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Lehrerkonferenz

Lehrerkonferenz: Begriff, Funktion und rechtliche Einordnung

Die Lehrerkonferenz ist ein kollegiales Gremium an Schulen, in dem Lehrkräfte gemeinsam schulische Angelegenheiten beraten und darüber entscheiden. Sie ist als internes Organ der Schule verankert und dient der systematischen Abstimmung pädagogischer, organisatorischer und fachlicher Belange. Die Lehrerkonferenz wirkt damit an der Selbstgestaltung der Schule mit und verbindet die pädagogische Verantwortung des Kollegiums mit den Vorgaben des Schulrechts der Länder.

Typischerweise ist die Schulleitung Teil der Lehrerkonferenz; sie bereitet Themen vor, führt den Vorsitz und achtet auf die rechtskonforme Durchführung. Die konkrete Ausgestaltung – etwa Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Verfahren – wird landesrechtlich festgelegt und schulorganisatorisch präzisiert.

Arten und Zusammensetzung

Gesamtkonferenz (Kollegiumskonferenz)

Die Gesamtkonferenz umfasst in der Regel alle an der Schule tätigen Lehrkräfte. Sie behandelt grundsätzliche Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens, koordiniert schulweite Standards und trifft Entscheidungen mit Wirkung für die gesamte Schule.

Teilkonferenzen

Neben der Gesamtkonferenz bestehen spezialisierte Teilkonferenzen, deren Beschlüsse innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gelten:

  • Fachkonferenzen: Lehrkräfte eines Faches beraten fachbezogene Inhalte, Lehr- und Lernmittel, fachdidaktische Grundsätze und fachinterne Absprachen.
  • Klassen- oder Jahrgangskonferenzen: Lehrkräfte einer Klasse oder Jahrgangsstufe befassen sich mit den individuellen Lern- und Entwicklungsfragen der Schülerinnen und Schüler sowie mit organisatorischen Abläufen im Klassenverband oder Jahrgang.

Teilnahme- und Stimmrechte

Stimm- und Teilnahmeberechtigungen richten sich nach der jeweiligen Konferenzart. In der Regel sind alle Mitglieder der betreffenden Konferenz teilnahme- und stimmberechtigt. Je nach Landesrecht können weitere schulische Funktionsträgerinnen und -träger mitberatend teilnehmen. Personalvertretungen oder Beauftragte (z. B. für Gleichstellung oder Schwerbehinderte) können in bestimmten Fällen Anwesenheits- oder Anhörungsrechte erhalten; ein Stimmrecht ist damit regelmäßig nicht verbunden.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Schulweite Grundsatzfragen

Die Lehrerkonferenz entscheidet häufig über pädagogische Leitlinien, die Organisation des Unterrichts, die schulinterne Qualitätssicherung, die Fortbildungsplanung sowie über einheitliche Bewertungsmaßstäbe im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben.

Fach- und Klassenangelegenheiten

Teilkonferenzen präzisieren fachliche Standards, stimmen methodische Konzepte ab und sorgen für Kohärenz in Leistungsbewertung und Förderung. Klassen- oder Jahrgangskonferenzen beraten insbesondere schülerbezogene Themen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten.

Abgrenzung zu anderen Gremien

Die Lehrerkonferenz ist vom Mitwirkungsgremium Schulkonferenz zu unterscheiden, in dem in der Regel Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler vertreten sind. Während die Schulkonferenz häufig über grundsätzliche, die gesamte Schulgemeinschaft betreffende Angelegenheiten mitentscheidet, ist die Lehrerkonferenz das Forum der Lehrkräfte für pädagogische und fachliche Koordinierung. Gegenüber der Schulleitung nimmt die Lehrerkonferenz eine beratende und mitentscheidende Funktion wahr; die Schulleitung bleibt für Leitung und Umsetzung verantwortlich.

Verfahrensregeln

Einberufung, Leitung und Tagesordnung

Die Einberufung erfolgt in der Regel durch die Schulleitung oder die jeweilige Vorsitzende bzw. den jeweiligen Vorsitzenden der Teilkonferenz. Die Tagesordnung wird vorab bekanntgegeben. Dringliche Themen können, je nach Regelung, auch kurzfristig aufgenommen werden.

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Konferenzen sind üblicherweise beschlussfähig, wenn eine festgelegte Mindestzahl an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend ist. Entscheidungen werden typischerweise mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen; Stimmenthaltungen können abweichend gewertet werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag in der Regel als abgelehnt.

Protokollierung, Vertraulichkeit und Datenschutz

Über Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das die wesentlichen Beratungsinhalte und Beschlüsse festhält. Personengebundene Angaben werden auf das erforderliche Maß beschränkt und vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt. Konferenzen sind nicht öffentlich; Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit, insbesondere bei personenbezogenen Themen.

