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Luftfahrzeuge


Definition und rechtliche Einordnung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeuge sind im Sinne des deutschen und internationalen Luftrechts alle Vorrichtungen, die fähig sind, sich in der Atmosphäre durch Luftkräfte zu halten, die nicht auf die Erdoberfläche übertragen werden. Die rechtliche Definition von Luftfahrzeugen ist essenziell für die Anwendung und Auslegung zahlreicher nationaler und internationaler luftfahrtrechtlicher Vorschriften.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für Luftfahrzeuge ergeben sich in Deutschland aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), weiter konkretisiert durch die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sowie ergänzende Verordnungen und Richtlinien. Daneben bestehen einschlägige internationale Übereinkommen und europarechtliche Vorgaben, die im deutschen Recht umgesetzt wurden.

Begriffsbestimmung gemäß LuftVG

Gemäß § 1 Abs. 2 LuftVG werden Luftfahrzeuge wie folgt definiert:

„Luftfahrzeuge sind Geräte, die sich durch die Wirkung der Luft, insbesondere durch deren Auftrieb, in der Atmosphäre bewegen können.“

Zu den Luftfahrzeugen zählen insbesondere Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, motorgetriebene Luftfahrzeuge, aber auch unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen und Modellflugzeuge), soweit sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Klassifikation der Luftfahrzeuge

Luftfahrzeuge werden in verschiedene Kategorien unterteilt, die für die Anwendung spezifischer Vorschriften entscheidend sind.

Motorgesteuerte Luftfahrzeuge

Hierunter fallen alle Luftfahrzeuge, die durch einen eigenen Antriebsmotor ausgestattet sind. Beispiele sind Flugzeuge, Hubschrauber und Motorsegler. Rechtlich gelten für sie weitergehende Zulassungs-, Betriebs- und Wartungspflichten.

Nicht-motorgesteuerte Luftfahrzeuge

Dazu gehören Segelflugzeuge, Ballons und Drachen. Die Anforderungen an Zulassung und Betrieb sind teilweise geringer, wobei für bestimmte Ballonarten abhängig von Größe und Nutzungsart besondere Vorschriften gelten.

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS)

Der Begriff umfasst Drohnen, die entweder für gewerbliche, wissenschaftliche oder private Zwecke genutzt werden. UAS unterliegen seit 2021 umfangreichen europaweiten Vorschriften (Verordnungen (EU) 2019/947 und 2019/945), die Registrierung, Betrieb und Haftungsfragen regeln.

Sonderformen: Flugmodelle und Raumfahrzeuge

Flugmodelle sind maßstabsgetreue Nachbildungen realer Luftfahrzeuge und unterliegen teils erleichterten Bestimmungen, sofern sie ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung eingesetzt werden. Raumfahrzeuge sind von der Definition der Luftfahrzeuge ausgeschlossen, da sie das Luftraumsegment verlassen.

Zulassung und Registrierung von Luftfahrzeugen

Zulassungspflicht

Nach § 2 LuftVG bedürfen Luftfahrzeuge grundsätzlich einer Zulassung (Lufttüchtigkeitszeugnis), die ihre Verkehrsfähigkeit und Eignung zum sicheren Betrieb bestätigt. Ausnahmen bestehen für bestimmte Flugmodelle und Ballone.

Eintragung in Luftfahrzeugregister

Nach § 64 LuftVZO (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist jedes zulassungspflichtige Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugregister einzutragen, welches vom Luftfahrt-Bundesamt geführt wird. Die Eintragung ist Voraussetzung, um ein Luftfahrzeug am öffentlichen Luftverkehr teilnehmen zu lassen und weist den Halter (oftmals identisch mit dem Eigentümer) nach.

Betrieb und Nutzung von Luftfahrzeugen

Betreiberpflichten

Der Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegt zahlreichen Pflichten. Der Halter muss insbesondere Sorge für die ständige Lufttüchtigkeit, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und die Durchführung regelmäßiger Wartungen tragen. Der Betriebsleiter und das eingesetzte Personal müssen geeignete Qualifikationen nachweisen (§ 3 LuftVG, §§ 20 ff. LuftBO).

Versicherungspflicht

Nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 785/2004 und § 43 LuftVG gilt für sämtliche Luftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherungspflicht. Sie dient dem Schutz Dritter vor Schäden, die durch den Betrieb entstehen können. Die Mindestdeckung richtet sich nach Gewichtsklassen und Passagieranzahl.

Haftung im Luftverkehr

Für Schäden, die durch Luftfahrzeuge verursacht werden, gelten haftungsrechtlich Sonderregeln nach dem LuftVG. Der Halter ist grundsätzlich verschuldensunabhängig haftbar (Gefährdungshaftung), sofern Personen- oder Sachschäden durch den Betrieb des Luftfahrzeugs eintreten (§§ 33 ff. LuftVG).

