist. Mutterschaftsgeld wird demgegenüber während der Schutzfristen gezahlt, wenn die Beschäftigung ruht.
Beamtenrechtliche Regelungen
Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Während der Schutzfristen werden die Dienstbezüge fortgezahlt; besondere dienstrechtliche Mutterschutzregelungen sichern die Freistellung und den Schutz des Dienstverhältnisses.
Adoption und Pflege
Mutterschaftsgeld knüpft an Schwangerschaft und Geburt an. Bei Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld; einschlägig sind andere Familienleistungen mit eigenen Zugangsvoraussetzungen.
Wechselwirkungen mit Elterngeld und Elternzeit
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden bei der Berechnung anderer Familienleistungen berücksichtigt. Für Zeiträume nach der Geburt können Überschneidungen zu Anrechnungen führen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit berührt den Bezug von Mutterschaftsgeld nicht rückwirkend, wirkt sich aber auf die künftige Entgelt- und Versicherungs- sowie Beschäftigungssituation aus.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel angestellte Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung sowie bestimmte selbstständig Tätige mit vereinbartem Krankengeldanspruch. Angestellte ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung können eine Einmalzahlung beim Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Für Beamtinnen gelten gesonderte Besoldungsregelungen.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in den sechs Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen nach der Geburt. Nach Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt die Frist nach der Geburt zwölf Wochen. Nicht genutzte vorgeburtliche Tage werden bei vorzeitiger Geburt angehängt.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Gesetzliche Krankenkassen zahlen bis zu 13 Euro je Kalendertag. Angestellte erhalten zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt ausgleicht. Ohne gesetzliche Krankenversicherung kommt eine Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung von bis zu 210 Euro in Betracht.
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
Je nach Konstellation zahlen die gesetzliche Krankenkasse, das Bundesamt für Soziale Sicherung oder – als Ergänzung – der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen im Umlageverfahren U2 erstattet.
Erhalten privatversicherte oder familienversicherte Angestellte Mutterschaftsgeld?
Privat oder familienversicherte Angestellte erhalten kein Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse. Für sie kommt eine Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung in Betracht; ein Arbeitgeberzuschuss ist dabei in der Regel nicht vorgesehen.
Gibt es Mutterschaftsgeld für Selbstständige?
Selbstständige mit gesetzlicher Krankenversicherung und vereinbartem Krankengeldanspruch erhalten Mutterschaftsleistungen über ihre Krankenkasse. Ohne entsprechenden Tarif besteht regelmäßig kein Anspruch; private Versicherungsverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Ist Mutterschaftsgeld steuerpflichtig?
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeberzuschuss gilt als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Wie wirkt sich Mutterschaftsgeld auf Elterngeld aus?
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt. Für Zeiträume nach der Geburt führt dies zu Anrechnungen, sodass entsprechende Monate als bereits ersetzt gelten.