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Mitnehmen im Kraftfahrzeug


Mitnehmen im Kraftfahrzeug – Rechtliche Grundlagen und Begriffserklärung

Das Mitnehmen im Kraftfahrzeug umfasst sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die sich aus der Beförderung von Personen oder Sachen in einem Kraftfahrzeug ergeben, ohne dass der Mitgenommene Fahrzeughalter oder Fahrer ist. Die Bedeutung dieses Begriffs erschließt sich aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere aus dem Straßenverkehrsrecht, Haftungsrecht und Versicherungsrecht. Im folgenden Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, Voraussetzungen, Pflichten und Risiken rund um das Mitnehmen von Personen oder Sachen im Kraftfahrzeug umfassend erläutert.


Rechtliche Einordnung des Begriffs „Mitnehmen im Kraftfahrzeug“

Das Mitnehmen einer Person oder eines Gegenstands im Kraftfahrzeug beschreibt den Vorgang, bei dem neben dem Fahrer weitere Personen oder fremde Güter in einem Fahrzeug transportiert werden. Rechtlich sind dabei insbesondere die Verantwortlichkeiten, Risiken und Ansprüche bei Schadensfällen relevant.

Mitnahme von Personen

Zivilrechtliche Grundlagen

Grundsätzlich dürfen nach § 21 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) nur so viele Personen in einem Kraftfahrzeug befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Bei Missachtung dieser Vorschrift können sowohl verwaltungsrechtliche als auch haftungsrechtliche Konsequenzen für Fahrer und Halter entstehen.

Das Mitnehmen von Personen ist zivilrechtlich eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung, sofern keine Beförderungsentgelte vereinbart werden. Eine entgeltliche Personenbeförderung, wie sie z. B. beim Taxiverkehr vorliegt, unterliegt dagegen speziellen gesetzlichen Regelungen, wie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Haftungsrechtliche Aspekte

Im Schadensfall unterscheidet die Rechtsprechung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Mitnahme:

  • Unentgeltliche Mitnahme (Gefälligkeitsverhältnis): Bei unentgeltlich mitgenommenen Personen kann die Haftung gemäß § 276 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingeschränkt sein. Nach deutschem Recht wird bei einem sogenannten „gefahrengeneigten Gefälligkeitsverhältnis“ die Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen, sofern nicht eine gesonderte Absprache getroffen wurde. Ein Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Versicherungsschutz: Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt Schadensfälle, die anderen Fahrzeuginsassen entstehen. Fahrer- und Mitfahrerunfälle sind über die Insassenunfallversicherung abgesichert, soweit diese abgeschlossen wurde.

Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

  • Gurtpflicht: Fahrer und Mitfahrer müssen gemäß § 21a StVO angelegte Sicherheitsgurte benutzen.
  • Kindersicherung: Nach § 21 Abs. 1a StVO müssen Kinder unter 12 Jahren oder mit einer Körpergröße unter 150 cm in geeigneten Kindersitzen befördert werden.
  • Verantwortung des Fahrers: Der Fahrzeugführer haftet für die ordnungsgemäße Sicherung aller Mitfahrenden und kann bei Verstößen mit Bußgeldern oder Punkten in Flensburg belegt werden.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mitgenommen, greifen die gesetzlichen Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz und zur Unfallversicherung (§ 8 SGB VII). Im Schadensfall besteht unter Umständen Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.


Mitnahme von Sachen und Tieren

Sachenmitnahme

Das Mitnehmen von Sachen im Kraftfahrzeug ist gesetzlich nicht explizit geregelt, jedoch sind umfangreiche Vorschriften zur Ladungssicherung zu beachten.

  • Ladungssicherung (§ 22 StVO): Die Ladung (einschließlich Geräte zur Ladungssicherung und Ladungsträger) muss so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.
  • Verantwortlichkeit: Fahrer und Halter tragen die Verantwortung für eine vorschriftsmäßige Ladungssicherung.

Tiermitnahme

Für das Mitnehmen von Tieren im Kraftfahrzeug gilt nach § 23 StVO, dass Tiere als Ladung gelten und entsprechend zu sichern sind. Die Missachtung dieser Pflicht kann zu Bußgeldern und im Schadensfall zu einer Haftung führen.


