Begriff und Zweck des Mehraufwands-Wintergeldes
Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) ist eine staatlich geförderte, stundenbezogene Leistung, die in witterungsabhängigen Branchen während der sogenannten Schlechtwetterzeit gezahlt wird. Es dient dazu, zusätzliche Belastungen auszugleichen, die durch Arbeit unter winterlichen Bedingungen entstehen, und die kontinuierliche Beschäftigung in den Wintermonaten zu unterstützen. Das MWG wird zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gezahlt und soll Arbeitsausfälle und Entlassungen in der witterungsanfälligen Jahreszeit vermeiden helfen.
Rechtlicher Rahmen und Einordnung
Einbindung in die Winterbeschäftigungs-Förderung
Das MWG ist Teil eines Bündels von Förderinstrumenten zur Sicherung der Beschäftigung in der Schlechtwetterzeit. Dazu zählen insbesondere das Saison-Kurzarbeitergeld sowie ergänzende Leistungen wie das Zusatz-Wintergeld. Während das Saison-Kurzarbeitergeld Einkommenseinbußen bei Arbeitsausfall mindert, setzt das MWG an der tatsächlich geleisteten Arbeit in der Schlechtwetterzeit an und stellt hierfür eine pauschale, zweckgebundene Zulage bereit.
Begünstigte Branchen und Personengruppen
Begünstigt sind typischerweise Unternehmen und Beschäftigte in witterungsabhängigen Gewerken, insbesondere im Bauhauptgewerbe, im Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk sowie – je nach Ausgestaltung – im Garten- und Landschaftsbau. Erfasst werden in der Regel gewerblich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Branchen. Nicht begünstigt sind üblicherweise Beschäftigte, deren Tätigkeiten nicht witterungsabhängig sind (z. B. reine Bürotätigkeiten). Ob ein konkretes Arbeitsverhältnis erfasst ist, richtet sich nach der branchen- und tätigkeitsbezogenen Einordnung des Betriebs und der Tätigkeit.
Voraussetzungen für die Gewährung
Zeitlicher Geltungsbereich (Schlechtwetterzeit)
Das MWG knüpft an die Schlechtwetterzeit an. Deren genaue zeitliche Lage ist branchenabhängig, liegt jedoch typischerweise in den Wintermonaten – meist zwischen November und März beziehungsweise Dezember und März. Der maßgebliche Zeitraum wird einheitlich festgelegt und ist nicht vom Einzelfallwetter abhängig.
Unternehmens- und Tätigkeitsvoraussetzungen
Voraussetzung ist, dass der Betrieb einer förderfähigen Branche angehört und an der Winterbeschäftigungs-Förderung teilnimmt. Zudem muss die Tätigkeit der oder des Beschäftigten witterungsabhängig sein. Die Leistung ist nicht auf bestimmte Vertragsarten beschränkt, knüpft aber regelmäßig an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an.
Arbeitszeitliche Anknüpfung
Das MWG wird pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde in der Schlechtwetterzeit gewährt. Es erfolgt keine Förderung für ausgefallene Stunden. Eine Doppelförderung derselben Stunde durch mehrere Leistungen ist ausgeschlossen; die Abgrenzung zu anderen winterbezogenen Leistungen (etwa Zusatz-Wintergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld) ist einzuhalten.
Leistungsumfang und Höhe
Art der Leistung
Das MWG ist eine pauschale, zweckgebundene Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt. Es wird für jede förderfähige Arbeitsstunde gezahlt und gesondert in der Entgeltabrechnung ausgewiesen. Es handelt sich nicht um eine Vergütung für Ausfallzeiten.
Übliche Beträge und Deckelungen
Die Leistung besteht in einem gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag je förderfähiger Stunde. In der Praxis ist ein Betrag von in der Regel 1 Euro je geleisteter Stunde anerkannt. Etwaige Höchstgrenzen, Rundungen oder abrechnungstechnische Besonderheiten ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen.
Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Die Behandlung des MWG im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht richtet sich nach den einschlägigen Vorgaben und der konkreten Ausgestaltung. Das MWG wird in der Entgeltabrechnung gesondert ausgewiesen; maßgeblich ist die Einordnung als zweckgebundene Leistung und die Abgrenzung zum beitrags- und steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Die jeweils aktuelle Verwaltungspraxis ist zu beachten.
Finanzierung und Abwicklung
Finanzierungsmechanismus
Finanziert wird das MWG über die Winterbeschäftigungs-Förderung, die im Kern umlagefinanziert ist und durch Mittel der Arbeitsförderung getragen wird. Arbeitgeber der betroffenen Branchen beteiligen sich über branchenspezifische Umlagen an der Finanzierung.
Auszahlung und Erstattung
Das MWG wird durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt. Eine Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt auf Antrag gegenüber der zuständigen Stelle der Arbeitsförderung. Erforderlich sind dabei insbesondere aussagekräftige Arbeitszeit- und Abrechnungsnachweise. Es gelten Antrags- und Ausschlussfristen; zudem bestehen Prüf- und Rückforderungsbefugnisse bei fehlerhafter Inanspruchnahme.
