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Lebenspartnerschaftssachen


Begriff und Bedeutung der Lebenspartnerschaftssachen

Lebenspartnerschaftssachen umfassen sämtliche gerichtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Begründung, dem Bestand oder der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen. Diese Kategorie wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Deutschland eingeführt, welches zum 1. August 2001 in Kraft trat. Lebenspartnerschaftssachen sind nach §§ 186 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als eigener Verfahrensgegenstand geregelt worden. Sie betreffen in erster Linie gleichgeschlechtliche Paare, da das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft speziell für diese geschaffen wurde.

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zum 1. Oktober 2017 durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat die praktische Bedeutung der Lebenspartnerschaftssachen abgenommen. Dennoch bestehen weiterhin zahlreiche eingetragene Lebenspartnerschaften, sodass die Regelungen nach wie vor relevant sind.


Gesetzliche Grundlagen

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Das Lebenspartnerschaftsgesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage für Lebenspartnerschaftssachen. Es normiert die Begründung, Rechte und Pflichten, das Vermögensverhältnis sowie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Kontext des gerichtlichen Verfahrens sind §§ 38 ff. LPartG besonders relevant.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das FamFG regelt in §§ 186 ff. die Verfahrensvorschriften für Lebenspartnerschaftssachen. Diese Vorschriften lehnen sich eng an die Regelungen für Ehesachen und Familiensachen an und sorgen für eine größtmögliche Gleichbehandlung beider Institute.


Anwendungsbereich

Begründung der Lebenspartnerschaft

Die gerichtliche Begründung einer Lebenspartnerschaft ist nur in Ausnahmefällen relevant, etwa bei der Feststellung der Wirksamkeit einer Lebenspartnerschaft oder bei Streitigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Begründung. Üblicherweise erfolgt die Begründung vor der zuständigen Behörde.

Bestand der Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaftssachen erfassen sämtliche Verfahren, die den Bestand betreffen, wie beispielsweise die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Der häufigste Fall einer Lebenspartnerschaftssache ist das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft, welches in vielerlei Hinsicht mit einem Ehescheidungsverfahren vergleichbar ist. Von der Aufhebung sind regelmäßig Folgesachen betroffen, etwa Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzungen.


Verfahrensrechtliche Einordnung

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Lebenspartnerschaftssachen unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Familiengerichte. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner, anderenfalls der Wohnsitz des Antragsgegners.

Verfahrensart

Das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen ist ein sog. Verbundverfahren. Häufig werden neben dem Hauptantrag (etwa der Aufhebungsantrag) auch Folgesachen, wie Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsansprüche, behandelt. Das Verfahren ist weitgehend auf Amtsermittlung ausgerichtet (§ 26 FamFG) und von einer besonderen Fürsorge- und Schutzfunktion durch das Gericht geprägt.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind in der Regel beide Lebenspartner. Auch Behörden oder andere Beteiligte können in bestimmten Konstellationen Anträge stellen, etwa bei der Frage der Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft.


Zulässigkeit und Form des Antrags

Formerfordernisse

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss schriftlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die Vertretung durch eine zur Prozessführung befugte Person ist in Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft erforderlich.

Antragsinhalte

Der Antrag muss alle für das Verfahren wichtigen Angaben enthalten, insbesondere zu den Lebenspartnern, zur Lebenspartnerschaft selbst, zu etwaigen gemeinsamen Kindern und bestehenden Folgesachen.


Ablauf des Verfahrens

Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Antrags beim Familiengericht. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit und nimmt gegebenenfalls eine Vorprüfung vor.

Durchführung der mündlichen Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten persönlich angehört, und das Gericht führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Es besteht eine grundsätzliche Anhörungspflicht der Lebenspartner (§ 128 FamFG analog).

Entscheidung und Rechtsmittel

Das Verfahren endet mit einem Gerichtsbeschluss, der die Lebenspartnerschaft aufhebt, deren Nichtbestehen feststellt oder andere Streitigkeiten entscheidet. Gegen Entscheidungen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, das beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann.


Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Versorgungsausgleich

Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, findet ein Versorgungsausgleich nach den für Ehen geltenden Grundsätzen statt. Das Gericht teilt dabei die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Altersversorgung zwischen den Partnern auf.

Unterhaltsansprüche

Im Zusammenhang mit der Aufhebung entstehen häufig Unterhaltsansprüche eines Partners gegenüber dem anderen. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie die Verweisungsregelungen auf das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Vermögensauseinandersetzung

Das Vermögen der Lebenspartner wird im Zuge der Aufhebung auseinandergesetzt. Das Gesetz sieht grundsätzlich den Modus der Zugewinngemeinschaft vor, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.


Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe rückte die Lebenspartnerschaft in den Hintergrund. Bestehende Lebenspartnerschaften können jedoch weiterhin fortgeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Neue Lebenspartnerschaften können seit Oktober 2017 nicht mehr begründet werden. Die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorschriften behalten jedoch Gültigkeit für alle noch bestehenden Lebenspartnerschaften.


Zusammenfassung

Lebenspartnerschaftssachen bilden einen bedeutsamen Teil des Familienverfahrensrechts. Sie erfassen sämtliche gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften, insbesondere Fragen der Begründung, Feststellung, Aufhebung und der damit zusammenhängenden Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung. Die Verfahren sind durch besondere Verfahrensgarantien gekennzeichnet und orientieren sich weitgehend an den Regelungen für Ehesachen, um einen möglichst umfassenden rechtlichen Schutz und eine Gleichbehandlung der Beteiligten zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft das gerichtliche Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen ab?

Das gerichtliche Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen, insbesondere betreffend die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, verläuft grundsätzlich analog zum Ehescheidungsverfahren, richtet sich jedoch nach speziellen Vorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und den hierfür einschlägigen Regelungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Aufhebung muss von einem der Lebenspartner durch Antrag beim zuständigen Familiengericht angestoßen werden. Sie ist nur nach vorheriger einjähriger Trennungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen (wie dem Scheitern der Lebenspartnerschaft) möglich. Das Gericht prüft zunächst die formalen Voraussetzungen des Antrags, insbesondere im Hinblick auf die Trennungszeit, eventuelle gemeinsame minderjährige Kinder oder Fragen zum Versorgungsausgleich. Im Regelfall erfolgt eine Anhörung beider Partner durch das Gericht, das auch versucht, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, beispielsweise im Hinblick auf Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Fragen zum gemeinsamen Wohnraum. Bei streitigen Verfahren kann sich das Verfahren erheblich verlängern, insbesondere wenn weitere Folgesachen (wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung) mit anhängig gemacht werden. Das Verfahren endet in der Regel mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, der nach Rechtskraft wirksam wird.

Welche Gerichte sind für Lebenspartnerschaftssachen zuständig?

Für Lebenspartnerschaftssachen, insbesondere die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sowie sämtliche Folgeverfahren (wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Regelungen zum gemeinsamen Hausrat), sind ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Diese sind in Deutschland bei den Amtsgerichten angesiedelt. Das für die Lebenspartnerschaftssache örtlich zuständige Gericht bestimmt sich nach § 122 FamFG in Verbindung mit § 628 ZPO und ggf. § 151 FamFG. In der Regel richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner oder – sofern dies nicht mehr gegeben ist – nach dem Wohnsitz des Antragsgegners. Im Falle von Kindern wird häufig das Gericht am Aufenthaltsort der Kinder zuständig. Berufungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen erfolgen dann jeweils an das zuständige Oberlandesgericht.

In welchen Fällen ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen?

