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Legat(us)

Begriff und Einordnung: Legat(us)

Der Ausdruck Legat(us) umfasst zwei eigenständige, historisch verwandte Bedeutungen: Zum einen bezeichnet Legat das Vermächtnis als Gestaltungsmittel des Erbrechts. Zum anderen steht Legatus für einen Gesandten, insbesondere im historischen Staats- und Kirchenrecht. Beide Bedeutungen haben rechtliche Tragweite und sind klar voneinander abzugrenzen.

Doppelbedeutung: Legat (Vermächtnis) und Legatus (Gesandter)

Das Legat im erbrechtlichen Sinne ist eine Zuwendung von Todes wegen, mit der eine bestimmte Leistung (meist ein Gegenstand, Geldbetrag oder ein Recht) einem Begünstigten zukommen soll, ohne dass dieser Gesamtrechtsnachfolger wird. Der Legatus ist demgegenüber ein Beauftragter mit spezieller Mission, etwa ein päpstlicher Legat oder ein historischer Staatsgesandter, dem besondere Befugnisse und Immunitäten zukommen konnten.

Historische Wurzeln und heutige Nutzung

Der Begriff geht auf das römische Recht zurück, das differenziert zwischen verschiedenen Vermächtnisarten (legatum) und Beauftragten (legatus). In kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen hat sich Legat als Synonym für Vermächtnis erhalten; die Ausgestaltung variiert jedoch. In der diplomatischen und kirchenrechtlichen Sprache findet sich der Legatus vor allem in historischen und kanonischen Zusammenhängen.

Das Legat im Erbrecht

Definition und Rechtsnatur

Ein Legat ist eine letztwillig angeordnete Einzelzuwendung. Der Begünstigte (Legatar) erhält eine konkrete Leistung aus dem Nachlass oder von einer mit dem Legat beschwerten Person. Rechtsdogmatisch ist das Legat eine schuldrechtliche oder – je nach Rechtsordnung – unmittelbar dingliche Zuwendung. Zentral ist die Trennung zwischen Gesamtrechtsnachfolge (Erbe) und Einzelrechtsnachfolge (Legatar).

Abgrenzung zur Erbeinsetzung und zur Auflage

Die Erbeinsetzung macht den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger mit umfassenden Rechten und Pflichten. Das Legat gewährt nur eine einzelne Zuwendung. Eine Auflage ist eine Verpflichtung ohne eigenen Leistungsanspruch eines Begünstigten; beim Legat steht der Leistungsanspruch des Legatars im Vordergrund. In der Auslegung ist maßgeblich, ob eine bestimmte Person einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung erhalten soll.

Beteiligte: Erblasser, Erbe, Legatar, Beschwerte

Der Erblasser ordnet das Legat an. Der oder die Erben tragen den Nachlass und erfüllen regelmäßig das Legat. Beschwert kann auch eine andere Person sein, der der Erblasser die Leistung auferlegt. Der Legatar ist der Begünstigte mit Anspruch auf die vermachte Leistung.

Entstehung: Verfügung von Todes wegen

Legate entstehen durch wirksame Verfügungen von Todes wegen, typischerweise durch Testament oder Erbvertrag. Inhaltlich muss die Zuwendung bestimmbar sein und den Willen erkennen lassen, eine einzelne Leistung zuzuwenden.

Form und Auslegung

Es gelten die Formanforderungen für letztwillige Verfügungen. Unklare oder mehrdeutige Anordnungen werden nach dem wirklichen Willen ausgelegt. Bezeichnungen wie „Legat“, „Vermächtnis“, „Zuwendung“ oder gleichbedeutende Umschreibungen sind nicht zwingend; entscheidend ist die inhaltliche Einordnung.

