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Luftverkehrsabgabe


Begriff und Einführung der Luftverkehrsabgabe

Die Luftverkehrsabgabe ist eine seit 2011 in Deutschland erhobene Steuer, die auf den gewerblichen Passagierflugverkehr erhoben wird. Grundlage ist das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vom 9. Dezember 2010. Die Abgabe verfolgt fiskalische und ökologische Zwecke mit dem Ziel, zum einen Einnahmen für den Bundeshaushalt zu generieren und zum anderen Anreize zur Reduktion von Luftverkehrsemissionen zu setzen. Die organisatorische und sachliche Umsetzung sowie die Rechtsfolgen der Abgabe sind im LuftVStG einschließlich Folge- und Nebengesetzen geregelt.


Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage: Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Die Erhebung der Luftverkehrsabgabe erfolgt auf Basis des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG). Dieses regelt in insgesamt 19 Paragraphen die steuerpflichtigen Tatbestände, Steuerbefreiungen, Bemessungsgrundlagen, Steuerhöhe sowie Verfahren zu Erhebung und Überwachung der Steuer.

Wer ist Steuerschuldner?

Nach § 7 LuftVStG ist der Steuerschuldner in der Regel das Luftfahrtunternehmen, das den Flug am jeweiligen deutschen Flughafen durchführt oder durchführen lässt. Das Gesetz sieht daneben Fälle der Gesamtschuldnerschaft und der Haftung für Dritte, wie Ticketanbieter, ausdrücklich vor.


Steuergegenstand

Steuerpflichtige Beförderung

Gemäß § 1 LuftVStG ist Steuergegenstand jede entgeltliche Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr, bei der der Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt. Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob der Flug ins In- oder Ausland durchgeführt wird.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Nicht jeder Flug unterliegt der Luftverkehrsabgabe. Nach § 2 LuftVStG bestehen umfangreiche Steuerbefreiungen, unter anderem für:

  • Kinder bis einschließlich zwei Jahren,
  • Flüge zu Ausbildungs-, Trainings- oder Prüfungszwecken,
  • Flüge zu humanitären Zwecken oder zur Katastrophenhilfe,
  • Flüge zu militärischen Zwecken,
  • rein werksinterne Flüge.

Bemessungsgrundlage und Steuersätze

Die Abgabe wird als Festbetrag je befördertem Fluggast erhoben und orientiert sich an der tatsächlichen Flugstrecke. Maßgeblich ist das Zielland, das in verschiedene Distanzzonen klassifiziert wird. Die Steuersätze werden jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zonen und Steuersätze

  • Zone 1: Kurzstrecke (EU-/EWR-Staaten, Schweiz) – niedriger Steuersatz,
  • Zone 2: Mittelstrecke (z. B. Nordafrika, Mittlerer Osten) – mittlerer Steuersatz,
  • Zone 3: Langstrecke (alle übrigen Länder) – höchster Steuersatz.

Die genaue Höhe der Steuer ist im Gesetz und in den zugehörigen Bekanntmachungen festgelegt.


Erhebung und Verwaltung

Steueranmeldung und Zahlung

Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die Luftverkehrsteuer jeweils monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und selbst zu berechnen. Die Steuer ist gleichzeitig zur Anmeldung zu entrichten (§ 10 LuftVStG).

Überwachung und Mitwirkungspflichten

Das zuständige Hauptzollamt überwacht die korrekte Entrichtung der Abgabe (§ 15 LuftVStG). Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, umfangreiche Nachweise zu erbringen. Sie müssen umfassende Unterlagen, wie Fluggastlisten, Flugbuchungen und Zahlungsnachweise, für mindestens sechs Jahre aufbewahren.


Rechtsschutz und Rechtsbehelfe

Einspruch und Anfechtung

Gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Luftverkehrsabgabe, insbesondere Steuerbescheide, können die betroffenen Unternehmen nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) Einspruch einlegen. Der Einspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht möglich.

