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Minderkaufmann

Begriff und Einordnung des Minderkaufmanns

Der Begriff Minderkaufmann bezeichnet eine gewerbetreibende Person, deren Betrieb nach Art und Umfang keine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsorganisation erfordert. In der heutigen Terminologie entspricht dies dem Kleingewerbetreibenden. Der Ausdruck Minderkaufmann ist kein gesetzlich definierter Begriff, hat sich aber als Bezeichnung für kleine Betriebe etabliert, die nicht automatisch den umfassenden Regeln des Handelsrechts unterfallen. Erst durch eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister kann aus einem Minderkaufmann ein Kaufmann mit allen handelsrechtlichen Rechten und Pflichten werden.

Abgrenzung zu anderen Kaufmannsarten

Istkaufmann

Istkaufmann ist, wer einen Gewerbebetrieb führt, der seiner Organisation nach eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Diese Betriebe sind kraft ihrer Struktur Kaufleute und unterliegen umfassend dem Handelsrecht, ohne dass es einer Eintragung bedarf.

Kannkaufmann

Ein Minderkaufmann kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit dieser Eintragung erwirbt er die Kaufmannseigenschaft. Er wird damit zum Kannkaufmann, weil die Kaufmannsstellung optional durch Eintragung entsteht.

Formkaufmann

Bestimmte Gesellschaftsformen (etwa Kapitalgesellschaften) gelten unabhängig vom Umfang ihres Geschäftsbetriebs als Kaufleute. Die Kaufmannseigenschaft folgt hier allein aus der Rechtsform.

Scheinkaufmann

Wer den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein, kann unter Umständen so behandelt werden, als wäre er Kaufmann. Dies beruht nicht auf der Betriebsgröße, sondern auf einem von außen gesetzten Rechtsschein.

Rechtsfolgen der Minderkaufmann-Eigenschaft

Geltung des allgemeinen Zivilrechts

Für Minderkaufleute gelten grundsätzlich die Regeln des allgemeinen Zivilrechts. Besondere handelsrechtliche Vorschriften sind ohne Eintragung in das Handelsregister nur eingeschränkt oder gar nicht anwendbar.

Keine automatische Anwendung des Handelsrechts

Typische Besonderheiten des Handelsverkehrs, wie spezielle Formvorschriften, kaufmännische Vertretungsmacht, die Pflicht zu bestimmten Angaben auf Geschäftsbriefen oder besondere Gewohnheiten des Handels, greifen regelmäßig erst bei bestehender Kaufmannseigenschaft.

Unternehmerstellung im Verbraucherschutz

Auch ein Minderkaufmann gilt, soweit er geschäftlich handelt, als Unternehmer. In diesem Rahmen finden die verbraucherschützenden Vorschriften gegenüber ihm nicht die gleiche Anwendung wie gegenüber Privatpersonen. Handelt er privat, ist er Verbraucher.

Handelsregister und freiwillige Eintragung

Voraussetzungen und Zweck

Die Eintragung steht Minderkaufleuten offen, wenn sie einen auf Dauer angelegten Gewerbebetrieb führen. Sie dient der Publizität des Unternehmens und der rechtsverbindlichen Begründung der Kaufmannseigenschaft.

Wirkungen der Eintragung

Mit Eintragung erlangt der bisherige Minderkaufmann den Status als Kaufmann. Damit verbunden sind unter anderem das Recht, eine Firma zu führen, die Möglichkeit zur Erteilung von Prokura, die Unterwerfung unter handelsrechtliche Buchführungs- und Publizitätspflichten sowie die Anwendung der besonderen Regeln über Handelsgeschäfte.

Publizität und Vertrauensschutz

Die Eintragung und ihre Bekanntmachung entfalten Wirkung gegenüber Dritten. Auf die Richtigkeit des Handelsregisters darf in typischen Fällen vertraut werden, solange keine gegenteilige Information bekannt ist.

Firma und Unternehmensbezeichnung

Ohne Eintragung

Minderkaufleute dürfen zwar eine Geschäftsbezeichnung verwenden, führen aber rechtlich keine Firma im handelsrechtlichen Sinn. Besondere Rechte und Pflichten des Firmenrechts, wie die strenge Unterscheidbarkeit und die Fortführung der Firma, greifen grundsätzlich nicht.

Mit Eintragung

Nach Eintragung dürfen Kaufleute eine Firma führen und diese im Geschäftsverkehr verwenden. Üblich ist bei Einzelkaufleuten der Zusatz, der die Kaufmannseigenschaft kenntlich macht.

Buchführung und Rechnungslegung

Minderkaufleute unterliegen grundsätzlich nicht den vollen handelsrechtlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten. Sie müssen jedoch ihre Geschäftsvorfälle geordnet dokumentieren. Mit Eintragung als Kaufmann greifen die handelsrechtlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung von Abschlüssen. Erleichterungen können nach Maßgabe der Unternehmensgröße bestehen.

Vertretung und Vollmachten

Prokura

Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vertretungsmacht. Sie kann nur von Kaufleuten erteilt werden und ist zur Eintragung in das Handelsregister bestimmt. Minderkaufleute ohne Kaufmannsstatus können Prokura nicht wirksam erteilen.

