Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Lotteriesteuer

Lotteriesteuer

Begriff und Einordnung der Lotteriesteuer

Die Lotteriesteuer ist eine bundesrechtlich geregelte Abgabe auf öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Sie knüpft an den entgeltlichen Erwerb eines Loses oder an den Einsatz für die Teilnahme an einer Ausspielung an. Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter, nicht die teilnehmende Person. Die Lotteriesteuer zählt zu den besonderen Verbrauch- und Aufwandsteuern und verfolgt neben fiskalischen Zwecken auch ordnungspolitische Ziele im Bereich des Glücksspiels.

Steuergegenstand und Abgrenzung

Was gilt als Lotterie und Ausspielung?

Typisch für eine Lotterie ist, dass gegen Entgelt Lose erworben werden und die Gewinnermittlung überwiegend vom Zufall abhängt. „Ausspielungen“ umfassen auch Verlosungen von Sachwerten (beispielsweise Fahrzeuge oder Elektronik) gegen Entgelt. Unerheblich ist, ob die Ziehung klassisch, digital oder in anderer Form erfolgt; entscheidend sind Entgeltlichkeit und Zufallsprinzip.

Abgrenzung zu Wetten und anderen Angeboten

Von Lotterien abzugrenzen sind Wetten und weitere Glücksspielformen, die eigenständigen steuerlichen Regelungen unterliegen. Ebenfalls abzugrenzen sind unentgeltliche Gewinnspiele (Preisausschreiben), bei denen keine Zahlung für die Teilnahme verlangt wird; sie erfüllen mangels Entgelt regelmäßig nicht den Tatbestand der Lotteriesteuer.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen

Die Lotteriesteuer setzt grundsätzlich eine öffentliche Veranstaltung voraus, das heißt eine Teilnahme, die einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis offensteht. Reine Privatveranstaltungen ohne Öffentlichkeit fallen regelmäßig nicht darunter. Für kleine Tombolas im Rahmen von Veranstaltungen mit begrenztem Teilnehmerkreis können abweichende Beurteilungen gelten.

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Wird der deutsche Markt gezielt mit Lotterieangeboten angesprochen, können steuerliche Pflichten auch für im Ausland ansässige Veranstalter entstehen. Maßgeblich ist dabei, ob entgeltliche Teilnahmen aus Deutschland ermöglicht werden. Umgekehrt begründet die Teilnahme an im Ausland veranstalteten Lotterien ohne inländische Vertriebsaktivitäten in der Regel keine inländische Lotteriesteuerpflicht für den Teilnehmer.

Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerentstehung

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist üblicherweise der Preis des entgeltlich erworbenen Loses beziehungsweise der Einsatz für die Teilnahme. Rabatte, Kombinationsangebote oder gebündelte Lose sind entsprechend aufzuteilen. Unentgeltlich vergebene Lose sind nicht steuerbar.

Steuersatz

Für öffentliche Lotterien und Ausspielungen gilt regelmäßig ein einheitlicher Steuersatz von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für andere Glücksspielformen bestehen gesonderte, abweichende Regelungen.

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem entgeltlichen Erwerb des Loses oder der Leistung des Einsatzes. Bei Veranstaltungsreihen oder Klassenlotterien kann sie abschnittsweise entstehen, wenn die Teilnahme in Stufen organisiert ist.

Steuerschuldnerschaft, Erhebung und Verwaltung

Wer schuldet die Steuer?

Steuerschuldner ist in der Regel der Veranstalter der Lotterie beziehungsweise Ausspielung. Dieser hat die Steuer zu berechnen und an die zuständige Behörde abzuführen. Die Steuer kann wirtschaftlich im Lospreis enthalten sein, rechtlich bleibt der Veranstalter Schuldner.

Erhebung und Zuständigkeit

Die Erhebung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch den Veranstalter gegenüber der zuständigen Zollverwaltung. Üblich sind periodische Anmeldungen und Zahlungen. Die Verwaltung ist bundesweit organisiert.

Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

Veranstalter müssen die relevanten Geschäftsvorgänge vollständig und nachvollziehbar dokumentieren, insbesondere Losverkäufe, Einsätze, Erstattungen, Stornos und Gratislose. Vor Beginn einer öffentlichen Lotterie bestehen in der Regel Anzeigepflichten; Änderungen in der Durchführung sind entsprechend zu berücksichtigen.

Ausnahmen, Ermäßigungen und Sonderfälle

Gemeinnützige und wohltätige Zwecke

Für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen in Betracht. Maßgeblich ist die zweckgebundene Verwendung der Einnahmen sowie die Ausgestaltung der Veranstaltung.

Kleinlotterien und Tombolas

Bei kleineren, lokal begrenzten Tombolas im Rahmen von Veranstaltungen können besondere Schwellen und Erleichterungen bestehen. Entscheidend sind Teilnehmendenkreis, Umfang der Einsätze und der Charakter der Veranstaltung.

