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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Begriff und rechtliche Grundlage der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ist eine Verordnung des deutschen Luftverkehrsrechts, die detaillierte Regelungen zur Zulassung von Luftfahrzeugen, deren Haltern und deren Betrieb festlegt. Die LuftVZO stellt ein zentrales Regelungsinstrument im deutschen Luftfahrtrecht dar und konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Die aktuelle Fassung der Verordnung wurde am 19. Juni 1964 erlassen (BGBl. I S. 370) und seitdem vielfach geändert und aktualisiert.

Regelungsbereich der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Gegenstand der LuftVZO

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt insbesondere:

  • Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung von Luftfahrzeugen zum Luftverkehr
  • Eintragung in das deutsche Luftfahrzeugregister
  • Anforderungen an Halter und Betreiber von Luftfahrzeugen
  • Technische und betriebliche Zulassungsvoraussetzungen
  • Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugzulassungen

Geltungsbereich

Die LuftVZO gilt für sämtliche im deutschen Luftverkehr eingesetzten zivilen Luftfahrzeuge und deren Halter, soweit diese dem deutschen Luftrecht unterfallen. Ausgenommen sind Militärluftfahrzeuge und Staatsluftfahrzeuge, für die gesonderte Regelungen bestehen.

Zulassung von Luftfahrzeugen

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (§§ 1-10 LuftVZO)

Die Zulassung eines Luftfahrzeugs in Deutschland setzt voraus, dass das Luftfahrzeug den luftrechtlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Betriebssicherheit, entspricht. Näheres hierzu regelt § 1 LuftVZO. Die Zulassung erfolgt durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Wesentliche Zulassungsvoraussetzungen sind etwa:

  • Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ein Musterzulassungszeugnis oder Einzelzulassung (§ 2 LuftVZO)
  • Einhaltung der technischen Anforderungen nach den entsprechenden Vorschriften, insbesondere der Lufttüchtigkeitsforderungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
  • Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung gemäß § 43 LuftVG und § 106 LuftVZO

Eintragungsverfahren (§§ 11-17 LuftVZO)

Die Zulassung umfasst auch die Eintragung des Luftfahrzeugs in das deutsche Luftfahrzeugregister, geführt beim LBA. Diese Eintragung ist Voraussetzung für die Zuteilung des Luftfahrzeugkennzeichens und stellt sicher, dass das Luftfahrzeug eindeutig identifizierbar ist.

Das Verfahren zur Eintragung in das Luftfahrzeugregister ist in den §§ 11 ff. LuftVZO geregelt und setzt voraus:

  • Vorlage eines Zulassungsantrags durch den Halter
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Angaben zu Bauart, Hersteller und Seriennummer
  • Vorlage der Versicherungsbestätigung

Musterzulassung und Einzelzulassung

Die Musterzulassung hat zum Ziel, dass ein bestimmtes Flugzeugmodell unter den festgesetzten Bedingungen grundsätzlich zum Luftverkehr zugelassen werden kann. Für Einzelstücke oder besondere Luftfahrzeuge, die nicht serienmäßig gefertigt werden, sieht die LuftVZO die Einzelzulassung vor, die individuell geprüft wird.

Rechtliche Stellung und Pflichten des Halters

Rechte und Pflichten des Halters (§§ 20-23 LuftVZO)

Der Halter eines Luftfahrzeugs hat nach der LuftVZO umfangreiche Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Durchführung und Dokumentation von Instandhaltungen und der ordnungsgemäßen Führung des Luftfahrzeugbuchs (§ 21 LuftVZO). Änderungen am Luftfahrzeug sowie Halterwechsel sind umgehend dem LBA zu melden (§ 23 LuftVZO).

Übertragung und Ende der Zulassung

Im Falle des Eigentums- oder Halterwechsels ist die neue Zulassung zu beantragen. Die Zulassung endet mit der dauerhaften Ausflaggung, Stilllegung oder Vernichtung des Luftfahrzeugs sowie bei Entziehung oder Widerruf durch die zuständige Behörde (§ 15 LuftVZO).

Besondere Regelungen für ausländische und historische Luftfahrzeuge

Zulassung ausländischer Luftfahrzeuge (§§ 25-28 LuftVZO)

Für Luftfahrzeuge, die in einem anderen Staat zugelassen sind und im deutschen Luftraum betrieben werden sollen, gelten besondere Regelungen. Eine Anerkennung der ausländischen Zulassung kann erteilt werden, sofern der Nachweis der Lufttüchtigkeit und die Erfüllung der deutschen Vorschriften sichergestellt sind.

Zulassung von historischen Luftfahrzeugen

Historische oder als Luftfahrttechnische Kulturgüter anerkannte Luftfahrzeuge werden nach speziellen Vorschriften zugelassen, wobei die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit insbesondere im Hinblick auf den Erhaltungszustand und den Schutz des kulturellen Erbes angepasst werden können.

