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Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


Begriff und rechtliche Einordnung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zentrale Instrumente der deutschen Arbeitsförderung. Sie dienen dem Ziel, erwerbsfähige Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, eine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt aufzunehmen oder ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Die gesetzlichen Grundlagen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit finden sich insbesondere im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), aber auch im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wobei sich die Regelungen im SGB II vor allem auf Personen mit Anspruch auf Grundsicherung (Bürgergeld) beziehen.

Gesetzliche Grundlagen

SGB II – Leistungen zur Eingliederung im Kontext der Grundsicherung

Im SGB II sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in den §§ 14 ff. geregelt. Nach § 14 SGB II besteht zur Erfüllung der Aufgabe, erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Arbeit einzugliedern, ein umfassender Auftrag der Jobcenter, geeignete Maßnahmen und Fördermöglichkeiten bereitzustellen. Die Leistungen umfassen sowohl finanzielle Unterstützungen als auch Dienstleistungen.

SGB III – Arbeitsförderungsrecht und Schnittstellen

Im SGB III sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Kontext der Arbeitsförderung für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen verankert. Hierzu zählen unter anderem die Förderung der beruflichen Weiterbildung, Vermittlungsdienste und Beratungsleistungen der Agenturen für Arbeit.

Arten der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Aktivierungs- und Vermittlungsleistungen

Zu den Kernleistungen gehören verschiedene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II:

  • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung: Individuelle Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung.
  • Integrationsmaßnahmen wie Bewerbungstrainings, berufliche Orientierung oder Beratung im Rahmen von Fallmanagement.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den Vorschriften des SGB III ermöglichen den Erwerb neuer beruflicher Qualifikationen oder den Erhalt bestehender Kenntnisse. Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme sowie notwendige Fahrt- und Unterbringungskosten können übernommen werden.

Förderung von Arbeitsverhältnissen

Besondere Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen sind im § 16e SGB II geregelt. Hierzu zählt unter anderem der Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber bei der Einstellung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen. Das Ziel ist die Stabilisierung und Sicherung eines längerfristigen Arbeitsverhältnisses.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III dienen dazu, Teilnehmer in betriebliche Abläufe zu integrieren und Arbeitsmarktnähe herzustellen. Arbeitgeber erhalten hierfür keine direkte finanzielle Unterstützung, wohl aber die Möglichkeit, potenzielle Mitarbeitende kennenzulernen.

Einstiegsgeld und weitere Unterstützungsleistungen

Durch das Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II werden Personen gefördert, die eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Einstiegsgeld ist eine zeitlich befristete finanzielle Unterstützung zur Überwindung von Einstiegshürden.

Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren

Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit besteht grundsätzlich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Der Antrag ist in örtlich zuständigen Jobcentern zu stellen. Die Entscheidung über die Förderung liegt im Ermessen des Jobcenters und hängt unter anderem von der individuellen Integrationsprognose und den vorhandenen Vermittlungshemmnissen ab.

Ziele und Zielgruppen

Zielsetzungen

Die vorrangigen Ziele der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind die nachhaltige Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und die Reduzierung von Arbeitslosigkeit. Daneben werden die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, die individuelle Förderung von Qualifikationen und die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit verfolgt.

Zielgruppen

Leistungen richten sich in erster Linie an erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere an

  • Langzeitarbeitslose,
  • Personen mit eingeschränkter Beschäftigungsfähigkeit,
  • Alleinerziehende,
  • Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen,
  • Jüngere und ältere Arbeitsuchende.

Rechtschutz und Rechtsfolgen

Widerspruchs- und Klageverfahren

Entscheidungen über die Gewährung, Ablehnung oder den Umfang von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können mit dem Widerspruch angegriffen werden (§ 83 SGG). Im Falle einer Zurückweisung besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

Sanktionen und Mitwirkungspflichten

Die Inanspruchnahme von Leistungen ist regelmäßig an Mitwirkungspflichten und Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II gebunden. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Sanktionen führen, insbesondere zu Leistungskürzungen, sofern Leistungsberechtigte zumutbare Maßnahmen oder Integrationsangebote ablehnen.

Finanzierung

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden aus Bundesmitteln finanziert. Die Mittelbereitstellung erfolgt jeweils über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Umsetzung und Bewilligung organisieren die jeweiligen Jobcenter und Agenturen für Arbeit.

Datenschutz und Datennutzung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unterliegt den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO, dem SGB X und den entsprechenden bereichsspezifischen Vorgaben des SGB II und SGB III.

Bedeutung und Evaluation

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit prägen maßgeblich das deutsche System der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Ihre Wirksamkeit unterliegt kontinuierlicher Evaluation durch wissenschaftliche Begleitforschung und Monitoring durch die Bundesagentur für Arbeit sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Quellenhinweis:
Für die rechtliche Grundlage und weitergehende Informationen verweisen einschlägige Literatur und Behörden auf die aktuellen Fassungen des SGB II und SGB III sowie auf die Publikationen der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat rechtlichen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit?

