Legal Lexikon

Mandat


Begriff und rechtliche Grundlagen des Mandats

Der Begriff Mandat bezeichnet im Rechtswesen ein Auftrags- oder Vertretungsverhältnis, in welchem eine Partei (Mandant) eine andere Partei (Beauftragter) mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragt. Das Mandat ist insbesondere in den Bereichen Zivilrecht, Strafrecht, Steuerrecht und im öffentlichen Recht von maßgeblicher Bedeutung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in speziellen Gesetzesnormen geregelt.

Definition und Erscheinungsformen des Mandats

Das Mandat ist keine eigene Vertragstype im Sinne des BGB, sondern wird zumeist als Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 ff. BGB) oder Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) dargestellt. Im juristischen Sprachgebrauch wird unter Mandat jede rechtsgeschäftliche Übertragung von Aufgaben an einen Beauftragten verstanden, der die Interessen des Auftraggebers – häufig mit weitreichender Vertretungsmacht – wahrnimmt.

Typische Mandats-Beispiele

  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  • Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Steuerrecht
  • Vertretung in Verwaltungssachen
  • Mandate an Unternehmen, etwa als Handelsvertreter oder Bevollmächtigter

Vertragliche Grundlagen und Zustandekommen eines Mandats

Das Mandatsverhältnis beruht grundsätzlich auf einem Vertrag (Mandatsvertrag), der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Der Mandatsvertrag kann formlos, also auch mündlich, geschlossen werden, es sei denn, eine besondere Form ist gesetzlich vorgeschrieben. Typisch ist, dass der Mandant eine Angelegenheit an den Beauftragten überträgt und dieser die Bearbeitung übernimmt.

Rechte und Pflichten aus dem Mandat

Hauptpflichten des Beauftragten

  • Sorgfältige, weisungsgemäße und ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Aufgabe
  • Wahrnehmung der Interessen des Mandanten
  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Mandanten (§ 666 BGB)
  • Herausgabe von Erlangtem (§ 667 BGB)

Hauptpflichten des Mandanten

  • Zahlung der vereinbarten oder gesetzlichen Vergütung (soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen)
  • Erstattung von Auslagen, die dem Beauftragten im Zusammenhang mit dem Mandat entstehen

Die Vollmacht im Mandatsverhältnis

In vielen Mandatsverhältnissen ist die Erteilung einer Vollmacht zwingende Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Beauftragten. Die Vollmacht ermöglicht es, den Mandanten rechtsgeschäftlich zu vertreten (§ 164 ff. BGB).

Arten der Vollmacht im Rahmen des Mandats

  • Allgemeine Prozessvollmacht (§ 81 ZPO)
  • Einzelvollmacht für bestimmte Angelegenheiten
  • Lettres de Mandat im internationalen Privatrecht
  • Widerruf oder Erlöschen der Vollmacht im Rahmen des Mandatsendes

Beendigung des Mandats

Das Mandat endet durch:

  • Erledigung der übernommenen Aufgabe
  • Zeitablauf bei befristetem Mandat
  • Kündigung durch den Mandanten oder Beauftragten (§ 671 BGB)
  • Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Insolvenz einer Vertragspartei (Ausnahmen bestehen, z. B. Fortsetzung durch Erben)

Rechtsfolgen der Beendigung

Mit Beendigung des Mandats erlöschen die Pflichten zur weiteren Mandatswahrnehmung. Bereits begonnene Tätigkeiten sind nach Möglichkeit geordnet abzuschließen. Unterlagen des Mandanten sind herauszugeben; offene Vergütungen und Kosten sind abzurechnen.

Das Mandat im Zivil-, Straf- und Steuerrecht

Zivilrechtliches Mandat

Im Zivilrecht umfasst das Mandat sämtliche Vertretungsbefugnisse im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, zum Beispiel im Rahmen zivilprozessualer Streitigkeiten. Die Befugnisse und Pflichten richten sich nach dem Umfang der Mandatierung und der erteilten Vollmacht.

Mandat im Strafverfahren

Im Strafverfahren wird das Mandat regelmäßig im Rahmen der Verteidigung wahrgenommen. Hier regelt die Strafprozessordnung (StPO) die Rechte und Pflichten des Verteidigers, die Möglichkeiten zur Akteneinsicht, die Teilnahme an Terminen und weitere Verteidigungshandlungen des Mandatsträgers.

Mandat im Steuerrecht

Im Steuerrecht wird das Mandat typischerweise zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden begründet. Berater erhalten von ihren Auftraggebern eine entsprechende Vollmacht zur Abgabe von Steuererklärungen, zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt und für gerichtliche Steuerverfahren.

Haftung im Mandatsverhältnis

Sorgfaltspflicht und Haftungsmaßstab

Der Beauftragte haftet gegenüber dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn das Mandat unsorgfältig oder fehlerhaft durchgeführt wird. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Unzulässige Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision auf oder ist der Beauftragte in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig, können sich besondere haftungsrechtliche Risiken und Unwirksamkeiten bei Mandatsübernahmen ergeben. Dies kann unter Umständen zu einem Mandatsverbot führen.

