Legal Lexikon

Lombardgeschäft


Begriff und rechtliche Einordnung des Lombardgeschäfts

Das Lombardgeschäft stellt eine klassische Form des kurzfristigen Kreditgeschäfts im Bankwesen dar und ist ein wesentlicher Bestandteil des Pfandkreditrechts. Die rechtliche Grundlage und die Rahmenbedingungen dieses Geschäfts sind im deutschen Recht detailliert geregelt. Das Lombardgeschäft nimmt insbesondere im Bereich der Geldwirtschaft, der Handelsfinanzierung und im Zentralbankwesen eine bedeutende Rolle ein.

Definition und Wesen des Lombardgeschäfts

Das Lombardgeschäft ist ein Kreditgeschäft, bei dem ein Kredit gegen Verpfändung beweglicher Sachen oder Rechte gewährt wird. Das zentrale Merkmal liegt darin, dass der Kreditgeber (zumeist Banken oder Zentralbanken) dem Kreditnehmer gegen die Verpfändung von mobilien Sicherheiten eine bestimmte Kreditsumme zur Verfügung stellt. Die Sicherheiten dienen dabei der Absicherung des Kreditgebers für den Fall eines Ausfalls der Rückzahlung.

Abgrenzung zu anderen Kreditsicherungsformen

Im Unterschied zur Hypothek, die sich auf unbewegliches Vermögen (meist Immobilien) bezieht, bezieht sich das Lombardgeschäft ausschließlich auf bewegliche Vermögenswerte oder Forderungen. Typische Sicherheiten sind dabei Wertpapiere (insbesondere das sogenannte Wertpapierlombard), Waren (Warenlombard), Edelmetalle oder Forderungen (Forderungslombard).

Gesetzliche Grundlagen und Regelungsrahmen

Das Lombardgeschäft ist vor allem zivilrechtlich geregelt, wobei sich die maßgeblichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in speziellen bankaufsichtsrechtlichen Normen finden. Für das Pfandrecht gelten insbesondere die §§ 1204 ff. BGB.

Grundstrukturen des Pfandrechts nach BGB

Gemäß §§ 1204 ff. BGB ist das Pfandrecht ein beschränkt dingliches Recht, das dem Pfandgläubiger das Recht gibt, sich bei Nichtleistung des Schuldners aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen. Beim Lombardgeschäft werden die betreffende Sache oder das Recht zur Sicherung des Anspruchs aus dem Kreditvertrag an den Kreditgeber verpfändet.

Voraussetzungen für die Begründung eines Lombardgeschäfts

  • Bestehen eines zu sichernden Anspruchs (Kreditforderung)
  • Verpfändung eines beweglichen Gegenstands oder eines Rechts
  • Übergabe der Sicherheit an den Kreditgeber oder eine gleichgestellte Vereinbarung
  • Schriftform bei Forderungen oder Rechten als Pfandobjekt

Arten des Lombardgeschäfts

  • Wertpapierlombard: Verpfändung von Wertpapieren wie Aktien, Schuldverschreibungen oder Investmentanteilen
  • Warenlombard: Verpfändung von lagerfähigen Waren
  • Forderungslombard: Verpfändung von Forderungen, z.B. aus Lieferungen und Leistungen

Rechtsfolgen und Rechte der Vertragsparteien

Rechtsstellung des Kreditnehmers

Der Kreditnehmer bleibt grundsätzlich Eigentümer des verpfändeten Gegenstandes, verliert jedoch das Verfügungsrecht zugunsten des Kreditgebers. Die Nutzung kann im Rahmen der Vertragsbestimmungen eingeschränkt sein.

Rechte und Pflichten des Kreditgebers

Der Kreditgeber erhält ein Pfandrecht am übergebenen Sicherungsgut. Kommt der Kreditnehmer in Verzug, steht dem Kreditgeber das Recht zur Pfandverwertung zu. Hierbei sind zwingende Vorschriften des Pfandverwertungsrechts (§§ 1228 ff. BGB) zu beachten, insbesondere die Ankündigungs- und Fristsetzungspflichten sowie die ordnungsgemäße Verwertung (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen).

