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Lehrerkonferenz


Begriff und Rechtsgrundlagen der Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz ist ein zentrales Organ schulischer Selbstverwaltung an Schulen in Deutschland. Sie wird durch die Landesschulgesetze und ergänzende Vorschriften geregelt. Die Lehrerkonferenz dient einer geordneten Willensbildung und Beschlussfassung in pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten des Kollegiums. Ihre Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im jeweiligen Schulgesetz der einzelnen Bundesländer sowie in Ausführungsverordnungen detailliert normiert.

Rechtliche Einordnung und Funktion der Lehrerkonferenz

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlage der Lehrerkonferenz findet sich in den Schulgesetzen der Bundesländer, beispielsweise im § 43 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), § 69 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG BW) oder § 41 Schulgesetz Berlin (SchulG Bln). Eine bundeseinheitliche Regelung existiert nicht, stattdessen bestimmen die jeweiligen Landesschulgesetze sowie Verordnungen, etwa zur Geschäftsordnung für Lehrerkonferenzen, die konkrete Ausgestaltung.

Aufgabenbereiche

Die Lehrerkonferenz ist primär für pädagogische und organisatorische Fragen im Schulalltag zuständig. Zu ihren typischen Aufgaben zählen beispielsweise:

  • Entscheidung über Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
  • Abstimmung zu Unterrichtsmethoden und Leistungsbewertung,
  • Beschlussfassung über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung,
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Schulprogramms,
  • Beratung bei disziplinarischen Maßnahmen gegenüber Schülern,
  • Vorschläge oder Stellungnahmen zu wichtigen Belangen der Schule.

Die konkrete Aufgabenverteilung kann sich zwischen den Bundesländern unterscheiden. Einige Regelungen sehen zudem Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen oder Klassenkonferenzen) mit speziellen Aufgaben vor.

Zusammensetzung und Organisation

Mitglieder der Lehrerkonferenz

Der Lehrerkonferenz gehören in der Regel alle hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrerinnen und Lehrer an, welche an der betreffenden Schule unterrichten. Schulleitungsmitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen teil und führen häufig den Vorsitz. In einigen Ländern und Schulformen sind auch Referendare mit beratender Stimme beteiligt.

Vorsitz und Einberufung

Der Vorsitz der Lehrerkonferenz obliegt in den meisten Schulgesetzen der Schulleitung. Die Einberufung erfolgt durch die Schulleitung oder auf Antrag einer bestimmten Anzahl der Lehrkräfte. Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt in der Regel gemeinsam oder durch die Schulleitung in Abstimmung mit der Konferenz.

Beschlussfassung und Abstimmungsverfahren

Die Lehrerkonferenz entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern keine andere Regel vorschrieben ist. Das Abstimmungsverfahren wird durch die jeweilige Geschäftsordnung geregelt. In sensiblen Angelegenheiten, etwa bei Personalfragen, kann das Abstimmen in geheimer Form vorgesehen sein. Beschlüsse der Lehrerkonferenz sind für die Mitglieder der Schule verbindlich.

Rechtliche Stellung und Befugnisse der Lehrerkonferenz

Selbstverwaltungsorgan und Weisungsbefugnis

Die Lehrerkonferenz ist ein Kollegialorgan mit weitreichender Kompetenz im Bereich der inneren Schulangelegenheiten. Sie ist in ihrem Zuständigkeitsbereich selbstverwaltend und unterliegt hierbei den Vorgaben des Schulgesetzes und der Rechtsaufsicht der Schulaufsichtsbehörden.

Abgrenzung zur Schulleitung

Während der Schulleitung die Gesamtverantwortung für die Schule zukommt, ist die Lehrerkonferenz als kollegiales Entscheidungsorgan für die pädagogische Grundsatzarbeit und die Organisation des Unterrichtsbetriebs zuständig. In einigen Bereichen besteht eine Entscheidungskompetenz der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz oder auch der Schulleitung. Dies erfordert eine genaue Prüfung der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.

Mitwirkungsrechte und Mitbestimmung

Die Lehrerkonferenz hat bedeutende Rechte im Rahmen der Mitbestimmung an der Schule. Insbesondere im Zusammenhang mit schulorganisatorischen Angelegenheiten, der Unterrichtsentwicklung, der Fortbildung der Lehrkräfte und der Einführung neuer Unterrichtsformen nimmt sie eine wichtige beratende oder auch beschließende Rolle ein. Je nach Landesschulgesetz sind Mitwirkungsrechte unterschiedlich ausgestaltet. Bestimmte Entscheidungen, wie die Einführung besonderer pädagogischer Projekte, bedürfen häufig des Beschlusses der Lehrerkonferenz.