Der Versorgungsausgleich ist in Lebenspartnerschaftssachen regelmäßig dann durchzuführen, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und keiner der Partner zum Versorgungsausgleich rechtswirksam verzichtet hat. Der Versorgungsausgleich dient dazu, während der Lebenspartnerschaft erworbene Rentenanwartschaften (zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen) zwischen den Partnern gerecht aufzuteilen. Das Familiengericht leitet das Verfahren in der Regel von Amts wegen ein; die Beteiligten werden aufgefordert, Auskünfte über ihre Anrechte einzureichen. Der Versorgungsausgleich kann einvernehmlich ausgeschlossen werden, sofern beide Partner dies notariell beurkunden lassen und das Gericht diesen Ausschluss nicht für sittenwidrig hält. Bei kurzer Dauer der Lebenspartnerschaft (weniger als drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht statt, es sei denn, einer der Lebenspartner beantragt dies ausdrücklich.

Welche Unterhaltsansprüche bestehen nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft?

Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen – ebenso wie beim Ende einer Ehe – unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt (nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Während der Trennungszeit kann der wirtschaftlich schwächere Partner vom anderen Lebenspartner Unterhalt verlangen, sofern eine Bedürftigkeit vorliegt und der andere leistungsfähig ist. Nach der rechtskräftigen Aufhebung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, es sei denn, einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände ist erfüllt (§ 16 LPartG in Verbindung mit §§ 1570 ff. BGB). Dazu zählen zum Beispiel Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit oder Billigkeitsgründe. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich in aller Regel an den ehelichen Lebensverhältnissen und wird nach der „Düsseldorfer Tabelle“ sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partner berechnet. Neben dem Anspruch kann Unterhalt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung versagt, beschränkt oder zeitlich befristet werden.

Wer hat das Sorgerecht für gemeinsame Kinder nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Das elterliche Sorgerecht für gemeinsame Kinder bleibt auch nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft grundsätzlich bestehen. In eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine gemeinsame elterliche Sorge allerdings nur möglich, wenn eine entsprechende Adoption durch den bzw. die Lebenspartner:innen erfolgt ist (Stiefkindadoption). Wird die Lebenspartnerschaft aufgehoben, bleibt die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen erhalten, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Elternteile über das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung stets am Kindeswohl und kann auch eine Umgangsregelung oder eine Aufteilung der elterlichen Sorge verfügen.

Wie wird das Vermögen bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft verteilt?

Beim Vermögensausgleich nach der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen des Zugewinnausgleichs wie in der Ehe, sofern kein abweichender notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen wurde (§ 6 LPartG i.V.m. §§ 1363 ff. BGB). Das bedeutet, dass während der Lebenspartnerschaft erzielter Zugewinn – also der während der Lebenspartnerschaft erworbene Vermögenszuwachs abzüglich des Anfangsvermögens – grundsätzlich hälftig zwischen den Lebenspartnern geteilt wird. Vermögenswerte, die vor Eingehung der Lebenspartnerschaft vorhanden waren oder die ein Partner durch Schenkung oder Erbschaft während der Partnerschaft erhält, gelten grundsätzlich als Anfangsvermögen und werden nicht geteilt. Streitigkeiten über die Höhe und Zusammensetzung des Zugewinns können auf Antrag durch das Familiengericht geklärt werden, auch Auskunftsansprüche bestehen gegenseitig.

Welche Bedeutung haben Lebenspartnerschaftsverträge?

Lebenspartnerschaftsverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen den eingetragenen Lebenspartnern, die – ähnlich wie Eheverträge – abweichende Regelungen über den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Hausratsaufteilung treffen können. Solche Verträge müssen zwingend notariell beurkundet werden, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Sie ermöglichen eine individuelle Gestaltung der vermögens- und unterhaltsrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft, wobei eine gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle sicherstellt, dass keine der Parteien unangemessen benachteiligt wird und der Vertrag insbesondere nicht sittenwidrig ist. Lebenspartnerschaftsverträge können sowohl vor als auch während der Partnerschaft abgeschlossen oder abgeändert werden.