Europäische und internationale Bezüge

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird durch europäisches Recht, insbesondere die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union (z.B. VO (EU) Nr. 2018/1139 – EASA-Basisverordnung), beeinflusst und ergänzt. Die Zusammenarbeit im internationalen Rahmen, etwa mit der International Civil Aviation Organization (ICAO), hat ebenfalls Auswirkungen auf die Ausgestaltung und Aktualisierung der Vorschriften.

Behördenzuständigkeit und Aufsicht

Zuständige Behörden

Das Luftfahrt-Bundesamt ist die zentrale Aufsichts- und Zulassungsbehörde in Deutschland, unterstützt von den Luftfahrtbehörden der Länder. Das LBA ist verantwortlich für den Vollzug der LuftVZO einschließlich der Registrierung, Erteilung und Entziehung von Zulassungen sowie der Führung der entsprechenden Register.

Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse

Im Rahmen der Überwachung stellt das LBA sicher, dass die Lufttüchtigkeit und die Betriebssicherheit durch regelmäßige Kontrollen und Inspektionen gewährleistet sind. Verstöße gegen die Vorschriften der LuftVZO können ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Rechtsfolgen von Verstößen gegen die LuftVZO

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen die Vorgaben der LuftVZO stellen mitunter Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 58 LuftVG). Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Zulassung befristet entzogen oder ganz widerrufen werden.

Bedeutung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für den Luftverkehr

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des zivilen Luftverkehrs in Deutschland. Sie gewährleistet einheitliche Standards für die Zulassung und Registrierung von Luftfahrzeugen, sichert den Rechtsschutz für Halter und Betreiber und trägt maßgeblich zur internationalen Anerkennung und Harmonisierung von Zulassungen bei.


Literaturhinweise und weiterführende Quellen:

  • Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), BGBl. I, S. 370, aktuellste Fassung
  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 (EASA-Basisverordnung)
  • Internetauftritt des Luftfahrt-Bundesamtes (www.lba.de)
  • Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt – Lilienthal-Oberth e.V.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) für die Erteilung von luftfahrtrechtlichen Genehmigungen zuständig?

Für die Erteilung luftfahrtrechtlicher Genehmigungen im Sinne der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind in erster Linie die Luftfahrtbehörden der Länder zuständig. § 31 Abs. 1 LuftVG besagt, dass Aufgaben der Luftaufsicht und die Zulassung von Luftfahrzeugen, Haltern und deren Personal grundsätzlich den Landesluftfahrtbehörden obliegen, sofern nicht Bundesbehörden oder das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) explizit zuständig sind. Das LBA übernimmt vor allem Aufgaben mit bundesweiter oder internationaler Bedeutung, beispielsweise die Zulassung von Luftfahrzeugen mit Verkehrsflugzeugcharakter sowie die Genehmigung von organisationsübergreifenden Luftfahrtunternehmen. Dies ist insbesondere in § 7 ff. LuftVZO geregelt. Die genaue Zuständigkeit richtet sich dabei nach Art des Luftfahrzeugs, seinem Verwendungszweck und dem Betriebserlaubnistyp. Bei internationalen Einsätzen oder EU-rechtlichen Vorgaben kommt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) als zuständige Genehmigungsbehörde zum Tragen. Im Übrigen unterliegt die Durchführung des Zulassungsverfahrens einer strengen Bindung an die sowohl nationalen als auch europäischen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Zuverlässigkeit im Luftverkehr.

Welche Anforderungen werden nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung an die Haltereigenschaft gestellt?

Die Haltereigenschaft eines Luftfahrzeugs nach der LuftVZO setzt voraus, dass der Halter umfassende rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über das Luftfahrzeug besitzt. Dies ist insbesondere in § 2 LuftVZO konkretisiert. Der Halter muss zuverlässig sein (§ 7 LuftVG i.V.m. § 3 LuftVZO), die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen und eine geeignete Organisation zur sicheren Führung und Wartung des Luftfahrzeugs betreiben. Ferner ist ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 43 LuftVG zwingend vorzulegen. Es gelten dabei nicht nur deutsche, sondern ggf. auch europäische Vorschriften (insbesondere VO (EG) Nr. 785/2004), etwa bei gewerbsmäßigen Luftfahrzeughaltern. Die Einhaltung der Wartungs- und Instandhaltungsvorgaben einschließlich der technischen Aufzeichnungen wird räumlich und zeitlich kontrolliert und dokumentiert. Bei Veränderungen in der Halterschaft sind diese unverzüglich der zuständigen Luftfahrtbehörde anzuzeigen. Rechtsgeschäfte, die die Haltereigenschaft betreffen (z.B. Eigentumsübertragungen, Leasing), lösen Melde- und Nachweispflichten aus.

Welche Meldepflichten sieht die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Zusammenhang mit Änderungen am Luftfahrzeug vor?

