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Lotteriesteuer


Definition und Grundlagen der Lotteriesteuer

Die Lotteriesteuer ist eine besondere Erhebungsform der Steuer, die auf das Veranstalten von Lotterien und Ausspielungen erhoben wird. Sie zählt zu den indirekten Steuern und ist in Deutschland sowie in anderen Ländern ein fester Bestandteil des Steuerrechts. Steuerpflichtig sind in der Regel die Veranstalter der Lotterie, wobei die Belastung wirtschaftlich oftmals auf die Teilnehmer übertragen wird. Die rechtlichen Bestimmungen zur Lotteriesteuer sind in Deutschland maßgeblich im Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie ergänzend in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer geregelt.

Historische Entwicklung

Die Einführung der Lotteriesteuer reicht in Deutschland bis ins 19. Jahrhundert zurück. Ursprünglich diente sie nicht nur fiskalischen Zwecken, sondern sollte auch eine übermäßige Verbreitung von Glücksspielangeboten eindämmen. Im Zuge verschiedener Gesetzesreformen wurde die Ausgestaltung und Verwaltung der Steuer immer wieder angepasst. Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) und der Föderalismusreform sind die Regelungen teils auf Bundes-, teils auf Landesebene verortet.

Steuergegenstand

Begriffsbestimmung „Lotterie“ und „Ausspielung“

Nach § 17 Abs. 1 RennwLottG gilt als Lotterie ein Spiel, bei dem für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet werden muss und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen bestimmte Gegenstände (z. B. Waren, Gutscheine) ausgespielt werden.

Anwendungsbereich der Steuer

Die Lotteriesteuer erfasst sowohl öffentliche als auch private Lotterien und Ausspielungen, sofern sie in Deutschland veranstaltet werden oder sich an Teilnehmer im Inland richten. Es besteht eine umfassende Steuerpflicht für jegliche Formen, unabhängig davon, ob es sich um staatliche Lottogesellschaften oder private Anbieter handelt.

Steuerpflicht und -schuldnerschaft

Steuerschuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 RennwLottG grundsätzlich der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung. Eine Steuerbefreiung ist in engen Ausnahmefällen, etwa bei gemeinnützigen Zwecken, vorgesehen, wobei die Voraussetzungen eng auszulegen sind.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer ist in § 17 Abs. 2 RennwLottG festgelegt. Sie umfasst den Gesamtbetrag der Entgelte, die für die Teilnahmerechte (Lose) erhoben werden. Zu beachten ist, dass eventuelle Rückvergütungen oder Kosten nicht abgezogen werden dürfen.

Steuersatz

Der Steuersatz der Lotteriesteuer beträgt bundesweit einheitlich 16 2/3 Prozent (§ 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG) des Spielkapitals, also des Gesamtumsatzes an Losen. Abweichende Steuersätze können im Einzelfall auf Länderebene bestehen, insbesondere soweit die Bundesländer eigene Ausführungsregelungen geschaffen haben.

Steuererhebung und Verwaltung

Zuständigkeit der Behörden

Für die Verwaltung und Erhebung der Lotteriesteuer sind die Finanzämter der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die Steuer ist vom Veranstalter selbst anzumelden und abzuführen. Versäumnisse können zu steuerlichen Nachforderungen und gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Erklärungspflichten und Verfahren

Der Veranstalter hat seiner Steuererklärungspflicht nachzukommen, indem er die relevanten Beträge innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen anmeldet und die Steuer selbst berechnet. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der regulären Steueraufsicht durch die Behörden.

Steuerliche Behandlung von Gewinnen

Die Lotteriesteuer ist auf Veranstalterebene zu entrichten und beeinflusst die steuerliche Behandlung der Gewinne für die Teilnehmer nicht unmittelbar. Für den privaten Gewinner sind Lotteriegewinne in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, sofern keine wiederholten gewerblichen Aktivitäten vorliegen.

Abgrenzung zu weiteren Glücksspielsteuern

Neben der Lotteriesteuer existieren im deutschen Recht weitere Erhebungsarten im Bereich des Glücksspiels, wie etwa die Sportwettensteuer oder die Spielbankenabgabe. Diese unterscheiden sich hinsichtlich Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Anknüpfungspunkt.

Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich sind erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Lotteriesteuer zu beobachten. Sowohl Steuersätze als auch steuerpflichtige Tatbestände und Erhebungssysteme variieren je nach nationalem Recht erheblich.

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

Die Lotteriesteuer ist immer wieder Gegenstand gesetzlicher Anpassungen sowie gerichtlicher Überprüfungen, insbesondere im Zuge der Digitalisierung und des grenzüberschreitenden Online-Glücksspiels. Insbesondere Fragen der Steuerpflicht bei Online-Lotterien und der EU-rechtlichen Vereinbarkeit stehen im Mittelpunkt aktueller Entwicklungen.

Literatur und Weblinks

  • Gesetzliche Grundlagen: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
  • Statistik und Informationen: Bundesministerium der Finanzen, Landesfinanzbehörden
  • Aktuelle Rechtsprechung: Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs

Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen zur Lotteriesteuer können sich durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren oder durch Anpassungen auf europäischer Ebene fortlaufend verändern. Eine regelmäßige Überprüfung der aktuellen Gesetzeslage wird empfohlen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Lotteriesteuer in Deutschland?