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen grundsätzlich erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu, also Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dabei ist es unerheblich, ob diese Personen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen oder arbeitslos sind; ausschlaggebend ist vielmehr die aktuelle Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit im Hinblick auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Ein entscheidendes rechtliches Kriterium ist, dass Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen, was in § 2 SGB II als Grundsatz des Forderns geregelt ist. Die Anspruchsvoraussetzungen umfassen zudem, dass die Person bereit ist, an den im Eingliederungsprozess vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken und Eigeninitiative zu zeigen.

Welche Arten von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sieht das SGB II vor?

Das SGB II unterscheidet eine Vielzahl von Instrumenten zur Förderung und Eingliederung in Arbeit. Dazu gehören insbesondere Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Förderleistungen für Teilhabe am Arbeitsmarkt wie Maßnahmen zur Aktivierung, beruflichen Weiterbildung, Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Einstiegsgeld, Vermittlungsgutscheine und Leistungen zur Beschäftigungsförderung. Weiterhin können Leistungen zur Förderung der Selbstständigkeit, Förderung von Ausbildung und Weiterbildung oder Leistungen zur Unterstützung zum Beispiel bei Mobilität und Umzug gewährt werden. Der rechtliche Rahmen orientiert sich dabei stets an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalles und der Ermessensausübung des jeweiligen Trägers.

Wie erfolgt die rechtliche Prüfung und Auswahl geeigneter Eingliederungsleistungen?

Die Auswahl und Bewilligung passender Eingliederungsleistungen erfolgt durch eine individuelle, gesetzlich vorgesehene Beratung und das sogenannte Profiling, bei dem die Fähigkeiten, Kenntnisse und Hemmnisse der leistungsberechtigten Person umfassend beurteilt werden. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist die Ermessensentscheidung des Trägers bindend, wobei sowohl Eignung, Notwendigkeit als auch Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausschlaggebend sind (§ 14 SGB II). Der Träger des SGB II muss gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsstrategie („Eingliederungsvereinbarung“) entwickeln, die die konkreten Maßnahmen und wechselseitigen Verpflichtungen verbindlich regelt.

Unter welchen Bedingungen können Eingliederungsleistungen rechtlich versagt oder entzogen werden?

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nicht bedingungslos, sondern unterliegen den Mitwirkungs- und Eigenbemühungspflichten des Leistungsberechtigten. Werden diese Pflichten verletzt – beispielsweise durch fehlende Eigenbemühungen, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Nichtteilnahme an vorgesehenen Maßnahmen – kann die Leistung gemäß § 31 SGB II sanktioniert, eingeschränkt oder gänzlich entzogen werden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme kann die Sanktion jedoch entfallen. Weiterhin entfällt der Anspruch, wenn die Grundvoraussetzungen wie Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sind.

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf bestimmte Maßnahmen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit?

Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine konkrete Eingliederungsmaßnahme besteht nach SGB II grundsätzlich nicht, da es sich um Ermessensleistungen handelt. Die Auswahl und Ausgestaltung geeigeneter Maßnahmen orientiert sich am individuellen Förderbedarf und wird im Rahmen eines Ermessensspielraums durch den zuständigen Träger getroffen. Ein Anspruch besteht jedoch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, das heißt, der Träger muss die Interessen des Leistungsberechtigten angemessen und unter Beachtung rechtlicher Vorgaben abwägen. Nur bei Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation oder bei verfestigtem Eingliederungsbedarf kann unter Umständen ein Anspruch auf bestimmte Leistungen durchgesetzt werden, solange keine rechtswidrige Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Wie ist der besondere Kündigungsschutz bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen geregelt?

Während der Teilnahme an bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB II. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Leistungsberechtigte durch ihre Teilnahme an Integrationsmaßnahmen keinen arbeitsrechtlichen Nachteil erleiden. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt vor allem während und ggf. auch nach der Maßnahme, sofern eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Maßnahme erfolgt.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen bei ungerechtfertigter Ablehnung einer Eingliederungsleistung durch den Träger?

Wird ein Antrag auf Leistungsgewährung zur Eingliederung in Arbeit abgelehnt oder wird eine Maßnahme nicht bewilligt, so stehen dem Betroffenen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe offen. Nach Zugang des ablehnenden Bescheides kann innerhalb eines Monats Widerspruch nach § 84 SGG eingelegt werden. Wird dieser zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Klage vor dem Sozialgericht nach § 87 SGG. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wird überprüft, ob der Träger sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und alle rechtlichen Vorgaben beachtet hat. Soweit aufgrund gewichtiger Ermessensfehler eine fehlerhafte Entscheidung vorliegt, kann eine Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Leistung erfolgen.