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Mitbürge

Mitbürge: Definition und rechtliche Einordnung

Ein Mitbürge ist eine Person, die gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) gegenüber einem Gläubiger einsteht. Die Mitbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der mehrere Bürgen nebeneinander haften. Sie ist akzessorisch, das heißt, sie hängt in Bestand und Umfang von der Hauptschuld ab. In der Praxis tritt der Mitbürge häufig bei Kreditverträgen, Mietverhältnissen oder Lieferantenkrediten auf.

Mitbürgen können so ausgestaltet sein, dass sie gesamtschuldnerisch für die gesamte Verbindlichkeit haften, oder nur anteilig (Teilbürgschaft). Der genaue Haftungsumfang ergibt sich jeweils aus der Bürgschaftserklärung und den getroffenen Vereinbarungen mit dem Gläubiger.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Mitbürge vs. Bürge

Der einzelne Bürge haftet allein neben dem Hauptschuldner. Beim Mitbürgen bestehen mehrere Bürgschaften nebeneinander, die auf dieselbe Hauptschuld bezogen sind. Die Besonderheit liegt im Innenausgleich der Mitbürgen untereinander.

Mitbürge vs. Mitschuldner (Gesamtschuldner)

Der Mitschuldner schuldet die Leistung aus eigenem Rechtsgrund, während der Mitbürge nur für die fremde Schuld haftet. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld; die Schuld des Mitschuldners ist eigenständig.

Mitbürge vs. Rückbürge

Der Rückbürge sichert die Verpflichtung eines Bürgen gegenüber dem Gläubiger oder einem Regressgläubiger. Der Mitbürge hingegen haftet unmittelbar neben einem oder mehreren weiteren Bürgen für dieselbe Hauptschuld.

Rechtsbeziehungen und Haftungsstruktur

Außenverhältnis zum Gläubiger

Gesamtschuld oder Teilbürgschaft

Häufig ist die Mitbürgschaft als gesamtschuldnerische Haftung ausgestaltet. Der Gläubiger kann dann jeden Mitbürgen für die gesamte offene Forderung in Anspruch nehmen. Eine Beschränkung auf bestimmte Quoten oder Höchstbeträge ist möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall haftet der Mitbürge nur im vereinbarten Umfang.

Akzessorietät und Haftungsumfang

Die Haftung des Mitbürgen folgt der Hauptschuld. Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft. Der Haftungsumfang kann neben der Hauptforderung auch Zinsen und bestimmte Kosten umfassen, soweit dies vereinbart ist oder sich aus dem typischen Sicherungszweck ergibt. Häufig wird eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart, die den Haftungsrahmen nach oben begrenzt.

Innenverhältnis zwischen Mitbürgen

Ausgleich und Quoten

Leistet ein Mitbürge an den Gläubiger, kann er im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich von den übrigen Mitbürgen verlangen. Die Ausgleichsquote richtet sich primär nach Vereinbarungen unter den Mitbürgen; fehlt eine Abrede, erfolgt der Ausgleich regelmäßig nach Köpfen oder nach dem wirtschaftlich zugedachten Anteil.

Regress gegen den Hauptschuldner

Nach Zahlung tritt der Mitbürge in die Rechte des Gläubigers ein. Er kann die geleisteten Beträge vom Hauptschuldner ersetzt verlangen und Sicherheiten herausverlangen, die dem Gläubiger zur Sicherung der Hauptschuld dienten, soweit diese nicht bereits erloschen sind oder einem Dritten zustehen.

Entstehung und Form der Mitbürgschaft

Abgabe der Bürgschaftserklärung

Die Mitbürgschaft entsteht durch eine gegenüber dem Gläubiger abgegebene Erklärung. Üblicherweise erfolgt sie schriftlich und gibt den Umfang der Haftung (z. B. Höchstbetrag, Dauer, Art der Bürgschaft) wieder. Bei mehreren Mitbürgen kann eine gemeinsame Urkunde vorliegen; ebenso ist eine getrennte Abgabe von Erklärungen möglich, die auf dieselbe Hauptschuld Bezug nehmen.

