Legal Lexikon

Lizenz


Begriff und Rechtsnatur der Lizenz

Eine Lizenz ist im rechtlichen Kontext die vertraglich oder gesetzlich eingeräumte Erlaubnis, ein Recht, insbesondere ein Immaterialgüterrecht oder bestimmte Nutzungsrechte, auszuüben, ohne dabei die zugrundeliegenden Rechte selbst zu übertragen. Lizenzen kommen in unterschiedlichen Bereichen des Zivilrechts vor, insbesondere im Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht und im Software- sowie Medienbereich. Das deutsche Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung einer Lizenz.

Wesen einer Lizenz

Eine Lizenz verschafft dem Lizenznehmer das Recht, ein sonst geschütztes Gut in einer bestimmten Weise zu nutzen, etwa ein Patent anzuwenden, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen oder Marken zu verwenden. Die Rechte und Pflichten aus einer Lizenz richten sich in erster Linie nach dem jeweiligen Lizenzvertrag und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Arten von Lizenzen

Exklusive und nicht-exklusive Lizenzen

Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist der Umfang der eingeräumten Rechte:

  • Exklusive Lizenz: Dem Lizenznehmer wird das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt, auch der Lizenzgeber darf das Recht selbst nicht mehr ausüben.
  • Einfache (nicht-exklusive) Lizenz: Das Nutzungsrecht wird dem Lizenznehmer gewährt, verbleibt aber auch beim Lizenzgeber, der es weiteren Lizenznehmern einräumen kann.

Unterlizenz

Mit Zustimmung des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer sein erworbenes Nutzungsrecht im Wege einer Unterlizenz dritten Parteien weitergewähren. Die Erteilung von Unterlizenzen ist häufig vertraglich geregelt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Gebietslizenz und Zeitlizenz

  • Gebietslizenz: Die Nutzungsbefugnis ist räumlich beschränkt, etwa auf ein bestimmtes Land oder eine Region.
  • Zeitlizenz: Die Nutzung ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Lizenz nach ihrer Entstehung

  • Vertragliche Lizenz: Entsteht aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Rechteinhaber und Lizenznehmer.
  • Gesetzliche Lizenz: Bestimmte Gesetze sehen Lizenzen ohne vertragliche Vereinbarung vor, z. B. die gesetzliche Schranke im Urheberrecht (z. B. Privatkopie, Zitatrecht).

Lizenz im Immaterialgüterrecht

Urheberrechtliche Lizenzen

Im Urheberrecht werden zur Nutzung geschützter Werke sogenannte Nutzungsrechte (Lizenzen) vergeben, die in einfacher und ausschließlicher Form auftreten können. Geregelt ist dies insbesondere im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die rechtliche Grundlage bildet die Definition aus § 31 UrhG.

Markenrechtliche Lizenzen

Markeninhaber können Dritten durch Lizenz gestatten, eine Marke zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Gemäß § 30 MarkenG muss die Lizenz nicht zwingend im Markenregister eingetragen werden, eine Eintragung kann jedoch zur Rechtsklarheit beitragen.

Patentrechtliche Lizenzen

Im Patentrecht ist die Lizenzierung ein zentrales Mittel zur wirtschaftlichen Verwertung von technischen Schutzrechten. Eine Patentlizenz erlaubt die Benutzung der patentgeschützten Erfindung und kann exklusiv oder nicht-exklusiv ausgestaltet sein.

Design- und Gebrauchsmusterrechtliche Lizenzen

Auch im Design- und Gebrauchsmusterrecht ist die Lizenzierung vorgesehen. Die Regelungen entsprechen in weiten Teilen denen im Patent- und Markenrecht.