Internationale und europäische Vorschriften

Internationale Abkommen

Das wichtigste internationale Übereinkommen ist das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen, 1944), das die allgemeinen Rahmenbedingungen für den internationalen Luftverkehr und die Anerkennung von Luftfahrzeugen regelt. Die Standards und Empfehlungen werden von der International Civil Aviation Organization (ICAO) erstellt.

EU-Recht

Innerhalb der Europäischen Union finden vorrangig die Verordnung (EU) 2018/1139 sowie spezifische Verordnungen zu Flugsicherheit, Technik und Betrieb Anwendung. Sie schaffen für EU-Mitgliedstaaten einheitliche Bedingungen beispielsweise bei Zulassung, Betrieb, Kennzeichnung und Pilotenlizenzierung.

Besondere rechtliche Aspekte

Kennzeichnungspflicht

Luftfahrzeuge müssen mit spezifischen Kennzeichen (Luftfahrzeugkennzeichen) versehen werden, die deren Identifizierung ermöglichen und staatliche Zugehörigkeit anzeigen (§ 3 LuftVZO).

Umwelt- und Lärmschutz

Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten umfangreiche Umwelt- und Lärmschutzregelungen. Beispielsweise regelt die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm in der Umgebung von Flughäfen.

Eingriffe in den Luftraum und Beschränkungen

Die Nutzung des Luftraums ist beschränkt und reglementiert. Nicht nur genehmigungs- und anzeigepflichtige Flüge, sondern auch Sperrgebiete, Flughöhen und Flugbeschränkungsgebiete sind gesetzlich geregelt (§§ 26, 29 LuftVG, LuftVO).

Straf- und Bußgeldvorschriften

Vergehen und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen werden durch das LuftVG sowie ergänzende Vorschriften erfasst. Dazu zählen fliegen ohne Zulassung, Verstoß gegen die Bewilligungspflicht, Verletzung der Versicherungspflicht oder Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften (§§ 58 ff. LuftVG).


Literatur

  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
  • Verordnung (EU) 2018/1139
  • Chicagoer Abkommen (Convention on International Civil Aviation)

Fazit:
Der Begriff Luftfahrzeuge ist im deutschen und internationalen Recht umfassend definiert und reglementiert. Die Zugehörigkeit zu dieser Gerätegruppe impliziert weitreichende Verpflichtungen, Pflichten und Rechte für Halter, Betreiber und die betroffene Öffentlichkeit. Das Ziel luftfahrtrechtlicher Normen ist die sichere, ordnungsgemäße und verträgliche Durchführung des Luftverkehrs im Interesse des fließenden internationalen Austauschs und des öffentlichen Schutzes.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Registrierung von Luftfahrzeugen in Deutschland rechtlich verantwortlich?

Die rechtliche Verantwortung für die Registrierung eines Luftfahrzeugs in Deutschland liegt gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) grundsätzlich beim Eigentümer des Luftfahrzeugs. Dieser ist verpflichtet, das Luftfahrzeug beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zur Eintragung in das deutsche Luftfahrzeugregister anzumelden. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses sowie für die Erlaubnis zum Betrieb des Fluggeräts im öffentlichen Luftraum. Der Eigentümer muss sämtliche erforderlichen Nachweise, wie Identitätsnachweis, Nachweis des Erwerbs, technische Dokumentation sowie gegebenenfalls Zoll- und Ursprungsnachweise, erbringen. Hinsichtlich einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, des Verbleibs oder der Stilllegung bestehen zudem fortlaufende Meldepflichten des registrierten Eigentümers. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Genehmigungen sind erforderlich, um ein Luftfahrzeug zu betreiben?

Für den rechtmäßigen Betrieb eines Luftfahrzeugs in Deutschland ist die Einhaltung mehrerer Genehmigungserfordernisse vorgeschrieben. Gemäß §§ 20 ff. LuftVG benötigt das Luftfahrzeug ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das vom LBA ausgestellt wird, nachdem technische und sicherheitsrelevante Mindestanforderungen nachgewiesen wurden. Darüber hinaus bedarf es einer Zulassung oder Verkehrszulassung, wobei Ausnahmen gemäß LuftVZO nur für bestimmte Kategorien, wie etwa historische Luftfahrzeuge oder Sonderformen, gelten. Für kommerziellen Betrieb oder gewerblichen Luftverkehr ist zusätzlich eine Betriebsgenehmigung bzw. ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC – Air Operator Certificate) nachzuweisen. Auch der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 ist zwingend erforderlich. Verstöße gegen Genehmigungserfordernisse können verwaltungs- und strafrechtlich geahndet werden.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an den Halter eines Luftfahrzeugs?

