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Lebenspartnerschaftssachen

Begriff und Einordnung von Lebenspartnerschaftssachen

Lebenspartnerschaftssachen sind gerichtliche Verfahren, die die rechtlichen Belange eingetragener Lebenspartnerschaften betreffen. Gemeint sind vor allem Fragen rund um das Bestehen, die Aufhebung und die rechtlichen Folgen einer Lebenspartnerschaft, etwa Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich, die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung sowie Angelegenheiten mit Bezug zu Kindern. Neue Lebenspartnerschaften werden in Deutschland nicht mehr begründet; bestehende Partnerschaften bestehen fort und können weiterhin aufgehoben oder in eine Ehe umgewandelt werden. Die Verfahren werden bei dem hierfür zuständigen Familiengericht geführt und ähneln in vielen Punkten den Verfahren in Ehesachen.

Abgrenzung zu Ehesachen

Lebenspartnerschaftssachen beziehen sich auf eingetragene Lebenspartnerschaften, während Ehesachen die Ehe betreffen. Zahlreiche Verfahrensarten und Rechtsfolgen sind in beiden Bereichen vergleichbar, etwa die gerichtliche Aufhebung (bei Ehen: Scheidung), Unterhalt, die Aufteilung von Hausrat und die Regelung der Wohnsituation. Unterschiede ergeben sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte der Lebenspartnerschaft und einzelnen Begrifflichkeiten. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat die Zahl neuer Lebenspartnerschaftsverfahren abgenommen, rechtlich bleiben sie aber relevant, solange eingetragene Partnerschaften bestehen.

Zuständigkeit und Verfahrensgrundsätze

Zuständiges Gericht

Lebenspartnerschaftssachen werden vor dem Familiengericht verhandelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten. Bestehen Bezüge zu gemeinsamen Kindern, können zusätzliche Zuständigkeitsregeln maßgeblich sein, die den Lebensmittelpunkt der Kinder besonders berücksichtigen.

Verfahrensart und Ablauf

Es handelt sich um familiengerichtliche Verfahren, die durch Antrag eingeleitet werden. Dem Gericht werden die notwendigen Unterlagen vorgelegt, es findet in der Regel eine mündliche Erörterung statt, und das Verfahren endet mit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht wirkt auf eine sachgerechte, möglichst konfliktarme Klärung hin. In geeigneten Konstellationen sind vorläufige Anordnungen möglich, um dringende Fragen für die Übergangszeit zu regeln.

Vertretung und Anhörung

In bestimmten Verfahrensarten ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, in anderen ist sie freiwillig. Das Gericht hört die Beteiligten regelmäßig persönlich an. Sind Kinder betroffen, steht deren Wohl im Vordergrund; das Gericht kann hierzu eigene Feststellungen treffen oder fachliche Einschätzungen einholen.

Typische Lebenspartnerschaftssachen

Aufhebung und Feststellung

Kernbereich sind Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Möglich sind zudem Feststellungsverfahren, etwa zum Bestehen oder Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft. Die Aufhebung entspricht in ihrer Funktion der Scheidung und beendet die Partnerschaft mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen. Gründe und Voraussetzungen werden im Verfahren geprüft; die Entscheidung ergeht nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Folgesachen bei Aufhebung

Unterhalt

Regelungen zum Unterhalt betreffen sowohl die Zeit der Trennung als auch die Zeit nach der Aufhebung. Maßgeblich sind unter anderem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Die Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Rollenverteilung während der Partnerschaft sowie weiteren individuellen Faktoren ab.

Vermögensauseinandersetzung

Zu klären ist, wie Vermögenswerte und Verbindlichkeiten geordnet werden. Üblich ist ein Ausgleich des während der Partnerschaft erworbenen Zugewinns, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Daneben geht es um die Verteilung von Ersparnissen, Wertgegenständen und die Verantwortung für Schulden. Ziel ist eine faire Zuordnung nach den jeweiligen Beiträgen und Entwicklungen während der Partnerschaft.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ordnet den Ausgleich von während der Partnerschaft erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Er dient der gerechten Verteilung von Rentenansprüchen und wird regelmäßig im Aufhebungsverfahren mitgeprüft, sofern keine Ausnahmen eingreifen oder wirksame Vereinbarungen bestehen.

Wohnung und Hausrat

Das Gericht kann die gemeinsame Wohnung einer Person zur alleinigen Nutzung zuweisen und den Hausrat verteilen. Dabei werden Bindungen an die Wohnung, berufliche und gesundheitliche Aspekte sowie Schutzbedürfnisse berücksichtigt. Ziel ist eine praktikable und zumutbare Zuordnung für die Zeit nach der Trennung.

Name und persönliche Belange

Fragen zum geführten Namen können im Zusammenhang mit der Aufhebung eine Rolle spielen. Persönliche Belange wie der Schutz der Privatsphäre und der Umgang mit sensiblen Daten finden besondere Beachtung.