Sachgewinne, Geldgewinne und Mischformen

Die Lotteriesteuer knüpft nicht an die Art des Gewinns an, sondern an den entgeltlichen Erwerb des Teilnahmerechts. Ob Geldpreise, Sachpreise oder Gutscheine ausgelobt werden, ist für die Steuerbarkeit grundsätzlich unerheblich.

Online-Angebote und digitale Vertriebskanäle

Die Nutzung digitaler Vertriebskanäle ändert an der Steuerpflicht grundsätzlich nichts. Entscheidend bleibt, ob eine entgeltliche Teilnahme an einer öffentlichen Lotterie angeboten wird und ob ein Inlandsbezug besteht.

Verhältnis zu anderen Abgaben und Regelungsbereichen

Einkommensteuer bei Gewinnen

Gewinne aus Lotterien sind für teilnehmende Privatpersonen in der Regel nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Erträge aus der Anlage von Gewinnen sowie daraus folgende Einkünfte können hingegen steuerlich relevant sein und unterliegen den allgemeinen Regelungen.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Der Losverkauf unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Die Lotteriesteuer ist eine eigenständige Abgabe und ersetzt keine Umsatzsteuer.

Glücksspielrechtliche Erlaubnis

Öffentliche Lotterien bedürfen regelmäßig einer behördlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht. Die Lotteriesteuer steht neben dieser Erlaubnispflicht und wird unabhängig davon erhoben, sofern ein steuerbarer Vorgang vorliegt.

Konzessionsabgaben und Zweckabführungen

Neben der Lotteriesteuer können weitere Abgaben oder Zweckabführungen anfallen, etwa im Rahmen staatlicher Lotterie- und Glücksspielordnungen. Diese sind getrennt von der Lotteriesteuer zu betrachten.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Veranstalter

Veranstalter haben die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen, die Steuer fristgerecht anzumelden und abzuführen sowie die Teilnahmebedingungen transparent auszugestalten. Sie tragen das Risiko für Nachforderungen und Prüfungen.

Teilnehmende

Teilnehmende sind nicht Schuldner der Lotteriesteuer. Sie tragen die Abgabe mittelbar über den Lospreis, soweit dieser die Steuer wirtschaftlich enthält. Gewinne werden in der Regel ohne Abzug dieser Steuer ausgekehrt.

Historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen

Historischer Abriss

Die Besteuerung öffentlicher Lotterien hat eine lange Tradition als Verbrauch- und Lenkungssteuer. Über die Jahre wurden steuerliche Tatbestände, Sätze und Abgrenzungen wiederholt angepasst, um Entwicklungen im Glücksspielmarkt abzubilden.

Digitalisierung und Marktveränderungen

Die Verlagerung hin zu Online-Angeboten führte zu erweiterten Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte und zu einer stärkeren technischen Ausrichtung der Steueraufsicht. Die Trennung zwischen Lotterien und anderen Glücksspielformen bleibt dabei zentral.

Lenkungs- und Schutzfunktion

Neben der Einnahmeerzielung dient die Lotteriesteuer auch der Ordnung des Glücksspielmarkts. Durch ihre Ausgestaltung ergänzen sich fiskalische Steuerung und Maßnahmen zum Schutz vor problematischem Spielverhalten.

Häufig gestellte Fragen

Wer schuldet die Lotteriesteuer?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Er hat die Steuer zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Teilnehmende sind nicht Steuerschuldner.

Welche Vorgänge sind steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist der entgeltliche Erwerb eines Loses beziehungsweise der Einsatz zur Teilnahme an einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Unentgeltliche Gewinnspiele ohne Teilnahmeentgelt sind grundsätzlich nicht erfasst.

Wie hoch ist die Lotteriesteuer?

Bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Lotteriesteuer regelmäßig 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, also typischerweise des Lospreises oder Einsatzes.

Trägt die Lotteriesteuer der Spieler oder der Veranstalter?

Rechtlich schuldet der Veranstalter die Steuer. Wirtschaftlich kann sie im Lospreis enthalten sein, sodass Teilnehmende sie mittelbar mittragen, ohne selbst Steuerschuldner zu sein.

Gelten Online-Lotterien und Auslandslotterien ebenfalls?

Ja, wenn entgeltliche Teilnahmen aus Deutschland ermöglicht werden, können auch Online-Angebote und aus dem Ausland veranstaltete Lotterien der inländischen Lotteriesteuer unterliegen. Maßgeblich ist der Inlandsbezug des Angebots.

Gibt es Befreiungen oder Ermäßigungen?

Für Lotterien zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke können unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen oder Ermäßigungen gelten. Kleinere Tombolas können ebenfalls besonderen Erleichterungen unterliegen.

Sind Lottogewinne einkommensteuerpflichtig?

Gewinne aus Lotterien sind für Privatpersonen in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig. Erträge aus der Verwendung der Gewinne können dagegen den allgemeinen Steuerregeln unterfallen.

Worin unterscheidet sich die Lotteriesteuer von der Umsatzsteuer?

Die Lotteriesteuer ist eine eigene Verbrauch- und Aufwandsteuer auf den entgeltlichen Erwerb des Teilnahmerechts. Der Losverkauf unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer; beide Abgaben sind voneinander unabhängig.