Begriff und rechtliche Einordnung der Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Lebenspartnerschaftsurkunde ist ein amtliches Dokument, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG) dokumentiert. Bis zur Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 war sie für gleichgeschlechtliche Paare das rechtliche Pendant zur Eheurkunde. Obwohl neue Lebenspartnerschaften seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland nicht mehr begründet werden können, spielt die Lebenspartnerschaftsurkunde für bereits bestehende Lebenspartnerschaften weiterhin eine wichtige Rolle als Nachweis über den rechtlichen Status der Partnerschaft.
Rechtliche Grundlagen
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ist unmittelbar im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Dieses Gesetz schuf seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2001 die rechtliche Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Nach § 1 LPartG sind Lebenspartner zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Partnerschaft nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben.
EHeöffnung für Alle und ihre Auswirkungen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (sogenannte „Ehe für alle“) zum 1. Oktober 2017 wurde die Neubegründung von Lebenspartnerschaften in Deutschland ausgeschlossen (§ 3 LPartG). Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bestehen jedoch fort, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aufgelöst wurden.
Inhalt und Bedeutung der Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Lebenspartnerschaftsurkunde ist ein Personenstandsurkunde, vergleichbar mit der Eheurkunde, und wird vom Standesamt ausgestellt, das die Lebenspartnerschaft beurkundet hat.
Inhalt der Urkunde
Die Urkunde enthält folgende Angaben:
- Die vollständigen Daten der Lebenspartner (Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte)
- Das Datum und den Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft
- Die Bezeichnung des beurkundenden Standesamtes
- Das Registerzeichen und die Unterschrift des Standesbeamten
- Eventuell nachträgliche Beurkundungen von Namensänderungen, Aufhebung oder Umwandlung in eine Ehe
Funktion im Rechtsverkehr
Die Lebenspartnerschaftsurkunde dient als amtlicher Nachweis über den Bestand und das Datum der Lebenspartnerschaft. Sie wird insbesondere benötigt bei:
- Behördenangelegenheiten (z. B. Renten- oder Krankenversicherung, Erbrecht, Steuerrecht)
- Geltendmachung von Partnerschaftsrechten (z. B. im Mietrecht, Unterhaltsrecht)
- Gesundheitsvorsorge und Vertretung in medizinischen Notfällen
- Verfahren vor Gericht, etwa im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Ausstellung und Antragstellung
Zuständige Behörde
Für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem die Lebenspartnerschaft begründet und im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Dieses Standesamt verwahrt auch die Lebenspartnerschaftsurkunden und ist Ansprechpartner für Ersatzausfertigungen.
Antragstellerkreis
Die Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde können beantragen:
- Die Lebenspartner selbst
- Eltern und Kinder der Lebenspartner
- Personen mit berechtigtem Interesse (z. B. Gerichte, Nachlasspfleger)
Erforderliche Angaben
Zur Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde ist in der Regel die Angabe von Daten wie Name, Geburtsdatum, Lebenspartnerschaftsdatum und Standesamt notwendig. Bei Beantragung von Dritten muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden.
Besonderheiten bei Umwandlung oder Aufhebung
Umwandlung in eine Ehe
Bestehende Lebenspartnerschaften können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden. In diesem Fall wird zusätzlich eine Eheurkunde ausgestellt; die Lebenspartnerschaftsurkunde bleibt als Nachweis für die zurückliegende Lebenspartnerschaft weiterhin erhalten.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Wird die Lebenspartnerschaft rechtlich aufgehoben (vergleiche Scheidung bei der Ehe), wird dies im Lebenspartnerschaftsregister vermerkt und kann auf einer erweiterten Urkunde dokumentiert werden. Die Urkunde dient dann als Beweis für den Zeitpunkt und die rechtliche Aufhebung der Partnerschaft.
Lebenspartnerschaftsurkunde im internationalen Rechtsverkehr
Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann auch für den Gebrauch im Ausland benötigt werden, etwa bei Visa-Angelegenheiten, Eheschließungen oder der Anerkennung im internationalen Erbrecht. Hierzu kann die Ausstellung einer mehrsprachigen, sogenannten Internationalen Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine Apostillierung durch die zuständige Behörde erforderlich sein.
Unterschied zur Eheurkunde
Obwohl Lebenspartnerschaftsurkunde und Eheurkunde formal vergleichbare Urkunden sind, bestehen rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Rechtswirkung. Seit Einführung der „Ehe für alle“ können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen und erhalten dann auch eine Eheurkunde; die Lebenspartnerschaftsurkunde verbleibt Paaren, die ihre Partnerschaft vor Oktober 2017 eingetragen haben, bis zur Umwandlung oder Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft.
Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
Die Lebenspartnerschaftsurkunde ist ein Teil des Personenstandsregisters und unterliegt den Datenschutzbestimmungen sowie den Aufbewahrungsfristen nach dem Personenstandsgesetz (PStG). Einsicht und Auszüge erhalten nur Personen, die ein rechtliches Interesse vorweisen können.
Bedeutung nach 2017
Obwohl keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, sind die Lebenspartnerschaftsurkunden für bestehende Partnerschaften weiterhin von rechtlicher und praktischer Relevanz. Sie behalten ihre Gültigkeit und können weiterhin für behördliche und private Nachweise genutzt werden.