Lizenzvertrag

Inhalt des Lizenzvertrages

Ein Lizenzvertrag regelt Art, Umfang, Nutzungsbereich, Vergütung (Lizenzgebühr oder Royalty), Laufzeit, Vertragsbeendigung sowie Haftungs- und Sanktionsregelungen bei Vertragsverletzungen. Häufig werden auch Qualitätssicherungs- und Kontrollbestimmungen sowie Regeln zur Schutzrechtsverteidigung und -durchsetzung aufgenommen.

Form und Wirksamkeit

Für Lizenzverträge im Immaterialgüterrecht besteht grundsätzlich Formfreiheit. In bestimmten Fällen, etwa bei exklusiven Lizenzen im Ausland, kann jedoch eine schriftliche Fixierung aus Beweisgründen und zur Eintragungsfähigkeit erforderlich sein.

Übertragung und Beendigung von Lizenzen

Übertragbarkeit

Die Übertragbarkeit einer Lizenz richtet sich nach dem Lizenzvertrag. Ohne gegenteilige Regelung ist eine Lizenz grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers übertragbar. Das gilt insbesondere für exklusive Lizenzen, deren Weitergabe meist vom Lizenzgeber zu genehmigen ist.

Beendigung

Lizenzen enden durch Zeitablauf, Kündigung oder aufgrund des Erlöschens des zugrundeliegenden Schutzrechts. Eine außerordentliche Kündigung ist bei wichtigen Gründen möglich, beispielsweise bei schwerwiegenden Vertragsverstößen.

Besondere Lizenzformen

Open-Source-Lizenzen

Open-Source-Lizenzen spielen im Softwarebereich eine bedeutende Rolle. Sie erlauben weitreichende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte, sind jedoch an bestimmte Bedingungen wie Namensnennung, Offenlegung des Quellcodes oder Copyleft-Bestimmungen gebunden.

Zwangslizenzen

Eine Zwangslizenz wird durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung gegen den Willen des Rechteinhabers angeordnet, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert oder eine missbräuchliche Rechtsausübung vorliegt. Beispiele finden sich insbesondere im Patent- und Kartellrecht.

Lizenzgebühren und wirtschaftliche Bedeutung

Lizenzgebühren, auch Royaltys genannt, sind die wirtschaftliche Gegenleistung für die Nutzung eingeräumter Rechte. Die Höhe und Struktur der Vergütung werden im Lizenzvertrag geregelt und können umsatz- oder gewinnabhängig oder als feste Beträge ausgestaltet sein. Lizenzen stellen somit ein zentrales Instrument der wirtschaftlichen Verwertung von Schutzrechten dar.

Rechtliche Probleme und Durchsetzung

Verletzung von Lizenzbestimmungen

Verstößt ein Lizenznehmer gegen vertragliche Pflichten, kann der Lizenzgeber Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls Vertragsbeendigung verlangen. Die Durchsetzung erfolgt durch ordentliche Gerichte oder Schiedsgerichte, je nach vertraglicher Vereinbarung.

Drittwirkung und Gutglaubensschutz

Nach deutschem Recht wirkt eine Lizenz grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Drittwirkung, etwa gegen Erwerber des Schutzrechts, entsteht im Einzelfall durch Eintragung der Lizenz in das jeweilige Register.

Zusammenfassung

Die Lizenz nimmt eine zentrale Stellung im Wirtschaftsleben ein, indem sie eine flexible Nutzung immaterieller Rechte ermöglicht, ohne deren Eigentum zu übertragen. Durch ihre unterschiedlichen Ausprägungen und vielfältigen gesetzlichen Regelungen ist die Lizenzierung ein komplexer und detailliert geregelter Bereich des Rechts, der regelmäßig an technologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Erwerb einer Lizenz erfüllt sein?