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist eine typische, aber weniger weitgehende handelsrechtliche Vertretungsmacht. Ihre gesetzliche Ausgestaltung setzt regelmäßig einen Handelsbetrieb voraus und knüpft an die Kaufmannseigenschaft an.

Allgemeine Vollmachten

Unabhängig vom Handelsrecht können Minderkaufleute nach allgemeinem Zivilrecht Vollmachten erteilen. Deren Umfang und Wirkung richten sich dann nicht nach den speziellen Regeln des Handelsverkehrs, sondern nach den allgemeinen Vorschriften.

Handelsgeschäfte und besondere Regeln

Pflichten beim Warenkauf

Besondere Obliegenheiten des Handelsverkehrs, etwa zur zügigen Untersuchung und Anzeige von Mängeln, gelten typischerweise im Verhältnis zwischen Kaufleuten. Ein Minderkaufmann ohne Eintragung ist hiervon grundsätzlich nicht erfasst.

Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Die im Handelsverkehr entwickelte Praxis, Vertragsabreden durch Bestätigungsschreiben zu fixieren, entfaltet ihre typische Wirkung vor allem zwischen Kaufleuten. Bei Minderkaufleuten kann diese Praxis nur ausnahmsweise vergleichbare Wirkung entfalten, etwa wenn sie sich wie Kaufleute am Handelsverkehr beteiligen und die Umstände dies nahelegen.

Handelsbräuche

Gepflogenheiten und Usancen des Handels sind im Verkehr zwischen Kaufleuten besonders bedeutsam. Gegenüber Minderkaufleuten wirken sie nur eingeschränkt, es sei denn, sie sind von beiden Seiten erkennbar zugrunde gelegt worden.

Haftung, Unternehmensübertragung und Nachfolge

Die persönliche Haftung bleibt vom Status als Minderkaufmann unberührt. Ein Einzelunternehmer haftet in der Regel mit seinem gesamten Vermögen. Besondere Regeln über die Fortführung einer Firma, den Übergang von Verbindlichkeiten bei Betriebsübernahme und die Haftung des Erwerbers knüpfen regelmäßig an die Kaufmannseigenschaft an und gewinnen vor allem nach Eintragung Bedeutung.

Verhältnis zu Land- und Forstwirtschaft

Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe können nach Eintragung den Kaufmannsstatus erlangen. Ohne Eintragung bewegen sie sich – soweit sie nicht bereits aufgrund ihrer Organisation als Handelsgewerbe anzusehen sind – in einem mit dem Minderkaufmann vergleichbaren Status mit eingeschränkter Anwendung des Handelsrechts.

Historische Einordnung und heutige Praxis

Der Ausdruck Minderkaufmann stammt aus einer älteren Terminologie. Heute wird überwiegend von Kleingewerbetreibenden gesprochen. Inhaltlich beschrieben wird damit ein Betrieb, der keine kaufmännisch eingerichtete Organisation erfordert und daher nicht automatisch dem vollen Handelsrecht unterfällt. In der Praxis spielt die freiwillige Eintragung in das Handelsregister eine zentrale Rolle, um die Kaufmannsstellung mit ihren Rechten und Pflichten zu begründen.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Minderkaufmann rechtlich ein Kaufmann?

Nein. Ein Minderkaufmann ist ohne Eintragung in das Handelsregister kein Kaufmann. Erst mit freiwilliger Eintragung erlangt er die Kaufmannseigenschaft und unterliegt den besonderen Regeln des Handelsverkehrs.

Wie wird aus einem Minderkaufmann ein Kaufmann?

Durch die freiwillige Eintragung des Gewerbebetriebs in das Handelsregister. Mit Wirksamwerden der Eintragung gelten die handelsrechtlichen Vorschriften und Rechte, einschließlich der Führung einer Firma und der Möglichkeit, Prokura zu erteilen.

Darf ein Minderkaufmann eine Firma führen?

Ohne Eintragung führt ein Minderkaufmann keine Firma im handelsrechtlichen Sinn. Er kann zwar eine Geschäftsbezeichnung verwenden, erlangt aber erst nach Eintragung die firmenrechtlichen Befugnisse.

Gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für Minderkaufleute?

Diese besondere Obliegenheit ist typischerweise auf Kaufleute zugeschnitten. Minderkaufleute ohne Eintragung sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst.

Kann ein Minderkaufmann Prokura erteilen?

Nein. Prokura ist eine handelsrechtliche Vertretungsmacht, die die Kaufmannseigenschaft voraussetzt. Erst nach Eintragung in das Handelsregister kann Prokura wirksam erteilt werden.

Welche Buchführungspflichten treffen Minderkaufleute?

Minderkaufleute unterliegen nicht den vollen handelsrechtlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten, müssen ihre Geschäftsvorfälle aber geordnet dokumentieren. Mit Eintragung als Kaufmann greifen die handelsrechtlichen Buchführungspflichten.

Ist ein Minderkaufmann im Sinne des Verbraucherschutzes Unternehmer?

Ja. Soweit er in Ausübung seines Gewerbes handelt, gilt er als Unternehmer. Handelt er privat, ist er Verbraucher.