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Löschungsanspruch


Begriff und rechtliche Einordnung des Löschungsanspruchs

Der Löschungsanspruch ist ein zentrales Rechtsinstitut des deutschen Zivil- und öffentlichen Rechts. Er berechtigt eine Person, von einem anderen die Löschung eines rechtswidrig erlangten oder aufrechterhaltenen Rechtes, Eintrags oder einer Information zu verlangen. Löschungsansprüche treten in verschiedenen Rechtsgebieten auf, darunter das Sachenrecht, das Immaterialgüterrecht, das Datenschutzrecht und das Persönlichkeitsrecht. Die Ausgestaltung und Voraussetzungen des Löschungsanspruchs richten sich dabei jeweils nach dem einschlägigen Rechtsgebiet und den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


Löschungsanspruch im Sachenrecht

Grundbuchberichtigung und Löschung nach § 894 BGB

Im Sachenrecht kommt dem Löschungsanspruch insbesondere im Rahmen des Grundbuchrechts Bedeutung zu. Nach § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht durch eine unrichtig eingetragene oder fortbestehende Eintragung im Grundbuch beeinträchtigt wird, die Berichtigung des Grundbuchs und damit die Löschung der unrichtigen Eintragung verlangen (Grundbuchberichtigungsanspruch). Der Anspruch setzt eine objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus, etwa weil ein Recht – beispielsweise eine Grundschuld oder Hypothek – zu Unrecht eingetragen ist oder fortbesteht.

Voraussetzungen

  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Die Eintragung entspricht nicht der materiellen Rechtslage.
  • Subjektive Rechtsbetroffenheit: Der Anspruchsteller muss in seinem Recht beeinträchtigt sein.
  • Kein Ausschluss: Bestehen keine Einwendungen, etwa wegen gutgläubigen Erwerbs (§ 892 BGB), kann der Löschung stattgegeben werden.

Löschungsanspruch bei Namensrecht und Registereintragungen

Auch im Bereich des Namensrechts oder bei Handelsregister- beziehungsweise Vereinsregistereintragungen besteht bei unrichtigen Eintragungen ein Anspruch auf Löschung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den jeweiligen Registervorschriften, beispielsweise in §§ 29 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für das Handelsregister.


Löschungsanspruch im Immaterialgüterrecht

Markenrecht

Nach § 51 des Markengesetzes (MarkenG) besteht ein Löschungsanspruch gegen eine zu Unrecht eingetragene Marke, etwa wenn absolute Eintragungshindernisse vorliegen oder die Marke nicht rechtserhaltend benutzt wurde. Die Löschung kann auf Antrag oder klageweise geltend gemacht werden.

Urheberrecht und Patent- sowie Designrecht

Auch das Urheberrecht sowie das Patent- und Designrecht kennen Löschungsansprüche, beispielsweise wenn Schutzrechte zu Unrecht erteilt oder fortgeführt werden. Die jeweiligen Spezialgesetze (UrhG, PatG, DesignG) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren.


Löschungsanspruch im Datenschutzrecht

Rechtsgrundlage und Inhalt nach DSGVO

Im Datenschutzrecht ist der Löschungsanspruch ein wesentlicher Bestandteil des von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Gemäß Art. 17 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen, sofern bestimmte Löschgründe vorliegen.

Löschgründe

  • Zweckerreichung: Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig.
  • Widerruf der Einwilligung: Die Betroffenen widerrufen ihre Einwilligung zur Verarbeitung.
  • Unrechtmäßige Verarbeitung: Die Verarbeitung der Daten war unrechtmäßig.
  • Rechtsgrundlage entfallen: Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung.

Dieser Anspruch kann durch gesetzliche Aufbewahrungsfristen oder überwiegende Interessen des Verantwortlichen eingeschränkt sein.


Löschungsanspruch im Persönlichkeitsrecht

Gerichte haben im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) individuelle Löschungsansprüche für Betroffene entwickelt, beispielsweise bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Die betroffene Person kann die Entfernung von Inhalten, etwa in sozialen Netzwerken oder Suchmaschinen, verlangen.


Löschungsanspruch in weiteren Rechtsgebieten

Wettbewerbsrecht

Im Lauterkeitsrecht kann ein Wettbewerber nach §§ 8, 12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verlangen, dass rechtswidrige geschäftliche Handlungen, etwa irreführende Werbeaussagen oder Einträge zu unrecht bestehenden bleiben, gelöscht werden.

Forderungsrecht und Registerlöschung

Besteht eine Forderung nicht mehr oder wurde ein Eintrag, etwa in Schuldnerverzeichnissen, zu Unrecht vorgenommen, setzt das Recht den Anspruch auf Löschung gegen den Registerführer fest (vgl. § 882e ZPO).


Durchsetzung und Verfahren

Anspruchsgegner und Klageweg

Anspruchsgegner ist regelmäßig derjenige, der das Recht, den Eintrag oder die Information innehat oder öffentlich gemacht hat. Die Durchsetzung erfolgt außergerichtlich oder gerichtlich, in Registerangelegenheiten oftmals mittels Berichtigungsantrag, im Datenschutz mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde oder Klage vor den ordentlichen Gerichten.

