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Mutterschaftsgeld


Definition und Rechtsgrundlagen des Mutterschaftsgeldes

Mutterschaftsgeld ist eine gesetzlich geregelte finanzielle Leistung in Deutschland, die schwangeren Frauen während des Mutterschutzes einen Einkommensersatz bietet. Es dient dem Zweck, die gesundheitliche und wirtschaftliche Absicherung werdender Mütter während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sicherzustellen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vorwiegend im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Anspruchsvoraussetzungen für Mutterschaftsgeld

Anspruchsberechtigte Personen

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Personen, die als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung stehen und zudem zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder sich in einem solchen befinden. Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, können anspruchsberechtigt sein.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen (unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses)
  • Auszubildende
  • Teilzeitbeschäftigte
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobberinnen), sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
  • Frauen in Elternzeit, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht

Privat- oder familienversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld nur in geringem Umfang über das Bundesversicherungsamt.

Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt voraus:

  • Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder einer gleichgestellten Tätigkeit
  • Gesetzliche Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse (Pflicht- oder freiwillige Versicherung)
  • Für geringfügig Beschäftigte: Anspruch über das Bundesversicherungsamt

Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Selbstständige ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, ausschließlich privat Krankenversicherte sowie Hausfrauen ohne Erwerbstätigkeit.

Berechnung und Höhe des Mutterschaftsgeldes

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei gesetzlich Krankenversicherten

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt während des Schutzzeitraums bis zu 13 Euro pro Kalendertag (brutto) aus.

Berechnung des Nettoarbeitsentgelts

Das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt wird als durchschnittlichem Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist festgesetzt.

Arbeitgeberzuschuss

Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, der die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem Nettoarbeitsentgelt ausgleicht (§ 20 MuSchG).

Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte (Minijob)

Geringfügig Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, maximal 210 Euro für den gesamten Schutzzeitraum.

Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige

Privat Krankenversicherte und Selbstständige ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, ihr privater Versicherungsschutz sieht entsprechende Leistungen vor. Eine einmalige Zahlung kann ggf. beim Bundesversicherungsamt beantragt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

Der gesetzliche Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes entspricht den Mutterschutzfristen:

  • 6 Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist vor der Geburt)
  • 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist nach der Geburt; bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen)

Arbeitnehmerinnen dürfen während dieser Zeit grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Die Auszahlung beginnt mit dem ersten Tag der Schutzfrist und endet mit Ablauf der Schutzfrist.

Verlängerung des Bezugszeitraums

Der Bezugszeitraum verlängert sich bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei nachgewiesenen gesundheitlichen Komplikationen. Nicht genutzte Tage vor der Geburt werden an den Nachgeburtszeitraum angehängt, sofern das Kind früher geboren wird.

Antragstellung und Nachweispflichten

Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin („Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung“)
  • Ggf. Arbeitgeberbescheinigung zum durchschnittlichen Nettoentgelt

Antrag beim Bundesversicherungsamt

Für privat Versicherte, geringfügig Beschäftigte und familienversicherte Frauen ist das Bundesversicherungsamt zuständig. Auch hier müssen Unterlagen wie die Arbeitgeberbestätigung und die ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Steuerliche Behandlung des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Dies bedeutet, dass das erhaltene Mutterschaftsgeld das zu versteuernde Einkommen beeinflusst, indem es den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht.

Mutterschaftsgeld und andere Sozialleistungen

Anrechnung auf Arbeitslosengeld und Elterngeld

Während des Mutterschutzes ruht der Bezug von Arbeitslosengeld, da der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vorrangig ist. Hinsichtlich des Elterngeldes wird das Mutterschaftsgeld angerechnet und verringert die Elterngeldzahlung im Bezugszeitraum.

Verhältnis zu anderen Entgeltersatzleistungen

Das Mutterschaftsgeld ist vorrangig gegenüber anderen Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld). Besteht Anspruch auf diese Leistungen, hat das Mutterschaftsgeld Vorrang; andere Leistungen werden unterbrochen oder ruhen während des Mutterschutzes.

Besondere Regelungen bei arbeitnehmerähnlichen Personen

Für arbeitnehmerähnliche Personen, die im Rahmen eines befristeten oder projektbezogenen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind (z. B. Praktikantinnen, Volontärinnen), können abweichende Regelungen bezüglich des Mutterschaftsgeldanspruchs bestehen, abhängig von der Art der Versicherung und der Vertragsvoraussetzungen.

Überblick zu internationalen Regelungen (Vergleich)

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und die Dauer der bezahlten Schutzfristen ist in der Europäischen Union und international unterschiedlich ausgestaltet. Im europäischen Recht regelt u.a. die Richtlinie 92/85/EWG den Mindestschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen. Nationale Regelungen – wie das deutsche Mutterschutzgesetz – setzen diese Mindestanforderungen in nationales Recht um und bieten vielfach weitergehenden Schutz.

