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Mahnkosten

Begriff und Einordnung der Mahnkosten

Mahnkosten sind Aufwendungen, die einem Gläubiger entstehen, wenn eine fällige Zahlung ausbleibt und der säumige Schuldner hierauf hingewiesen wird. Sie werden als Nebenforderung neben der eigentlichen Hauptforderung (z. B. Kaufpreis, Werklohn, Miete, Dienstleistungsentgelt) geltend gemacht. Zweck der Mahnkosten ist der Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand, der durch das Erinnern, Bearbeiten und Verfolgen einer ausstehenden Zahlung entsteht.

Mahnkosten unterscheiden sich von Verzugszinsen und weiteren Positionen wie Inkassokosten oder Gerichtskosten. Während Verzugszinsen den Zeitwertverlust des gestundeten Geldes ausgleichen, betreffen Mahnkosten den organisatorischen und administrativen Aufwand des Mahnprozesses.

Voraussetzungen für die Entstehung von Mahnkosten

Zahlungsverzug als Ausgangspunkt

Mahnkosten setzen typischerweise Zahlungsverzug voraus. Verzug tritt ein, wenn eine fällige Forderung trotz Möglichkeit zur Leistung nicht beglichen wird und der Schuldner in geeigneter Weise auf die ausstehende Zahlung aufmerksam gemacht wurde oder der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt war.

Mahnung als Auslöser

Regelmäßig entsteht der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten durch das Versenden einer Mahnung. Die Mahnung ist die eindeutige Aufforderung, die bereits fällige Leistung zu erbringen. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in anderer geeigneter Form erfolgen, sofern sie dem Schuldner zugeht und den Rückstand klar erkennen lässt.

Entbehrlichkeit der Mahnung

In bestimmten Konstellationen kann Verzug ohne vorherige Mahnung eintreten, etwa wenn ein fixer Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die eine Mahnung entbehrlich machen. In solchen Fällen können Mahnkosten dennoch nur für tatsächlich angefallene, angemessene Maßnahmen verlangt werden.

Art und Umfang erstattungsfähiger Mahnkosten

Interne Aufwände

Hierzu zählen insbesondere Kosten für Material, Porto, Druck, Versand, sowie anteilige Verwaltungsaufwände für die Erstellung und Bearbeitung einer Mahnung. Erstattungsfähig ist nur der angemessene, tatsächlich entstandene und konkret auf den Mahnprozess bezogene Aufwand.

Externe Kosten

Beauftragt der Gläubiger Dritte mit der Mahnung oder der Einziehung (z. B. Dienstleister), kommen externe Gebühren hinzu. Diese sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie erforderlich und der Höhe nach angemessen sind. Nicht jeder ausgelagerte Kostenposten ist automatisch ersatzfähig.

Abgrenzung zu anderen Kostenarten

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind eine eigenständige Nebenforderung und nicht Teil der Mahnkosten. Sie entstehen unabhängig davon, ob Mahnungen versandt wurden.

Inkassokosten

Inkassokosten sind keine Mahnkosten im engeren Sinn. Ihre Erstattungsfähigkeit hängt von Erforderlichkeit, Angemessenheit und dem Zeitpunkt der Beauftragung ab.

Rücklastschrift- und Zahlungsdienstkosten

Gebühren, die durch fehlgeschlagene Lastschriften oder Zahlungsrückgaben entstehen, sind eigenständige Positionen. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie verursacht, erforderlich und der Höhe nach plausibel sind.

Adressermittlung und Auskunftskosten

Aufwendungen zur Ermittlung aktueller Kontaktdaten können separat anfallen. Erstattungsfähig sind sie nur, wenn sie notwendig und angemessen waren.

Porto- und Zustellkosten

Porto für postalische Mahnungen kann als Mahnkosten geltend gemacht werden, soweit es tatsächlich angefallen und angemessen ist.

Höhe und Angemessenheit

Übliche Pauschalen

In der Praxis werden häufig geringe Pauschalen im einstelligen Euro-Bereich für eine einfache schriftliche Mahnung angesetzt. Höhere Pauschalen bedürfen regelmäßig einer nachvollziehbaren Begründung anhand konkreter Aufwände. Pauschalen dienen der Vereinfachung, dürfen jedoch nicht zu einer verdeckten Vertragsstrafe werden.

Mehrfache Mahnungen

Werden mehrere Mahnungen versandt, kann jede Mahnung grundsätzlich eigene Mahnkosten auslösen. Maßgeblich bleibt die Erforderlichkeit der einzelnen Mahnmaßnahmen und die Angemessenheit der Gesamthöhe im Einzelfall.

Grundsatz der Schadensbegrenzung

Der Gläubiger hat den Aufwand auf das notwendige Maß zu beschränken. Unverhältnismäßige, aufwendige oder mehrfach redundante Maßnahmen sind nicht ersatzfähig.

Unzulässige Positionen

Nicht erstattungsfähig sind typischerweise allgemeine Verwaltungskosten ohne Bezug zur konkreten Mahnung, interne Gewinnaufschläge, pauschale Bearbeitungsentgelte ohne Leistungsbezug oder überhöhte Pauschalen ohne nachvollziehbare Grundlage.