Arten von Legaten

Geld-, Sach-, Gattungs-, Quoten-, Wahl-, Zweck- und Untervermächtnis

  • Geldlegat: Zuwendung eines bestimmten Betrags.
  • Sachlegat: Zuwendung eines konkreten Gegenstands (z. B. Schmuckstück, Fahrzeug).
  • Gattungslegat: Zuwendung einer Sache nach Art und Menge (z. B. „100 Flaschen Wein“).
  • Quotenlegat: Zuwendung eines Bruchteils oder einer Quote am Nachlass oder an einem Vermögensbestandteil.
  • Wahllegat: Der Beschwerte oder der Legatar darf zwischen mehreren Gegenständen wählen.
  • Zwecklegat: Die Zuwendung ist einem bestimmten Zweck gewidmet (z. B. Pflege eines Grabes, Förderung einer Tätigkeit).
  • Untervermächtnis: Ein Legat, das auf einem anderen Legat aufbaut oder davon abhängig ist.

Befristung und Bedingung

Legate können aufschiebend oder auflösend bedingt sowie befristet sein. Bedingungen knüpfen die Zuwendung an ein ungewisses Ereignis, Fristen an ein zukünftiges bestimmtes Ereignis (z. B. ein Datum).

Wirkungen beim Erbfall

Übergang des Gegenstands: Anspruch oder unmittelbarer Erwerb

In vielen Rechtsordnungen entsteht ein Anspruch des Legatars gegen den Beschwerten auf Erfüllung (Herausgabe, Verschaffung). In anderen Systemen kann der Gegenstand mit dem Erbfall unmittelbar auf den Legatar übergehen. Welche Lösung gilt, ist rechtssystemabhängig.

Lasten, Fälligkeit, Nutzungen und Gefahren

Die Fälligkeit des Legats, die Tragung von Lasten und die Zuordnung von Nutzungen und Gefahren richten sich nach der Anordnung des Erblassers und den allgemeinen Regeln der jeweiligen Rechtsordnung. Üblich ist ein Fälligwerden mit dem Erbfall oder zu einem späteren, festgelegten Zeitpunkt.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Herausgabe- und Verschaffungsansprüche

Der Legatar kann die geschuldete Leistung verlangen. Je nach Art des Legats umfasst dies Herausgabe, Übereignung, Abtretung oder Erbringung einer Handlung. Bei Gattungslegaten ist eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten.

Sicherung, Auskunft, Verwaltung

Zum Schutz des Legatars können Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bestehen. Verwaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dienen dazu, den Leistungsgegenstand zu erhalten, bis das Legat erfüllt ist.

Haftung: Nachlasshaftung, Haftungsbeschränkung, Rangfolge

Die Erfüllung von Legaten steht typischerweise hinter Nachlassverbindlichkeiten, wie etwa Nachlassverbindungen aus Erbfallkosten. Reicht der Nachlass nicht aus, kann die Erfüllung ganz oder teilweise entfallen oder sich verringern. Es bestehen Regeln zur Haftungsbegrenzung und Rangfolge, die eine geordnete Erfüllung sicherstellen.

Änderbarkeit, Wegfall und Erlöschen

Widerruf, Ademption, Unmöglichkeit, Wegfall des Legatars, Anwachsung, Ersatzzuwendung

  • Widerruf: Letztwillige Anordnungen können aufgehoben oder geändert werden.
  • Ademption: Ist der vermachte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr im Vermögen, entfällt das Legat in der Regel.
  • Unmöglichkeit: Wird die Leistung unmöglich, kann der Anspruch erlöschen.
  • Vorfälle bei Wegfall des Legatars: Stirbt der Bedachte vor dem Erblasser oder tritt ein Ausschluss ein, kommen Anwachsung oder Ersatzzuwendung in Betracht, wenn sie angeordnet oder vorgesehen sind.

Beziehung zu Pflichtteilsrechten und Anrechnung

Legate können die Rechtsposition von pflichtteilsberechtigten Personen berühren. Eine Anrechnung auf solche Rechte kann vorgesehen sein oder sich aus Auslegungsregeln ergeben. Die konkrete Zuordnung hängt von den nationalen Vorschriften ab.

Steuern und Gebühren

Legate können steuerlich relevant sein. Die steuerliche Behandlung, Freibeträge, Bemessungsgrundlagen und Anzeigepflichten unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben des Staates, in dem die Besteuerung erfolgt.

Internationales Erbrecht und grenzüberschreitende Legate

Bei Auslandsbezug stellt sich die Frage, welches Erbstatut auf die Auslegung und Wirksamkeit des Legats Anwendung findet. Häufig knüpft das an den gewöhnlichen Aufenthalt oder eine zulässige Rechtswahl an. Anerkennung und Vollstreckung können zusätzliche Anforderungen aufwerfen.

