Was sind Lohnnebenkosten?
Lohnnebenkosten sind die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt anfallenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge, die ein Arbeitgeber für beschäftigte Personen zu tragen hat. Sie dienen der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme und bestimmter Umlageverfahren. Lohnnebenkosten sind damit ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Arbeitskosten, ohne selbst Teil des Bruttolohns oder -gehalts zu sein.
Abgrenzung zu Lohn und Personalnebenkosten
Lohnnebenkosten sind von Personalnebenkosten zu unterscheiden. Während Lohnnebenkosten gesetzlich verpflichtende Abgaben sind (zum Beispiel Beiträge zur Sozialversicherung oder Umlagen), umfassen Personalnebenkosten darüber hinaus freiwillige oder vertragliche Leistungen des Arbeitgebers wie Fortbildungskosten, Ausstattungen oder freiwillige Zuschüsse. Ebenfalls abzugrenzen ist die Lohnsteuer: Sie wird zwar vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt, stellt jedoch keine eigene Ausgabe des Arbeitgebers dar und gehört daher nicht zu den Lohnnebenkosten im engeren Sinne.
Rechtsrahmen
Der rechtliche Rahmen der Lohnnebenkosten ergibt sich insbesondere aus dem Sozialversicherungsrecht, dem Steuerrecht und dem Arbeitsrecht. Regelungen zu Melde- und Beitragspflichten, zu Versicherungsarten und zu Umlagesystemen bestimmen, wer welche Beiträge in welcher Form schuldet. Zusätzlich können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die Ausgestaltung einzelner Elemente beeinflussen.
Bestandteile der Lohnnebenkosten in Deutschland
Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
Kranken- und Pflegeversicherung
Arbeitgeber tragen einen gesetzlich festgelegten Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitrag orientiert sich am Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Bemessungsgrenze. In der Krankenversicherung fällt neben dem allgemeinen Beitrag ein kassenindividueller Zusatzbeitrag an, der grundsätzlich ebenfalls anteilig vom Arbeitgeber zu tragen ist. In der Pflegeversicherung bestehen Besonderheiten, etwa unterschiedliche Beitragssätze je nach Familienstand der Beschäftigten; der Arbeitgeberanteil richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Auch in der gesetzlichen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung beteiligen sich Arbeitgeber mit einem festen Anteil am Beitrag. Maßgeblich ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgt den gesetzlich vorgegebenen Quoten.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber allein finanziert. Die Beiträge werden an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entrichtet. Die Höhe richtet sich regelmäßig nach der Lohnsumme des Unternehmens und dem Gefährdungsrisiko der jeweiligen Branche. Die Veranlagung kann jährlich angepasst werden.
Umlageverfahren und weitere Pflichtabgaben
U1- und U2-Umlage
Die U1-Umlage dient der teilweisen Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; sie betrifft insbesondere kleinere Arbeitgeber, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die U2-Umlage finanziert Aufwendungen bei Mutterschaft. Beide Umlagen werden grundsätzlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstelle abgeführt und sind als Lohnnebenkosten einzuordnen.
Insolvenzgeldumlage (U3)
Zur Finanzierung des Insolvenzgeldes entrichten Arbeitgeber eine gesonderte Umlage. Diese wird regelmäßig prozentual auf die beitragspflichtige Entgeltsumme erhoben und über die zuständigen Stellen eingezogen.
Beiträge an Berufsgenossenschaften
Die Beiträge an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind eigenständige Pflichtabgaben. Sie decken die Absicherung von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Die Höhe ergibt sich aus branchenspezifischen Gefahrtarifen und der Lohnsumme.
Besondere Konstellationen
Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
Bei Minijobs fallen pauschale Abgaben an, die Arbeitgeber an die zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen zahlen. Je nach Art der Beschäftigung (gewerblich oder im Privathaushalt) unterscheiden sich die Abgabenbestandteile. Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regeln; Lohnnebenkosten können sich hier von den üblichen Beitragsstrukturen unterscheiden.
Übergangsbereich (Midijob)
Im Übergangsbereich gelten besondere Berechnungsvorschriften, die die Beitragsbelastung der Beschäftigten abmildern. Für Arbeitgeber verbleibt grundsätzlich ein regulärer Beitragsanteil, der sich am tatsächlichen Arbeitsentgelt orientiert.
Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Für Auszubildende gelten die allgemeinen Grundsätze der Sozialversicherungspflicht. Bei Praktika kommt es auf die Ausgestaltung an (Pflicht- oder freiwilliges Praktikum, Vergütung), woraus sich unterschiedliche Beitragspflichten ergeben können. Die Einordnung wirkt sich unmittelbar auf die Lohnnebenkosten aus.
Bemessung, Erhebung und Abwicklung
Beitragsbemessung und -grenzen
Die Beiträge zur Sozialversicherung bemessen sich am laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bis zu gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen. Entgeltbestandteile oberhalb dieser Grenzen lösen keine weiteren Beiträge aus. Einmalzahlungen können besonderen Zuordnungs- und Fälligkeitsregeln unterliegen.
