Begriff und rechtliche Einordnung
Milch ist im lebensmittelrechtlichen Verständnis ein natürliches Eutersekret von Tieren, das durch ein- oder mehrere Melkungen gewonnen wird. Ohne weitere Zusätze oder Entzüge wird es als Trinkmilch in den Verkehr gebracht. Wird die Tierart nicht genannt, ist mit der Bezeichnung „Milch“ in der Regel Kuhmilch gemeint; Milch anderer Tierarten wird mit der jeweiligen Tierart benannt (z. B. „Ziegenmilch“, „Schafmilch“).
Abgrenzung zu pflanzlichen Erzeugnissen
Die Bezeichnung „Milch“ und zahlreiche milchtypische Produktnamen sind für Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorbehalten. Pflanzliche Alternativen werden rechtlich als Getränke oder Erzeugnisse aus Pflanzenrohstoffen eingeordnet; für sie werden Bezeichnungen wie „Haferdrink“ oder „Sojadrink“ verwendet. Wenige traditionelle Ausnahmen bestehen, die historisch gewachsene Bezeichnungen betreffen; diese sind eng begrenzt und lassen sich nicht beliebig ausweiten.
Verkehrsbezeichnungen und Kategorien
Tierarten und Benennung
Die Bezeichnung „Milch“ ohne Zusatz ist konventionell Kuhmilch. Für Milch anderer Tierarten muss die Tierart genannt werden. Mischungen sind entsprechend kenntlich zu machen.
Fettstufen bei Trinkmilch
Trinkmilch wird nach Fettgehalt in übliche Kategorien unterteilt. Dazu zählen insbesondere Vollmilch (typischerweise mindestens 3,5 % Fett), teilentrahmte Milch (etwa 1,5-1,8 % Fett) und entrahmte Milch (maximal 0,5 % Fett). Abweichungen und regionale Verkehrsauffassungen sind möglich, müssen aber klar erkennbar bezeichnet werden.
Behandlungsarten
Rechtlich relevant ist die Art der Behandlung zur Haltbarmachung: Rohmilch (nicht erhitzt), pasteurisierte Milch (schonend erhitzt), „ESL“-Milch (länger haltbar durch besondere Behandlung) und ultrahocherhitzte Milch („H-Milch“) unterscheiden sich in Haltbarkeit, Kennzeichnung und zulässigen Vertriebswegen. Für Rohmilch gelten besondere Sicherheits- und Hinweisanforderungen.
Kondens- und Trockenmilch
Wird Wasser entzogen, entstehen Kondensmilch oder Milchpulver. Diese Erzeugnisse besitzen eigene Verkehrsbezeichnungen und müssen die Art der Behandlung (z. B. gezuckert/ungesüßt, sprühgetrocknet) sowie die bestimmungsgemäße Verwendung deutlich machen.
Zusammensetzung und Zusatzstoffe
Milch darf nicht verfälscht werden; sie wird grundsätzlich ohne Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht. Eine Anreicherung, etwa mit Vitaminen, ist nur in engen rechtlichen Grenzen möglich und muss kenntlich gemacht werden. Bei Mischungen (z. B. aromatisierte Milch, Kakaogetränke auf Milchbasis) können je nach Produktgruppe Zusatzstoffe zugelassen sein; die Verkehrsbezeichnung muss die Art des Erzeugnisses transparent ausdrücken.
Kennzeichnung und Information
Pflichtangaben
Auf vorverpackter Milch sind insbesondere die Verkehrsbezeichnung, Nettofüllmenge, gegebenenfalls Fettstufe und Behandlungsart, Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, Los- oder Chargenkennzeichnung, Aufbewahrungs- und ggf. Zubereitungshinweise, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie die Nährwertdeklaration im Regelfall anzugeben. Bei loser Abgabe gelten abweichende Informationspflichten.
Allergen- und Nährwertangaben
Milch gehört zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. In zusammengesetzten Lebensmitteln muss sie in der Zutatenliste hervorgehoben werden; bei unverarbeiteter Milch als Einzelzutat kann die Allergenkennzeichnung durch die Verkehrsbezeichnung erfüllt sein. Angaben wie „laktosefrei“ unterliegen strengen Bedingungen und dürfen nur bei Einhaltung sehr niedriger Restlaktosegehalte verwendet werden; die verwendete Bezeichnung muss Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutig und nicht irreführend informieren.
Herkunft und Qualitätsangaben
Herkunftsangaben können verpflichtend oder freiwillig sein, je nach Produkt und Vertriebsform. Für besondere Qualitäts- und Herkunftsangaben (z. B. geschützte geografische Angaben oder traditionelle Spezialitäten) gelten klare Spezifikationen, die die Verwendung solcher Bezeichnungen regeln. Ökologisch erzeugte Milch darf nur unter Einhaltung der einschlägigen EU-Vorgaben mit dem EU-Bio-Logo ausgelobt werden.
Werbung, Bezeichnungen und Täuschungsschutz
Werbeaussagen und Produktaufmachung dürfen nicht irreführen. Dies betrifft insbesondere Aussagen zu Nährwert, Gesundheit, Herkunft, Tierwohl, Fütterung („ohne Gentechnik“) oder Herstellung („Weidehaltung“, „Heu“). Zulässige gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben sind genau festgelegt. Gestaltungen, die pflanzliche Erzeugnisse wie Milch erscheinen lassen, sind unzulässig, sofern sie den reservierten Namensschutz unterlaufen oder Verbraucherinnen und Verbraucher über die Art des Erzeugnisses täuschen könnten.
