Begriff und rechtliche Definition des Mofas
Ein Mofa (abgekürzt von „Motor-Fahrrad“) ist ein einspuriges Kleinkraftrad, das aus technischer und rechtlicher Sicht klar von anderen Fahrzeugklassen wie Mokicks, Moped oder Motorrollern abgegrenzt wird. Der Begriff Mofa bezieht sich im deutschsprachigen Raum insbesondere auf Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Grundlage der rechtlichen Einstufung bilden insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Abgrenzung zu anderen Kleinkrafträdern
Mofas unterscheiden sich von Mopeds und Mokicks vor allem durch die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Anforderungen an Fahrberechtigung und Ausrüstung. Während Mopeds bis zu 45 km/h erreichen dürfen, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Mofas gesetzlich auf 25 km/h begrenzt. Zudem gibt es Unterschiede hinsichtlich Sitzplätze, Tretkurbeln und Versicherungskennzeichen.
Gesetzliche Grundlagen und Zulassungsvoraussetzungen
Straßenverkehrszulassung
Gemäß § 18 StVZO sind Mofas von der amtlichen Zulassung im klassischen Sinne ausgenommen, unterliegen jedoch einer Versicherungspflicht. Daher benötigen Sie kein amtliches Kennzeichen, sondern ein jährlich wechselndes Versicherungskennzeichen.
Technische Anforderungen
Nach § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und § 18 Abs. 2 StVZO sind Mofas zu typisieren und dürfen folgende Parameter nicht überschreiten:
- Hubraum maximal 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)
- Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt von nicht mehr als 25 km/h beim Betrieb auf ebener Strecke
- Ein Sitzplatz (sofern Zusatzsitz gesondert genehmigt)
- Bei bestimmten Modellen ist das Vorhandensein von Fahrradtretkurbeln vorgeschrieben
Betriebserlaubnis für Mofas
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr benötigen Mofas eine Betriebserlaubnis gemäß § 19 StVZO, die entweder als Einzelbetriebserlaubnis oder als EG-Typgenehmigung vorliegt. Nachträgliche technische Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Versicherungspflicht und Haftung
Versicherungskennzeichen
Nach § 4 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gilt für Mofas eine Haftpflichtversicherungspflicht. Das Versicherungskennzeichen dient als Nachweis dieses Versicherungsschutzes und muss am Fahrzeug gut sichtbar angebracht werden.
Haftungsregelungen
Bei Unfällen haftet der Halter nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 StVG für Schäden, die durch den Betrieb des Mofas verursacht werden. Eine Haftungsfreistellung ist nur bei nachweislichem Fremdverschulden möglich.
Fahrerlaubnisrechtliche Aspekte
Erforderliche Fahrerlaubnisklasse
Zur Führung eines Mofas im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich eine Prüfbescheinigung erforderlich, welche nach § 5 FeV erlangt werden muss. Jungen Menschen ab 15 Jahren ist das Fahren nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie einer bestandenen Prüfung gestattet. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (z. B. Klasse B, AM, A) benötigen keine gesonderte Mofa-Prüfbescheinigung.
Ausnahmen von der Prüfbescheinigung
Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, sind von der Pflicht zum Erwerb der Mofa-Prüfbescheinigung ausgenommen (§ 76 Nr. 3 FeV).
Nutzung durch Minderjährige
Personen ab 15 Jahren dürfen nach Bestehen der Mofa-Prüfbescheinigung Mofas im Straßenverkehr fahren. Ein frühzeitiger Erwerb ist möglich, falls die für die Ausbildung und Prüfung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Besonderheiten bei technischen Modifikationen
Tuning und rechtliche Folgen
Das technische Verändern (Tuning) zur Erhöhung der Motorkraft oder Geschwindigkeit ist unzulässig. Wird durch Tuning die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit überschritten oder der Hubraum vergrößert, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Fahren eines technisch modifizierten Mofas stellt eine Ordnungswidrigkeit oder, in bestimmten Fällen, eine Straftat nach § 21 StVG („Fahren ohne Fahrerlaubnis“) dar.
Verkehrsvorschriften und Nutzung im öffentlichen Raum
Verkehrsrechtliche Vorschriften
Mofas sind den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterworfen. Darüber hinaus gelten für Mofas folgende Besonderheiten:
- Benutzung von Radwegen, sofern diese durch das Zusatzzeichen „Mofas frei“ dafür freigegeben sind (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StVO).
- Mitführen von Beifahrern ist nur zulässig, wenn das Mofa hierfür ausdrücklich bauartgenehmigt und ein entsprechender Sitzplatz vorhanden ist.
- Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 21a StVO).
Umwelt- und Emissionsvorschriften
Mofas unterliegen den gesetzlichen Vorschriften zum Emissionsschutz. Für Neuzulassungen sind die jeweils gültigen Abgas- und Geräuschemissionsgrenzwerte nach EU-Vorgaben einzuhalten.