Abgrenzungen und Verhältnis zu anderen Leistungen
Abgrenzung zum Zusatz-Wintergeld
Das Zusatz-Wintergeld (ZWG) dient der Förderung von Arbeitszeitmodellen, mit denen Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit vermieden werden, etwa durch die Nutzung von Arbeitszeitguthaben. Das MWG demgegenüber knüpft an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in der Schlechtwetterzeit an. Eine gleichzeitige Förderung derselben Stunde durch ZWG und MWG ist ausgeschlossen.
Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) kompensiert Entgeltausfälle bei witterungs- oder auftragsbedingt unvermeidbaren Arbeitsausfällen. Das MWG ist davon unabhängig und wird zusätzlich für geleistete Stunden gezahlt. In der Praxis bestehen Anrechnungs- und Abgrenzungsregeln, die sicherstellen, dass es nicht zur Überkompensation derselben Stunden kommt. Grundsätzlich handelt es sich um komplementäre Instrumente.
Abgrenzung zu betrieblichen Zulagen und Auslagenersatz
Das MWG ist keine betriebliche Zulage im Sinne tariflicher oder einzelvertraglicher Zuschläge (etwa Erschwernis-, Kälte- oder Schmutzzulagen) und auch kein Auslagenersatz wie Verpflegungsmehraufwand. Es kann neben solchen Regelungen bestehen, ersetzt sie jedoch nicht. Überschneidungen sind durch die Abgrenzungsvorschriften ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten
Dokumentations- und Nachweispflichten
Arbeitgeber haben die geleisteten Arbeitsstunden in der Schlechtwetterzeit nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Entgeltabrechnung auszuweisen. Die Antragsunterlagen müssen die förderfähigen Stunden erkennen lassen. Beschäftigte haben Anspruch auf transparente Information über Art und Umfang der abgerechneten MWG-Stunden im Rahmen der Abrechnung.
Kontrolle und Sanktionen
Die Gewährung des MWG unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Stellen. Bei unzutreffenden Angaben, fehlenden Nachweisen oder nicht erfüllten Voraussetzungen kommen Ablehnung, Kürzung, Rückforderung bereits erstatteter Beträge und gegebenenfalls weitere Maßnahmen in Betracht.
Dauer, Beginn und Ende
Der Anspruch auf MWG entsteht für jede förderfähige Arbeitsstunde innerhalb der Schlechtwetterzeit. Er endet mit Ablauf der Schlechtwetterzeit oder bei früherem Wegfall der persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen, etwa bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Branchenwechsel. Außerhalb der festgelegten Schlechtwetterzeit besteht kein Anspruch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel gewerblich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in förderfähigen witterungsabhängigen Branchen, insbesondere im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk. Maßgeblich ist die branchen- und tätigkeitsbezogene Einordnung des Betriebs sowie die Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Förderung.
In welchem Zeitraum wird Mehraufwands-Wintergeld gezahlt?
Das MWG wird für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden innerhalb der Schlechtwetterzeit gewährt. Deren Lage ist branchenabhängig festgelegt und liegt typischerweise in den Wintermonaten, meist zwischen November und März beziehungsweise Dezember und März.
Wie hoch ist das Mehraufwands-Wintergeld?
Das MWG wird als pauschaler Betrag je förderfähiger Arbeitsstunde gezahlt. In der Praxis beträgt dieser Pauschalbetrag in der Regel 1 Euro pro geleisteter Stunde in der Schlechtwetterzeit. Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen zur Höhe und Abrechnung.
Wird Mehraufwands-Wintergeld auf das Saison-Kurzarbeitergeld angerechnet?
Das MWG ist eine eigenständige, zweckgebundene Leistung für geleistete Stunden und wird grundsätzlich unabhängig vom Saison-Kurzarbeitergeld gewährt, das Ausfallzeiten betrifft. Anrechnungs- und Abgrenzungsregeln stellen sicher, dass keine Doppelförderung derselben Stunde erfolgt.
Wie erfolgt die Auszahlung des Mehraufwands-Wintergeldes?
Das MWG wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt und in der Entgeltabrechnung gesondert ausgewiesen. Eine Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt auf Grundlage eines Antragsverfahrens mit entsprechenden Nachweisen und unter Beachtung von Fristen.
Kann Mehraufwands-Wintergeld zusammen mit Zusatz-Wintergeld beansprucht werden?
Beide Leistungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine zeitgleiche Förderung derselben Stunde durch MWG und Zusatz-Wintergeld ist ausgeschlossen. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob es sich um eine tatsächlich geleistete Stunde in der Schlechtwetterzeit (MWG) oder um die Nutzung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Ausfallzeiten (Zusatz-Wintergeld) handelt.
Unterliegt das Mehraufwands-Wintergeld Steuern und Sozialabgaben?
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich nach den einschlägigen Vorgaben. Das MWG wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen; maßgeblich ist die Einordnung als zweckgebundene Leistung und die aktuelle Verwaltungspraxis.
Welche Nachweise sind für das Mehraufwands-Wintergeld erforderlich?
Erforderlich sind insbesondere nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen, die die förderfähigen Stunden in der Schlechtwetterzeit erkennen lassen. Die zuständige Stelle kann weitere Nachweise verlangen und Prüfungen durchführen.