Hygiene, Sicherheit und Verkehrsfähigkeit
Hygienestandards
Milch unterliegt strikten Hygiene- und Temperaturanforderungen entlang der gesamten Lieferkette. Dazu zählen Vorgaben für Gewinnung, Kühlung, Transport, Verarbeitung und Abfüllung sowie mikrobiologische Kriterien. Regelmäßige Eigenkontrollen und amtliche Überwachung dienen dem Schutz vor gesundheitsgefährdenden Keimen.
Rohmilch im Einzelhandel
Für die Abgabe von Rohmilch gelten besondere Voraussetzungen und Kennzeichnungspflichten, die auf mögliche Risiken hinweisen und die Vertriebswege regeln (z. B. Direktabgabe am Erzeugerhof oder über entsprechend ausgestattete Abgabestellen).
Import und Binnenmarkt
Im Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr für verkehrsfähige Milch und Milcherzeugnisse. Beim Import aus Drittstaaten sind tierseuchen- und lebensmittelrechtliche Einfuhrbedingungen zu erfüllen; Kontrollen an der Grenze und im Inland prüfen die Einhaltung der Anforderungen.
Besondere Angaben und Nachhaltigkeit
Begriffe wie „Weidemilch“, „Berg“ oder „Heu“ knüpfen an spezifische Produktionsweisen oder geografische Gegebenheiten an und sind an überprüfbare Kriterien gebunden. Umwelt- und Klimaaussagen müssen hinreichend belegt sein und dürfen nicht den Eindruck erwecken, es bestünden umfassende Vorteile ohne klare Grundlage. Tierwohl- und Fütterungsangaben (einschließlich „ohne Gentechnik“) unterliegen transparenten, nachprüfbaren Voraussetzungen.
Durchsetzung und Kontrolle
Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben wird durch staatliche Lebensmittelüberwachung, amtliche Probenahmen und Kennzeichnungskontrollen sichergestellt. Bei Verstößen können Maßnahmen von der Korrektur der Kennzeichnung bis zum Vertriebsverbot reichen. Auch der Online-Handel hat sämtliche Informationspflichten zu erfüllen; die wesentlichen Angaben müssen vor Abschluss des Kaufs verfügbar sein.
Häufig gestellte Fragen
Welche Produkte dürfen als „Milch“ bezeichnet werden?
Die Bezeichnung „Milch“ ist Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorbehalten, die aus dem natürlichen Eutersekret von Tieren stammen. Ohne weitere Angaben bezieht sich „Milch“ üblicherweise auf Kuhmilch; andere Tierarten sind in der Bezeichnung zu nennen.
Darf ein pflanzliches Getränk als Milch bezeichnet werden?
Nein. Pflanzliche Erzeugnisse dürfen die geschützte Bezeichnung „Milch“ nicht führen. Sie werden mit Bezeichnungen wie „Drink“ oder spezifischen Produktnamen in Verkehr gebracht. Traditionelle Ausnahmen sind selten und eng begrenzt.
Was unterscheidet Rohmilch, pasteurisierte Milch und H-Milch rechtlich?
Rohmilch ist nicht erhitzt; für ihre Abgabe gelten besondere Anforderungen und deutliche Hinweise. Pasteurisierte Milch ist kurzzeitig erhitzt und gekühlt zu lagern. Ultrahocherhitzte Milch („H-Milch“) ist durch intensive Erhitzung länger haltbar. Diese Behandlungen sind Teil der Verkehrsbezeichnung und bestimmen Haltbarkeit und Vertriebswege.
Welche Pflichtangaben müssen auf einer Milchverpackung stehen?
Erforderlich sind insbesondere die Verkehrsbezeichnung, Nettofüllmenge, Verantwortlicher mit Anschrift, Datum der Haltbarkeit, Aufbewahrungshinweise und im Regelfall die Nährwertdeklaration. Bei besonderen Behandlungen oder Fettstufen sind diese zusätzlich anzugeben.
Wie ist die Allergenkennzeichnung bei Milch geregelt?
Milch ist ein kennzeichnungspflichtiges Allergen. In zusammengesetzten Lebensmitteln muss sie in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Bei vorverpackter Trinkmilch als Einzelzutat wird die Information über die Verkehrsbezeichnung vermittelt.
Unter welchen Bedingungen ist die Angabe „laktosefrei“ zulässig?
Die Angabe unterliegt strengen Vorgaben zur Irreführungsvermeidung und darf nur verwendet werden, wenn der Laktosegehalt sehr niedrig ist und die Erwartungen an ein nahezu laktosefreies Produkt erfüllt werden. Die Rechtslage kann nationale Leitlinien berücksichtigen.
Muss die Herkunft von Milch angegeben werden?
Herkunftsangaben können je nach Produktkategorie und nationalen Bestimmungen verpflichtend oder freiwillig sein. Freiwillige Herkunftshervorhebungen müssen zutreffend und überprüfbar sein und dürfen keine falschen Vorstellungen erwecken.