Definition von Leiharbeit
Leiharbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit genannt, bezeichnet ein Beschäftigungsmodell, bei dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Unternehmen (Verleiher), in der Regel einer Zeitarbeitsfirma, eingestellt und anschließend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) zur Verrichtung von Arbeitsleistungen überlassen werden. Der Arbeitsvertrag besteht dabei ausschließlich zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher, während die Arbeitsleistung beim Entleiher erbracht wird.
Allgemeiner Kontext und Relevanz von Leiharbeit
Leiharbeit hat sich in den vergangenen Jahrzehnten als flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik und der betrieblichen Personalsteuerung etabliert. Sie ermöglicht es Unternehmen, kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken, Auftragsspitzen abzudecken oder spezialisierte Fachkräfte für befristete Projekte zu gewinnen. Für Arbeitsuchende eröffnet Leiharbeit Chancen, Einstiegsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt oder Übernahmen in feste Arbeitsverhältnisse zu realisieren.
Formelle und laienverständliche Definition
Formell:
Leiharbeit beschreibt ein dreiseitiges Rechtsverhältnis, bestehend aus dem Leiharbeitnehmer, dem Verleiher (in der Regel das Zeitarbeitsunternehmen) und dem Entleiher (das Unternehmen, in dem die tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt). Der Verleiher schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer und einen Überlassungsvertrag mit dem Entleiher ab.
Laienverständlich:
Bei Leiharbeit wird eine Person von einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt, arbeitet aber zeitlich befristet in einem anderen Unternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen bleibt der eigentliche Arbeitgeber, während das entleihende Unternehmen die Arbeitskraft nutzt.
Rechtliche Grundlagen der Leiharbeit
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Leiharbeit sind in Deutschland im Wesentlichen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das Gesetz steuert die Überlassung von Arbeitnehmern und enthält Regelungen zu den folgenden Punkten:
- Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung (Erlaubnispflicht)
- Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien
- Bedingungen für den Abschluss und die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung
- Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay/Equal Treatment)
- Höchstdauer der Überlassung
Wichtige Paragraphen und Gesetze
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Zentrales Gesetz, das die Leiharbeit in Deutschland regelt.
- § 1 AÜG: Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung.
- § 3 AÜG: Erteilung und Widerruf der Erlaubnis.
- § 8 AÜG: Gleichstellung in Bezug auf Arbeitsentgelt (Equal Pay).
- § 9 AÜG: Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, die von grundlegenden Rechten abweichen.
- § 10 AÜG: Rechtsfolgen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung.
Institutionell sind insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (Erteilung von Erlaubnissen), die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Zollbehörden maßgeblich mit Überwachungs- und Kontrollaufgaben betraut.
Typische Anwendungsbereiche von Leiharbeit
Leiharbeit findet in vielfältigen Branchen und Arbeitsbereichen Anwendung. Typische Einsatzgebiete sind unter anderem:
- Industrie und Produktion: Überbrückung saisonaler Nachfrageschwankungen, Abwicklung von Großaufträgen.
- Logistik und Lagerwirtschaft: Abdeckung von Auftragsspitzen, z. B. im Weihnachtsgeschäft.
- Handwerk: Unterstützung bei Projekten mit erhöhtem Personalbedarf.
- Gesundheitswesen: Überbrückung von Personalengpässen in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
- Dienstleistungssektor: Temporäre Unterstützung bei Großveranstaltungen oder Messen.
- Verwaltung und kaufmännischer Bereich: Urlaubs- und Krankheitsvertretung.
Beispiele aus der Praxis
- Ein Einzelhandelsunternehmen nutzt in der Vorweihnachtszeit Zeitarbeitskräfte, um den steigenden Kundenandrang zu bewältigen.
- Ein Automobilzulieferer holt während eines Großauftrags zusätzliche Leiharbeitnehmer für die Produktion ins Unternehmen.
- In einer Pflegeeinrichtung werden Leiharbeitskräfte eingesetzt, um kurzfristig Ausfälle im Pflegeteam zu kompensieren.