Verjährung

Löschungsansprüche unterliegen in der Regel der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195 ff. BGB, es sei denn, spezialgesetzliche Bestimmungen regeln hiervon abweichende Verjährungsfristen.


Abgrenzung zu verwandten Ansprüchen

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Der Löschungsanspruch ist abzugrenzen vom allgemeinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Während der Beseitigungsanspruch auf die Entfernung oder Korrektur eines störenden Zustandes abzielt, verlangt der Löschungsanspruch speziell die dauerhafte Tilgung eines Rechtes, Eintrags oder einer Information aus einem Register oder System. Der Unterlassungsanspruch zielt dagegen auf die Verhinderung künftiger Störungen.


Bedeutung und praktische Relevanz

Der Löschungsanspruch ist von großer praktischer Relevanz, um die Rechtsordnung zu wahren und Rechtspositionen zu korrigieren. Mit der zunehmenden Bedeutung digitaler Informationsverarbeitung, global zugänglicher Daten und Register gewinnt der Anspruch auf Löschung stetig an Bedeutung. Er stellt ein effektives Mittel zur Verteidigung der individuellen Rechte und der Rechtssicherheit dar.


Literatur und Rechtsquellen (Auswahl)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 894 ff.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 17
  • Markengesetz (MarkenG), insbesondere §§ 47 ff.
  • Patentrecht (PatG), Designrecht (DesignG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Weitere Spezialgesetze je nach betroffener Materie

Zusammenfassung

Der Löschungsanspruch ist ein vielseitig ausgestaltetes Rechtsinstitut mit hoher Bedeutung für das Sachenrecht, das Immaterialgüterrecht, das Datenschutzrecht, das Wettbewerbsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Er dient dem Schutz rechtmäßiger Zustände und gewährleistet die Möglichkeit, unrechtmäßige Rechtspositionen, Einträge oder Informationen aus Registern, Datenbanken und öffentlichen Quellen zu entfernen. Die Durchsetzung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften des betroffenen Rechtsgebiets.

Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen gelten beim Geltendmachen eines Löschungsanspruchs?

Die Fristen zur Geltendmachung eines Löschungsanspruchs hängen von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage ab und unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich etwa um datenschutzrechtliche, kennzeichenrechtliche oder zivilrechtliche Löschungsansprüche handelt. Im Datenschutzrecht nach der DSGVO steht dem Betroffenen grundsätzlich jederzeit das Recht zu, die Löschung unrichtiger oder unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten zu verlangen; eine absolute Ausschlussfrist besteht hier nicht, die Löschung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Antragstellung durchzuführen (§ 17 DSGVO i. V. m. Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Im Marken- und Grundbuchrecht sind wiederum spezifische Fristen zu berücksichtigen: So kann ein Löschungsanspruch gegen eine eingetragene Marke binnen fünf Jahren nach Kenntnis des Löschungsgrundes geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 2 MarkenG). Im Grundbuchrecht gibt es, abgesehen von einer etwaigen Verjährung, keine starren Fristen, jedoch können Verjährungsregeln des BGB eingreifen, wonach Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren (§§ 195, 199 BGB). Die exakte Frist muss stets anhand des jeweiligen Anspruchsgrundes überprüft werden.

Wer ist berechtigt, einen Löschungsanspruch geltend zu machen?

Berechtigt zur Geltendmachung eines Löschungsanspruchs ist grundsätzlich die Person, deren Rechte durch die Eintragung, Speicherung oder Verarbeitung verletzt werden. Im Datenschutzrecht nach Art. 17 DSGVO ist dies immer der Betroffene, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Grundbuchrecht kann die Löschung eines Rechts oder einer Eintragung derjenige beantragen, der ein rechtliches Interesse an der Löschung hat, typischerweise der Grundstückseigentümer. Im Markenrecht ist der Löschungsantrag vorwiegend vom Inhaber älterer Rechte oder von sonstigen betroffenen Dritten möglich, wie etwa im Falle einer Verwechslungsgefahr (§ 52 MarkenG). Im Allgemeinen steht der Anspruch immer der unmittelbaren Rechteinhaberin oder einem Erben zu, eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist möglich, bedarf jedoch einer gesonderten Vollmacht.

Welche Dokumente sind zur Durchsetzung eines Löschungsanspruchs erforderlich?

Welche Unterlagen benötigt werden, ist abhängig vom konkreten Rechtsgebiet und Einzelfall. Grundsätzlich ist zunächst ein formloser Antrag oder eine schriftliche Aufforderung auf Löschung an den Verantwortlichen zu stellen, häufig unter Angabe der betroffenen Daten oder der zu löschenden Eintragung sowie der rechtlichen Grundlage und Begründung des Löschungsbegehrens. Im Datenschutzrecht ist eine Identitätsprüfung erforderlich, sodass eine Kopie eines Ausweisdokuments verlangt werden kann. Im Grundbuchrecht ist regelmäßig ein Nachweis über die Berechtigung (z. B. Grundbuchauszug, Erbschein) beizufügen, im Markenrecht eine Darlegung der älteren Rechte, oftmals unterstützt durch Urkunden, Verträge, Registerauszüge, etc. Bei gerichtlichen Verfahren ist neben einer anwaltlichen Vertretung oftmals die Vorlage eines Klageentwurfs beziehungsweise einer beurkundeten Löschungsbewilligung erforderlich. Die Anforderungen können im Detail durch die zuständigen Behörden konkretisiert werden.

