Legal Lexikon

Legislaturperiode


Begriff und rechtliche Einordnung der Legislaturperiode

Die Legislaturperiode ist ein zentraler Begriff im öffentlichen Recht und bezeichnet den Zeitraum, für den ein Parlament oder eine andere repräsentative Körperschaft nach demokratischen Grundsätzen gewählt wird. Sie bildet einen elementaren Bestandteil der Organisation von Staatsgewalten und ist eng mit dem Demokratieprinzip sowie der Gewaltenteilung verbunden. Innerhalb der jeweiligen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gibt die Legislaturperiode den Rahmen vor, in welchem die jeweils gewählten Mandatsträgerinnen ihre Aufgaben wahrnehmen können.


Definition und Abgrenzung

Die Legislaturperiode ist der zeitlich definierte Abschnitt zwischen dem Zusammentritt einer gewählten Volksvertretung nach einer Wahl und deren Ablauf mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Vertretung. Sie unterscheidet sich durch ihren spezifischen Beginn und ihr festgelegtes Ende von einzelnen Sitzungsperioden oder Wahlperioden, die je nach Rechtsordnung unterschiedliche Bedeutungen haben können. Innerhalb der Legislaturperiode finden die wesentlichen legislativen Aktivitäten eines Parlaments statt, etwa die Verabschiedung von Gesetzen und die Kontrolle der Exekutive.


Verfassungsrechtliche Regelungen zur Legislaturperiode

Grundgesetzliche Vorgaben in Deutschland

Gemäß Art. 39 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beträgt die Legislaturperiode des Deutschen Bundestages grundsätzlich vier Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages nach der Wahl und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Bundestages. Der Grundsatz der festen Legislaturperiode kann im Ausnahmefall durch die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten – z. B. nach einem gescheiterten Vertrauensvotum (Art. 68 GG) – aufgehoben werden.

Landesrechtliche Besonderheiten

Auf Landesebene ergeben sich die Einzelheiten zur Legislaturperiode aus den jeweiligen Landesverfassungen und Wahlgesetzen. Die Dauer schwankt hierbei zwischen vier und fünf Jahren. Auch auf kommunaler Ebene, wie bei Gemeinde- oder Kreisvertretungen, sind jeweils eigene Regelungen vorgesehen, die wiederum auf die jeweiligen Landesgesetze Bezug nehmen.


Gesetzgebung und Kontrollfunktion während der Legislaturperiode

Während einer Legislaturperiode verfügt das gewählte Gremium über sämtliche parlamentarischen Befugnisse gemäß Verfassung und Geschäftsordnung. Dazu zählen insbesondere:

  • Beschlussfassung über Gesetze (Gesetzgebung)
  • Kontrolle der Exekutive und Verwaltung
  • Haushaltsrecht und Budgetaufsicht
  • Wahl und Entlassung bestimmter Amtsträgerinnen
  • Mitwirkung bei internationalen Verträgen

Mit dem Ende der Legislaturperiode erlöschen grundsätzlich alle Mandate und die Rechte des Gremiums gehen auf die neue Zusammensetzung über.


Verkürzung, Verlängerung und Auflösung der Legislaturperiode

Ordentliche Beendigung

Das ordentliche Ende der Legislaturperiode ist in Deutschland durch das Zusammentreten des neu gewählten Bundestages bzw. Landtages markiert. Das genaue Verfahren ist verfassungsrechtlich streng geregelt, um größtmögliche Rechtssicherheit und Kontinuität in der Gesetzgebung zu gewährleisten.

Außerordentliche Beendigung durch Parlamentsauflösung

Eine vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode kann nach den Maßgaben der Verfassung eintreten. Im Bund kommt dies im Wesentlichen beim Scheitern eines Vertrauensvotums infrage (Art. 68 GG), auf Landesebene existieren vergleichbare Mechanismen. In manchen Bundesländern ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Volksentscheid zur Parlamentsauflösung vorgesehen.

Verlängerung der Legislaturperiode

Eine Verlängerung der Legislaturperiode ist in der Regel nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig, wie etwa im Verteidigungsfall (Art. 115h GG), um die Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisenzeiten sicherzustellen.