Gesetzliche Vorschriften und Regelungen zur Leiharbeit
Erlaubnispflicht und Kontrolle
Leiharbeit ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung anbieten wollen, müssen eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Das Ziel dieser Erlaubnispflicht ist der Schutz der Leiharbeitnehmer vor missbräuchlichen Arbeitsverhältnissen und die Sicherstellung gesetzlicher Mindeststandards.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein zentrales Prinzip der Leiharbeit ist der Gleichstellungsgrundsatz nach dem AÜG. Dieses Prinzip (Equal Pay und Equal Treatment) besagt, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich wesentlicher Arbeitsbedingungen und Vergütungen mit Stammmitarbeitern des Entleihers gleichgestellt werden müssen – spätestens nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz im selben Betrieb.
Höchstüberlassungsdauer
Das AÜG regelt außerdem die maximale Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher. Seit 2017 beträgt diese in der Regel 18 Monate. Wird diese Frist überschritten, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, sofern keine sachlichen Gründe für eine Abweichung bestehen.
Branchenzuschläge und Tarifverträge
In vielen Branchen gelten spezielle Tarifverträge, die etwa zusätzliche Branchenzuschläge vorsehen, um die Entgeltlücke zwischen Leiharbeitnehmern und Stammpersonal weiter zu verringern. Bekannte Tarifverträge existieren unter anderem im Metall- und Elektrobereich sowie in der Chemieindustrie.
Weitere gesetzliche Vorschriften
- Mindestlohngesetz (MiLoG): Leiharbeitnehmer unterliegen wie alle anderen Beschäftigten dem gesetzlichen Mindestlohn.
- Arbeitsschutz: Für Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Vorschriften zu Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie für festangestellte Mitarbeiter.
Relevante Besonderheiten und häufige Problemstellungen
Obwohl Leiharbeit ein flexibles Arbeitsmodell darstellt, sind mit ihrer Anwendung verschiedene Besonderheiten und Herausforderungen verbunden.
Typische Problemfelder
- Befristete Beschäftigung: Leiharbeitsverhältnisse sind in der Regel zeitlich begrenzt, sodass die Planbarkeit für Arbeitnehmer eingeschränkt ist.
- Vergütung: Trotz des Equal-Pay-Prinzips klagen viele Leiharbeitnehmer über eine im Vergleich zu Stammpersonal niedrigere Entlohnung, insbesondere in den ersten neun Monaten des Einsatzes.
- Betriebliche Integration: Leiharbeitnehmer werden in Betrieben häufig weniger stark integriert als festangestellte Kolleginnen und Kollegen.
- Karrierechancen: Die betriebliche Weiterbildung und die Aufstiegsmöglichkeiten für Leiharbeiter sind oft begrenzt.
- Kettenüberlassung: Gesetzlich unzulässig, aber in der Praxis dennoch ein Problem: Die mehrfache Hintereinanderschaltung von Verleihunternehmen (Kettenverleih).
- Scheinselbstständigkeit: Unklare oder missbräuchliche Vertragsgestaltungen können zu Problemen bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit führen.
Chancen der Leiharbeit
Trotz bestehender Herausforderungen ist Leiharbeit für bestimmte Personengruppen ein Sprungbrett in die Beschäftigung. Sie kann arbeitslosen Menschen, Wiedereinsteigern oder Quereinsteigern die Chance bieten, praktische Berufserfahrung zu sammeln und in feste Beschäftigungsverhältnisse übernommen zu werden.
Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte
Leiharbeit bezeichnet die befristete Überlassung von Arbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen an ein Drittunternehmen auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Sie dient insbesondere der Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen und ermöglicht es Unternehmen, kurzfristig auf Personalbedarf zu reagieren. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bietet Leiharbeit Einstiegschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten, bringt jedoch auch Herausforderungen wie befristete Verträge und unterschiedliche Vergütungsmodelle mit sich.