Europarechtliche Vorgaben

Die Luftverkehrsabgabe steht unter dem Vorbehalt der europarechtlichen Rahmenbedingungen. Prüfungspunkte sind insbesondere die Vereinbarkeit mit der Luftverkehrsfreiheit, Beihilfevorschriften und Diskriminierungsverbote nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Über Klagen vor internationalen Gerichten gab es bereits mehrere Entscheidungen, welche die grundsätzliche Zulässigkeit der Steuer bestätigten.


Zweck, Ziele und Kritik

Zielsetzung

Die Luftverkehrsabgabe verfolgt sowohl fiskalische als auch ökologische Ziele. Neben der Steigerung von Steuereinnahmen sollen umweltschädliche Emissionen durch Verteuerung des Fluges reduziert werden.

Kritikpunkte

Häufige Kritikpunkte betreffen unter anderem die finanzielle Belastung für Luftfahrtunternehmen, die Wettbewerbsverzerrung gegenüber benachbarten Ländern ohne vergleichbare Abgabe sowie Auswirkungen auf Hub-Flughäfen in Deutschland. Auch wird diskutiert, ob die ökologische Lenkungswirkung der Steuer tatsächlich den gewünschten Effekt erzielt.


Änderungen und Entwicklungen

Gesetzesänderungen und Anpassungen

Seit Einführung der Luftverkehrsabgabe wurden mehrfach Anpassungen an den Steuersätzen und an den befreiten Personengruppen vorgenommen. Die Gesetzgebung reagiert damit regelmäßig auf wirtschaftliche Veränderungen, politische Vorgaben sowie internationale Entwicklungen im Luftverkehrsrecht.

Ausblick

Die Luftverkehrsabgabe bleibt ein dynamisches rechtliches Instrument. Im Rahmen europäischer und internationaler Klima- und Verkehrspolitik steht eine mögliche Anpassung bzw. Harmonisierung mit anderen Staaten regelmäßig zur Diskussion.


Zusammenfassung

Die Luftverkehrsabgabe ist ein zentrales Element der deutschen Luftverkehrs- und Steuerpolitik. Das Luftverkehrsteuergesetz regelt detailliert die steuerpflichtigen Tatbestände, Ausnahmen, Steuersätze, Verwaltungsverfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten. Ihre Ausgestaltung dient sowohl staatlichen Einnahmezielen als auch ökologischen Steuerungszwecken, steht aber weiterhin im Fokus rechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Debatten auf nationaler und europäischer Ebene.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Erhebung der Luftverkehrsabgabe?

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Luftverkehrsabgabe findet sich im Luftverkehrsteuer­gesetz (LuftVStG), das am 1. September 2010 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt, welche Unternehmen die Abgabe schulden, unter welchen Bedingungen sie zu entrichten ist sowie die jeweiligen Sitzstaaten der abgabepflichtigen Unternehmen. Verantwortlich für die Durchsetzung und Kontrolle des LuftVStG ist die Zollverwaltung. Das Gesetz sieht zudem Bestimmungen zum Steuersatz vor, die sich nach Distanzzonen der gebuchten Flüge staffeln. Daneben regelt das LuftVStG die Melde- und Erklärungspflichten, Ausnahmen, insbesondere für humanitäre oder militärische Flüge, und die Durchsetzung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung der Abgabe. Darüber hinaus finden auf die Luftverkehrsabgabe auch Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf Verjährungsfristen, Prüfungsrechte der Zollbehörden und das Einspruchsverfahren.

Wer ist nach dem Luftverkehrsteuer­gesetz Steuerschuldner der Luftverkehrsabgabe?

Gemäß § 2 des Luftverkehrsteuer­gesetzes ist grundsätzlich das Luftfahrtunternehmen Steuerschuldner, das einen Passagier von einem inländischen Flughafen befördert. Relevant ist dabei, wer als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ agiert, also das Flugzeug tatsächlich zur Beförderung verwendet, ungeachtet einer etwaigen Code-Sharing Vereinbarung. In Ausnahmen kann auch ein Reiseveranstalter Steuerschuldner werden, falls dieser ein Flugzeug exklusiv für eigene Reisegruppen chartert und das Luftfahrtunternehmen selbst nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 LuftVStG auftritt. Ferner besteht eine gesamtschuldnerische Haftung auch für weitere Beteiligte, etwa bei Vermittlung oder Inkasso durch Dritte.

