Legal Lexikon

Masern


Rechtliche Aspekte der Masern in Deutschland

Begriff und medizinisch-rechtliche Grundlagen von Masern

Masern sind eine hoch ansteckende, durch das Masernvirus verursachte Infektionskrankheit. Sie äußert sich typischerweise durch Fieber, Hautausschlag und andere Symptome. Masern unterliegen in Deutschland spezifischen rechtlichen Vorgaben, die insbesondere dem öffentlichen Gesundheitsschutz dienen. Aufgrund der gravierenden Komplikationen und der hohen Infektiosität bestehen weitreichende Melde-, Impf- und Nachweispflichten, die in verschiedenen Rechtsnormen geregelt sind.

Gesetzliche Grundlage: Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Meldepflicht für Masern

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht für Masern eine bundesweit einheitliche Meldepflicht. Bereits beim Verdacht, bei Erkrankung oder Tod im Zusammenhang mit Masern muss die Meldung erfolgen. Die Anzeigepflicht liegt bei behandelnden Ärzten sowie bei Leitern von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen und Kindertagesstätten). Labore sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 IfSG zur Meldung positiver labordiagnostischer Nachweise verpflichtet.

Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung

Gemäß §§ 28 ff. IfSG können die zuständigen Gesundheitsämter zur Vermeidung der weiteren Verbreitung Maßnahmen wie Tätigkeitsverbote, Quarantäneanordnungen oder temporäre Schließungen von Einrichtungen anordnen. Diese behördlichen Maßnahmen dienen der Eindämmung von Masernausbrüchen und dem Schutz vulnerabler Gruppen (z. B. Säuglinge, Schwangere, immungeschwächte Personen).

Impfpflicht gegen Masern

Das Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und führte eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen ein. Wesentliche Ziele sind die Steigerung der Impfquote und der Verhinderung von Masernausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen.

Personenkreis und Nachweispflicht

Nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG sind Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Besuch von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, einen ausreichenden Masern-Impfschutz oder eine Immunität nachzuweisen. Gleiches gilt für das dort tätige Personal. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Impfbuch, ein ärztliches Attest über eine durchgemachte Masern-Erkrankung oder einen Laborbefund erfolgen.

Sanktionen bei Verstoß gegen die Impfpflicht

Die Nichtvorlage des Nachweises kann zum Ausschluss von Kindertagesstätten, Kindergärten oder Schulen führen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 2.500 Euro zu verhängen (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG).

Ausnahmen von der Impfpflicht

Ausnahmen sind für Personen vorgesehen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist. Diese Ausnahme muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Masern und Arbeitsrecht

Beschäftigungsverbote und Teilnahmeverbote

Für ungeimpfte Betreuungs- und Lehrkräfte in Einrichtungen sieht § 20 Abs. 9 IfSG vor, dass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann, solange kein Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder Immunität vorliegt. Gleiches gilt für Praktikanten sowie für sonstiges Personal mit Kontakt zu betreuten Kindern und Jugendlichen.

Kündigung wegen fehlendem Masernschutz

Die fehlende Bereitschaft, einen Immunitäts- oder Impfnachweis zu erbringen, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen, wenn eine Weiterbeschäftigung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Datenschutz und Masern-Immunitätsnachweis

Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung der Impfdaten

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten zum Masern-Impfschutz beleuchtet insbesondere Fragen des Datenschutzes. Nach § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nach dem IfSG erforderlich ist. Die Datenverarbeitung beschränkt sich auf das erforderliche Maß und ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Masern und Haftungsfragen

Amtshaftung und Haftungsrisiken bei Masernausbrüchen

Wenn die zuständigen Gesundheitsbehörden ihren Pflichten nicht nachkommen – etwa bei unzureichender Durchführung von Schutzmaßnahmen – können Haftungsansprüche gegenüber dem Staat geprüft werden. Auch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen können unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn sie Melde- oder Nachweispflichten grob verletzen und dadurch vermeidbare Infektionen auftreten.

Impfschäden

Für gesundheitlich nachteilige Folgen einer Impfung gegen Masern besteht nach § 60 Abs. 1 IfSG ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, sofern die Impfung öffentlich empfohlen oder gesetzlich vorgeschrieben war und ein sogenannter Impfschaden nachweisbar ist.

Masern und Schulrecht

Teilnahmeausschluss bei fehlendem Masernschutz

Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen Kinder, die keinen Nachweis über Impfstatus oder Immunität vorlegen, vom Unterricht und weiteren Angeboten ausschließen. Dies folgt aus einer Abwägung zwischen dem Recht auf Bildung und dem Schutz der Allgemeinheit vor Infektionsgefahren.

Internationale und europäische Vorgaben

Masern sind auch auf europäischer Ebene meldepflichtig. Die Empfehlungen der Europäischen Union und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Impfprogramme dienen als Grundlage für nationale Regelungen, sie sind jedoch nicht unmittelbar rechtlich bindend. Die Umsetzung erfolgt auf Mitgliedstaatsebene unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten.


