Begriff und Einordnung der Luftverkehrsabgabe
Die Luftverkehrsabgabe ist eine vom Bund erhobene Abgabe auf die Beförderung von Fluggästen, die von einem inländischen Flughafen abfliegen. Sie dient der fiskalischen Einnahmeerzielung und verfolgt zugleich umwelt- und verkehrspolitische Lenkungsziele. Erfasst werden grundsätzlich entgeltliche Passagierflüge im Linien- und Charterverkehr, nicht jedoch reine Frachtflüge.
Zweck und Funktion
Die Abgabe bewirkt eine Einpreisung externer Kosten des Luftverkehrs und soll über eine streckenabhängige Belastung Anreize zugunsten effizienter und emissionsärmerer Mobilität setzen. Sie ist in das Gefüge weiterer Luftverkehrskosten eingebettet, etwa Flughafenentgelte und Abgaben nach Sicherheits- oder Klimaschutzvorgaben.
Abgrenzung zu anderen Abgaben
- Flugsicherheitsentgelte: Entgelte der Flughäfen für Sicherheits- und Dienstleistungen; keine Steuer.
- Klimaschutzinstrumente: Emissionshandelspflichten und nachhaltige Luftkraftstoffquoten wirken neben der Luftverkehrsabgabe; sie beruhen auf eigenständigen Regelungsregimen.
- Energiesteuern: Internationale Flugkraftstoffe werden aufgrund völker- und unionsrechtlicher Vorgaben regelmäßig nicht besteuert; die Luftverkehrsabgabe knüpft daher nicht am Treibstoff, sondern an der Passagierbeförderung an.
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Wer ist abgabepflichtig?
Abgabepflichtig ist das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den Flug von einem inländischen Flughafen durchführt. Bei Kooperationen (z. B. Code-Sharing, Wet-Lease) kommt es auf die tatsächlich operierende Fluggesellschaft an. Die Pflicht besteht unabhängig vom Sitz des Unternehmens; ausländische Unternehmen unterliegen im Inland der Registrierungs- und Erklärungspflicht.
Welche Flüge sind erfasst?
Erfasst sind Starts mit beförderten Fluggästen von inländischen Flughäfen, wenn die Beförderung gegen Entgelt erfolgt. Unerheblich ist, ob das Ziel im In- oder Ausland liegt. Ankünfte werden nicht besteuert. Mehrsegmentige Reisen werden je Abflug gesondert betrachtet; unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch ein Anschluss in engem zeitlichen Zusammenhang als zusammenhängende Beförderung behandelt.
Ausnahmen und Befreiungen
- Transit und Transfer: Fluggäste im Durchgangsverkehr sind unter Einhaltung definierter Umsteige- oder Durchgangsvoraussetzungen von der Abgabe ausgenommen.
- Besatzungsmitglieder: Dienstlich mitfliegendes Bord- und Einsatzpersonal wird nicht als zahlender Fluggast erfasst.
- Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz: Säuglinge, die ohne eigene Sitzplatznutzung befördert werden, sind regelmäßig abgabenfrei.
- Staats-, Militär-, Rettungs- und Katastrophenflüge: Bestimmte hoheitliche oder humanitäre Flüge sind ausgenommen.
- Schulungs- und Prüfungsflüge ohne Beförderung von Passagieren: Fallen nicht unter den Abgabentatbestand.
Bemessung und Steuersätze
Zonen- und Distanzsystem
Die Höhe der Luftverkehrsabgabe wird streckenabhängig in Zonen festgelegt. Maßgeblich ist die Zuordnung des Zielortes zu einer Distanz- oder Ländergruppe. Dadurch unterscheiden sich die Beträge für Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge.
Festsetzung, Anpassung und Veröffentlichung
Die Beträge werden durch den Bund festgelegt und bei Bedarf angepasst. Änderungen berücksichtigen finanz-, verkehrs- und klimapolitische Ziele sowie Marktentwicklungen. Die jeweils geltenden Beträge werden amtlich bekannt gemacht.
Entstehung, Erhebung und Durchsetzung
Entstehungszeitpunkt
Die Abgabenschuld entsteht mit dem Abflug des Fluggasts von einem inländischen Flughafen. Maßgeblich ist die tatsächliche Beförderung; reine Buchungen ohne Beförderung lösen keine Abgabenschuld aus.
Erhebung, Anmeldung und Sicherheiten
Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich bei der zuständigen Bundesbehörde registrieren, periodisch (in der Praxis regelmäßig monatlich) Anmeldungen abgeben und die Abgabe fristgerecht entrichten. Für im Ausland ansässige Unternehmen kann die Bestellung eines Empfangs- oder Fiskalvertreters sowie die Leistung von Sicherheiten verlangt werden. Die Erhebung erfolgt als Selbstveranlagung mit nachgelagerter Prüfung.
Haftung und Sanktionen
Bei Pflichtverstößen kommen Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zinsen sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte, die die Beförderung veranlassen oder abrechnen, in Haftung genommen werden. Die Behörde kann Nachforderungen festsetzen und Sicherheitsleistungen anpassen.