Wie erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsabgabe aus rechtlicher Sicht?

Die Festsetzung der Luftverkehrsabgabe erfolgt durch eigenständige Steueranmeldung nach § 6 LuftVStG. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss die Abgabe für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 10. Tag des folgenden Monats beim Hauptzollamt anmelden und die Steuer abführen. Die Steueranmeldung hat elektronisch zu erfolgen, analog zu anderen Verbrauchssteuern, und kann bei Fehlerhaftigkeit berichtigt werden. Das zuständige Hauptzollamt prüft die Angaben und kann im Falle von Unstimmigkeiten Nachforderungen festsetzen oder zu viel gezahlte Beträge erstatten. Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide richten sich nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung (Einspruchsverfahren nach § 347 AO).

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen einen Steuerbescheid bezüglich der Luftverkehrsabgabe zur Verfügung?

Gegen die Festsetzung der Luftverkehrsabgabe durch das Hauptzollamt kann das Unternehmen den Einspruch als förmlichen Rechtsbehelf einlegen. Die Frist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann das Luftfahrtunternehmen Klage beim zuständigen Finanzgericht nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) erheben. Gleichwohl bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Steuer grundsätzlich bis zu einer möglichen Aussetzung der Vollziehung bestehen (§ 361 AO). Eine Rückforderung kann bei erfolgreicher Anfechtung beziehungsweise zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergehen.

Gibt es rechtliche Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Luftverkehrsabgabe?

Der Gesetzgeber hat im Luftverkehrsteuer­gesetz diverse Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert. Insbesondere ist die Befreiung für Staats- und Regierungsflüge, Flüge zu humanitären oder medizinischen Zwecken, sowie für militärische Flüge festgelegt. Ebenfalls ausgenommen sind Transit- und Transferpassagiere, die innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens von 12 Stunden den Flughafen wechseln, ohne das Bundesgebiet zu verlassen, und Inlands-Rückflüge, sofern die aufeinanderfolgenden Flugsegmente Teil des gleichen Reisevertrags sind. Zur Wahrnehmung dieser Ausnahmen sind entsprechende Nachweise, wie Flugbuchungsunterlagen oder Bestätigungen von Behörden, im Rahmen der Steueranmeldung vorzulegen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Luftverkehrsteuer­gesetz?

Verstöße gegen das Luftverkehrsteuer­gesetz, insbesondere vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der ordnungsgemäßen Steueranmeldung und -zahlung, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 12 LuftVStG geahndet werden kann. Neben der Nachforderung der nicht gezahlten Steuer können auch Säumniszuschläge sowie Bußgelder verhängt werden. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlicher Hinterziehung von Luftverkehrsteuer, kommt zudem der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zur Anwendung, was zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen kann.

Wie verhält sich die Luftverkehrsabgabe im Verhältnis zum europäischen Recht?

Das Luftverkehrsteuer­gesetz wurde im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts ausgestaltet. Dennoch gab es mehrfach rechtliche Prüfungen, ob die nationale Abgabe unionsrechtskonform sei, insbesondere in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) und etwaige Diskriminierungen ausländischer Fluggesellschaften. Der Europäische Gerichtshof hat bislang die grundsätzliche Zulässigkeit nationaler Luftverkehrsabgaben anerkannt, sofern keine ungerechtfertigte Doppelbelastung von Transitreisenden oder eine Diskriminierung ausländischer Unternehmen erfolgt. Gleichwohl kann sich aus bilateralen Luftverkehrsabkommen im Einzelfall eine noch zu prüfende völkerrechtliche Einschränkung ergeben.