Anmeldung, Beitragsabführung und Meldepflichten
Arbeitgeber haben Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden, Entgelte zu dokumentieren und die fälligen Beiträge regelmäßig zu berechnen und abzuführen. Zuständige Einzugsstelle für die meisten Zweige der Sozialversicherung ist die jeweilige Krankenkasse der Beschäftigten. Beiträge sind periodisch zu zahlen; darüber hinaus bestehen Meldepflichten bei Beginn und Ende von Beschäftigungen sowie in weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Unfallversicherungsbeiträge werden gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger erklärt und entrichtet.
Kassen- und trägerspezifische Unterschiede
Beitragssätze und Umlagen können je nach Krankenkasse, Umlagekasse und Unfallversicherungsträger variieren. Zusätzlich sind branchenspezifische Einstufungen in der Unfallversicherung maßgeblich. Änderungen der Beitragssätze erfolgen regelmäßig und wirken sich auf die Höhe der Lohnnebenkosten aus.
Lohnnebenkosten und steuerliche Aspekte
Abgrenzung zu Lohnsteuer und Pauschalsteuern
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber für die Beschäftigten einbehalten und abgeführt, stellt aber keine Lohnnebenkosten dar, da sie nicht zu den eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers zählt. In bestimmten Konstellationen kommen pauschale Steuern hinzu, die der Arbeitgeber tragen kann; diese sind steuerrechtlich zuzuordnen und im engeren Sinn keine Sozialversicherungsbeiträge, werden aber in der Praxis teils unter dem Begriff der Lohnnebenkosten miterfasst.
Geldwerte Vorteile und Sachbezüge
Bestimmte Sachbezüge und geldwerte Vorteile erhöhen das beitragspflichtige Entgelt und können somit die Lohnnebenkosten beeinflussen. Die Einordnung als beitrags- oder steuerpflichtig richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Kriterien und Freigrenzen. Maßgeblich ist, ob der Vorteil dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist.
Kollektivrechtliche und vertragliche Einflüsse
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Leistungen vorsehen oder die Ausgestaltung einzelner Bestandteile beeinflussen, etwa durch Zuschüsse oder besondere Regelungen zur Arbeitszeit und Vergütung. Dadurch können sich mittelbar auch Lohnnebenkosten verändern, sofern die Regelungen sich auf beitragspflichtige Entgelte oder umlagepflichtige Sachverhalte auswirken.
Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind keine gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, werden aber häufig den erweiterten Lohnnebenkosten zugerechnet. Bei Entgeltumwandlung kann ein gesetzlicher Zuschuss des Arbeitgebers vorgesehen sein. Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung hängt von der Durchführungsform und den geltenden Vorgaben ab.
Abweichende Begriffsverwendungen und internationale Perspektive
Öffentliche Debatte und Vergleichbarkeit
Der Begriff Lohnnebenkosten wird in der öffentlichen Diskussion teils weiter gefasst und umfasst dort alle nicht in der Lohntüte ankommenden Kostenblöcke rund um Beschäftigung. Rechtlich präzise sind jedoch vor allem die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen. Im internationalen Vergleich unterscheiden sich Systeme und Begriffsabgrenzungen deutlich, was die Vergleichbarkeit von Quoten erschwert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was zählt rechtlich zu den Lohnnebenkosten eines Arbeitgebers?
Rechtlich gehören zu den Lohnnebenkosten insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Je nach Beschäftigungsform können pauschale Abgaben hinzukommen.
Sind Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag Lohnnebenkosten?
Nein. Lohnsteuer und daran anknüpfende Zuschläge werden zwar vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt, sind aber keine eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie zählen daher nicht zu den Lohnnebenkosten im engeren Sinn.
Wer trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Lohnsumme und dem Gefährdungsrisiko des Unternehmens.
Wie werden Lohnnebenkosten bei Minijobs erhoben?
Bei Minijobs fallen für Arbeitgeber pauschale Abgaben an, die an die zentrale Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen gezahlt werden. Die Zusammensetzung der Pauschalen hängt von der Art der Beschäftigung und der Einordnung als gewerblich oder privater Haushalt ab.
Welche Bedeutung haben Beitragsbemessungsgrenzen?
Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das Entgelt, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Entgeltbestandteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Dadurch wird die Höhe der Lohnnebenkosten gedeckelt.
Welche Rolle spielen Tarifverträge für Lohnnebenkosten?
Tarifverträge können zusätzliche Leistungen oder Entgeltbestandteile vorsehen, die sich auf die Beitragspflicht auswirken. Dadurch können sich die Lohnnebenkosten verändern, etwa wenn tarifliche Zahlungen beitragspflichtiges Entgelt erhöhen.
Wirken sich Sachbezüge auf die Lohnnebenkosten aus?
Ja, soweit Sachbezüge als beitragspflichtiges Entgelt gelten, erhöhen sie die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und damit die Lohnnebenkosten. Ob ein Sachbezug beitragspflichtig ist, richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Kriterien.