Bedeutung im Zentralbankwesen

Im Bankensektor, vor allem im Rahmen der Zentralbankpolitik (z.B. durch die Deutsche Bundesbank oder die Europäische Zentralbank), dient das Lombardgeschäft der Liquiditätssteuerung. Hierbei sprechen Notenbanken sogenannten Lombardkredit gegen Verpfändung werthaltiger Sicherheiten an Kreditinstitute aus. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen finden sich etwa im Kreditwesengesetz (KWG) sowie in den Regelwerken der jeweiligen Notenbank.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Kommt es zur Insolvenz des Kreditnehmers, entfaltet das Pfandrecht aus dem Lombardgeschäft eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit für den Gläubiger. Gemäß § 50 InsO werden absonderungsberechtigte Gläubiger (im Fall des Lombardgeschäfts der Kreditgeber mit Pfandrecht) im Rang vor anderen Gläubigern aus dem Erlös der Verwertung des Sicherungsgutes befriedigt. Der Überschuss nach Rückführung der gesicherten Forderung fällt an die Insolvenzmasse.

Steuerrechtliche Aspekte des Lombardgeschäfts

Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ist vor allem zu beachten, dass die Einkünfte aus dem Lombardgeschäft (im Regelfall Zinseinnahmen auf Seiten der Kreditgeber) der Einkommensteuer sowie ggf. der Umsatzsteuerpflicht unterliegen können. Die Verwertung von Wertpapiersicherheiten kann zudem Kapitalertragsteuerpflichten auslösen.

Unterschiede und Abgrenzung zu verwandten Geschäftsformen

Das Lombardgeschäft unterscheidet sich vom einfachen Pfandleihgeschäft (i.S.d. Pfandleihordnung) insbesondere durch die Vertragsparteien (Banken vs. Pfandleiher), die Höhe der vergebenen Kredite sowie die Art der Besicherung (Lombardsicherheiten können auch Rechte und Forderungen sein, während Pfandleihgeschäfte regelmäßig körperliche Sachen betreffen).

Bedeutung, Chancen und Risiken

Das Lombardgeschäft ermöglicht Kreditnehmern, kurzfristigen Liquiditätsbedarf schnell und flexibel zu decken. Aus rechtlicher Sicht sind vor allem die Sicherheitenbewertung, die formgerechte Pfandrechtsbegründung sowie eine ordnungsgemäße Vertragsgestaltung maßgeblich. Für Kreditgeber ist ein zentrales Risiko die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten, die einer sorgfältigen Prüfung und laufenden Überwachung bedarf.

Fazit

Das Lombardgeschäft ist ein rechtlich hochstrukturierter, bedeutender Typus des besicherten Kreditgeschäfts mit umfassenden Regelungen im Zivil-, Insolvenz- und Bankaufsichtsrecht. Wesentliche Aspekte sind die vertragliche Gestaltung, die Einhaltung der gesetzlichen Pfandrechtserfordernisse sowie die sachgerechte Sicherheitenbewertung und -verwertung. In der Praxis bietet das Lombardgeschäft sowohl für Banken als auch für Kreditnehmer einen flexiblen Rahmen zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung unter Sicherheitenstellung.


Quellenverweise:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1204 ff.
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Pfandleiherordnung

Diese umfassende Darstellung liefert einen detailreichen Überblick und vertiefte Einblicke in alle wesentlichen rechtlichen Aspekte des Lombardgeschäfts.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Lombardgeschäft in Deutschland?

Das Lombardgeschäft wird in Deutschland insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Maßgeblich ist hier zunächst der Pfandrechtstatbestand nach §§ 1204 ff. BGB, der die Voraussetzungen, Entstehung, Wirkung und das Erlöschen von Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Rechten beschreibt. Für Banken als Kreditgeber gelten zudem die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, konkret das Kreditwesengesetz (KWG), das die Erlaubnispflicht und Anforderungen an Kreditvergabe formuliert. Daneben finden sich Spezialregelungen im Depotgesetz (DepotG) für Wertpapierlombards. Ebenfalls relevant sind Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Verwertung des Pfandes im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Schließlich können auch internationale Regelungen Anwendung finden, sofern Pfandrechte an ausländischem Vermögen bestehen.

Welche rechtlichen Anforderungen muss ein Pfandobjekt im Rahmen eines Lombardgeschäfts erfüllen?

Im rechtlichen Sinne muss das Pfandobjekt dem Kreditnehmer gehören, das heißt, er muss entweder Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein, das verpfändet werden soll. Zudem muss das Pfandobjekt frei von Rechten Dritter sein oder es bedarf der Zustimmung dieser Dritten. Weiterhin muss das Pfandobjekt hinreichend bestimmt und individualisierbar sein, wie § 1205 BGB fordert. Bei Wertpapieren als Pfand (Wertpapierlombard) ergeben sich zudem besondere Anforderungen aus dem Depotgesetz und aktienrechtlichen Vorschriften. Gattungswaren oder nicht konkretisierte Ansprüche sind in der Regel nicht pfändbar, sofern sie nicht bestimmt werden können. Wichtig ist außerdem, dass kein gesetzliches oder vertragliches Veräußerungsverbot und keine Unpfändbarkeit nach §§ 850 ff. ZPO besteht.