Gewaltschutz und einstweilige Maßnahmen

Bei Konflikteskalation sind Schutzanordnungen möglich, beispielsweise Kontakt- und Näherungsverbote sowie Wohnungszuweisungen. Vorläufige Maßnahmen können auch Unterhalt, Wohnungsnutzung oder die Nutzung bestimmter Gegenstände betreffen, um eine geordnete Übergangssituation sicherzustellen.

Bezug zu Kindschaftsangelegenheiten

Sofern gemeinsame Kinder betroffen sind, treten häufig Kindschaftsverfahren hinzu, etwa zur elterlichen Sorge, zum Aufenthalt der Kinder oder zu Umgangsregelungen. Diese Verfahren sind eigenständig, werden aber oft in engem zeitlichen Zusammenhang mit Lebenspartnerschaftssachen geführt, damit eine umfassende Lösung erreicht werden kann.

Internationale und grenzüberschreitende Aspekte

Lebenspartnerschaften, die im Ausland begründet wurden, können in Deutschland anerkannt werden, wenn grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind. In grenzüberschreitenden Konstellationen stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit. Maßgeblich sind unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der Ort der Begründung der Partnerschaft. Entscheidungen aus dem Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und in Deutschland wirksam werden. Besonderheiten ergeben sich bei Staaten, die Lebenspartnerschaften nicht kennen oder die Ehe geöffnet haben; hier kann es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Institute ankommen.

Kosten, Dauer und Rechtsmittel

Gerichts- und Verfahrenskosten

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse des Verfahrens. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für anwaltliche Vertretung und für eingeholte Stellungnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist staatliche Unterstützung bei den Verfahrenskosten möglich. Die Verteilung der Kosten berücksichtigt den Ausgang und die Besonderheiten des Verfahrens.

Dauer und Vollstreckung

Die Dauer hängt von der Komplexität, der Mitwirkung der Beteiligten und der Auslastung des Gerichts ab. Regelungen zu Unterhalt, Nutzung der Wohnung oder Herausgabe von Gegenständen können aus der gerichtlichen Entscheidung vollstreckt werden. Nach rechtskräftiger Aufhebung werden Register und beteiligte Stellen entsprechend informiert.

Rechtsmittel

Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Fristen und Formvorgaben sind einzuhalten. In Eilfällen können vorläufige Anordnungen gesondert überprüft werden, wobei die Dringlichkeit eine besondere Rolle spielt.

Historischer Kontext und heutige Relevanz

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war das staatlich anerkannte Institut für gleichgeschlechtliche Paare, bevor die Ehe geöffnet wurde. Seit der Öffnung der Ehe werden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet. Bestehende Partnerschaften behalten ihre Wirkung; sie können fortgeführt, aufgehoben oder in eine Ehe umgewandelt werden. Lebenspartnerschaftssachen bleiben daher weiterhin bedeutsam, insbesondere bei der Beendigung von Partnerschaften und in grenzüberschreitenden Fällen.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der Begriff Lebenspartnerschaftssachen?

Er umfasst familiengerichtliche Verfahren, die eingetragene Lebenspartnerschaften betreffen, vor allem deren Aufhebung sowie Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich, Wohnungs- und Hausratsverteilung und in Verbindung stehende Schutzanordnungen.

Wer ist für Lebenspartnerschaftssachen zuständig?

Zuständig ist das Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten; bei Bezügen zu Kindern können besondere Zuständigkeitskriterien maßgeblich sein.

Gibt es heute noch neue Lebenspartnerschaften?

Neue Lebenspartnerschaften werden in Deutschland nicht mehr begründet. Bestehende Partnerschaften bestehen fort und können aufgehoben oder in eine Ehe umgewandelt werden.

Wie unterscheidet sich die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft von der Scheidung?

Beide Verfahren beenden einen partnerschaftlichen Rechtsstatus mit vergleichbaren Rechtsfolgen. Unterschiede bestehen vor allem in der Bezeichnung und in einzelnen historischen Regelungsdetails; der Ablauf vor dem Familiengericht ist in weiten Teilen ähnlich.

Wird der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt?

Der Ausgleich von Rentenanwartschaften wird im Aufhebungsverfahren grundsätzlich mitgeprüft, soweit keine besonderen Ausnahmen greifen oder die Beteiligten wirksam etwas anderes vereinbart haben.

Wie werden Vermögensfragen geregelt?

Vermögensfragen betreffen Ersparnisse, Investitionen, Verbindlichkeiten und die Verteilung von Gegenständen. Üblich ist ein Ausgleich des während der Partnerschaft erzielten Vermögenszuwachses, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

Werden ausländische Lebenspartnerschaften anerkannt?

Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in Deutschland anerkannt werden, wenn grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere die Vergleichbarkeit der Rechtswirkungen und Anknüpfungspunkte wie der gewöhnliche Aufenthalt.

Wie lange dauert ein Aufhebungsverfahren?

Die Dauer ist vom Einzelfall abhängig. Einfluss haben insbesondere die Komplexität, notwendige Auskünfte etwa zum Versorgungsausgleich und die Mitwirkung der Beteiligten.