Besondere Mandatstypen und internationale Aspekte

Handelsmandat

Im Handelsrecht ist das Mandat insbesondere bei der Bestellung von Handelsvertretern, Kommissionären oder Prokuristen von Bedeutung. Die jeweiligen Pflichten und Befugnisse richten sich nach dem HGB und ergänzenden Regelungen.

Politisches Mandat

Im öffentlichen Recht bezeichnet das Mandat die Ausübung eines politischen Amtes, beispielsweise als Abgeordneter in Parlamenten.

Internationales Mandat

Im internationalen Rechtsverkehr werden grenzüberschreitende Mandate oft durch die Anwendung von Kollisionsnormen und völkerrechtlichen Verträgen geregelt. Die Vertretungsmacht im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht vor Ort.

Zusammenfassung

Das Mandat ist ein zentrales Rechtsinstitut mit weitreichender praktischer Bedeutung. Die genaue Ausgestaltung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten hängen von der Vertragsgestaltung sowie dem jeweiligen Rechtsgebiet ab. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch und, je nach Mandatstyp, in Spezialgesetzen. Im Mittelpunkt steht stets die sorgfältige und weisungsgebundene Wahrnehmung fremder Interessen auf Grundlage eines entsprechenden Vertragsverhältnisses und der gegebenenfalls erteilten Vollmacht.


Hinweis: Dieser Artikel dient der umfassenden rechtlichen Erläuterung des Mandatsbegriffs und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich aller denkbaren Sonderformen und Rechtsprechungen. Für weiterführende Einzelfragen sollte der konkrete Einzelfall und die aktuelle Rechtslage geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die wirksame Erteilung eines Mandats erfüllt sein?

Für die wirksame Erteilung eines Mandats, insbesondere im zivilrechtlichen Kontext, sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Zunächst muss eine Willenserklärung vorliegen, mit der der Mandant dem Beauftragten, zumeist einem Rechtsanwalt, die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten überträgt. Grundsätzlich ist hierfür Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben, auch eine mündliche oder schlüssige Mandatserteilung (konkludentes Handeln) ist möglich. Aus Gründen der Beweisbarkeit wird jedoch regelmäßig die schriftliche Mandatserteilung bevorzugt. Der Mandant muss geschäftsfähig sein, d. h. volljährig und nicht geschäftsunfähig gemäß §§ 104 ff. BGB. Weiter darf kein gesetzliches Verbot oder Verstoß gegen die guten Sitten (§ 134, § 138 BGB) vorliegen, etwa im Falle eines Mandats für strafbare Handlungen. Der Inhalt des Mandats sollte klar und bestimmt sein, die zu erbringenden Leistungen klar umrissen und der Umfang möglichst konkret angegeben werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zu beachten ist, dass Berufsträger besondere berufsrechtliche Vorschriften, wie das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), einzuhalten haben. Ein Mandat kommt also formfrei, aber mit bestimmten inhaltlichen und persönlichen Voraussetzungen zustande.

Welche Rechte und Pflichten entstehen aus dem Mandatsverhältnis für den Rechtsanwalt?

Aus dem Mandatsverhältnis ergeben sich für den Rechtsanwalt umfassende Pflichten, insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Vertretung des Mandanten. Der Anwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 43a BRAO zu wahren und dabei die gesetzlichen sowie berufsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen vor allem die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO), die Pflicht zur persönlichen Erledigung der übertragenen Angelegenheiten sowie die Pflicht zur regelmäßigen Unterrichtung des Mandanten über den Sachstand und wichtige Entwicklungen. Zudem muss der Anwalt den Mandanten über alle wesentlichen Risiken und Erfolgsaussichten umfassend aufklären. Für Pflichtverletzungen im Rahmen des Mandatsverhältnisses haftet der Anwalt grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB, sofern ein Verschulden vorliegt. Dem gegenüber steht das Recht des Anwalts auf Vergütung gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder einer individuell vereinbarten Vergütung. Ebenso kann der Anwalt die Tätigkeit verweigern, sofern keine Mandatsübernahmeverpflichtung aufgrund Standesrechts oder gesetzlicher Gegenteiligkeit vorliegt.

Kann ein Mandat jederzeit gekündigt oder widerrufen werden?

Das Mandatsverhältnis stellt rechtlich einen Dienstvertrag im Sinne von §§ 611 ff. BGB dar und kann daher grundsätzlich von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf keiner Form, sollte jedoch zu Dokumentationszwecken schriftlich erfolgen. Nach § 627 BGB steht dem Mandanten ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, da das Mandat häufig ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet. Auch der Rechtsanwalt kann das Mandat niederlegen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise ein nachhaltiges Vertrauensverlust, Nichtzahlung der Vergütung oder widerrechtliches Verhalten des Mandanten. Allerdings muss der Anwalt hierbei auf die Wahrung der Interessen des Mandanten achten und darf die Kündigung nicht zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB) aussprechen, beispielsweise wenn eilige Fristsachen betroffen sind. Nach Kündigung besteht ein Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats?