Zu beachten sind verschiedene gesetzliche Regelungen, insbesondere das AÜG mit seinen Erlaubnispflichten, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der maximalen Überlassungsdauer. Die betroffenen Personengruppen – Unternehmen wie auch Arbeitnehmer – sollten sich eingehend über ihre Rechte und Pflichten informieren.
Übersicht: Wesentliche Regelungen und Fakten
- Begriffsdefinition: Dreiseitiges Arbeitsverhältnis mit Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber.
- Gesetzliche Grundlage: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), diverse Tarifverträge, Mindestlohngesetz.
- Anwendungsbereiche: Industrie, Dienstleistung, Gesundheitswesen, Verwaltung u. a.
- Vorteile: Flexible Personalsteuerung, Beschäftigungsoptionen für Arbeitnehmer.
- Herausforderungen: Integrations-, Vergütungs- und Vertragsfragen.
Empfehlungen und Hinweise zur Relevanz
Der Begriff Leiharbeit ist insbesondere für die folgenden Gruppen von Bedeutung:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die nach Einstiegsmöglichkeiten, beruflicher Orientierung oder flexiblen Beschäftigungsmodellen suchen.
- Unternehmen: Die kurzfristige Personalbedarfe decken oder projektbezogen Mitarbeiter einsetzen wollen.
- Personalabteilungen: Die mit der Gestaltung und Umsetzung von Arbeitnehmerüberlassungen betraut sind.
- Gewerkschaften und Interessenvertretungen: Die sich für die Rechte, Arbeitsbedingungen und Entlohnung von Leiharbeitnehmern einsetzen.
- Öffentliche Institutionen und Arbeitsagenturen: Die Maßnahmen zur (Re-)Integration von Arbeitssuchenden begleiten.
Die Leiharbeit ist damit ein zentraler Bestandteil des modernen Arbeitsmarktes und unterliegt einer fortlaufenden rechtlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung. Ein kritischer und informierter Umgang mit dem Thema ist für alle Beteiligten unerlässlich, um Chancen optimal zu nutzen und Risiken zu minimieren.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Leiharbeit?
Unter Leiharbeit – auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt – versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, in dem Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) von einem Personaldienstleister (Verleiher) an ein anderes Unternehmen (Entleiher) für einen begrenzten Zeitraum überlassen werden. Der Leiharbeitnehmer steht dabei in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis ausschließlich mit dem Verleiher, arbeitet aber in der Regel unter Weisung und Kontrolle des Entleihers, der ihn im Tagesgeschäft einsetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Wesentlichen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, welches unter anderem Vorgaben zur Gleichbehandlung, zu Vertragsinhalten sowie zu Arbeits- und Entgeltbedingungen macht. Die Leiharbeit kann sowohl für kurzfristige Personalengpässe als auch langfristige Projekte genutzt werden und bietet Flexibilität für Unternehmen. Für den Leiharbeitnehmer können sich dadurch aber auch Unsicherheiten hinsichtlich Arbeitsplatzsicherheit und langfristiger Perspektiven ergeben.
Wie läuft der Bewerbungsprozess für eine Leiharbeitsstelle ab?
Der Bewerbungsprozess unterscheidet sich grundsätzlich kaum von dem für eine Festanstellung. Zunächst bewirbt sich der Interessent bei einem Personaldienstleister. Nach Sichtung der Unterlagen und eventuell einem Vorstellungsgespräch wird geprüft, ob der Bewerber für aktuelle oder zukünftige Einsätze geeignet ist. Ist dies der Fall, setzt der Verleiher einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten auf. Im Anschluss sucht der Personaldienstleister passende Einsatzorte bei verschiedenen Unternehmen und stellt den Mitarbeiter dort vor. Die endgültige Entscheidung, ob und wo der Mitarbeiter eingesetzt wird, treffen in der Regel sowohl der Verleiher als auch der Entleiher gemeinsam. Oftmals unterstützen Personaldienstleister ihre Mitarbeiter durch Schulungen und Einarbeitung im Kundeneinsatz.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Leiharbeitnehmer?