Der Halter eines Luftfahrzeugs – also diejenige Person oder Organisation, die das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und über dessen tatsächlichen Einsatz entscheidet – muss eine Reihe rechtlicher Pflichten erfüllen. Neben der Führung und fortlaufenden Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters beim LBA ist insbesondere die Erfüllung der fortlaufenden Wartungspflichten nach EU-VO 1321/2014 (Continuing Airworthiness) einschlägig. Der Halter ist zudem verantwortlich für die regelmäßige Vorlage von Nachweisen über Wartungsarbeiten, Reparaturen sowie Modifikationen und muss sämtliche Wartungsdokumentationen ordnungsgemäß führen und aufbewahren. Weitere rechtliche Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Versicherungspflicht und, im Falle gewerblichen Betriebs, ggf. hinsichtlich besonderer arbeitsrechtlicher Vorschriften bei Beschäftigung von Flugpersonal.

Inwiefern gelten für die Nutzung von Drohnen besondere rechtliche Vorschriften?

Für Drohnen, also unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), gelten auf nationaler wie europäischer Ebene spezialisierte rechtliche Vorschriften. Die Verordnungen (EU) 2019/945 sowie 2019/947 regeln europaweit die Anforderungen an Bau, Betrieb und Registrierung von Drohnen. In Deutschland ist insbesondere die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) einschlägig. Betreiber müssen Drohnen mit einem Startgewicht von 250g oder mehr beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und das Fernpilotenzeugnis ablegen, sobald der Einsatz nicht ausschließlich zu Sport- oder Freizeitzwecken erfolgt oder sich in bestimmten Risikokategorien bewegt. Weiter bestehen spezielle Betriebsverbote, zum Beispiel in Nähe zu Flughäfen, Menschenansammlungen, Unfallorten oder militärischen Anlagen. Der Einsatz von Drohnen ist zudem nur mit umfassender Haftpflichtversicherung zulässig und unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen, sofern Bild- oder Tonaufnahmen gefertigt werden.

Was ist im Falle eines Eigentümerwechsels eines Luftfahrzeugs rechtlich zu beachten?

Beim Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs muss dieser Vorgang dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich angezeigt werden. Der neue Eigentümer ist verpflichtet, alle zur Umschreibung notwendigen Unterlagen, z.B. Kaufvertrag, Identitätsnachweis und bisherige Luftfahrzeugpapiere, vorzulegen. Die Eintragung des neuen Eigentümers ins Luftfahrzeugregister ist erst nach Prüfung und Bestätigung durch die Behörde abgeschlossen. Bis zum Abschluss der Umschreibung haftet in der Regel weiterhin der bisherige Eigentümer für das Fluggerät, solange keine anderweitigen Vereinbarungen oder Nachweise vorliegen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sämtliche behördlichen Genehmigungen, haftungsrechtlichen Verpflichtungen sowie Versicherungsverträge der neuen Eigentumssituation angepasst werden müssen, um Rechtsnachteile zu verhindern.

Welche besonderen Haftungsregelungen gelten für Luftfahrzeuge?

Haftungsrechtlich gelten für Luftfahrzeuge sowohl nationale Regelungen (u.a. § 33 LuftVG) als auch internationale Abkommen, wie das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen im internationalen Luftverkehr. Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs an Dritten entstehen (sog. Gefährdungshaftung). Dies umfasst sowohl Personen- als auch Sachschäden und ist durch den Abschluss einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abzusichern, deren Mindestdeckungssumme durch Verordnung festgelegt ist. Im Falle mehrerer Halter oder Betreiber gestaltet sich die Haftung nach den jeweiligen betrieblichen Verantwortlichkeiten und Vertragsverhältnissen. Auch Regressansprüche von Personen, die im Luftfahrzeug mitgeführt werden, sind gesondert geregelt und können durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers beeinflusst werden.

Welche Meldepflichten bestehen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen?

Für Luftfahrzeuge bestehen weitreichende Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden. Diese erstrecken sich auf die Registrierung, den Wechsel des Halters, Änderungen bei der technischen Ausrüstung, den Einsatzstatus (z.B. Außerdienststellung/Stilllegung) sowie auf Unfälle und Störungen. Nach § 5 LuftVO ist jedes Ereignis, das einen Einfluss auf die Luftsicherheit haben könnte, unverzüglich zu melden. Ebenso sind in bestimmten Fällen Ereignismeldungen nach der EU-Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu Fertigen. Die Meldepflichten dienen sowohl der Luftsicherheit als auch der lückenlosen Dokumentation des Betriebs und der Nachvollziehbarkeit etwaiger haftungsrechtlicher Ansprüche. Verstöße gegen Meldepflichten werden als Ordnungswidrigkeit oder in schwerwiegenden Fällen als Straftat behandelt.