Versicherungsschutz beim Mitnehmen im Kraftfahrzeug

Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die Mitfahrenden oder Dritten durch das Fahrzeug zugefügt werden. Mitgenommene Personen sind grundsätzlich mitversichert, soweit keine groben Verstöße vorliegen.

Insassenunfallversicherung

Eine freiwillige Insassenunfallversicherung kann abgeschlossen werden, um Mitfahrer umfassender gegen unfallbedingte Personenschäden abzusichern.

Teil- und Vollkaskoversicherung

Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen leisten Ersatz für Schäden am eigenen Fahrzeug. Schäden durch unsachgemäß gesicherte Ladung oder nicht korrekt beförderte Tiere können jedoch vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.


Besonderheiten und Risiken beim Mitnehmen im Kraftfahrzeug

Haftungsausschluss und Haftungsvereinbarung

Einen stillschweigenden Haftungsausschluss gibt es insbesondere bei privater, unentgeltlicher Beförderung. Dennoch erwarten Gerichte, dass bei außergewöhnlichen Risiken oder auf ausdrücklichen Wunsch der Mitfahrenden eine eindeutige Haftungsvereinbarung getroffen wird.

Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen Vorschriften zur Personensicherung oder Ladungssicherung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern und Punkten geahndet werden. Gefährdet der Fahrer dabei Leib oder Leben der Mitfahrenden oder Dritter, kann ein Straftatbestand wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder sogar fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) erfüllt sein.


Zusammenfassung und praktische Hinweise

Das Mitnehmen im Kraftfahrzeug ist rechtlich durch eine Vielzahl von Vorschriften und Pflichten geregelt. Die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Mitgenommenen und der mitgeführten Sachen liegt primär beim Fahrzeugführer, wobei auch der Halter in die Haftung genommen werden kann. Folgende Punkte sind für das Mitnehmen von Personen oder Sachen im Kraftfahrzeug zu beachten:

  • Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Gurt- und Kindersicherungspflicht sowie Ladungssicherung
  • Kenntnis und Beachtung der jeweiligen Haftungstatbestände je nach Art der Beförderung (unentgeltlich/entgeltlich)
  • Absicherung etwaiger Risiken durch geeignete Versicherungen

Bei Unsicherheiten, etwa zur Reichweite eines Haftungsausschlusses oder zur Auslegung einzelner Pflichten, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der maßgeblichen Normen sowie ggf. die Klärung im Einzelfall mit den Mitgenommenen.


Quellenhinweis:
Dieser Beitrag stützt sich auf bundesdeutsche Normen, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Strafgesetzbuch (StGB) sowie einschlägige Rechtsprechung. Die Ausführungen beziehen sich auf den Stand der Gesetzgebung und Praxis in Deutschland zum Zeitpunkt Juni 2024.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Person im Kraftfahrzeug mitgenommen werden darf?

Die Mitnahme von Personen im Kraftfahrzeug ist grundsätzlich durch § 21 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 21a StVO sowie die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Es dürfen nur die im Fahrzeugschein vermerkten Sitzplätze benutzt werden, das heißt höchstens so viele Personen mitgenommen werden, wie Sicherheitsgurte vorhanden und zugelassen sind. Die Mitnahme von Kindern unterliegt besonderen Vorschriften: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in einem geeigneten Kindersitz gesichert sein. Sitzen mehr Personen als zugelassen im Auto, drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Des Weiteren müssen Mitfahrer den Sitz durch ihr Gewicht und ihre Sitzposition so benutzen, wie vom Hersteller vorgesehen, um die Wirksamkeit der Rückhalteesysteme nicht zu beeinträchtigen. Für gewerbliche Personenbeförderung, z. B. bei Fahrdiensten, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ggf. separate Erlaubnispflichten.

Gibt es rechtliche Einschränkungen für das Mitnehmen von Kindern und Jugendlichen?

Ja, für die Mitnahme von Kindern und Jugendlichen bestehen spezielle rechtliche Regelungen, die insbesondere in § 21 Abs. 1a StVO verankert sind. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und einer Körpergröße von unter 150 cm müssen in amtlich genehmigten und altersgerechten Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze, Babyschalen) transportiert werden. In Fahrzeugen ohne zugelassene Rückhalteeinrichtung dürfen Kinder unter drei Jahren überhaupt nicht mitgenommen werden. Das Nichtbeachten dieser Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden. Auch das eigenständige Ein- und Aussteigen von Kindern auf der verkehrsabgewandten Seite ist rechtlich vorgeschrieben, um das Risiko von Unfällen zu minimieren.