Verbraucher- und Unternehmerverhältnisse

Besonderheiten bei Verbrauchern

Gegenüber Verbrauchern unterliegen Mahnkosten einer strengen Angemessenheitskontrolle. Überhöhte Pauschalen oder intransparente Klauseln sind unwirksam. Kosten müssen ihrer Art nach verständlich und ihrer Höhe nach nachvollziehbar sein.

Geschäftliche Schuldner

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann ein weitergehender Kostenersatz in Betracht kommen, sofern die Maßnahmen erforderlich und der Höhe nach plausibel sind. Auch hier gelten Transparenz und Angemessenheit.

Vertragliche Regelungen und AGB

Transparenz und Verständlichkeit

Vereinbarte Mahnkosten müssen klar, verständlich und eindeutig ausgewiesen sein. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Unangemessene Benachteiligung

Klauseln, die pauschale Mahnkosten in überhöhter Höhe vorsehen oder ohne sachlichen Bezug mehrere Positionen kumulieren, können unwirksam sein. Maßstab ist die sachgerechte Abbildung eines typischen Aufwands.

Beweis und Dokumentation

Für den Ersatz konkreter, höherer Kosten ist eine nachvollziehbare Dokumentation vorteilhaft. Bei Pauschalen ist eine realistische Orientierung am typischen Aufwand erforderlich.

Durchsetzung und Einzug

Außergerichtliche Geltendmachung

Mahnkosten werden in der Regel zusammen mit der Hauptforderung außergerichtlich geltend gemacht, etwa in einer Zahlungsaufforderung oder einer Folge-Mahnung, in der die Positionen aufgeschlüsselt sind.

Gerichtliches Mahnverfahren

Werden Forderungen im automatisierten Mahnverfahren verfolgt, fallen eigenständige Gerichtskosten an. Diese sind nicht Mahnkosten im engeren Sinn, können aber als Verfahrenskosten beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Klageverfahren

Im streitigen Verfahren können Mahnkosten als Nebenforderung eingeklagt werden. Ihre Erstattungsfähigkeit hängt von Entstehung, Erforderlichkeit und Angemessenheit ab.

Verjährung

Mahnkosten verjähren grundsätzlich nach der regelmäßigen Frist, die auch für die zugrunde liegende Hauptforderung gilt. Üblich ist eine dreijährige Frist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mahnkosten entstanden sind und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Dokumentation und Abrechnung

Eine nachvollziehbare Aufstellung der Mahnkosten erhöht die Transparenz. Sinnvoll sind Ausweise zu Datum und Art der Mahnung, Kommunikationsweg, Porto- und Materialkosten sowie gegebenenfalls zu beauftragten Dienstleistern. Pauschalen sollten erkennbar in einem angemessenen Verhältnis zum typischen Aufwand stehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Mahnkosten

Was sind Mahnkosten?

Mahnkosten sind Nebenforderungen, die den Aufwand des Gläubigers für das Erinnern und Verfolgen einer fälligen, aber nicht bezahlten Forderung abgelten. Sie umfassen typischerweise Kosten für Erstellung, Versand und Bearbeitung von Mahnungen.

Ab wann dürfen Mahnkosten verlangt werden?

Mahnkosten können verlangt werden, wenn Zahlungsverzug vorliegt. Dieser tritt regelmäßig nach Fälligkeit und Mahnung ein oder wenn der Zahlungszeitpunkt von vornherein bestimmt war und nicht eingehalten wurde.

Wie hoch dürfen Mahnkosten sein?

Die Höhe richtet sich nach Erforderlichkeit und Angemessenheit. Üblich sind geringe Pauschalen im einstelligen Euro-Bereich für eine einfache Mahnung. Höhere Beträge bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung anhand konkreter Aufwände.

Dürfen für mehrere Mahnungen jeweils Mahnkosten anfallen?

Ja, mehrere Mahnungen können jeweils angemessene Mahnkosten auslösen. Entscheidend ist, dass jede Maßnahme erforderlich war und die Gesamthöhe nicht unverhältnismäßig ist.

Sind Inkassokosten Teil der Mahnkosten?

Inkassokosten sind eigenständige Kosten des Forderungseinzugs. Sie sind nicht automatisch Teil der Mahnkosten und nur ersatzfähig, soweit sie erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.

Können Mahnkosten ohne vorherige Mahnung entstehen?

In bestimmten Fällen tritt Verzug ohne Mahnung ein, etwa bei fest vereinbartem Zahlungstermin. Mahnkosten im engeren Sinn entstehen jedoch regelmäßig erst durch konkrete Mahnmaßnahmen und nur in dem Umfang, in dem tatsächlich Aufwand anfällt.

Verjähren Mahnkosten?

Ja, Mahnkosten unterliegen der regelmäßigen Verjährung. In der Regel gilt die gleiche Frist wie für die Hauptforderung; häufig beträgt sie drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Mahnkosten entstanden sind.