Durchsetzung und Vollzug

Erfüllung, Herausgabe, Vollstreckung, Verjährung

Die Erfüllung erfolgt durch Leistung der beschwerten Person. Bleibt sie aus, kommen gerichtliche Durchsetzung und Vollstreckung in Betracht. Ansprüche unterliegen der Verjährung; Beginn und Dauer richten sich nach den allgemeinen Regeln des jeweiligen Systems.

Der Legatus (Gesandter) im rechtlichen Kontext

Begriff und Stellung im Staats- und Kirchenrecht

Als Legatus wird ein mit besonderem Auftrag betrauter Gesandter bezeichnet. Im staatlichen Völkerrecht hatte der Legat historisch den Rang eines bevollmächtigten Gesandten. Im Kirchenrecht bezeichnet Legatus einen Beauftragten mit Delegationsgewalt, etwa zur Durchführung bestimmter Aufgaben mit übertragenen Vollmachten.

Aufgaben, Befugnisse und Immunitäten

Legaten werden repräsentative, verhandlungs- und aufsichtsbezogene Aufgaben übertragen. Sie handeln innerhalb der Grenzen ihrer Vollmacht. Im zwischenstaatlichen Verkehr sind Schutzmechanismen wie persönliche Unverletzlichkeit, Immunitäten und Vorrechte anerkannt. Im kirchlichen Bereich ergeben sich Befugnisse und Grenzen aus der erteilten Beauftragung und den maßgeblichen Normen der zuständigen Institution.

Beginn und Ende des Mandats

Das Mandat beginnt mit Ernennung oder Akkreditierung und endet durch Widerruf, Zeitablauf, Erfüllung des Auftrags oder Abberufung. Rechtswirkungen, die während des Mandats gesetzt werden, richten sich nach dem Umfang der Vollmacht.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet ein Legat von einer Erbeinsetzung?

Das Legat ist eine Einzelzuwendung; der Legatar erhält einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Die Erbeinsetzung macht den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger mit umfassender Rechtsstellung. Damit ist der Legatar in der Regel nicht für Nachlassschulden verantwortlich, während Erben dies grundsätzlich sind.

Kann ein Legat an Bedingungen geknüpft werden?

Ja. Legate können aufschiebende oder auflösende Bedingungen sowie Fristen enthalten. Die Zuwendung entsteht oder entfällt dann in Abhängigkeit von dem vorgesehenen Ereignis.

Was passiert, wenn der vermachte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr vorhanden ist?

Fehlt der konkrete Gegenstand beim Erbfall, entfällt das Sachlegat regelmäßig (Ademption). Etwas anderes kann gelten, wenn ausdrücklich Ersatz oder ein Wertausgleich angeordnet ist oder sich aus der Auslegung ergibt.

Wer muss ein Legat erfüllen?

Typischerweise ist der Erbe beschwert und zur Erfüllung verpflichtet. Es kann aber auch eine andere Person beschwert werden, wenn dies angeordnet ist. Die Erfüllung erfolgt aus dem Nachlass oder aus dem Vermögen der beschwerten Person, je nach Anordnung und Rechtslage.

Kann ein Legatar ein Legat ablehnen?

Ja. Ein Legat ist verzichtbar. Die Ablehnung führt dazu, dass die Zuwendung nicht anfällt. Die Rechtsfolgen, etwa Anwachsung bei Mitbedachten, richten sich nach der Anordnung und den geltenden Regeln.

Welche Legatsarten sind üblich?

Geldlegat, Sachlegat, Gattungslegat, Quotenlegat, Wahllegat und Zwecklegat gehören zu den gängigen Ausprägungen. Zudem sind Untervermächtnisse sowie bedingte oder befristete Legate möglich.

Gilt ein Legat auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten?

Bei Auslandsbezug richtet sich die Wirksamkeit und Auslegung eines Legats nach dem anwendbaren Erbstatut. Anerkennung und Durchsetzung im Ausland folgen den Regeln des internationalen Privatrechts und der jeweiligen Verfahrensordnungen.