Begriff und Bedeutung von Messgeräten im Recht
Messgeräte sind Geräte, Systeme oder Einrichtungen, die zur Bestimmung physikalischer oder chemischer Größen und deren Überwachung, Steuerung sowie Anzeige verwendet werden. Die rechtliche Relevanz von Messgeräten erstreckt sich insbesondere auf Bereiche wie den Verbraucherschutz, den fairen Handel, die Sicherheitstechnik sowie den Umweltschutz. Das Messwesen in Deutschland sowie in der Europäischen Union ist dabei durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und technische Normen geregelt.
Rechtliche Grundlagen für Messgeräte
Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist das zentrale Gesetz, das in Deutschland die Anforderungen sowie den Verkehr von Messgeräten regelt. Es legt fest, dass Messgeräte, sofern sie für bestimmte Zwecke – etwa im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr – eingesetzt werden, bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen. Ziel ist es, die Richtigkeit und Zuverlässigkeit von Messergebnissen sicherzustellen und das Vertrauen in Messwerte zu gewährleisten.
Zentrale Regelungsbereiche des MessEG sind:
- Zulassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung von Messgeräten
- Überwachung und Eichung der Geräte
- Anforderungen an Bauart, Genauigkeit und Gebrauchstauglichkeit
- Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Ergänzt wird das MessEG durch die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die detailliertere Vorgaben zu den einzelnen Messgerätekategorien macht. In der MessEV werden neben den technischen Anforderungen auch die Modalitäten der Eichung, Eichfristen sowie das Verfahren für die Konformitätsbewertung geregelt. Für die jeweiligen Messgerätearten (z.B. Wasserzähler, Stromzähler, Waagen) bestehen spezifische Vorschriften hinsichtlich Prüfung, Kennzeichnung und Betrieb.
Messgeräte im geschäftlichen und amtlichen Verkehr
Definition „geschäftlicher Verkehr“
Das deutsche Messrecht differenziert zwischen dem Einsatz von Messgeräten im privaten und im geschäftlichen Verkehr. Unter geschäftlichem Verkehr versteht man insbesondere den Einsatz von Messgeräten bei der Bestimmung von Preisen, Entgelten oder sonstigen Leistungen, zum Beispiel:
- Stromzähler bei der Berechnung des Stromverbrauchs für Endkunden
- Zapfsäulen an Tankstellen
- Waagen im Einzelhandel
- Wasseruhren in Mietwohnungen
Solche Messgeräte unterliegen besonderen gesetzlichen Anforderungen, da Verbraucher, Unternehmen oder staatliche Stellen auf die Richtigkeit der Messungen vertrauen müssen.
Amtlicher Verkehr
Auch im amtlichen Verkehr, beispielsweise bei Polizeikontrollen (Geschwindigkeitsmessgeräte), Umweltüberwachungen oder im medizinischen Bereich, gelten erhöhte Anforderungen an Genauigkeit, Eichung und Überwachung der verwendeten Messgeräte.
Zulassung und Konformitätsbewertung von Messgeräten
Inverkehrbringen und CE-Kennzeichnung
Messgeräte dürfen im Europäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine sogenannte Konformitätsbewertung sichergestellt, deren Abschluss mit einer CE-Kennzeichnung dokumentiert wird. In der Regel dürfen nur konformitätsbewertete Geräte mit entsprechender Kennzeichnung im geschäftlichen und amtlichen Verkehr verwendet werden.
Prüfstellen und Überwachung
Für die Überprüfung der Einhaltung rechtlicher und technischer Anforderungen sind zugelassene Prüfstellen verantwortlich. Diese führen Bauartprüfungen, Einzelprüfungen sowie gegebenenfalls Marktüberwachungen durch. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften werden mit Bußgeldern belegt und können zur Untersagung der Nutzung nicht konformer Messgeräte führen.
Eichpflicht und Eichfristen
Sinn und Zweck der Eichung
Die Eichung ist die behördliche oder behördlich anerkannte Überprüfung eines Messgeräts auf Einhaltung der vorgeschriebenen Fehlergrenzen. Das Ziel ist, Marktteilnehmer und Verbraucher vor Messfehlern und Manipulationen zu schützen.