Beim Erwerb einer Lizenz stellt sich aus juristischer Perspektive zunächst die Frage, ob der Lizenzgeber überhaupt zur Lizenzierung berechtigt ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Lizenzgeber Inhaber des lizenzierten Schutzrechts (z.B. Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht) oder zumindest selbst entsprechend zur Unterlizenzierung legitimiert ist. Der Lizenznehmer muss ferner die Lizenzbedingungen akzeptieren, die häufig in einem schriftlichen Lizenzvertrag niedergelegt werden. Der Inhalt eines solchen Vertrages muss dabei grundsätzlich die lizenzierte Rechtsposition konkret benennen, den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzungsrechte beschreiben sowie gegebenenfalls Vergütungsregelungen enthalten. Daneben kann die Formvorschrift relevant sein: In manchen Fällen ist aus Beweisgründen oder kraft gesetzlicher Vorschrift die Schriftform erforderlich (etwa bei ausschließlichen Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 5 UrhG). Abschließend regeln kartellrechtliche Vorgaben, dass Lizenzen den Wettbewerb nicht unzulässig beschränken dürfen, weshalb insbesondere sogenannte Kernbeschränkungen bei Technologie- und Markenlizenzverträgen nach europäischem Kartellrecht unwirksam sind.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Nutzung einer Lizenz?

Die Nutzung einer Lizenz ist mit unterschiedlichen rechtlichen Risiken verbunden. Zunächst besteht das Risiko, dass die Lizenz von einer Person eingeholt wurde, die zur Erteilung gar nicht befugt war; dies kann zur Unwirksamkeit der Lizenz und damit zur Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritter führen (sog. chain of title issue). Weiterhin kann die Überschreitung des im Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsumfangs eine Rechtsverletzung darstellen, die Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen nach sich zieht. Zudem besteht bei sogenannten Open-Source-Lizenzen das Risiko, dass bei Weitergabe oder Veränderung lizenzierte Quelltexte Pflichten nicht eingehalten werden und so Lizenzverstöße eintreten. Verträge können außerdem Klauseln zu Vertragsstrafen und Kündigungen bei Verstößen enthalten, was wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen kann. Schließlich ist die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie Datenschutz- und Exportkontrollrecht auch bei lizenzierten Inhalten zu prüfen, damit keine weiteren Rechtsfolgen entstehen.

Welche Arten von Lizenzverträgen werden rechtlich unterschieden?

Rechtlich werden Lizenzverträge unter anderem nach dem Umfang des eingeräumten Rechts unterschieden: Die einfachste Form ist die Simple oder nicht-exklusive Lizenz, mit der der Lizenznehmer berechtigt wird, das Schutzrecht neben dem Lizenzgeber und weiteren Lizenznehmern zu nutzen. Die ausschließliche Lizenz verleiht dem Lizenznehmer hingegen das Recht, das Schutzrecht unter Ausschluss des Lizenzgebers und aller Dritten zu nutzen; diese wird oft im Register eingetragen und genießt besonderen Schutz. Unterlizenzen sind wiederum Nutzungsrechte, welche ein Lizenznehmer – sofern vertraglich gestattet – an Dritte weitervergeben kann. Daneben gibt es Differenzierungen nach Gegenstand (Patentlizenz, Markenlizenz, Urheberrechtslizenz), Vertragszweck (z.B. Herstellung, Vertrieb, Entwicklung), Region (nationale/internationale Lizenzen) und Laufzeit (unbefristete/befristete Lizenzen), die jeweils unterschiedliche rechtliche Anforderungen und Folgen nach sich ziehen.

Was geschieht rechtlich bei einem Verstoß gegen Lizenzbedingungen?

Ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen stellt regelmäßig eine Vertragsverletzung dar und zieht juristische Konsequenzen nach sich. Dazu zählen insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus Vertrag sowie bei Schutzrechtsverletzungen auch aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB oder jeweilige Spezialgesetze). Viele Lizenzverträge enthalten darüber hinaus Vertragsstrafklauseln zur Abschreckung und erleichterten Durchsetzung von Ansprüchen. Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Lizenzgeber den Vertrag außerordentlich kündigen, was ein sofortiges Nutzungsverbot für den Lizenznehmer bedeuten kann. Überschreitungen des lizenzierten Nutzungsumfangs (z.B. territoriale, quantitative oder inhaltliche Beschränkungen) werden rechtlich wie Fremdnutzungen behandelt und können gerichtliche Unterlassungsverfügungen und Beschlagnahmen nach sich ziehen. In internationalen Lizenzverhältnissen kommen unter Umständen auch ausländische Rechtsfolgen zum Tragen, falls das anwendbare Recht dies vorsieht.

