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Missbrauch geschützter Daten


Begriffsbestimmung: Missbrauch geschützter Daten

Der Begriff Missbrauch geschützter Daten bezeichnet im rechtlichen Kontext das unbefugte Nutzen, Verbreiten, Erlangen oder Verarbeiten von personenbezogenen, besonders personenbezogenen oder anderweitig geschützten Informationen zum Nachteil des Betroffenen oder unter Verstoß gegen geltende gesetzliche Schutzvorschriften. In Deutschland und der Europäischen Union stellt der Schutz personenbezogener Daten ein zentrales Anliegen dar, normiert vor allem durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darüber hinaus existieren auch strafrechtliche Regelungen zum Datenmissbrauch.


Rechtlicher Rahmen des Schutzes von Daten

Datenschutzrechtliche Vorschriften

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union bildet seit Mai 2018 den einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU. Sie regelt umfassend den Umgang mit solchen Daten und sieht weitreichende Schutzmechanismen sowie Betroffenenrechte vor. Bei einem Missbrauch geschützter Daten im Sinne der DSGVO liegt typischerweise ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Transparenz und Integrität der Datenverarbeitung vor (Art. 5 und 6 DSGVO).

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Ergänzend zur DSGVO regelt das BDSG nationale Besonderheiten und spezifiziert unter anderem, in welchen Fällen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig ist. Das Gesetz normiert zudem Aufsichts- und Kontrollmechanismen zur Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Strafrechtliche Vorschriften

Datenmissbrauch im Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält verschiedene Tatbestände, die den Missbrauch von Daten unter Strafe stellen. Besonders hervorzuheben ist § 42 BDSG, der sowohl die unrechtmäßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten sanktioniert, als auch die Datenverarbeitung zum Zwecke der Schädigung oder Bereicherung Dritter.

  • § 202a StGB (Ausspähen von Daten): Kriminalisiert das unbefugte Verschaffen von Daten, die nicht für den Täter bestimmt und besonders gesichert sind.
  • § 202b StGB (Abfangen von Daten): Umfasst die unbefugte technische Erfassung nicht öffentlich übermittelter Daten.
  • § 42 BDSG: Strafbewehrte unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zur Schädigung einer Person.

Weitere relevante Rechtsgebiete

Bürgerliches Recht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Datenschutz mittelbar durch die Regelungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert. Ein Missbrauch von Daten kann einen Eingriff in dieses Recht darstellen und zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz begründen (z.B. §§ 823, 1004 BGB).

Arbeitsrecht

Auch im Arbeitsrecht spielt der Schutz personenbezogener Daten eine wichtige Rolle. Arbeitgeber dürfen Daten der Arbeitnehmer nur in engen gesetzlichen Grenzen verarbeiten. Ein Missbrauch, etwa durch unbefugtes Auslesen privater Informationen, kann arbeitsrechtliche Sanktionen und Schadensersatzansprüche auslösen.


Formen und Beispiele des Missbrauchs geschützter Daten

Unbefugte Datenweitergabe

Eine typische Form des Missbrauchs geschützter Daten ist die unbefugte Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte ohne rechtfertigende Einwilligung oder gesetzliche Grundlage.

Zweckentfremdung

Auch die Nutzung von Daten zu anderen als den ursprünglich festgelegten Zwecken stellt eine Form des Missbrauchs dar, sofern keine neue Rechtsgrundlage oder Einwilligung vorliegt.

Datenzugriffs- und Verschaffungsdelikte

Das unbefugte Erschleichen, Ausspähen oder Abfangen von Daten durch technische Manipulationen zählt ebenso zu den gängigen Missbrauchsformen.

Social Engineering

Unter Social Engineering versteht man die gezielte Täuschung zur Erlangung vertraulicher Informationen, etwa durch Phishing. Auch hier handelt es sich um eine Form des Missbrauchs geschützter Daten.


Rechtsfolgen und Sanktionen

Zivilrechtliche Konsequenzen

Betroffene können Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend machen. Die DSGVO sieht in Art. 82 einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen vor, falls ein Verstoß zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führt.

Strafrechtliche Sanktionen

Verstöße gegen die genannten strafrechtlichen Vorschriften können Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen, insbesondere wenn Datenmissbrauch gezielt zu Schädigungs- oder Bereicherungszwecken erfolgt.

Verwaltungsrechtliche Bußgelder

Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz können empfindliche Bußgelder verhängen. Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.


Präventionsmaßnahmen und Verpflichtungen

Unternehmen und öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen. Dazu zählen beispielsweise Zugangskontrollen, Verschlüsselungstechniken und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Regelmäßige Schulungen und die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind weitere wichtige präventive Schritte.