Regelmäßige Wiederholungsprüfung
Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nach Ablauf bestimmter Eichfristen erneut geprüft werden. Die genauen Fristen variieren je nach Art des Geräts. So gelten für Wasserzähler beispielsweise in der Regel sechs Jahre, für Stromzähler acht Jahre, für Wärmezähler fünf Jahre als Eichfrist.
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Eichpflicht
Wer ein nicht geeichtes, veraltetes oder nicht zugelassenes Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen, den Betrieb der Geräte untersagen oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung einleiten.
Zulässigkeit und Einsatz elektronischer Messgeräte
Mit dem technischen Fortschritt erhalten elektronische und digitale Messgeräte eine immer größere Bedeutung. Rechtlich ist hierbei insbesondere deren Integrität, Fälschungssicherheit und Datenschutz zu beachten. Im Sinne des MessEG und der MessEV müssen auch elektronische Messgeräte so konstruiert sein, dass Messergebnisse nicht nachträglich unerkannt verändert werden können und eine Nachvollziehbarkeit der Messungen gewährleistet ist.
Messgeräte und Datenschutz
Soweit Messgeräte personenbezogene Daten – etwa bei intelligenten Stromzählern („Smart Meter“) – erfassen, greifen zusätzlich datenschutzrechtliche Regelungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Betreiber solcher Messgeräte sind verpflichtet, Betroffene über die Art, den Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu informieren und die Daten entsprechend zu schützen.
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen
Verstöße gegen messrechtliche Vorschriften stellen häufig Ordnungswidrigkeiten dar, für die das MessEG und die MessEV Bußgelder bis zu fünfstelliger Höhe, die Einziehung nicht konformer Messgeräte oder Betriebseinstellungen vorsehen. In schwerwiegenden Fällen kann bei vorsätzlicher Manipulation auch strafrechtliche Relevanz bestehen, insbesondere nach § 263 StGB (Betrug) oder § 265 StGB (Subventionsbetrug).
Übersicht relevanter Normen und Gesetze
Nationale Regelungen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Verbraucherschutzgesetze
Europäische und internationale Regelungen
- Richtlinie 2014/32/EU (MID – Measuring Instruments Directive)
- ISO-Normenreihe für Messgeräte
- Metrologische Anforderungen nach OIML
Fazit
Messgeräte unterliegen in Deutschland und Europa weitreichenden gesetzlichen, technischen und administrativen Anforderungen. Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz, der Gewährleistung von Markttransparenz und der Sicherstellung der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit von Messergebnissen. Die Einhaltung der Vorschriften ist für Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Messgeräten verpflichtend und wird durch staatliche Stellen überwacht. Sanktionen bei Verstößen sollen die Integrität des Messwesens und das Vertrauen in Messergebnisse nachhaltig schützen.
Häufig gestellte Fragen
Wann unterliegen Messgeräte der gesetzlichen Eichpflicht?
Messgeräte unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht, wenn sie in bestimmten Rechtsbereichen eingesetzt werden, für die das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) verbindliche Vorgaben machen. Dies betrifft insbesondere Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr, für amtliche oder gerichtliche Zwecke, beim Arbeitsschutz oder im Umweltbereich verwendet werden. Typische Beispiele sind Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler, aber auch Waagen im Handel oder Zapfsäulen an Tankstellen. Die Eichpflicht bedeutet, dass die Genauigkeit und Zuverlässigkeit dieser Geräte durch regelmäßige staatliche Prüfungen (Eichungen oder Konformitätsbewertungen) sichergestellt werden müssen. Wer ein solches Gerät ohne gültige Eichung verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert empfindliche Bußgelder. Die jeweils geltenden Eichfristen sind abhängig vom Gerätetyp und in der MessEV geregelt.
Wer ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften bei Messgeräten verantwortlich?
Die Verantwortung für die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften liegt primär beim Verwender des Messgerätes. Das heißt, das Unternehmen oder die Person, welche das Messgerät im geschäftlichen Verkehr oder unter den oben genannten Voraussetzungen einsetzt, ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Gerät zugelassen, ordnungsgemäß eingebaut, unverändert sowie fristgerecht geeicht ist. Im Falle festgestellter Mängel oder abgelaufener Eichfristen muss der Verwender unverzüglich handeln, beispielsweise das Gerät aus dem Verkehr ziehen oder eine Nacheichung veranlassen. Herstellern und Inverkehrbringern obliegen zudem rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Konformitätsbewertung und der Bereitstellung entsprechender Nachweise.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die eichrechtlichen Vorschriften?