Untergliederung der Lehrerkonferenz: Teilkonferenzen

Formen von Teilkonferenzen

Ergänzend zur Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sehen die meisten Landesschulgesetze die Einrichtung von Teilkonferenzen vor, beispielsweise:

  • Fachkonferenzen: Für die Erörterung und Entscheidung fachspezifischer Themen.
  • Jahrgangs- oder Stufenkonferenzen: Für Angelegenheiten einzelner Jahrgangsstufen.
  • Klassenkonferenzen: Zur Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten einzelner Klassen.

Diese Teilkonferenzen sind in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich eigenständig und verfügen über eigene Beschlusskompetenzen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gesamtkonferenz vorbehalten sind.

Protokollierung und Wirkung der Beschlüsse

Protokollführung

Gemäß landesrechtlichen Vorgaben ist über jede Sitzung der Lehrerkonferenz ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitz und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Willensbildung. Es gilt als schulisches Dokument und ist aufzubewahren.

Verbindlichkeit und Überprüfung von Beschlüssen

Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder der Schule verbindlich, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder gegen höherrangige Vorschriften verstoßen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses besteht die Möglichkeit, diesen durch die Schulaufsicht überprüfen zu lassen. Lehrkräfte, Schüler oder Eltern können sich an die entsprechenden Gremien oder Behörden wenden.

Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten

Im Rahmen der Beratungen und Beschlussfassungen sind die Mitglieder der Lehrerkonferenz an die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze, gebunden. Sensible personenbezogene Daten, zum Beispiel Schüler- oder Lehrerangelegenheiten, sind vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, deren Verletzung dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Rechtsmittel und Aufsicht

Die Lehrerkonferenz untersteht der staatlichen Schulaufsicht. Diese prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und kann in Streitfällen eingreifen. Gegen Maßnahmen oder Beschlüsse, die Rechte Einzelner verletzen, kann Rechtsbehelf eingelegt werden; dies umfasst insbesondere Einsprüche an die Schulaufsichtsbehörde oder Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zusammenfassung

Die Lehrerkonferenz ist ein zentrales rechtliches Organ der schulischen Selbstverwaltung mit bedeutenden Kompetenzen im pädagogischen und organisatorischen Bereich. Sie basiert auf den Schulgesetzen der Länder, verfügt über weitreichende Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte und ist an die Prinzipien der Kollegialität, Rechtsstaatlichkeit und Transparenz gebunden. Ihre ordnungsgemäße Arbeit trägt wesentlich zur Qualität der schulischen Arbeit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei. Die genaue Ausgestaltung variiert aufgrund föderaler Strukturen, grundlegende Prinzipien und Rechte der Lehrerkonferenz finden sich jedoch in allen Landesregelungen wieder.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, an einer Lehrerkonferenz teilzunehmen?

An einer Lehrerkonferenz sind grundsätzlich alle Lehrkräfte der jeweiligen Schule teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie dem Kollegium angehören. Dies umfasst sowohl Planstelleninhaber als auch befristet Beschäftigte sowie gegebenenfalls abgeordnete Lehrkräfte, solange deren Beschäftigung an der Schule andauert. Pädagogisches Hilfspersonal, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Schulleitungsmitglieder sind ebenso teilnahmeberechtigt, wobei der Umfang der Mitwirkung von Bundesland zu Bundesland leicht variieren kann. In speziellen Fällen (z. B. Konferenzen mit beratender Funktion) können externe Fachkräfte, Eltern- oder Schülervertreter ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, sofern dies in der jeweiligen Landesverordnung vorgesehen ist. Die Anwesenheitspflicht und das Stimmrecht richten sich nach dem jeweiligen Schulgesetz beziehungsweise den Geschäftsordnungen der Lehrerkonferenz des entsprechenden Landes. Bei Verhinderung müssen sich teilnahmeberechtigte Mitglieder rechtzeitig vorher abmelden.

In welchem rechtlichen Rahmen sind Lehrerkonferenzen durchzuführen?

Lehrerkonferenzen sind den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes unterworfen. Grundlage hierfür bilden insbesondere das Schulgesetz des jeweiligen Landes, ergänzende Verwaltungsvorschriften, die Geschäftsordnung der Konferenz sowie eventuell vorliegende Erlasse und Richtlinien der zuständigen Schulbehörde. Die Konferenz muss regelmäßig sowie unter ordnungsgemäßer Ladung und Einhaltung der Einladungsfristen sowie der Tagesordnung durchgeführt werden. Rechtsverbindlich ist auch die Dokumentation der Ergebnisse (Protokollpflicht). Zudem muss Vertraulichkeit über die Inhalte und Diskussionen – insbesondere bei personenbezogenen Angelegenheiten – gewahrt bleiben. Nichtbeachtung der rechtlichen Vorgaben kann zur Anfechtbarkeit von Konferenzbeschlüssen führen.