Welche Besonderheiten gelten für Softwarelizenzen aus rechtlicher Sicht?

Softwarelizenzen unterliegen bestimmten rechtlichen Besonderheiten. Im Urheberrecht werden sie als Nutzungsrechtseinräumungen betrachtet (§§ 31 ff. UrhG), wobei der konkrete Nutzungsspielraum (z.B. Installation, Vervielfältigung, Bearbeitung) im Vertrag genau zu regeln ist. Typisch sind hier Einzellizenzen, Mehrplatzlizenzen oder Netzwerklizenzen. Besondere Bedeutung kommt den Open-Source-Lizenzen zu, die neben klassischen Vertragsklauseln häufig zusätzliche Pflichten (z.B. Quellcodeveröffentlichung, Namensnennung, Copyleft) statuieren, die teils auch Dritten gegenüber durchsetzbar sein können (drittschützende Wirkung). Für Software aus Drittstaaten ist zu prüfen, ob Exportbeschränkungen oder spezifische datenschutzrechtliche Auflagen (etwa im Rahmen der DSGVO) einzuhalten sind. Ferner gelten für Standardsoftware häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB strengen Vorgaben unterworfen sein kann (z.B. bezüglich Haftungsbeschränkungen).

Wie unterscheidet sich eine Lizenz von einer Abtretung rechtlich?

Rechtlich unterscheidet sich eine Lizenz grundsätzlich von einer Abtretung oder Übertragung des Schutzrechts selbst. Mit der Lizenz wird „nur“ ein Nutzungsrecht – also das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung des Schutzrechts – eingeräumt, das Schutzrecht verbleibt jedoch beim Lizenzgeber. Eine Abtretung hingegen bewirkt den vollständigen Rechteübergang auf den Erwerber, der danach Träger sämtlicher rechtlichen Befugnisse wird. Lizenznehmer sind – abgesehen von ausschließlichen Lizenzen mit Besonderheiten wie Klagebefugnis – nicht originär Inhaber des Schutzrechts, sondern lediglich berechtigt, es im vertraglich festgelegten Rahmen zu nutzen. Die Modalitäten für Abtretung und Lizenzierung ergeben sich jeweils aus den einschlägigen Regelwerken des betreffenden Schutzrechtstyps, etwa §§ 15, 29 UrhG (Urheberrecht), §§ 15, 27 PatG (Patentrecht) oder §§ 27, 30 MarkenG (Markenrecht).

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Beendigung eines Lizenzvertrages?

Für die Beendigung eines Lizenzvertrages gelten zunächst die vertraglich vereinbarten Regelungen, etwa zu Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsmöglichkeiten. Zeitlich befristete Lizenzen enden durch Zeitablauf, während unbefristete Verträge in aller Regel unter Einhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsfristen beendet werden können. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist gesetzlich verankert (§ 314 BGB) und wird typischerweise bei schwerwiegenden Vertragsverstößen oder Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht. Nach der Beendigung erlöschen die eingeräumten Nutzungsrechte, es sei denn, der Vertrag oder das Gesetz sehen Nachwirkungen oder Übergangsfristen vor. Liegt eine Registerlizenz vor (z.B. bei Patenten), ist die Austragung aus dem Register zu beantragen. Restliche Verpflichtungen, wie Geheimhaltung oder Rückgabe vertraulicher Materialien, bleiben nachvertraglich oft bestehen.