Ist die Mitnahme von nicht angeschnallten Personen im Kraftfahrzeug erlaubt?

Nein, das Mitfahren ohne Sicherheitsgurt ist nach § 21a StVO grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld sanktioniert wird. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Fahrzeugen und Sitzplätzen, für die laut Bauart und Zulassung keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (z. B. in bestimmten Oldtimern oder Bussen im stehenden Verkehr). Ebenso sind Ausnahmen für medizinische Indikationen möglich, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann. Auch Taxifahrer sind unter bestimmten Bedingungen von der Anschnallpflicht befreit, nicht aber deren Fahrgäste. Die Nichteinhaltung der Gurtpflicht hat haftungsrechtliche Konsequenzen im Schadensfall, wodurch auch der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden kann.

Darf ich Haustiere im Auto mitnehmen und gibt es dafür rechtliche Vorgaben?

Ja, das Mitnehmen von Haustieren im Auto ist erlaubt, unterliegt jedoch klaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 22 StVO (Ladungssicherung). Tiere gelten im rechtlichen Sinne als Ladung und müssen so gesichert werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und weder den Fahrer noch andere Insassen gefährden. Geeignete Sicherungsmöglichkeiten sind Transportboxen, Trenngitter im Kofferraum, spezielle Sicherheitsgurte oder Netze. Bei unsachgemäß gesicherten Tieren drohen Bußgelder und ein Punkt in Flensburg. Im Falle eines Unfalles kann eine mangelnde Sicherung zudem zur Mithaftung oder zur Einschränkung des Versicherungsschutzes führen.

Welche Haftungsfragen ergeben sich bei der Mitnahme von Personen im eigenen Kraftfahrzeug?

Die Haftung bei der Mitnahme von Personen ergibt sich im Schadensfall aus § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und den allgemeinen Haftungsregelungen des BGB. So haftet der Halter grundsätzlich für Schäden, die seinen Mitfahrern durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig von eigenem Verschulden (Gefährdungshaftung). Eine Einschränkung der Haftung besteht bei Fällen grober Fahrlässigkeit oder Verkehrsunfall infolge Trunkenheit. Zudem kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein, wenn fahrlässig beispielsweise mehr Personen als rechtlich zulässig mitgenommen wurden oder keine ausreichende Sicherung der Insassen erfolgte. Fahrgemeinschaften unterliegen ebenfalls dieser Regelung, wobei die Haftung im Individualfall durch Mitfahrer-Vereinbarungen modifiziert werden kann.

Gibt es Unterschiede in den rechtlichen Vorgaben für die Mitnahme im gewerblichen Personenverkehr (z. B. Taxi, Mietwagen, Fahrgemeinschaften)?

Ja, im gewerblichen Personenverkehr gelten über die allgemeinen Vorschriften der StVO hinaus zusätzliche Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der jeweiligen Landesverordnungen. So ist für die gewerbliche Mitnahme eine entsprechende Konzession erforderlich, und es bestehen weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Ausstattung des Fahrzeugs (z. B. regelmäßige technische Überprüfungen, Nachweis über geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder). Für Fahrgemeinschaften im Sinne privater Mitnahme bedarf es keiner gesonderten Genehmigung, wohl aber müssen sämtliche verkehrsrechtlichen und haftungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Welche Bußgelder und Strafen drohen bei Verstößen gegen Vorschriften zur Mitnahme von Personen?

Bei Verstößen gegen die Mitnahmevorschriften drohen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog unterschiedlich hohe Geldbußen und ggf. Punkte in Flensburg. Fährt beispielsweise ein Erwachsener ohne Gurt, wird in der Regel ein Verwarnungsgeld von 30 Euro erhoben. Werden Kinder nicht korrekt gesichert transportiert, so liegt das Bußgeld zwischen 30 und 70 Euro, in schweren Fällen ist auch ein Punkt im Fahreignungsregister möglich. Bei Überbesetzung des Fahrzeugs oder Fahren mit nicht ausreichend gesicherten Tieren sind je nach Gefährdungslage und Anzahl der betroffenen Personen höhere Bußgelder möglich. Im gewerblichen Personenverkehr sind die Bußgelder regelmäßig noch höher.