Literatur und weiterführende Verweise

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • § 3 Arbeitsrechtliches Beschäftigungsverbot
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz und zur Elternzeit“
  • Bundesversicherungsamt: Informationen zum Mutterschaftsgeld

Hinweis: Die konkrete Anspruchsberechtigung und Höhe des Mutterschaftsgeldes kann im Einzelfall von individuellen Gegebenheiten abhängen. Genauere Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) haben grundsätzlich Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversichert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet besteht, ebenso bei Teilzeitbeschäftigungen sowie bei geringfügigen Beschäftigungen, sofern gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht. Auch Heimarbeiterinnen und Auszubildende mit Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Für privat Krankenversicherte oder Familienversicherte gelten abweichende Regelungen: Sie erhalten in der Regel eine einmalige finanzielle Leistung in Höhe von maximal 210 Euro direkt vom Bundesamt für Soziale Sicherung, sofern sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitnehmerinnen, die in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub sind und deswegen kein Arbeitsentgelt mehr beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Beendigungsfälle während der Schwangerschaft, wie Kündigung oder Aufhebungsvertrag, führen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einem fortbestehenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet und wie hoch ist es?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse während der Schutzfristen ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld maximal in Höhe von 13 Euro. Verdient die Arbeitnehmerin mehr, verpflichtet das Mutterschutzgesetz den Arbeitgeber, die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt als sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Die Berechnung erfolgt individuell und berücksichtigt Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern diese dem Durchschnittsentgelt zuzurechnen sind. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, ist das Entgelt aus sämtlichen Beschäftigungen zusammenzurechnen und ebenfalls zu berücksichtigen.

Wann beginnt und endet der Zeitraum für den Bezug von Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen gezahlt. Diese beginnen regelmäßig sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und enden acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachgeburtsfrist auf zwölf Wochen, bei einer Frühgeburt mit zudem später notwendiger Krankenhausbehandlung kann sich der Anspruch weiter verlängern). Beginnt die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch vorzeitig wieder zu arbeiten, endet der Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit dem Wiedereintritt in die Beschäftigung vor Ablauf der Schutzfrist, es sei denn, sie macht danach erneut von ihrem Kündigungsschutz Gebrauch.

Welche Besonderheiten gelten für Adoptiv- oder Pflegekinder?

Der rechtliche Mutterschutz einschließlich des Mutterschaftsgeldes bezieht sich ausschließlich auf leibliche Schwangerschaften. Für Adoptiv- oder Pflegekinder gibt es keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da kein entsprechender physischer Mutterschutz vorliegt. Arbeitnehmerinnen, die ein Kind adoptieren, können jedoch ab der Aufnahme des Kindes einen Anspruch auf Elternzeit sowie Elterngeld nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften haben, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und die Zahlung von Mutterschaftsgeld bleiben jedoch dabei außen vor.

Wie wirkt sich eine Beschäftigung während der Mutterschutzfrist auf das Mutterschaftsgeld aus?

Arbeitsleistungen während der Schutzfristen sind grundsätzlich unzulässig und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter in der Zeit vor der Geburt erlaubt. Nimmt die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch während der sechs Wochen vor der Entbindung eine Beschäftigung auf, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die geleisteten Arbeitstage. Nach der Geburt ist eine Beschäftigung während der achtwöchigen Schutzfrist ausnahmslos verboten (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Eine Aufnahme der Arbeit innerhalb dieses Zeitraums beendet folglich auch den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für diese Tage und kann darüber hinaus Arbeitsschutzrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beschäftigungsverbot?

Wird ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 oder § 16 MuSchG ausgesprochen, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer Gefährdung am Arbeitsplatz, erhält die Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäftigungsverbots kein Mutterschaftsgeld, sondern fortlaufend ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt weiter gezahlt, das sogenannte Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und ist weder an eine Beitragszahlung zur Sozialversicherung noch an eine tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft. Die Zahlungspflicht liegt ausschließlich beim Arbeitgeber.

Wie erfolgt die Antragstellung auf Mutterschaftsgeld und welche Unterlagen sind notwendig?

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, sobald eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorliegt. Diese muss der Krankenkasse im Original vorgelegt werden. Bei privat Krankenversicherten ohne eigenen Anspruch übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorlage eines Nachweises über das Arbeitsverhältnis sowie einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung und des Einkommensnachweises die Auszahlung des einmaligen Mutterschaftsgeldbetrags. Arbeitgeber erhalten eine Mitteilung über den Bewilligungszeitraum, um gegebenenfalls den Arbeitgeberzuschuss zu berechnen und auszuzahlen. Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, erfolgt aber in der Regel innerhalb weniger Tage nach Vorlage aller Nachweise.