Bedeutung für Wahlen und Mandate

Die Legislaturperiode legt nicht nur den Rhythmus für Parlamentswahlen fest, sondern auch die Dauer der Mandatsausübung der gewählten Volksvertreterinnen. Übergangsregelungen ermöglichen in besonderen Fällen eine kommissarische Fortführung der Parlamentsarbeit bis zur Konstituierung des neuen Gremiums, um eine Verwaisung der Staatsorgane zu verhindern.


Vergleich im internationalen Kontext

Weltweit variieren Dauer und rechtliche Ausgestaltung der Legislaturperioden deutlich. Während in der Bundesrepublik Deutschland eine vierjährige Periode für den Bundestag vorherrscht, sehen andere Staaten (wie etwa Großbritannien oder Frankreich) andere Fristen vor. Zusätzlich unterscheidet sich das Verfahren zur vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung je nach Staatsform und Verfassungslage.


Rechtsfolgen bei Ablauf der Legislaturperiode

Mit Ablauf der Legislaturperiode endet das Mandat der bisherigen Mitglieder des jeweiligen Parlaments. Laufende Gesetzgebungsverfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sind, fallen grundsätzlich der Diskontinuität anheim, das heißt, sie müssen in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden.


Zusammenfassung

Die Legislaturperiode ist ein verfassungsmäßig festgelegter Zeitraum, während dessen ein Parlament seine Aufgaben als Gesetzgeber und Kontrollorgan wahrnimmt. Sie gewährleistet die demokratische Legitimation der parlamentarischen Arbeit, strukturiert den politischen Prozess und sorgt für regelmäßige Erneuerung der Volksvertretungen. Die genaue rechtliche Ausgestaltung ergibt sich aus den jeweiligen Verfassungs- und Gesetzestexten des Bundes, der Länder und – auf kommunaler Ebene – auch der Gemeinden.


Literaturhinweise und weiterführende Bestimmungen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Art. 39, 68, 115h GG
  • Bundeswahlgesetz
  • Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
  • Landesverfassungen und Kommunalwahlgesetze der Bundesländer

Dieser Artikel ist Teil des Rechtslexikons und dient der umfassenden Information zur rechtlichen Bedeutung und Ausgestaltung der Legislaturperiode.*

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Dauer einer Legislaturperiode gesetzlich festgelegt?

Die Dauer einer Legislaturperiode richtet sich im deutschen Recht nach den Vorschriften der jeweiligen Verfassung bzw. des betreffenden Gesetzeswerks, etwa dem Grundgesetz (GG) für den Deutschen Bundestag oder den jeweiligen Landesverfassungen für die Landtage der Bundesländer. Gemäß Artikel 39 Abs. 1 Satz 1 GG beträgt die Wahlperiode des Bundestages vier Jahre. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landesverfassungen, wobei die Amtszeiten dort variieren können (meist vier oder fünf Jahre). Diese Frist beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neugewählten Parlaments und endet mit dessen Ablauf. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Legislaturperiode ist nur in den im jeweiligen Gesetz geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa durch eine Auflösung des Parlaments (z.B. gemäß Art. 68 GG bei einer gescheiterten Vertrauensfrage).

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann eine Legislaturperiode vorzeitig beendet werden?

Die vorzeitige Beendigung einer Legislaturperiode ist im Grundgesetz explizit geregelt. Für den Bundestag beispielsweise sieht Art. 68 GG die Möglichkeit einer Auflösung vor, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers auf Vertrauensfrage von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages nicht unterstützt wird und der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers die Auflösung innerhalb von 21 Tagen anordnet. In den Bundesländern bestehen vergleichbare Regelungen, meistens in der jeweiligen Landesverfassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind eng gefasst, um politische Stabilität zu gewährleisten. Weitere Gründe für ein vorzeitiges Ende sind der Rücktritt aller Mitglieder eines Organs oder eine nicht erfolgreiche Regierungsbildung in Verbindung mit der gesetzlichen Vorgabe zur Neuwahl.

Welche Rechtsfolgen treten mit dem Ende einer Legislaturperiode ein?