Verhältnis zum Fluggast
Preisangabe und Transparenz
Die Abgabe wird typischerweise im Ticketpreis einkalkuliert. Preisangaben müssen den Gesamtpreis ausweisen; Steuern, Gebühren und Zuschläge sind transparent darzustellen. Eine gesonderte Zahlungspflicht des Fluggasts gegenüber der Behörde besteht nicht; Schuldner ist das Luftfahrtunternehmen.
Erstattungen bei Ausfall oder Nichtantritt
Wird ein Flug nicht durchgeführt oder nimmt ein Fluggast die Beförderung nicht in Anspruch, kann die Abgabe im Verhältnis zwischen Unternehmen und Behörde korrigiert werden, sofern keine Beförderung stattgefunden hat. Auf vertraglicher Ebene kommen Erstattungen des im Ticketpreis enthaltenen Abgabenanteils in Betracht; dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen und den Transportbedingungen.
Internationaler und unionsrechtlicher Kontext
Vereinbarkeit und Gleichbehandlung
Die Ausgestaltung der Luftverkehrsabgabe berücksichtigt internationale Luftverkehrsabkommen sowie das Unionsrecht. Sie ist als nichtdiskriminierende, streckenbezogene Passagierabgabe angelegt und unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit der Unternehmen. Bilaterale Abkommen und Grundsätze der Gleichbehandlung sind zu beachten.
Abgrenzungsfragen und typische Streitpunkte
Transfer versus Transit
Abzugrenzen ist der unmittelbare Transit ohne planmäßigen Ausstieg vom Transfer mit planmäßigem Umstieg. Für die Abgabenfreiheit sind die zeitlichen und organisatorischen Voraussetzungen des zusammenhängenden Reisevorgangs maßgeblich.
Code-Sharing und Wet-Lease
Bei mehreren beteiligten Unternehmen ist das ausführende Unternehmen abgabepflichtig. Streitigkeiten betreffen häufig die Zuordnung der operativen Verantwortung und die Dokumentation gegenüber der Behörde.
Sonderflüge
Für staatliche, militärische, medizinische oder humanitäre Einsätze gelten besondere Regelungen. Entscheidend ist der hoheitliche oder gemeinnützige Charakter sowie das Fehlen einer entgeltlichen Personenbeförderung.
Entwicklung und Tendenzen
Klimapolitische Einordnung und Anpassungsdynamik
Die Luftverkehrsabgabe steht im Kontext nationaler und europäischer Klimaziele. Eine Weiterentwicklung der Abgabesätze und Zonierungen ist möglich, etwa zur Verstärkung von Lenkungswirkungen oder zur Abstimmung mit anderen Instrumenten. Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung von Wettbewerbsfähigkeit, Mobilitätsbedürfnissen und Umweltschutz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Luftverkehrsabgabe
Wer schuldet die Luftverkehrsabgabe und wer bezahlt sie faktisch?
Schuldner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Es kann die Abgabe im Ticketpreis berücksichtigen. Eine direkte Zahlungspflicht des Fluggasts gegenüber der Behörde besteht nicht.
Wann entsteht die Abgabenschuld und wovon hängt sie ab?
Die Abgabenschuld entsteht mit dem tatsächlichen Abflug eines Fluggasts von einem inländischen Flughafen. Sie hängt von der Entfernungskategorie beziehungsweise der Zielzonen-Zuordnung des Fluges ab.
Welche Flüge sind von der Luftverkehrsabgabe ausgenommen?
Ausgenommen sind regelmäßig Transit- und Transferfälle bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, dienstlich mitfliegende Besatzung, Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz sowie bestimmte Staats-, Militär-, Rettungs- und Humanitätsflüge.
Gilt die Abgabe auch für Ankünfte und reine Frachtflüge?
Nein. Erfasst werden Abflüge mit beförderten Passagieren von inländischen Flughäfen. Ankünfte und reine Frachtflüge unterliegen der Abgabe nicht.
Wie wird die Höhe der Abgabe bestimmt?
Die Höhe ergibt sich aus einem zonen- beziehungsweise distanzbasierten System. Die Zuordnung des Reiseziels zu einer Gruppe führt zu unterschiedlichen Beträgen für Kurz-, Mittel- und Langstrecken.
Wie wirkt sich ein Flugausfall oder der Nichtantritt eines Fluggasts aus?
Findet keine Beförderung statt, kann die Abgabe behördlich berichtigt werden. Im Verhältnis Fluggesellschaft-Fluggast kommen Erstattungen des im Ticketpreis enthaltenen Abgabenanteils in Betracht, abhängig von den vertraglichen Regelungen.
Welche Behörde ist zuständig und wie erfolgt die Erhebung?
Zuständig ist eine Bundesbehörde. Die Erhebung erfolgt im Anmeldeverfahren mit periodischen Meldungen und fristgerechter Entrichtung durch das Luftfahrtunternehmen; bei Verstößen drohen Zuschläge und Zinsen.