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Stammbelegschaft des Entleihbetriebs. Das bedeutet, sie sind zum Beispiel durch das Betriebsverfassungsgesetz geschützt, haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Sie müssen sich an die betrieblichen Regeln des Einsatzunternehmens halten und Weisungen des Entleihers befolgen. Zudem unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht. Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten im selben Einsatzbetrieb Anspruch auf das gleiche Gehalt wie festangestellte Kollegen (Equal Pay). Es können auch Tarifverträge Anwendung finden, die Abweichungen von Equal Pay regeln.
Wie lange darf ein Arbeitnehmer an einen Entleiher überlassen werden?
Seit 2017 gilt in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für denselben Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Mitarbeiter nicht unmittelbar erneut an denselben Betrieb überlassen werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein einschlägiger Tarifvertrag dies anders regelt, kann von dieser Regel abgewichen werden. Diese Vorschrift soll die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen verhindern und ihre Integration in die Stammbelegschaft fördern.
Welche Vor- und Nachteile haben Leiharbeitsverhältnisse für Arbeitnehmer?
Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, Berufserfahrung in unterschiedlichen Unternehmen und Branchen zu sammeln, ein schneller Einstieg ins Berufsleben, oft auch ohne spezielle Qualifikation, sowie manchmal bessere Chancen auf eine spätere Festanstellung (Übernahmeoption). Zudem werden alle arbeitsrechtlichen und sozialen Standards gewahrt, die auch für Festangestellte gelten.
Zu den Nachteilen gehört häufig eine geringere Arbeitsplatzsicherheit im Vergleich zu den Festangestellten des Einsatzunternehmens, mögliches Gefühl von sozialer Isolation am Arbeitsplatz sowie oft schwankende Einkünfte, da Leiharbeitnehmer manchmal zwischen den Einsätzen stehen (Nichteinsatzzeiten). Zudem kann der Wechsel zwischen unterschiedlichen Einsatzorten körperlich und psychisch belastend sein.
Was passiert, wenn es gerade keinen Einsatz für den Leiharbeitnehmer gibt?
Arbeitsvertraglich ist der Leiharbeitnehmer immer beim Personaldienstleister angestellt, nicht beim Entleihbetrieb. Auch wenn aktuell kein Einsatz besteht, ist der Verleiher verpflichtet, das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen und darf den Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund kurzfristig entlassen. Der Mitarbeiter kann in solchen Zeiten für andere Aufgaben im Verleihunternehmen eingesetzt werden oder erhält Weiterbildungen, bis ein neuer Einsatz gefunden wird. Allerdings können solche sogenannten Nichteinsatzzeiten, falls sie länger dauern, Unsicherheiten mit sich bringen und das Arbeitsverhältnis belasten.
Wie ist die Bezahlung für Leiharbeiter geregelt?
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die gleichen grundlegenden Arbeitsbedingungen und das gleiche Entgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb, spätestens nach neun Monaten (Equal Pay). In den ersten neun Monaten kann die Bezahlung durch spezielle Tarifverträge geregelt werden, die teilweise ein geringeres Gehalt vorsehen. Gültig sind in Deutschland Mindestlöhne, die durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und bundesweite Tarifverträge festgelegt werden. Seit 2024 liegt der tarifliche Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche bei 13,50 Euro pro Stunde (Stand: Juni 2024). In manchen Branchen und Regionen kann der Lohn jedoch darüber liegen.
Können Leiharbeiter übernommen werden?
Ja, eine Übernahme in eine Festanstellung beim Entleihbetrieb ist oft möglich und ein häufiger Grund für den Einsatz von Leiharbeit. Viele Unternehmen nutzen die Zeitarbeit, um potenzielle neue Mitarbeiter zunächst im Alltag zu erproben, bevor sie eine Festanstellung anbieten. In vielen Fällen werden hier auch Übernahmeprämien gezahlt. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme; sie bleibt eine freiwillige Entscheidung des Kundenbetriebs. Häufig werden jedoch zwischen dem Verleiher und dem Entleiher Vereinbarungen über die Modalitäten einer möglichen Übernahme im Arbeitsvertrag festgehalten.