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Mehrfachname


Begriff des Mehrfachnamens im Recht

Der Begriff „Mehrfachname“ bezeichnet im rechtlichen Kontext insbesondere den Familiennamen, der aus mehreren Teilen besteht und durch bestimmte Umstände, meist Heirat oder Adoption, zustande kommt. Mehrfachnamen sind komplexe Namensgebilde, bei denen mehrere Nachnamen in einer gesetzlich zulässigen Reihenfolge und Kombination geführt werden. Die Regelungen hierzu ergeben sich insbesondere aus dem deutschen Namensrecht, das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Personenstandsgesetz (PStG) und zugehörige Verordnungen sowie durch internationale Vereinbarungen geprägt ist. In anderen Rechtskreisen können abweichende oder vergleichbare Regelungen Anwendung finden.

Rechtliche Grundlagen des Mehrfachnamens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Personenstandsgesetz (PStG)

Gemäß §§ 1355 ff. BGB ist es in Deutschland möglich, im Rahmen der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Soweit die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen wählen, behält jeder den bisherigen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Allerdings kann einem Ehegatten durch Erklärung gestattet werden, einen Begleitnamen, auch als Mehrfachname bezeichnet, dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen.

Nach § 1617 BGB ist Ähnliches im Fall der Geburt eines Kindes vorgesehen. Führt ein Kind einen Namen, der aus mehreren Komponenten besteht, spricht man ebenfalls von einem Mehrfachnamen.

Das PStG und die zugehörige Verordnung über die Führung des Personenstandsregisters (PStV) regeln die Anmeldung, Eintragung und Prüfung von Namen, einschließlich der Zulässigkeit und der Darstellungsweise von Mehrfachnamen.

Internationale Aspekte

Soweit Beteiligte im Ausland geheiratet haben oder eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, sind internationale Namensrechtsregelungen wie das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und internationale Staatsverträge zu berücksichtigen. In manchen Staaten bestehen strengere oder großzügigere Regelungen hinsichtlich der Mehrfachnamen (z. B. Doppelname, zusammengesetzter Name, Mehrnamenssystem in Spanien oder Portugal).

Zulässigkeit und Bildung von Mehrfachnamen

Voraussetzungen und Grenzen

Das deutsche Namensrecht unterscheidet den Mehrfachnamen primär als Doppelnamen, die aus den Familiennamen beider Ehegatten oder Eltern bestehen können. Zulässig ist in der Regel die Verbindung durch einen Bindestrich (§ 1355 Absatz 4 BGB). Nach geltender Rechtslage ist die Bildung eines zusammengesetzten Namens über zwei Elemente hinaus (Mehrfachbindung, sog. „Kettnamensbildung“) nicht vorgesehen und unzulässig. Das bedeutet: Mehrfache Anreihung von Familiennamen ist ausgeschlossen, eine Reduktion auf Doppelname zulässig.

Nicht erlaubt ist es, derartige Namenskombinationen beliebig zu erweitern oder fantasievoll zu gestalten, etwa durch Aneinanderreihung mehrerer Familiennamen aus unterschiedlichen Abstammungslinien oder wiederholte Nickname-Eintragungen.

Bindestrichregelung

Das deutsche Recht sieht für Mehrfachnamen die Verwendung eines Bindestrichs zur deutlichen Trennung der beiden Namensbestandteile vor. Diese Regelung dient der Klarheit und verhindert die missverständliche Zusammenziehung von Namen. Ein Doppelname wie „Müller-Schmidt“ ist ein klassischer Mehrfachname; dagegen ist „Müller Schmidt“ (ohne Bindestrich) nicht zulässig.

Kinder und Mehrfachnamen

Für Kinder ist die Führung von Mehrfachnamen nur eingeschränkt möglich. Das BGB schließt „Kettenbildungen“ mehrfacher Namen rechtlich aus (§ 1617 Abs. 4 BGB): Wenn ein Elternteil einen Doppelnamen führt, kann dieser bei der Namensgebung des Kindes nicht nochmals als Doppelname erweitert werden. Dies verhindert das Anwachsen der Namenslängen über Generationen hinweg.

Praxisrelevanz und Wirkungen des Mehrfachnamens

Namensführung nach Eheschließung

Die Namensführung nach Eheschließung ist typischer Anwendungsfall eines Mehrfachnamens. Ein Ehegatte kann dem Ehenamen seinen bisherigen Namen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Nach Scheidung kann der Mehrfachname fortgeführt oder abgelegt werden, je nach persönlicher Entscheidung und Erklärung gegenüber dem Standesamt.