Zusammenfassung:
Die Lebenspartnerschaftsurkunde ist ein bedeutendes amtliches Dokument, das die rechtliche Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dokumentiert. Trotz des Wegfalls der Neubegründung seit der „Ehe für alle“ bleibt sie für bestehende Partnerschaften von zentraler Bedeutung im Rechtsverkehr, bei Behörden, im internationalen Kontext und bei der Wahrnehmung partnerschaftlicher Rechte und Pflichten.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, eine Lebenspartnerschaftsurkunde zu beantragen?
Eine Lebenspartnerschaftsurkunde kann grundsätzlich von den eingetragenen Lebenspartnern persönlich beantragt werden. Darüber hinaus sind zum Antrag berechtigt: direkte Nachkommen und Vorfahren (also Kinder, Eltern oder Großeltern der Lebenspartner), sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Auch andere Personen können im Ausnahmefall eine Urkunde erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse belegen, zum Beispiel im Rahmen von gerichtlichen Verfahren oder zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses ist erforderlich. Die Beantragung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Entscheidend ist stets der berechtigte Zweck des Antrags, damit die sensiblen Daten gemäß Datenschutzvorgaben geschützt werden.
Wo und wie kann eine Lebenspartnerschaftsurkunde beantragt werden?
Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird beim Standesamt beantragt, das die Lebenspartnerschaft ursprünglich beurkundet hat. In den meisten Fällen ist dies das Standesamt des Ortes, an dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Der Antrag kann persönlich vor Ort, schriftlich oder in vielen Kommunen digital/im Online-Verfahren gestellt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung müssen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere zur Identität und zum berechtigten Interesse, beigefügt werden. Der Standesbeamte prüft die Angaben und stellt im positiven Fall die gewünschte Urkunde (Original oder beglaubigte Abschrift) aus.
Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde notwendig?
Erforderlich ist in jedem Fall der Personalausweis oder Reisepass des Antragstellenden zur Identitätsfeststellung. Bei Anträgen durch Dritte sind zusätzlich Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (z. B. Abstammungs- oder Geburtsurkunden) sowie ggf. eine vollmachtliche Erklärung bzw. ein Nachweis des rechtlichen oder berechtigten Interesses beizufügen (z. B. Gerichtsbeschluss, Nachweis über Erbansprüche o.ä.). Bei schriftlicher Beantragung genügt meist die Übersendung von Kopien oder beglaubigten Kopien der Dokumente, wobei auf die jeweiligen Anforderungen und Hinweise des zuständigen Standesamts zu achten ist.
Welche Inhalte weist eine Lebenspartnerschaftsurkunde auf?
In einer Lebenspartnerschaftsurkunde werden die wesentlichen rechtlichen Daten der Lebenspartnerschaft dokumentiert. Dazu zählen: die vollständigen Namen und Geburtsdaten der Lebenspartner, Ort und Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft, das zuständige Standesamt (inklusive Registernummer), etwaige Hinweise zu Auflösungen der Lebenspartnerschaft (z.B. Auflösungsdatum und ein Hinweis auf den entsprechenden gerichtlichen Beschluss). Die Ausgestaltung der Urkunde folgt dabei standardisierten gesetzlich geregelten Mustern nach dem Personenstandsgesetz (PStG).
Wie lange beträgt die Bearbeitungsdauer und welche Gebühren fallen für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde an?
Die Bearbeitungsdauer ist stark abhängig von den Abläufen des jeweiligen Standesamtes, beträgt jedoch gewöhnlich zwischen wenigen Tagen und zwei Wochen. Dringende Fälle, insbesondere mit rechtlichem Nachweis, können auf Antrag beschleunigt behandelt werden; eine Wartezeit von mindestens einem Tag ist jedoch in der Regel nicht zu unterschreiten. Die Gebührenordnung für Personenstandsurkunden sieht für die Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde eine Gebühr von ca. 10-15 Euro vor. Für jede weitere Ausfertigung sowie Beglaubigungen können zusätzliche Kosten anfallen. Eine Gebührenbefreiung ist möglich, etwa wenn die Urkunde zur Vorlage bei einer gesetzlichen Rentenversicherung benötigt wird; hierfür ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Ist eine ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde in Deutschland gültig?
Ausländische Lebenspartnerschaftsurkunden werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, sofern diese im jeweiligen Heimatstaat nach dortigem Recht ordnungsgemäß ausgestellt wurden und das deutsche internationale Privatrecht dem nicht entgegensteht. In vielen Fällen ist jedoch eine sogenannte Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich, um die Echtheit der Urkunde für deutsche Behörden nachzuweisen. Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beizubringen. Die Prüfung und Entscheidung zur Anerkennung trifft die jeweils zuständige deutsche Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Standesamt oder dem Auswärtigen Amt.
Was tun bei Verlust oder Beschädigung der Lebenspartnerschaftsurkunde?
Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Urkunde kann jederzeit eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde beim Standesamt am Begründungsort der Lebenspartnerschaft beantragt werden. Hierzu gelten dieselben Anforderungen in Bezug auf berechtigtes Interesse wie bei der ersten Ausstellung. Die erneute Ausstellung ist gebührenpflichtig und erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage (siehe Bearbeitungszeitraum und Gebühren). Die Ausstellung einer weiteren Urkunde beeinträchtigt die Gültigkeit der ursprünglichen Urkunde nicht. Es empfiehlt sich, bei Verlust zudem eine polizeiliche Verlustanzeige als Nachweis vorzulegen, dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Neuausstellung.