Befangenheit

Bei Entscheidungen mit Personenbezug kann es Ausschlussgründe für Mitglieder geben, wenn eine persönliche Betroffenheit oder ein Interessenkonflikt vorliegt. Einzelheiten regeln die landesrechtlichen Bestimmungen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitwirkungs- und Stimmrecht: Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen im Rahmen der jeweiligen Konferenzzugehörigkeit.
  • Informationsrecht: Zugang zu den für die Beschlussfassung relevanten Informationen unter Beachtung des Datenschutzes.
  • Dienstliche Pflicht zur Teilnahme: Konferenzen sind regelmäßig Teil der dienstlichen Aufgaben.
  • Verschwiegenheit: Schutz personenbezogener und vertraulicher Inhalte.

Zusammenarbeit mit weiteren Gremien

Die Lehrerkonferenz steht in einem abgestimmten Verhältnis zu Schulkonferenz, Eltern- und Schülervertretung, Personalvertretung sowie schulinternen Beauftragten. Zuständigkeitsgrenzen und Mitwirkungsrechte sind abgestimmt, um Doppelzuständigkeiten zu vermeiden und Transparenz zu sichern.

Dokumentation, Transparenz und Datenschutz

Beschlüsse werden dokumentiert und schulintern zugänglich gemacht, soweit berechtigte Interessen dies erlauben. Unterlagen mit sensiblen Daten werden besonders geschützt. Einsichten in Protokolle erfolgen nur, wenn eine rechtlich vorgesehene Berechtigung vorliegt und schutzwürdige Interessen Dritter gewahrt bleiben.

Rechtsfolgen und Kontrolle

Beschlüsse der Lehrerkonferenz entfalten in der Regel interne Bindungswirkung für die Schule. Externe Wirkung gegenüber Dritten entsteht nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine nachgelagerte Entscheidung hierauf aufbaut. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht. Formelle oder materielle Fehler können zur Beanstandung oder zur erneuten Behandlung eines Themas führen.

Besondere Konstellationen

Digitale und hybride Konferenzen

Die Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist möglich, soweit landesrechtlich und schulorganisatorisch zugelassen. Dabei gelten Anforderungen an ordnungsgemäße Einladung, sichere Identitätsfeststellung, Vertraulichkeit, Schutz personenbezogener Daten und die Nichtöffentlichkeit. Aufzeichnungen sind in der Regel unzulässig.

Private Schulen

Auch an privaten Schulen bestehen Lehrerkonferenzen. Je nach Schulträger gelten besondere organisatorische Bestimmungen, die mit den landesrechtlichen Mindestvorgaben vereinbar sein müssen, insbesondere hinsichtlich Mitwirkung, Verfahren und Datenschutz.

Berufsbildende Schulen

In berufsbildenden Schulen können zusätzliche Abstimmungsbedarfe mit betrieblichen Lernorten bestehen. Entsprechende Konferenzen berücksichtigen die duale Struktur und stimmen sich mit beteiligten Abteilungen ab.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Lehrerkonferenz öffentlich?

Nein. Lehrerkonferenzen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme ist auf die Mitglieder und berechtigte Personen beschränkt. Vertraulichkeit und Datenschutz haben Vorrang, insbesondere bei personenbezogenen Themen.

Wer leitet die Lehrerkonferenz?

In der Regel führt die Schulleitung oder die von ihr beauftragte Person den Vorsitz. In Fach- oder Klassenkonferenzen kann der Vorsitz auch durch entsprechend bestellte Leitungspersonen erfolgen.

Wie kommen Beschlüsse zustande und sind sie verbindlich?

Beschlüsse werden nach ordnungsgemäßer Einberufung und Beratung per Abstimmung gefasst, üblicherweise mit einfacher Mehrheit. Sie binden die Schule intern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Konferenz.

Dürfen Eltern oder Schülerinnen und Schüler teilnehmen?

Eine Teilnahme von Eltern oder Schülerinnen und Schülern ist regelmäßig nicht vorgesehen. Ausnahmen können bestehen, wenn für bestimmte Tagesordnungspunkte eine Anhörung vorgesehen oder eine Teilnahme ausdrücklich zugelassen ist.

Welche Rolle haben Referendarinnen und Referendare?

Sie können – je nach Regelung – an bestimmten Konferenzen teilnehmen und mitwirken. Ob ein Stimmrecht besteht, hängt von der jeweiligen Konferenzart und den geltenden Bestimmungen ab.

Wie wird mit personenbezogenen Daten umgegangen?

Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Protokolle und Unterlagen werden vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff geschützt.

Können Beschlüsse der Lehrerkonferenz überprüft werden?

Ja. Die Recht- und Zweckmäßigkeit unterliegt der internen Kontrolle durch Schulleitung und Schulaufsicht. Externe Rechtsbehelfe betreffen in der Regel nachgelagerte Entscheidungen mit Außenwirkung.

Sind digitale Lehrerkonferenzen zulässig?

Digitale oder hybride Formen sind zulässig, sofern die maßgeblichen Vorgaben dies vorsehen und die Anforderungen an Vertraulichkeit, Identitätsfeststellung und Datenschutz eingehalten werden.