Adoption und Einbürgerung

Im Rahmen von Adoptionen, insbesondere bei gleichzeitiger Namensänderung, können auch Mehrfachnamen entstehen. Ebenso kann im Zuge der Einbürgerung eine Anpassung des Namens an die deutsche Namensführung erfolgen, wozu auch die Abwandlung in einen zulässigen Mehrfachnamen zählt.

Wirkung im Rechtsverkehr

Mehrfachnamen sind im amtlichen und privaten Rechtsverkehr in vollem Umfang zu verwenden. Ausweisdokumente und öffentliche Register müssen den vollständigen Mehrfachnamen aufnehmen. Auch im Schriftverkehr, bei Vertragsabschlüssen und im gerichtlichen Verfahren ist die korrekte Namensführung relevant und rechtlich verbindlich.

Besonderheiten und Abgrenzungen

Unterschied zu Künstlernamen und Spitznamen

Mehrfachnamen sind von sogenannten Künstler- oder Pseudonymen zu unterscheiden, die nicht im Personenstandsregister eingetragen werden und keine rechtlichen Wirkungen als Familienname entfalten. Spitznamen oder sogenannte Rufnamen, selbst im familiären Umfeld gebräuchlich, besitzen keine rechtliche Relevanz.

Mehrfachname vs. Namensbestandteile mit ausländischem Bezug

Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder doppelter Staatsbürgerschaft können Besonderheiten unterliegen, da in anderen Staaten ein Mehrnamenssystem üblich sein kann (z. B. in Spanien: Namensführung nach Vater und Mutter). In diesen Fällen gilt in Deutschland das Internationale Privatrecht; das deutsche Standesamt prüft im Einzelfall, welche Namensführung nach hiesigem Recht eingetragen werden darf.

Rechtsfolgen bei Namensänderung und Mehrfachnamen

Eintragung und Änderung im Personenstandsregister

Jede Änderung eines Mehrfachnamens erfordert eine entsprechende öffentliche Beurkundung und eine Eintragung im Personenstandsregister. Unzulässige Mehrfachnamen können von Standesbeamten abgelehnt werden. Änderungen durch Namensänderungsgesetz (NamÄndG) sind ausnahmsweise möglich, müssen aber einem erheblichen Änderungsinteresse unterliegen.

Bestandsschutz und Namensfortführung

Ein eingetragener Mehrfachname genießt grundsätzlich Bestandsschutz. Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen und nach gesetzlicher Vorgabe möglich, beispielsweise durch Auflösung der Ehe, Tod eines Ehegatten oder nachträgliche Korrekturen bei falscher Eintragung.

Literatur und Weiterführende Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1355, 1617
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
  • Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
  • Standesamtsrechtliche Verwaltungsvorschriften

Dieser Artikel bietet eine detaillierte und rechtlich fundierte Übersicht zum Begriff „Mehrfachname“ und behandelt alle wichtigen rechtlichen Aspekte, die im deutschen und internationalen Kontext zu beachten sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Mehrfachnamen führen zu dürfen?

Im deutschen Namensrecht ist das Führen eines Mehrfachnamens nach §§ 1355, 1616 ff. BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die sogenannten Mehrfachnamen, meist in Form von Doppelnamen, werden insbesondere im Zusammenhang mit Eheschließung und der Geburt eines Kindes relevant. Bei einer Eheschließung können die Ehegatten gemäß § 1355 BGB gemeinsam einen Ehenamen bestimmen. Es besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass einer der Ehepartner seinen Geburtsnamen oder den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen anfügt, entweder voran- oder nachgestellt. Dies ist jedoch lediglich einem Ehepartner gestattet und nicht beiden. Voraussetzung für das Führen eines solchen Doppelnamens ist zudem, dass dies im Standesamt ausdrücklich erklärt und im Eheregister dokumentiert wird. Des Weiteren ist die Möglichkeit, einen Mehrfachnamen zu führen, auf maximal zwei Bestandteile beschränkt – weitergehende Zusammensetzungen (etwa Dreifachnamen) sind explizit gesetzlich ausgeschlossen. Für Kinder gilt, dass ein Kind grundsätzlich den Ehenamen der Eltern erhält. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können sie gemäß § 1617 BGB einen ihrer Geburtsnamen oder Familiennamen zum Kindesnamen bestimmen – abweichende oder zusammengesetzte Mehrfachnamen sind im Regelfall nicht zulässig.

Wie wirkt sich die Eheschließung auf bereits bestehende Mehrfachnamen aus?