Die LuftVZO verpflichtet Halter gemäß § 8 Abs. 2 und 3 LuftVZO, jede wesentliche Änderung am Luftfahrzeug (sei es baulicher, technischer oder betrieblicher Natur) unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierzu gehören u.a. Modifikationen an der Struktur, Änderungen an Leistungs- oder Sicherheitsausstattungen und Einbauten von Avionik-Komponenten, die für die Lufttüchtigkeit maßgeblich sind. Weiterhin besteht Meldepflicht bei Änderungen der Typenzulassung und bei Reparaturen, die von der ursprünglich genehmigten Bauart abweichen (§ 9 LuftVZO). Auch die vorübergehende oder dauerhafte Stilllegung eines Flugzeugs muss angezeigt werden. Die Nichtbeachtung dieser Meldepflichten kann zur vorübergehenden Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen. Die Anforderungen sind sowohl dem nationalen Luftrecht als auch internationalen (ICAO) Standards und EASA-Regularien untergeordnet bzw. angepasst.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Zulassung eines Luftfahrzeugs nach der LuftVZO widerrufen oder zurückgenommen werden?

Eine nach der LuftVZO erteilte Zulassung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich wegfallen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer ursprünglichen Zulassung entgegengestanden hätten (§ 11 i.V.m. § 48 und § 49 VwVfG). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Lufttüchtigkeit des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist, der Halter die Zuverlässigkeit verliert, Wartungs- und Prüfpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder schutzwürdige Belange Dritter (z.B. Sicherheit, Umwelt, Lärmschutz) gefährdet sind. Der Widerruf ist stets mit einer Interessenabwägung verbunden und soll als letztes Mittel dienen (§ 49 VwVfG). Die zuständigen Behörden sind zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. In dringenden Gefährdungsfällen kann ein sofortiger Vollzug ausgesprochen werden. Im Regelfall erfolgt zuvor eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.

Wie werden ausländische Luftfahrzeuge nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung im deutschen Rechtsraum behandelt?

Die LuftVZO sieht für ausländische – also nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registrierte – Luftfahrzeuge umfangreiche Befugnisse und Kontrollmöglichkeiten der deutschen Luftfahrtbehörden vor (§ 9, § 13 LuftVZO). Grundsätzlich dürfen ausländische Luftfahrzeuge im deutschen Luftraum nur betrieben werden, wenn sie über eine gültige Zulassung des Herkunfstlandes verfügen und deren Lufttüchtigkeit den internationalen ICAO-Standards genügt. Es können ergänzende nationale Auflagen verfügt werden oder Sondergenehmigungen erforderlich sein; dies gilt insbesondere für regelmäßige gewerbliche und öffentliche Transporte. Die deutschen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsvoraussetzungen und Versicherungsauflagen stichprobenhaft oder anlassbezogen zu überprüfen. Für vorübergehende Aufenthalte im deutschen Luftraum (Transit, Sonderflüge) kann das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall Befreiungen erteilen; bei dauerhaften Operationen ist gegebenenfalls eine deutsche Eintragung erforderlich.

Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Verfügung?

Gegen behördliche Entscheidungen im Rahmen der LuftVZO steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Halter und betroffene Personen können gemäß § 68 ff. VwGO gegen belastende Verwaltungsakte Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einlegen, sofern keine Rechtsmittelbelehrung eine unmittelbare Klage vorsieht (z.B. bei sofortigem Vollzug). Bei Nichtabhilfe des Widerspruchs entscheidet die Widerspruchsbehörde. Gegen deren Entscheidung kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sofern der Bescheid ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt wurde – etwa bei Gefahr im Verzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Eilrechtsschutz kann ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Im Übrigen ist im europäischen Kontext zu beachten, dass auch Beschwerdewege zu europäischen Instanzen möglich sind, etwa bei Maßnahmen der EASA oder gemäß der Grundverordnung (VO (EU) 2018/1139).

Inwiefern beeinflussen europäische Rechtsakte die Anwendung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung?

Europäische Rechtsakte, insbesondere Verordnungen und Durchführungsverordnungen wie die VO (EU) Nr. 2018/1139 (Grundverordnung) sowie ergänzende EASA-Regularien, haben im Bereich des Luftverkehrszulassungsrechts unmittelbare Geltung und gehen nationalem Recht in Kraft, Reichweite und Anwendung vor. Die nationalen Vorschriften der LuftVZO finden insoweit subsidiäre Anwendung, als die europäischen Regularien abschließende oder explizite Regelungen enthalten; ansonsten gelten ergänzende oder ausführende nationale Normen. Die Anerkennung von Zulassungen, Mustern und Haltern erfolgt zunehmend europäisch vereinheitlicht, was die Zuständigkeitsverteilung auf deutsche Behörden und die EASA beeinflusst. Die LuftVZO muss daher regelmäßig angepasst werden, um unionsrechtliche Vorgaben rechtssicher umzusetzen. Nationale Sonderregelungen sind nur in den von der EU-Verordnung ausdrücklich eröffneten Bereichen zulässig. Im Streitfall gewährleisten nationale Gerichte sowie der Europäische Gerichtshof die Bindung und Durchsetzbarkeit europäischen Rechts.