Wie werden Beschlüsse der Lehrerkonferenz rechtswirksam gefasst?

Beschlüsse innerhalb der Lehrerkonferenzen werden grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern das Schulgesetz oder die Geschäftsordnung keine qualifizierte Mehrheit oder besondere Formen (z. B. geheime Abstimmung bei Personalangelegenheiten) vorschreibt. Die Abstimmung kann offen, geheim oder auf andere in der Geschäftsordnung bestimmte Weise erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist ein wesentliches rechtliches Kriterium: Häufig ist eine Mindestanwesenheit erforderlich, um gültige Beschlüsse zu fassen. Diese muss zu Beginn und während der Abstimmung gegeben sein. Ungültige Beschlüsse aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit können rechtlich angefochten werden. Wichtig ist zudem die rechtssichere Dokumentation des Beschlusses im Protokoll, das von der Konferenzleitung und ggf. einem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

Welche gesetzlichen Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechte haben Mitglieder der Lehrerkonferenz?

Die Mitglieder der Lehrerkonferenz besitzen durch das Schulgesetz geregelte Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Dazu zählt insbesondere die Mitarbeit an der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Schule, wie etwa bei der Erstellung von Schulprogrammen, der Einführung schulspezifischer Regelungen oder der Beratung zu Fragen des Unterrichts und der Leistungsbewertung. Gesetzlich werden den Lehrerkonferenzen je nach Land Entscheidungskompetenzen (verbindliche Beschlüsse), Anhörungsrechte (Stellungnahmen) und Informationsrechte (Unterrichtung durch Schulleitung) zugewiesen. In manchen Bundesländern bestehen spezielle Gremien (z. B. Fach- oder Jahrgangskonferenzen) mit differenzierten Zuständigkeiten. Die genaue Reichweite und Gewichtung der Mitbestimmungsrechte sind im Schulgesetz, der Konferenzordnung und ggf. im Lehrerpersonalvertretungsgesetz festgelegt.

Wie ist die Vertraulichkeit in Bezug auf Inhalte der Lehrerkonferenz rechtlich geregelt?

Sämtliche Teilnehmenden der Lehrerkonferenz unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller nichtöffentlichen Beratungs- und Beschlussinhalte. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern oder Kolleginnen und Kollegen, aber auch schulorganisatorische und strategische Angelegenheiten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet neben dem jeweiligen Schulgesetz auch das Datenschutzrecht, allen voran die DSGVO und die jeweiligen Datenschutzgesetze der Länder. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen, sowie Schadenersatzforderungen oder sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Bei besonders sensiblen Diskussionen kann die Ausweitung oder Beschränkung der Teilnehmenden beschlossen werden.

Kann ein Beschluss der Lehrerkonferenz rechtlich angefochten werden?

Beschlüsse der Lehrerkonferenz können unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen angefochten werden, wenn sie beispielsweise rechtswidrig zustande gekommen sind, gegen höherrangiges Recht, die Geschäftsordnung oder gegen die Rechte einzelner Lehrkräfte verstoßen. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist in der Regel der Nachweis, dass formelle oder materielle Fehler vorliegen, etwa fehlende Ladung einzelner Mitglieder, unzureichende Beschlussfähigkeit, unzulässige Tagesordnungspunkte oder Verstöße gegen Mitwirkungsrechte. Die Anfechtung erfolgt in der Regel durch ein entsprechendes Rechtsmittel oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wobei bestimmte Fristen zu beachten sind, die im jeweiligen Schul- oder Verwaltungsrecht geregelt sind. In gravierenden Fällen kann die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Verletzung der Pflichten im Rahmen der Lehrerkonferenz?

Die Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Lehrerkonferenz (z. B. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Fehlverhalten bei der Abstimmung oder Manipulation von Protokollen) hat eine Reihe von möglichen rechtlichen Konsequenzen. Diese können von disziplinarischen Maßnahmen seitens des Dienstherrn (z. B. Verweis, Geldbuße, Versetzung oder sogar Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) bis hin zu zivil- und strafrechtlicher Haftung reichen, etwa bei Verletzung von Dienstgeheimnissen oder Datenschutzvorschriften. Zudem können betroffene Beschlüsse der Konferenz ungültig werden, wenn nachweislich Pflichtverletzungen die Entscheidungsfindung unrechtmäßig beeinflusst haben. Die jeweilige Ahndung richtet sich maßgeblich nach dem Landesrecht, den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie ggf. beamtenrechtlichen Vorschriften.