Bei einer Eheschließung und der Bestimmung eines Ehenamens besteht die Möglichkeit, dass ein Ehegatte, dessen Name bereits aus mehreren Teilen besteht – etwa aufgrund eines früheren Doppelnamens – diesen beibehält oder einen neuen Nachnamen nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Allerdings ist darauf zu achten, dass Mehrfachnamen nicht endlos erweitert werden dürfen. Das bedeutet, dass der neu zu bestimmende Name lediglich aus zwei Komponenten bestehen darf (§ 1355 Abs. 4 BGB). Sollte ein Ehegatte bereits einen Doppelnamen haben, ist die Kombination mit einem weiteren Namen im Rahmen der Ehegattennamensführung nicht zulässig. Hierdurch wird verhindert, dass die Namen zu unübersichtlich oder zu komplex werden. Darüber hinaus können bestehende Mehrfachnamen grundsätzlich nicht durch weitere Namensbestandteile bei Eheschließung ergänzt werden.

Welche rechtlichen Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Übertragung von Mehrfachnamen auf Kinder?

Nach deutschem Recht ist die Weitergabe von Mehrfachnamen an Kinder streng reglementiert. § 1617 Abs. 4 BGB regelt, dass ein Doppelname, der im Zuge einer Eheschließung von einem Ehepartner angenommen wurde, nicht auf die nächste Generation – also auf die Kinder – übertragbar ist. Das Kind erhält entweder den gemeinschaftlichen Ehenamen oder, sofern die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss einer der Geburtsnamen bzw. Familiennamen der Eltern zum Kindesnamen bestimmt werden. Die Möglichkeit, dem Kind einen zusammengesetzten Namen bestehend aus elementaren Namen beider Elternteile zu geben, ist ausgeschlossen. Damit soll eine Kettenbildung von Mehrfachnamen, die sich potenziell über mehrere Generationen fortsetzen könnte, verhindert werden.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Führung eines Mehrfachnamens?

Ein allgemeiner subjektiver Rechtsanspruch auf die Führung eines Mehrfachnamens besteht nicht. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Führung eines Mehrfachnamens im Gesetz abschließend geregelt. Nur in den ausdrücklich im BGB vorgesehenen Konstellationen – insbesondere im Zusammenhang mit Eheschließung (§ 1355 BGB) – ist es möglich, einen Zusammenschluss aus zwei Namensbestandteilen zu deklarieren. Der Standesbeamte ist dabei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen strikt zu beachten und unzulässige Zusammensetzungen zurückzuweisen. Auch eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) eröffnet keinen Anspruch auf die Führung eines Mehrfachnamens, sondern bleibt eine Ausnahme, die einer besonderen behördlichen Prüfung und Begründung bedarf.

Kann ein bereits geführter Mehrfachname nachträglich geändert werden?

Die Änderung eines bereits geführten Mehrfachnamens ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Im Falle einer Scheidung kann der Ehegatte, der einen Doppelnamen angenommen hatte, gemäß § 1355 Abs. 5 BGB den Ehenamen ablegen und zu seinem Geburtsnamen oder dem zuvor geführten Familiennamen zurückkehren. Eine generelle Umwandlung oder freie Änderung des Mehrfachnamens ist hingegen ausgeschlossen und bedarf einer behördlichen Einzelfallprüfung nach dem NamÄndG, wofür ein wichtiger Grund erforderlich ist. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahrens muss ausführlich dargelegt werden, weshalb eine Änderung des Namens ausnahmsweise geboten erscheint – etwa bei besonderer Härte oder Unzumutbarkeit.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat der Mehrfachname auf Urkunden und amtliche Dokumente?

Der im rechtlichen Rahmen festgelegte Mehrfachname ist in allen amtlichen Registern und Dokumenten verbindlich zu führen. Hierzu zählen insbesondere der Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde, Eheurkunde und weitere öffentliche Urkunden. Eine abweichende oder verkürzte Namensführung ist aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Ausstellung amtlicher Dokumente muss daher stets der vollständige und offiziell registrierte Name verwendet werden. Dies gilt ebenso bei der Eintragung in Melderegister, Steuerdaten und Versicherungsunterlagen.

Welche formalen Anforderungen gelten für die Erklärung eines Mehrfachnamens beim Standesamt?

Die Erklärung zur Führung eines Mehrfachnamens muss persönlich und öffentlich beurkundet gegenüber dem zuständigen Standesbeamten erfolgen. Die Erklärung ist unwiderruflich, sobald sie beurkundet und im Eheregister vermerkt wurde. Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und unzulässige Mehrfachnamen zurückzuweisen. Darüber hinaus ist ein nachträglicher Widerruf oder eine Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei Auflösung der Ehe oder in besonderen Einzelfällen aufgrund des NamÄndG. Die Registrierung des Mehrfachnamens erfolgt darüber hinaus im Melderegister und bildet damit die Grundlage für die Ausfertigung aller amtlichen Dokumente.