Fazit

Der Missbrauch geschützter Daten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen fundamentale Rechte und gesetzliche Pflichten im Daten- und Persönlichkeitsschutz dar. Durch den umfassenden rechtlichen Schutzrahmen in Deutschland und der EU stehen den Betroffenen neben zivil- und strafrechtlichen Sanktionen auch umfangreiche Beschwerde- und Abhilferechte zur Verfügung. Unternehmen und Organisationen sind zur proaktiven Prävention und zur Einhaltung strengster Datenschutzanforderungen angehalten, um Rechtsverstöße und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei Missbrauch geschützter Daten im Unternehmen?

Im rechtlichen Kontext haftet grundsätzlich das Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn es zu einem Missbrauch geschützter Daten kommt. Dies schließt Verstöße durch eigene Mitarbeiter ein, sofern keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen wurden. Je nach Einzelfall kann jedoch auch eine persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen oder sonstigen leitenden Angestellten in Betracht kommen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten. Bei externen Datenverarbeitern, sogenannten Auftragsverarbeitern, haften diese im Regelfall, sofern der Missbrauch der Daten auf ein Verschulden des Dienstleisters zurückzuführen ist. Zivilrechtlich ergeben sich Schadensersatzansprüche der betroffenen Personen aus Art. 82 DSGVO sowie § 823 BGB (deutsches Recht), während strafrechtlich beispielsweise § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Eingriffe ahnden kann. Die genaue Haftungsverteilung hängt jeweils von der konkreten Vertragsgestaltung und Beweislastverteilung ab.

Welche rechtlichen Schritte können Betroffene bei Missbrauch geschützter Daten einleiten?

Betroffene haben im Fall des Missbrauchs ihrer Daten verschiedene rechtliche Handlungsoptionen. Sie können zunächst Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen, um eine behördliche Prüfung und gegebenenfalls Sanktionierung des Verantwortlichen zu veranlassen. Ferner besteht die Möglichkeit, nach Art. 82 DSGVO direkt Schadensersatzklage vor Zivilgerichten wegen erlittener materieller oder immaterieller Schäden zu erheben. Darüber hinaus können Betroffene nach § 1004 BGB auf Unterlassung klagen, wenn eine fortdauernde Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist. Strafrechtliche Schritte sind ebenfalls möglich, etwa mit einer Strafanzeige wegen unbefugter Datenverarbeitung (§ 42 BDSG, § 202a StGB – Ausspähen von Daten). Zusätzlich lassen sich Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (§ 17, 18 DSGVO) rechtlich geltend machen.

Welche Pflichten hat ein Unternehmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch?

Ein Unternehmen unterliegt strengen Pflichten zur Prävention von Datenmissbrauch und muss gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen etwa die Verschlüsselung personenbezogener Daten, Zugangskontrollsysteme, Protokollierung von Zugriffen, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sowie Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter. Zudem muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen, sofern eine hohe Gefahr für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht (Art. 35 DSGVO). Bei Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden, der die Einhaltung aller relevanten Datenschutzvorgaben sicherstellt. Kommt ein Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder und zivilrechtliche Haftung.

Welche Folgen drohen Unternehmen bei nachgewiesenem Missbrauch geschützter Daten?

Bei nachgewiesenem Missbrauch geschützter Daten drohen Unternehmen erhebliche Sanktionen und Konsequenzen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 83 DSGVO), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Darüber hinaus drohen Reputationsschäden, Schadensersatzforderungen der Betroffenen sowie mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen für involvierte Mitarbeiter. In gravierenden Fällen kann auch eine Untersagung der Datenverarbeitung oder eine Anordnung zur sofortigen Löschung erfolgen. Ferner ist mit zusätzlicher strafrechtlicher Verfolgung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zu rechnen (§ 42 BDSG). Die genauen rechtlichen Folgen richten sich nach Art, Umfang und Dauer des Datenmissbrauchs sowie dem Grad der Verantwortung des Unternehmens.

Ist ein Datenmissbrauch immer meldepflichtig und wie erfolgt die Meldung?

Nach Art. 33 DSGVO besteht eine Meldepflicht für Datenschutzverletzungen, wenn diese voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringen. Der Vorfall ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden, an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Die Meldung muss eine Beschreibung des Vorfalls, der Art der betroffenen Daten und Personen, der wahrscheinlichen Folgen sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten. Bei einem hohen Risiko für die Betroffenen ist zudem eine Benachrichtigung der Personen selbst erforderlich (Art. 34 DSGVO). Ausnahmen bestehen nur dann, wenn keine Gefahr für die Betroffenen besteht, etwa weil die kompromittierten Daten ausreichend geschützt (z.B. verschlüsselt) waren.

Inwiefern spielt der Arbeitsvertrag eine Rolle beim Datenmissbrauch durch Mitarbeiter?

Der Arbeitsvertrag enthält regelmäßig Regelungen zum Umgang mit vertraulichen und personenbezogenen Daten. Im rechtlichen Kontext verpflichtet dieser Mitarbeiter ausdrücklich zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und zur Verschwiegenheit. Verstöße gegen diese Pflichten können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa Abmahnungen oder in gravierenden Fällen fristlose Kündigungen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seine Angestellten regelmäßig über die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu belehren und deren