Zusammenfassend verdeutlichen die rechtlichen Regelungen zu Masern in Deutschland die herausragende Bedeutung des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Masern unterliegen umfassenden Melde-, Impf- und Nachweispflichten mit weitreichenden rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung. Die gesetzlich verankerten Maßnahmen reichen von Bußgeldern über Beschäftigungsverbote bis zu spezifischen Haftungsregelungen und sind wesentlicher Bestandteil des Infektionsschutzes im deutschen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten zur Masern-Impfpflicht in Deutschland?

Die Masern-Impfpflicht in Deutschland wurde mit dem „Masernschutzgesetz“, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, eingeführt. Nach § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung (wie Kindergärten, Schulen, Tagesstätten) einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Gleiches gilt für dort tätige Personen, beispielsweise Erzieherinnen, Lehrer oder Tagespflegepersonen. Den Nachweis können Betroffene durch den Impfpass oder ein ärztliches Zeugnis über die Immunität erbringen. Wer diese Nachweispflicht nicht erfüllt, kann von der Aufnahme oder Tätigkeit in der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden. Zudem drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro. Die Überprüfung und Durchsetzung der Impfpflicht obliegt hauptsächlich dem Gesundheitsamt. Ausnahmen sind nur vorgesehen für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder bei denen eine Immunität bereits nachgewiesen wurde.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Masern-Impfpflicht?

Ein Verstoß gegen die Masern-Impfpflicht hat rechtliche Folgen. Wird der erforderliche Nachweis über die Masernimpfung oder Immunität nicht erbracht, können Kinder vom Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden. Für Personal in diesen Einrichtungen droht ein Tätigkeitsverbot. Weiter droht Betroffenen oder den Sorgeberechtigten ein Bußgeld gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 7e IfSG, das bis zu 2.500 Euro betragen kann. Die Festsetzung des Bußgeldes erfolgt durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt, welches auch für die Kontrolle der Nachweise zuständig ist. Wiederholtes oder anhaltendes Verweigern kann zu weiteren verwaltungsrechtlichen Maßnahmen führen.

Wie wird der Nachweis der Masern-Impfung oder Immunität erbracht und wer prüft diesen?

Der Nachweis kann laut Masernschutzgesetz auf verschiedenen Wegen erbracht werden: durch Vorlage des Impfausweises, eines ärztlichen Zeugnisses über eine durchgemachte Masernerkrankung oder eine serologische Bestätigung der Immunität. Die Prüfung dieses Nachweises obliegt zunächst den Leitungen der entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen. Sie sind verpflichtet, den Nachweis bei Aufnahme neuer Kinder, Schüler oder Personal einzufordern und zu dokumentieren. Bei Zweifeln oder Nichtvorlage sind sie verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, das weitere Maßnahmen (Einsichtnahme, Anordnung von Maßnahmen, Bußgeld) prüfen kann.

Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Masern-Impfpflicht?

Ja, es gibt spezifische Ausnahmen, die im Infektionsschutzgesetz geregelt sind. Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen die Masern-Impfung vorliegt, sind von der Impfpflicht befreit. Dies muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ebenso sind Personen von der Pflicht ausgenommen, die vor 1971 geboren wurden, da bei dieser Personengruppe eine durch Infektion erworbene Immunität als wahrscheinlich angesehen wird. Weiterhin sind Personen befreit, bei denen eine Immunität durch eine serologische Untersuchung nachgewiesen werden kann. Diese Ausnahmeregelungen sind eng gefasst und werden durch das Gesundheitsamt streng geprüft.

Welche Aufbewahrungs- und Meldepflichten haben Gemeinschaftseinrichtungen zur Masern-Impfung?

Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen sind verpflichtet, die Nachweise der Masern-Impfung oder Immunität zu erfassen und zu dokumentieren. Bei Neuaufnahmen ist der Nachweis vor Aufnahme vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder bestehen Zweifel an dessen Echtheit, muss die Einrichtung dies unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. Die Nachweis- und Meldepflichten ergeben sich aus § 20 Absatz 9 und 10 IfSG. Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt in der Regel mindestens 10 Jahre.

Wie ist der rechtliche Umgang mit gefälschten Impfnachweisen geregelt?

Das Verwenden gefälschter Impfnachweise stellt sowohl eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als auch eine mögliche Straftat, etwa nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB, Urkundenfälschung), dar. Wer einen gefälschten Impfpass erstellt, verwendet oder einem Dritten vorlegt, macht sich strafbar, und es drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Überprüfung der Echtheit obliegt den Gemeinschaftseinrichtungen und insbesondere dem Gesundheitsamt, welches verdächtige Fälle an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.

Welche Rechte haben Eltern, die die Masern-Impfung für ihr Kind ablehnen?

Eltern haben grundsätzlich ein Recht auf körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder, doch dieses Recht ist im Fall einer Masern-Impfpflicht durch den Schutz der Allgemeinheit beschränkt. Eltern, die die Impfung verweigern, müssen damit rechnen, dass ihr Kind von der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen wird (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG). Weiterhin drohen Bußgelder. Eltern steht es offen, gegen die Maßnahmen Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Gerichte prüfen dann, ob das Masernschutzgesetz im konkreten Einzelfall rechtmäßig angewendet wurde. In Härtefällen können weitere rechtliche Schritte geprüft werden, jedoch ist die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Impfpflicht durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt worden.