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Lotteriesteuer in Deutschland ist das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922, das in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden ist. Ergänzend dazu gelten einschlägige Bestimmungen aus der Abgabenordnung (AO) sowie, im Vollzug, die jeweiligen Landesgesetze und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer, da die Erhebung der Lotteriesteuer zu den Landessteuern gehört. Die maßgeblichen Vorschriften regeln, welche Veranstaltungen der Steuer unterliegen, wer als Steuerschuldner gilt, wie sich die Steuer bemisst und welche Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere § 17 RennwLottG bestimmt die Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen. Weiterhin sind Themen wie die Steuerentstehung, der Zeitpunkt der Steuerpflicht, Melde- und Anzeigepflichten sowie Sanktionen bei Verstößen detailliert gesetzlich geregelt.

Wer ist nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz Steuerschuldner der Lotteriesteuer?

Als Steuerschuldner gilt regelmäßig der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung (§ 18 RennwLottG). Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, die die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführung der Lotterie trägt. Veranstalter im Sinne des Gesetzes ist diejenige Person oder Organisation, die die rechtliche Entscheidungshoheit über die Ausgestaltung, Durchführung und Abwicklung der Lotterie oder Ausspielung hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter im eigenen Namen oder für Dritte tätig wird. In bestimmten Fällen kann auch der Vermittler steuerschuldrechtlich herangezogen werden, insbesondere wenn keine klare Trennung zwischen Vermittlung und Veranstaltung vorliegt oder keine bestimmte natürliche oder juristische Person als Veranstalter erkennbar ist.

Welche Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuerpflicht?

Nach § 17 RennwLottG fällt jede öffentliche Lotterie und Ausspielung unter die Lotteriesteuerpflicht, sofern nicht ausdrücklich eine steuerliche Ausnahme greift. Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis, also der Allgemeinheit, zugänglich gemacht wird. Darunter fallen hauptsächlich Veranstaltungen, bei denen gegen Entgelt Lose erworben werden und der Gewinn von einem Zufall abhängt. Steuerpflichtig sind insbesondere staatliche und private Lotterien, Vereinsausspielungen, Tombolas sowie Fernseh- und Medienlotterien, sofern sie die Tatbestandsmerkmale erfüllen. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind dagegen z.B. bestimmte gemeinnützige Lotterien unter festgelegten Voraussetzungen und Lotterien mit sehr niedrigen Einsatzwerten, wobei die Schwellenwerte und deren genaue Ausgestaltung jeweils im Gesetz bzw. in Verwaltungsvorschriften geregelt sind.

Wie bemisst sich die Höhe der Lotteriesteuer?

Die Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer ist nach § 17 Abs. 2 RennwLottG die Summe der Entgelte, die für die Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung verlangt werden, d.h. die Gesamtheit der Loseinnahmen (Bruttospielentgelte). Die Steuer beträgt grundsätzlich 16 2/3 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe Gewinne ausgeschüttet werden oder ob ein Überschuss verbleibt. Zur Bemessungsgrundlage zählen sämtliche unmittelbaren Entgelte, die dem Veranstalter zufließen. Rabatte, Skonti oder ähnliche Preisnachlässe werden nur dann abgezogen, wenn sie tatsächlich und nachweislich an die Teilnehmer weitergegeben werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören dagegen freiwillige Spenden oder sonstige Zuwendungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Lotterie stehen.

Wie und in welchem Zeitraum ist die Lotteriesteuer anzumelden und abzuführen?

Die Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Lotteriesteuer liegt beim Veranstalter oder gegebenenfalls beim Vermittler. Gemäß § 20 RennwLottG ist die Steuer spätestens am zehnten Tag nach Beendigung der Lotterie oder Ausspielung beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf amtlich vorgeschriebenem Formular, wobei die erforderlichen Nachweise und Angaben zur Bemessungsgrundlage mit einzureichen sind. In manchen Fällen, etwa bei laufenden und regelmäßig wiederkehrenden Lotterien (Dauer- oder Serienlotterien), können abweichende Anmeldezeiträume festgelegt werden. Die Finanzämter können Nachforderungen stellen, falls die Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist. Eine Nicht- oder Falschmeldung stellt eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Welche steuerlichen Ausnahmen und Freistellungen gibt es im Zusammenhang mit der Lotteriesteuer?

Das RennwLottG sieht in verschiedenen Fällen Ausnahmen und steuerliche Freistellungen vor. So sind insbesondere Lotterien und Ausspielungen steuerfrei, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugutekommt, sofern der Bruttoerlös bestimmte, jährlich neu festzusetzende Grenzwerte (Bagatellgrenzen) nicht überschreitet (§ 18 RennwLottG). Ebenso können bestimmte Kleinlotterien oder Veranstaltungen mit sehr geringer Gesamtloszahl oder Loseinnahme von der Steuer befreit sein. Über die Steuerfreiheit entscheidet grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Verwendung der Erlöse und die Einhaltung der Freigrenzen. Erfolgt die Zweckbindung der Erlöse nicht wie beantragt, ist die Steuer nachträglich zu entrichten.

Welche Pflichten und Mitwirkungserfordernisse haben Veranstalter im Rahmen der Lotteriesteuer?

Veranstalter unterliegen umfangreichen Mithilfe- und Anzeigepflichten. Sie müssen jede geplante öffentliche Lotterie oder Ausspielung vor Beginn beim zuständigen Finanzamt anzeigen und im Vorfeld sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere den Geschäftsplan, die Lose und deren Preisgestaltung sowie die Gewinnpläne, einreichen. Nach Abschluss der Veranstaltung sind vollständige Abrechnungen über Einnahmen, Ausgaben und die Gewinnverteilung vorzulegen. Veranstalter sind ferner verpflichtet, Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass die Bemessungsgrundlage und steuerlichen Vorgänge eindeutig und nachvollziehbar sind. Diese Pflichten dienen der Gleichmäßigkeit und Rechtskontrolle der Besteuerung. Bei Verstößen drohen steuerliche und teilweise auch strafrechtliche Konsequenzen.