Inhaltliche Begrenzungen und Höchstbeträge

Die Mitbürgschaft kann sachlich (bestimmte Forderungen), betragsmäßig (Höchstbetrag), zeitlich (befristet) oder hinsichtlich der Bürgschaftsart (z. B. selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft) begrenzt werden. Klar formulierte Begrenzungen sind für die Reichweite der Haftung maßgeblich.

Besonderheiten bei Verbrauchern und Unternehmen

Bei natürlichen Personen als Mitbürgen bestehen regelmäßig strengere Form- und Transparenzanforderungen. In Unternehmenskonstellationen sind weitergehende Gestaltungen üblich, etwa Rahmen- oder Globalbürgschaften, bei denen laufende Geschäftsverbindungen gesichert werden.

Einreden und Einwendungen des Mitbürgen

Einreden aus der Hauptschuld

Der Mitbürge kann dem Gläubiger Einwendungen entgegenhalten, die auch dem Hauptschuldner zustehen und nicht höchstpersönlicher Natur sind (z. B. Erfüllung, Erlass). Dies folgt aus der Abhängigkeit der Bürgschaft von der Hauptschuld.

Einrede der Vorausklage und Selbstschuldnerschaft

Je nach Vereinbarung kann der Mitbürge verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner vorgeht (Ausfallbürgschaft). Bei einer selbstschuldnerischen Mitbürgschaft ist diese Einrede ausgeschlossen; der Gläubiger kann den Mitbürgen unmittelbar in Anspruch nehmen.

Unwirksamkeitstatbestände und Anfechtung

Eine Mitbürgschaft kann unwirksam sein, etwa bei gravierenden Formmängeln oder bei Konstellationen, in denen sie gegen grundlegende Wertungen der Rechtsordnung verstößt. In besonderen Fällen kommen Anfechtungsgründe in Betracht, beispielsweise bei arglistiger Täuschung. Zudem werden bei krasser finanzieller Überforderung natürlicher Personen unter Einbeziehung besonderer Umstände hohe Anforderungen an die Wirksamkeit gestellt.

Erlöschen, Verjährung und Folgen der Zahlung

Erlöschenstatbestände

Die Mitbürgschaft erlischt insbesondere durch Erfüllung der Hauptschuld, durch Erlass gegenüber dem Gläubiger, durch Aufhebungsvereinbarung oder durch nachträgliche Unmöglichkeit der Hauptleistung. Änderungen der Hauptschuld können die Haftung mindern oder erweitern, je nach Vereinbarung und Zumutbarkeit.

Verjährung

Ansprüche des Gläubigers gegen den Mitbürgen verjähren nach den für die Forderung maßgeblichen Fristen. Der Beginn der Verjährung orientiert sich regelmäßig am Fälligwerden der gesicherten Forderung und den allgemeinen Verjährungsregeln. Regressansprüche zwischen Mitbürgen sowie gegen den Hauptschuldner unterliegen eigenständigen Fristen.

Forderungsübergang und Sicherheiten

Mit Zahlung gehen die Rechte des Gläubigers an den leistenden Mitbürgen über. Dazu zählen Forderungen und Sicherheiten, soweit sie noch bestehen. Der zahlende Mitbürge kann sich so aus verwertbaren Sicherheiten befriedigen und im Innenverhältnis Ausgleich verlangen.

Weitere Sicherheiten und Rangfragen

Verwertung anderer Sicherheiten

Bestehen neben der Mitbürgschaft weitere Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, Grundpfandrechte oder Sicherungsabtretungen), kann der Gläubiger grundsätzlich frei wählen, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt, soweit keine Rang- oder Verwertungsabreden entgegenstehen. Der Mitbürge profitiert nach Zahlung vom Übergang dieser Sicherheiten.

Rang und Gleichbehandlung der Mitbürgen

Zwischen mehreren Mitbürgen gilt grundsätzlich Gleichrang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Besonderheiten können sich aus individuell vereinbarten Quoten, Rangfolgen oder aus wirtschaftlichen Zuweisungen der Haftung ergeben.