Mit dem Ablauf einer Legislaturperiode endet grundsätzlich das Mandat der gewählten Parlamentsmitglieder. Gemäß Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 GG bleibt der alte Bundestag jedoch so lange im Amt, bis sich der neue Bundestag konstituiert hat. Dieser Grundsatz sichert die Funktionsfähigkeit und Kontinuität der parlamentarischen Arbeit und verhindert ein Machtvakuum. Laufende Gesetzgebungsvorhaben, die bis zum Ende der Legislaturperiode nicht abgeschlossen wurden, müssen in der folgenden Legislaturperiode neu eingebracht werden, da unerledigte Gesetzesanträge und Vorlagen regelmäßig verfallen (sog. Diskontinuitätsprinzip).

Welche rechtlichen Regelungen bestehen im Falle von Neuwahlen während einer laufenden Legislaturperiode?

Werden während einer laufenden Legislaturperiode Neuwahlen anberaumt, finden sich die rechtlichen Voraussetzungen dafür im Grundgesetz (etwa Art. 68 GG) oder den Landesverfassungen. Der genaue Ablauf wird durch das Bundeswahlgesetz bzw. die jeweiligen Landeswahlgesetze geregelt. Nach der Auflösung des Parlaments muss innerhalb einer vorgegebenen Frist – beim Bundestag spätestens nach 60 Tagen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG) – neu gewählt werden. Die Gesetzeslage sichert so einen lückenlosen demokratischen Übergang. Bis zur Konstituierung des neuen Parlaments bleibt das alte geschäftsführend im Amt.

Wie ist die Verlängerung einer Legislaturperiode gesetzlich geregelt?

Das Grundgesetz und die meisten Landesverfassungen sehen keine ordentliche Möglichkeit zur Verlängerung einer Legislaturperiode vor, um den demokratischen Wechsel sicherzustellen. Eine Ausnahme sieht jedoch Art. 115h Abs. 2 GG für den Verteidigungsfall vor: Während des Verteidigungsfalls kann die Wahlperiode des Bundestages durch ein Bundesgesetz verlängert werden, falls die Voraussetzungen des Verteidigungsfalls weiterbestehen. Die Entscheidung über eine etwaige Verlängerung obliegt damit faktisch dem Gesetzgeber und ist an klare, ausnahmsweise Bedingungen gebunden. Andere Gründe für eine Verlängerung außerhalb dieser Ausnahmetatbestände bestehen nicht.

Welche Bedeutung hat die Legislaturperiode für die Gesetzgebung im rechtlichen Sinn?

Im rechtlichen Kontext ist die Legislaturperiode von fundamentaler Bedeutung für die Gesetzgebung. Sie begrenzt die Zeitspanne für das parlamentarische Initiativrecht und alle parlamentarischen Vorgänge. Gesetzesentwürfe, die während einer Legislaturperiode nicht vollständig durch das parlamentarische Verfahren gegangen sind (d.h. nicht verabschiedet und ggf. vom Bundesrat gebilligt wurden), werden am Ende der Periode gegenstandslos und müssen ggf. erneut eingebracht werden. Das Diskontinuitätsprinzip stellt sicher, dass neue Zusammensetzungen des Parlaments auch neue Mehrheiten widerspiegeln können.

Welche Rolle spielt das Parlament während des Interregnums zwischen zwei Legislaturperioden?

In der Übergangszeit („Interregnum“) zwischen dem Ablauf einer Legislaturperiode und der Konstituierung des neuen Parlaments bleibt das bisherige Parlament gemäß gesetzlichen Vorgaben weiter arbeits- und beschlussfähig (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies stellt die Kontinuität der Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung sicher. Rechtlich handelt es sich um eine reine Übergangsfrist, in der keine grundlegenden Entscheidungen getroffen werden sollten, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen erforderlich ist („Geschäftsführungsprinzip“). Auch der alte Bundestag bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers im Amt.

Gibt es Unterschiede bezüglich der Legislaturperiode zwischen Bund und Ländern im deutschen Recht?

Ja, die rechtlichen Regelungen zur Dauer und zum Beginn bzw. Ende einer Legislaturperiode unterscheiden sich je nach Bundesland entsprechend den jeweiligen Landesverfassungen. Während der Bundestag nach dem Grundgesetz eine Legislaturperiode von vier Jahren hat, können die Wahlperioden der Landtage unterschiedlich lang sein, häufig vier oder fünf Jahre. Auch die Möglichkeiten zur Auflösung und die zugehörigen Mechanismen können je nach Landesrecht variieren, wobei sie sich an bundesrechtlichen Vorgaben orientieren, aber eigenständige Ausprägungen aufweisen.