Legal Lexikon

Masseur


Begriff und rechtliche Definition des Masseurs

Der Masseur ist eine im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für eine Person, die Massagen und verschiedene weitere manuelle Therapieformen zur Förderung der Gesundheit anwendet. Die Bezeichnung und die Tätigkeit des Masseurs sind sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im rechtlichen Kontext klar geregelt. Die rechtliche Grundlage und die Ausübungsvoraussetzungen unterscheiden dabei zwischen verschiedenen spezifischen Berufsbildern, insbesondere dem „Masseur und medizinischen Bademeister“.


Berufsbild des Masseurs im rechtlichen Kontext

Gesetzliche Grundlagen

Die Tätigkeit des Masseurs ist in Deutschland durch das „Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie“ (MPhG) geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  • Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Gemäß § 1 MPhG dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die eine staatliche Erlaubnis als „Masseur und medizinischer Bademeister“ besitzen.

Abgrenzung zu anderen Berufen

Die Berufsbezeichnung „Masseur“ ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geschützt, wenn die Tätigkeit im Gesundheitswesen mit Anwendung auf medizinischer oder heilberuflicher Basis erfolgt. Eine klare Abgrenzung besteht zu folgenden verwandten Tätigkeiten:

  • Physiotherapeuten: eigenständig behandlungsbefugt im Bereich der Physiotherapie, weitergehende Ausbildung und andere rechtliche Voraussetzungen.
  • Wellness-Masseure: keine geschützte Berufsbezeichnung, keine medizinische Ausrichtung und i.d.R. keine staatlich geregelte Ausbildung, wodurch deren Tätigkeiten ausschließlich gesundheitsfördernd und nicht heilend wirken dürfen.

Ausbildung und Befugnisse

Staatlich anerkannter „Masseur und medizinischer Bademeister“

Die Ausbildung zum „Masseur und medizinischen Bademeister“ ist bundesrechtlich geregelt und umfasst eine zweieinhalbjährige Ausbildung inklusive einer praktischen Tätigkeit von sechs Monaten. Ziel der Ausbildung ist die Qualifikation zur Durchführung präventiver, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen im Rahmen ärztlicher Verordnung. Nach erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung und Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 1 MPhG ist die Ausübung der Tätigkeit gesetzlich erlaubt.

Tätigkeitsfelder

  • Klassische Massagen und Heilbehandlungen auf ärztliche Anweisung
  • Medizinische Bäder und Therapieanwendungen
  • Anwendung von physikalischen Maßnahmen der Rehabilitation
  • Durchführung bestimmter Maßnahmen auch ohne Verordnung im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention (ohne Krankheitsbezug)

Gesetzlicher Schutz und Titelführung

Die Titelführung als „Masseur und medizinischer Bademeister“ ist ausschließlich Personen mit staatlicher Erlaubnis gestattet. Unbefugte Führung der Berufsbezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln) strafrechtlich verfolgt werden.


Rechtlicher Rahmen der Berufsausübung

Heilkunde und Abgrenzung zum Heilpraktikergesetz

Masseure und medizinische Bademeister dürfen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MPhG Tätigkeiten auf ärztliche Anordnung ausüben und arbeiten folglich weisungsgebunden. Die eigenständige Ausübung der Heilkunde ist nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) nur erlaubt, wenn zusätzlich eine Heilpraktikererlaubnis vorliegt.

Ohne ärztliche Anordnung

Ohne ärztliche Anordnung dürfen Masseure ausschließlich nichtmedizinische Maßnahmen, z.B. Wellness- oder Entspannungsmassagen, ausführen. Medizinisch indizierte Behandlungen ohne ärztliche Verordnung erfüllen den Tatbestand der unerlaubten Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 5 HeilprG und sind somit nicht gestattet.

Berufshaftung und Sorgfalt

Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind Masseure verpflichtet, die berufsrechtlichen Anforderungen an Sorgfalt und Schweigepflicht (§ 203 StGB) zu beachten. Im Schadensfall haften sie zivilrechtlich dem Patienten gegenüber für schuldhaft verursachte Schäden.

Gewerberechtliche Aspekte

Die selbstständige Tätigkeit als Masseur unterliegt der Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung (§ 14 GewO). Die Ausübung als freier Beruf ist hingegen nur bei ausschließlicher Tätigkeit im medizinisch-therapeutischen Bereich auf ärztliche Anordnung möglich.


Vergütung und Sozialrecht

Abrechnung nach Heilmittelrichtlinien

Die Vergütung erfolgt bei ärztlicher Verordnung auf Grundlage der Heilmittel-Richtlinie und entsprechender Rahmenverträge mit den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Die Leistungserbringung erfordert eine entsprechende Zulassung durch die Krankenkassen gemäß SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Umsatzsteuerrecht

Soweit die Leistungen medizinisch indiziert sind und auf ärztliche Anweisung erfolgen, sind diese umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Nichtmedizinische Maßnahmen, etwa Wellness- oder Entspannungsmassagen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.


Berufsaufsicht und Weiterentwicklung

Aufsichtsbehörden

Die Berufsaufsicht über Masseure und medizinische Bademeister üben in Deutschland die zuständigen Gesundheitsämter bzw. Aufsichtsbehörden der Bundesländer aus. Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung ist als berufsrechtliche Verpflichtung zu verstehen.