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen
Fahren ohne Prüfbescheinigung oder Versicherungsschutz
Das Führen eines Mofas ohne gültige Prüfbescheinigung oder ohne Haftpflichtversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister (FAER) und Fahrverboten geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen liegt eine Straftat vor, beispielsweise beim Fahren ohne Betriebserlaubnis oder Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Zusammenfassung
Das Mofa ist im deutschen Recht umfassend geregelt. Es handelt sich um ein einspuriges Fahrzeug mit maximal 25 km/h Höchstgeschwindigkeit, das insbesondere jungen Menschen nach Bestehen der Mofa-Prüfbescheinigung einen günstigen Einstieg in die motorisierte Mobilität bietet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen Zulassung, Betriebserlaubnis, Versicherungspflicht und Fahrerlaubnisrecht ebenso wie technische Vorschriften und Verkehrssicherheit. Unerlaubte technische Veränderungen können zu erheblichen Rechtsfolgen führen. Die klare gesetzliche Abgrenzung des Mofas dient sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Haftungsschutz aller Verkehrsteilnehmer.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für das Fahren eines Mofas in Deutschland erfüllt sein?
Zum Führen eines Mofas auf öffentlichen Straßen in Deutschland ist grundsätzlich eine gültige Prüfbescheinigung gemäß § 5 Absatz 1 FeV erforderlich, sofern kein anderer Führerschein vorhanden ist, der das Führen von Mofas einschließt. Das Mindestalter für die Prüfbescheinigung beträgt 15 Jahre (§ 10 FeV). Voraussetzung für den Erwerb ist die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung sowie das erfolgreiche Bestehen der theoretischen Prüfung. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, benötigen keine Prüfbescheinigung (§ 76 FeV, Nr. 3). Die Prüfbescheinigung gilt ausschließlich für das Fahren von Mofas – das heißt einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (§ 4 Absatz 1 Satz 2 FeV). Jeder Fahrer ist verpflichtet, während der Fahrt den Nachweis der Prüfbescheinigung sowie einen gültigen Ausweis mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen (§ 75 FeV). Verstöße gegen die Mitführungspflicht oder das Fahren ohne gültige Prüfbescheinigung können als Ordnungswidrigkeit oder – im Falle des Fahrens ohne eine erforderliche Fahrerlaubnis – als Straftat geahndet werden (§ 21 StVG).
Gibt es eine Helmpflicht beim Fahren eines Mofas?
Ja, nach § 21a Absatz 2 StVO besteht für Fahrer von Krafträdern, wozu auch Mofas zählen, eine gesetzliche Pflicht, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Die Helmpflicht gilt unabhängig davon, ob das Mofa über eine Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h verfügt. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Darüber hinaus haften Fahrer bei einem Unfall eventuell mit, wenn sie keinen Helm getragen haben und dadurch Verletzungen eingetreten oder verschlimmert worden sind (Mitverschulden gemäß § 254 BGB).
Welche Versicherungsanforderungen gelten für Mofas?
Gemäß Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) besteht für jedes Mofa, das auf öffentlichen Straßen geführt wird, eine Haftpflichtversicherungspflicht. Der Nachweis dieser Versicherung erfolgt durch ein gültiges Versicherungskennzeichen, das aktuell am Mofa angebracht sein muss (§ 29 FZV). Versicherungskennzeichen werden jährlich erneuert und unterscheiden sich farblich je nach Jahr, um die Gültigkeit unmittelbar prüfen zu können. Das Fahren ohne gültiges Kennzeichen beziehungsweise ohne Haftpflichtversicherung stellt eine Straftat gemäß § 6 PflVG dar und kann zu erheblichen strafrechtlichen sowie zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Dürfen Mofas auf Radwegen gefahren werden?
Das Fahren eines Mofas auf Radwegen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dies durch ein gesondertes Schild („Mofa frei“) ausdrücklich angeordnet ist (§ 2 Absatz 4 Satz 3 StVO). Ansonsten gilt für Mofas die Benutzungspflicht der Fahrbahn. Auf innerörtlichen und außerörtlichen Radwegen ohne Zusatzzeichen ist das Fahren mit dem Mofa nicht erlaubt. Fahrer, die dennoch Radwege nutzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sind Mitfahrer auf dem Mofa zulässig?
Die Mitnahme von weiteren Personen auf einem Mofa ist in der Regel unzulässig. Ein Mofa ist bauartbedingt nur für eine Person zugelassen (§ 63a Absatz 6 StVZO). Das Mitnehmen eines Beifahrers ist nur erlaubt, wenn das Mofa ausdrücklich mit einem Sitz und Fußstützen für einen weiteren Mitfahrer ausgestattet ist und diese Zulassung in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist – was bei klassischen Mofas jedoch nicht der Fall ist. Verstöße gegen diese Vorgabe führen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Absatz 2 und 5 StVZO) und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Welche Konsequenzen drohen bei technischen Veränderungen am Mofa?
Technische Veränderungen, die zu einer Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit oder Modifikationen an der Motorleistung führen, führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Absatz 2 StVZO) und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes sowie der Legalität im Straßenverkehr. In solchen Fällen wird das Fahrzeug als „unerlaubt in Betrieb genommen“ betrachtet. Die Folge sind strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich einer möglichen Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG). Zusätzlich kann die Zulassungsbehörde ein Bußgeld verhängen und das Mofa stilllegen.
Welche Promillegrenzen gelten beim Fahren eines Mofas?
Auch Mofafahrer unterliegen den allgemeinen Promillegrenzen für Kraftfahrzeugführer. Nach § 24a StVG gilt die 0,5-Promille-Grenze. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen oder bei einem Unfall eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wobei eine Ordnungswidrigkeit oder mitunter auch eine Straftat gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegt. Für Fahranfänger unter 21 Jahren und Fahrer in der Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze (§ 24c StVG). Sanktionen reichen von Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister bis hin zu Fahrverboten und sogar Freiheitsstrafen bei schweren Vergehen.