Beispielhafte Konstellationen

Zwei Personen übernehmen eine Mitbürgschaft für einen Unternehmenskredit. Wird die Ratenzahlung eingestellt, kann der Gläubiger jeden Mitbürgen unmittelbar auf den gesamten offenen Betrag in Anspruch nehmen, wenn eine gesamtschuldnerische Mitbürgschaft vereinbart wurde. Zahlt einer der Mitbürgen den Gesamtbetrag, kann er intern hälftigen Ausgleich vom anderen Mitbürgen verlangen und gegenüber dem Hauptschuldner Regress nehmen. Bestand zusätzlich eine dingliche Sicherheit, kann der zahlende Mitbürge die daraus folgenden Rechte nutzen, soweit sie auf ihn übergehen.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet den Mitbürgen vom Mitschuldner?

Der Mitschuldner schuldet die Leistung aus eigenem Recht, der Mitbürge haftet nur für eine fremde Schuld. Die Verpflichtung des Mitbürgen ist akzessorisch zur Hauptschuld; die des Mitschuldners ist eigenständig. Daraus folgen unterschiedliche Einreden und unterschiedliche Innenausgleichsansprüche.

Haftet ein Mitbürge stets für die gesamte Forderung?

Nicht zwingend. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Mitbürgschaft häufig gesamtschuldnerisch ausgestaltet. Es können jedoch Beschränkungen vereinbart werden, etwa durch eine Teilbürgschaft oder eine Höchstbetragsregelung. Maßgeblich ist der Inhalt der Bürgschaftserklärung.

Welche Einreden stehen einem Mitbürgen zu?

Der Mitbürge kann Einwendungen geltend machen, die aus der Hauptschuld herrühren, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Je nach vereinbarter Bürgschaftsart kann er verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner vorgeht (Ausfallbürgschaft). Bei einer selbstschuldnerischen Mitbürgschaft ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Wie erfolgt der Ausgleich unter Mitbürgen?

Leistet ein Mitbürge mehr als seinen Anteil, kann er von den übrigen Mitbürgen im Innenverhältnis anteiligen Ersatz verlangen. Die Quote richtet sich vorrangig nach Vereinbarungen. Fehlen solche, erfolgt der Ausgleich regelmäßig nach Köpfen oder nach der wirtschaftlichen Zuweisung der Haftung.

Welche Formanforderungen gelten für die Mitbürgschaft?

In der Praxis wird die Mitbürgschaft in Schriftform erklärt. Bei natürlichen Personen ist eine schriftliche Erklärung regelmäßig Voraussetzung für die Wirksamkeit. In unternehmerischen Konstellationen bestehen teilweise abweichende Erleichterungen. Inhalt und Umfang sollten eindeutig erkennbar sein.

Was passiert nach Zahlung durch einen Mitbürgen?

Die Forderung geht in Höhe der Zahlung auf den Mitbürgen über. Er kann Regress gegen den Hauptschuldner nehmen und sich aus bestehenden Sicherheiten befriedigen, soweit diese übergehen und noch verwertbar sind. Gegenüber Mitbürgen besteht ein Anspruch auf Innenausgleich.

Beendet eine Kündigung die Mitbürgschaft?

Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Mitbürgschaft endet typischerweise mit Erlöschen der Hauptschuld, durch Aufhebungsvereinbarung oder aufgrund vereinbarter Befristungen. Bei Rahmenbürgschaften können besondere Beendigungsregeln gelten.

Welche Rolle spielen weitere Sicherheiten für die Haftung des Mitbürgen?

Weitere Sicherheiten erweitern nicht automatisch die Haftung, können aber die Inanspruchnahme beeinflussen, weil der Gläubiger die Wahl der Sicherheit hat. Nach Zahlung profitiert der Mitbürge vom Übergang dieser Sicherheiten und kann sie zur Befriedigung einsetzen.