Der Rechtsanwalt haftet im Rahmen des Mandats insbesondere für schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden beim Mandanten führen (§ 280 BGB). Typische Haftungsfälle sind fehlerhafte Beratung, Fristversäumnisse, fehlerhafte Prozessführung oder mangelnde Aufklärung über Risiken und Erfolgsaussichten. Da es sich meist um Vermögensschäden handelt, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO verpflichtend. Von der Haftung ausgenommen sind in der Regel Fälle höherer Gewalt oder Handlungen, die mit Wissen und ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten erfolgten. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche beträgt im Regelfall drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs und des Schädigers (§ 195, § 199 BGB), wobei auch eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs gilt. Haftungsbegrenzungen können durch Individualvereinbarung schriftlich getroffen werden, sind jedoch nach § 52 BRAO nur eingeschränkt und in gesetzlich zulässigem Rahmen wirksam.

Welche Möglichkeiten bestehen zur Streitbeilegung bei Unstimmigkeiten im Mandatsverhältnis?

Bei Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis – beispielsweise über das Honorar, die Mandatsführung oder Haftungsfragen – gibt es mehrere rechtliche Optionen zur Streitbeilegung. Zunächst ist die außergerichtliche Einigung anzustreben, die oftmals durch klärende Gespräche oder schriftlichen Austausch, teils unter Hinzuziehung eines weiteren Anwalts, erfolgt. Darüber hinaus steht die Möglichkeit der Schlichtung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO oder durch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) offen, bei der eine unparteiische und kostenfreie Vermittlung angeboten wird. Kommt keine Einigung zustande, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hierbei sind zivilrechtliche Klagen auf Honorarforderungen, Schadensersatz oder Feststellungsklagen zulässig. Bis zu bestimmten Streitwerten können Amtsgerichte angerufen werden, darüber hinaus ist das Landgericht zuständig. In Honorarfragen sieht das RVG zudem die Möglichkeit eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens vor. Arbitration oder Mediation sind in bestimmten Fällen ebenfalls denkbar, sofern sich beide Parteien darauf verständigen.

Welche Auswirkungen hat das Mandatsverhältnis auf die Verjährung von Ansprüchen?

Die Mandatserteilung kann unmittelbaren Einfluss auf die Verjährung bestimmter Ansprüche haben, insbesondere im Hinblick auf laufende Fristen innerhalb von gerichtlichen Verfahren oder bei der Verfolgung zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Ansprüche. Wird der Anwalt mit der Wahrnehmung von Rechten beauftragt, ist dieser verpflichtet, alle für den Mandanten laufenden Fristen zu berechnen und zu überwachen. Versäumt der Anwalt die rechtzeitige Einreichung einer Klage oder eines Rechtsmittels, kann dies zum endgültigen Rechtsverlust des Mandanten führen und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen den Rechtsanwalt selbst ist in § 51b BRAO geregelt und beträgt üblicherweise drei Jahre ab Kenntnis, jedoch maximal zehn Jahre ab Schadensentstehung. Zudem kann durch die Mandatsaufnahme die Verjährung von Mandantenansprüchen unterbrochen werden, beispielsweise durch außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Mandats.

Was geschieht mit dem Mandat im Falle des Todes des Mandanten oder Anwalts?

Stirbt der Mandant, so wird das Mandatsverhältnis grundsätzlich auf dessen Erben übertragen, da die Verpflichtungen und Rechte des Mandats auf die Erbengemeinschaft übergehen (§ 1922 BGB). Allerdings kann das Mandat durch die persönliche Natur des Auftrags (z. B. bei besonderen Vertrauensverhältnissen) nach § 672 BGB auch mit dem Tod des Mandanten enden. Stirbt der Rechtsanwalt, endet das Mandat in der Regel sofort, es sei denn, das Mandat ist auf eine Sozietät oder eine Partnerschaftsgesellschaft übertragen. In diesem Fall übernehmen die verbleibenden Berufsträger (Kollegen oder Sozius) die weitere Bearbeitung der Angelegenheit, sofern der Mandant einverstanden ist. In jedem Fall sind die Hinterbliebenen des Anwalts bzw. die Kanzlei verpflichtet, den Mandanten oder dessen Erben unverzüglich zu informieren und eine geordnete Übergabe der Akten sowie eine Empfehlung für einen neuen Vertreter zu veranlassen. Die Rückgabe von Originalunterlagen und die korrekte Berechnung offener Honorarforderungen sind rechtlich zwingend vorzunehmen.