Verstöße gegen die eichrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten geahndet werden. Nach § 60 MessEG sieht der Gesetzgeber Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor, wenn Messgeräte ohne gültige Eichung verwendet oder manipuliert werden. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei Betrug oder Wiederholungstätern, sind sogar weitergehende strafrechtliche Konsequenzen möglich. Regelmäßige Kontrollen durch die Eichbehörden stellen die Einhaltung dieser Vorschriften sicher. Wird eine Verletzung festgestellt, so kann die Behörde das betreffende Messgerät außer Betrieb setzen oder sogar ein Verkaufsverbot aussprechen.
Was ist bei der Wartung und Reparatur von eichpflichtigen Messgeräten rechtlich zu beachten?
Jede Wartung, Reparatur oder Veränderung an einem eichpflichtigen Messgerät kann Auswirkungen auf die gültige Eichung haben. Rechtskonform ist nur, wer die Arbeiten von hierzu befugtem Fachpersonal – häufig autorisierte Servicestellen oder Hersteller – durchführen lässt und danach eine erneute Eichung beziehungsweise Prüfung gemäß den Vorgaben des MessEG und der MessEV vornehmen lässt. Bei nicht genehmigten Eingriffen erlischt die Eichgültigkeit, sodass das Gerät bis zur erneuten Eichung nicht mehr im rechtsrelevanten Einsatz verwendet werden darf. Zudem müssen Änderungen dokumentiert und gemeldet werden; Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Welche Rolle spielen CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung im rechtlichen Rahmen für Messgeräte?
Die CE-Kennzeichnung signalisiert, dass ein Messgerät die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien, wie der Messgeräterichtlinie (MID), erfüllt. Für viele Messgeräte ist eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle gesetzlich vorgeschrieben, bevor das Gerät auf den Markt gebracht werden darf. Hierbei wird nachgewiesen, dass das Gerät die technischen und rechtlichen Anforderungen einhält, vor allem hinsichtlich Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit. Erst nach erfolgreicher Bewertung und entsprechender Dokumentation darf das Gerät in Betrieb genommen und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Für den weiteren Betrieb, insbesondere in deutschen Rechtsbereichen, bleibt die Einhaltung der nationalen Vorgaben von MessEG und MessEV verpflichtend.
Wie ist das Vorgehen bei Beanstandungen durch die Eichbehörde geregelt?
Wird in einer Überprüfung durch die zuständige Eichbehörde ein Verstoß, ein technischer Fehler oder ein Manipulationsverdacht festgestellt, wird den Betroffenen ein schriftlicher Bescheid zugestellt. Betroffene müssen innerhalb einer gesetzten Frist die festgestellten Mängel beheben oder das Gerät stilllegen. Die fristgerechte Nachbesserung oder eine erneute Eichung ist nachzuweisen; unterbleibt dies, kann die Behörde das Messgerät zwangsstilllegen, Bußgelder verhängen oder im Extremfall die Genehmigung zum Einsatz entziehen. Der Rechtsweg gegen Behördenentscheidungen steht offen, unterliegt jedoch strengen Frist- und Formvorschriften.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Messgeräte im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU?
Messgeräte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden, unterliegen grundsätzlich der EU-Messgeräterichtlinie (MID) und müssen daher die entsprechenden Konformitätsbewertungen durchlaufen und die CE-Kennzeichnung sowie (bei geltender Richtlinie) das Metrologiezeichen (M) tragen. Trotzdem müssen bei Inbetriebnahme und Nutzung in Deutschland zusätzlich die nationalen Vorschriften des MessEG und der MessEV berücksichtigt werden. Im Fall von Abweichungen zwischen nationalen und EU-Regelungen sind stets die strengeren Anforderungen einzuhalten. Die gegenseitige Anerkennung von Eichungen oder Prüfungen ist in aller Regel gewährleistet, jedoch können zusätzliche technische Anforderungen, beispielsweise an die Einbausituation oder die Anschlussbedingungen, bestehen, die beim Import zu berücksichtigen sind.