Was geschieht, wenn der Löschungsanspruch abgelehnt wird?

Bei Ablehnung eines Löschungsanspruchs besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg weiter vorzugehen. Im Datenschutzrecht kann zunächst Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt werden, die dann den Anspruch prüft und ggf. Maßnahmen ergreift. Parallel oder alternativ kann der Betroffene den Anspruch gerichtlich durchsetzen und Klage auf Löschung der Daten erheben (Art. 79 DSGVO). Im Grundbuchrecht ist bei Ablehnung einer Löschung durch das Grundbuchamt die Anrufung des Amtsgerichts im Verfahren nach den §§ 71 ff. GBO möglich. Im Markenrecht kann nach Ablehnung des Löschungsantrags durch das Deutsche Patent- und Markenamt eine Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden (§ 66 MarkenG). Die jeweiligen formalen und materiellen Voraussetzungen richten sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht und den spezifischen gesetzlichen Vorgaben.

Welche Rolle spielt die Verjährung beim Löschungsanspruch?

Die Verjährung ist im Zusammenhang mit dem Löschungsanspruch vor allem im Zivilrecht und Immaterialgüterrecht von Bedeutung. Grundsätzlich verjähren Ansprüche, die aus einer Rechtsverletzung herrühren, nach den allgemein geltenden Verjährungsfristen des BGB, insbesondere gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner. Im Markenrecht gibt es teils längere Fristen, speziell für die Anfechtung oder Löschung aus bestimmten Gründen. Im Datenschutzrecht besteht für das Recht auf Löschung keine Verjährung, es kann aber in seltenen Ausnahmefällen eine Verwirkung eintreten, z. B. wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des Löschanspruchs über viele Jahre untätig war und der Verantwortliche auf der Bestandskraft der Datenverarbeitung vertraut hat. Im Grundbuchrecht richtet sich die Verjährung nach dem jeweils gelöschten Recht bzw. der Grundlage, auf deren Basis die Eintragung erfolgt ist. Die Prüfung der Verjährungsvoraussetzungen muss stets im konkreten Einzelfall erfolgen.

Kann ein Löschungsanspruch auch teilweise erfüllt werden?

Ja, eine teilweise Erfüllung eines Löschungsanspruchs ist möglich und kommt dann in Betracht, wenn nur bestimmte Teile einer Eintragung, Datenverarbeitung oder eines Datensatzes zu Unrecht bestehen oder verarbeitet werden. Im Datenschutzrecht nach Art. 17 DSGVO ist es beispielsweise zulässig, nur die konkret benannten, unrechtmäßig gespeicherten Daten zu löschen, während rechtmäßig gespeicherte Daten weiterverarbeitet werden dürfen. Im Grundbuchrecht kann sich ein Löschungsanspruch z. B. nur auf einzelne Belastungen oder Rechte beziehen, im Markenrecht auf bestimmte Warenklassen oder Teile des Markenschutzes. Entscheidend ist stets, dass die verbleibende Eintragung oder Speicherung noch einen rechtmäßigen Grund hat – andernfalls wäre auch die vollständige Löschung vorzunehmen. Die konkrete inhaltliche und technische Ausgestaltung ist vor allem dem Verantwortlichen bzw. der Registerbehörde vorbehalten.

Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn der Löschungsanspruch nicht anerkannt wird?

Kommt es zur Ablehnung eines Löschungsbegehrens, stehen abhängig vom Rechtsgebiet verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Im Verwaltungsverfahren – etwa beim Grundbuchamt oder beim Datenschutzbeauftragten – sind regelmäßig Widerspruch und nachfolgend die Klage vor dem Verwaltungs- bzw. Amtsgericht vorgesehen. Im Markenrecht folgt der Löschungsantrag beim DPMA einer Beschwerdemöglichkeit zum Bundespatentgericht. Daneben gibt es allgemein die Möglichkeit, zivilrechtlich auf Erfüllung des Löschungsanspruchs zu klagen, sofern ein schutzwürdiges Interesse und eine Anspruchsgrundlage vorliegen. Bei Datenschutzverstößen eröffnet Art. 77 ff. DSGVO die Möglichkeit der Beschwerde bei einer unabhängigen Aufsichtsbehörde und die gerichtliche Durchsetzung. Im Übrigen können auch einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen in Frage kommen, wenn eine unaufschiebbare Löschung erforderlich ist, um schwere Nachteile abzuwenden. Die genaue Rechtswegzuordnung richtet sich nach dem konkreten Streitgegenstand und der Beteiligtenkonstellation.