Entwicklung und Internationales

International sind die Ausbildung und die Berufsausübung als Masseur unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern existieren eigenständige reglementierte Ausbildungsberufe, in anderen werden Massageleistungen als Teilbereich medizinischer Berufe verstanden.


Quellen

  • Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und med. Bademeister (MB-APrV)
  • Heilpraktikergesetz (HeilprG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)

Dieser Artikel bietet eine umfassende Zusammenfassung der rechtlichen Aspekte des Berufsbildes Masseur und dient der Orientierung bei Fragen zu Ausbildung, Tätigkeitsfeld, rechtlichen Grenzen, Titelführung, Haftung und Vergütung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Masseur in Deutschland tätig zu werden?

Um in Deutschland als Masseur beruflich tätig zu sein, müssen die Vorgaben des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) beachtet werden. Personen dürfen die Tätigkeit als „Masseur und medizinischer Bademeister“ nur ausüben, wenn sie eine staatlich anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben. Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre in Vollzeit und endet mit einer staatlichen Prüfung. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 MPhG ist zwingend erforderlich, andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen, wie etwa Bußgelder oder Unterlassungsansprüche von Behörden und Konkurrenten. Absolventen aus dem Ausland müssen ihre Qualifikationen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens überprüfen und gegebenenfalls ausgleichen lassen. Eine gewerbliche Anmeldung allein reicht nicht, da die Tätigkeit als Masseur nicht nur gewerblich, sondern auch als Heilberuf eingestuft wird. Außerdem ist die Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt erforderlich.

Unterliegt die Tätigkeit eines Masseurs der Umsatzsteuerpflicht?

Grundsätzlich unterliegt die Tätigkeit als Masseur der Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Allerdings kann eine Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG greifen, wenn die Leistungen im Rahmen der Heilkunde erbracht und auf ärztliche Verordnung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für medizinisch notwendige Massagen, wie sie beispielsweise von gesetzlichen Kassen bezahlt werden. Für präventive oder Wellness-Massagen, die keinen medizinisch-therapeutischen Zweck erfüllen, besteht hingegen regelmäßig Umsatzsteuerpflicht. Masseure sollten daher eine genaue Trennung der Leistungen und eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherstellen, um steuerrechtlichen Problemen zu entgehen.

Welche berufsrechtlichen Vorgaben zur Werbung sind für Masseure zu beachten?

Masseure unterliegen wie andere Heilberufe gewissen Werbebeschränkungen. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es verboten, mit irreführenden oder unsachlichen Aussagen über Wirkung von Massagen zu werben, ebenso sind vergleichende Werbung, Heilversprechen oder Garantien auf Erfolg rechtlich unzulässig. Erlaubt sind sachliche, wahrheitsgemäße und nicht übertriebene Darstellungen der angebotenen Leistungen, Ausbildung und Qualifikation des Masseurs. Die Werbung muss zudem mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheit und mit datenschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen.

Was ist bei der Berufshaftpflichtversicherung eines Masseurs rechtlich zu berücksichtigen?

Für Masseure besteht die Pflicht, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadenersatzansprüche von Patienten abzusichern, die beispielsweise durch Behandlungsfehler entstehen können. Versicherungen decken in der Regel Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Die Prämienhöhe hängt vom Leistungsumfang der Versicherung sowie der Höhe der gewählten Deckungssumme ab. In den meisten Bundesländern ist der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Berufsausübungserlaubnis und für die Aufnahme in berufsständische Register.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Masseure?

Masseure sind verpflichtet, gemäß § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Bestandteil der Patientenrechtegesetzgebung eine lückenlose Dokumentation ihrer Behandlungen zu führen. Dazu gehört das Festhalten der durchgeführten Anwendungen, der verwendeten Techniken sowie der jeweiligen Indikationen und Reaktionen der Patienten. Die Aufbewahrungsfrist dieser Unterlagen beträgt mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Die Einhaltung dieser Dokumentationspflicht dient dem Nachweis ordnungsgemäßer Berufsausübung und ist im Falle von Streitigkeiten oder Prüfungen von besonderer Bedeutung.

Was sind die wichtigsten datenschutzrechtlichen Anforderungen für Masseure?

Da Masseure regelmäßig mit personenbezogenen und besonders sensiblen Gesundheitsdaten arbeiten, sind sie nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die Daten ihrer Patienten vertraulich zu behandeln und zu schützen. Dies umfasst die Informationspflicht über die Datenverarbeitung, das Einholen einer informierten Einwilligung, die Sicherstellung der Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Gewährleistung des Rechts auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten für Patienten. Verstoßen Masseure gegen diese Vorgaben, drohen empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzbehörden.

Welche Regelungen gelten für die Zusammenarbeit von Masseuren mit Heilpraktikern, Ärzten oder anderen Gesundheitsberufen?

Eine Zusammenarbeit zwischen Masseuren und anderen Gesundheitsberufen ist erlaubt, sofern die jeweiligen berufs- und heilmittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Arzt oder Heilpraktiker können medizinisch notwendige Massagen verordnen, die dann vom Masseur durchgeführt werden. Die Abrechnung mit gesetzlichen Kassen ist nur möglich, sofern alle formellen Voraussetzungen – insbesondere die Berufsanerkennung und die Zulassung – erfüllt sind. Bei interdisziplinärer Zusammenarbeit müssen die Grenzen der jeweiligen Berufsausübung strikt eingehalten werden, um den Vorwurf unerlaubter Heilbehandlung zu vermeiden.