Wie erfolgt die Bestellung und der Nachweis des Pfandrechts bei einem Lombardkredit?

Die Bestellung eines Pfandrechts im Rahmen eines Lombardgeschäfts erfordert zunächst einen wirksamen Pfandvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer (§ 1205 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts ist die Übergabe der verpfändeten Sache an den Kreditgeber oder an einen von beiden gemeinsam bestimmten Dritten. Bei Rechten (wie Forderungen oder Wertpapieren) erfolgt die Verpfändung durch Abtretung oder schriftliche Verpfändungsanzeige, ggf. unter Einhaltung der Formvorschriften etwa nach § 1280 BGB. Der Nachweis des Pfandrechts wird durch ein Pfandbuch oder ein Pfandschein geführt, der im späteren Streitfall Beweisfunktion hat. Bei elektronischen Wertpapieren gelten besondere Verfahrensregeln nach dem eWpG.

Was passiert rechtlich, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?

Kommt der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Lombardkredits oder den vertraglich vereinbarten Zinsen in Verzug, hat der Kreditgeber gesetzlich die Möglichkeit, das Pfand zu verwerten (§ 1228 BGB). Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Versteigerung, sofern nicht ein freihändiger Verkauf vereinbart und zulässig ist. Rechtlich ist vorgeschrieben, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer die Verwertung anzudrohen hat (§ 1234 BGB), um ihm Gelegenheit zur Ablösung des Pfandes zu geben. Der Erlös aus der Verwertung wird zunächst zur Deckung der Forderung und der Verwertungskosten genutzt, ein eventueller Überschuss ist an den Kreditnehmer auszukehren. Auch hier greifen zusätzlich spezialgesetzliche Regelungen etwa im DepotG im Falle von Wertpapieren.

Welche Rechte und Pflichten hat der Pfandgläubiger während der Laufzeit des Lombardgeschäfts?

Der Pfandgläubiger (meist die Bank) hat während der Dauer des Lombardgeschäfts einerseits das Recht auf Besitz am Pfand und im Ausfallfall auf Verwertung. Er ist aber nach § 1214 BGB verpflichtet, das Pfand sorgfältig zu verwahren und es vor Schäden zu schützen. Entsteht ein Schaden oder Untergang des Pfandobjekts, kann der Kreditnehmer, wenn dies dem Kreditgeber anzulasten ist, Schadensersatz verlangen. Weiterhin muss der Pfandgläubiger dem Kreditnehmer alle zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Informationen über den Zustand und etwaige Veränderungen des Pfandobjektes unverzüglich mitteilen. Die Nutzung des Pfandes ist dem Pfandgläubiger grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

Kann das Pfandrecht im Rahmen eines Lombardgeschäfts ohne Zustimmung des Kreditnehmers auf Dritte übertragen werden?

Eine Übertragung des Pfandrechts auf Dritte ist grundsätzlich möglich, setzt aber regelmäßig die Abtretung der gesicherten Forderung voraus (§ 401 BGB). Die Rechtslage verlangt, dass der Kreditnehmer über die Abtretung informiert wird – andernfalls besteht das Risiko, dass Zahlungen weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger geleistet werden. Die Zustimmung des Kreditnehmers ist bei einfachen Forderungen zwar nicht zwingend erforderlich, aber bei bestimmten Sicherungsgegenständen (zum Beispiel Namensaktien oder bestimmten anderen Rechten) können gesetzliche Anzeigepflichten, Zustimmungserfordernisse oder statutarische Einschränkungen vorliegen.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Verwertung von Wertpapieren im Lombardgeschäft?

Die Verwertung von Wertpapieren als Pfandobjekten richtet sich nach den Vorgaben des Depotgesetzes, dem BGB sowie handelsrechtlichen Vorschriften. Die Bank darf bei Fälligkeit der Forderung und nach Androhung die Wertpapiere verkaufen, entweder über die Börse oder, wenn nicht börsennotiert, außerbörslich im bestmöglichen Interesse des Kreditnehmers. Dabei ist insbesondere die Pflicht zur Werterhaltung und zur sorgfältigen Auswahl des Verkaufszeitpunkts zu beachten. Es besteht eine strenge Nachweispflicht über den Verkaufserlös und die vorgenommenen Schritte. Zudem kann bei Fehlverhalten der Bank Schadensersatz geltend gemacht werden. Für bestimmte Wertpapierarten wie Inhaber- oder Namensaktien sind zudem zusätzliche Regelungen und Formalitäten zu beachten.