Begriff und Abgrenzung: Was bedeutet Lebenspartner?
Der Begriff Lebenspartner wird in Deutschland in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Zum einen bezeichnet er die Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, einem früher möglichen, staatlich registrierten Bündnis, das der Ehe weitgehend gleichgestellt war. Zum anderen wird er umgangssprachlich für Paare genutzt, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen zu sein.
Alltäglicher Sprachgebrauch
Im Alltag meint Lebenspartner oft den festen Partner in einer dauerhaften Beziehung und gemeinsamen Haushaltsführung. Eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich nicht mit der Ehe gleichgestellt. Rechte und Pflichten ergeben sich hier vor allem aus individuellen Verträgen, aus dem Eigentum an Gegenständen und Vermögenswerten sowie aus allgemeinen gesetzlichen Regeln, die unabhängig vom Beziehungsstatus gelten.
Rechtstechnischer Gebrauch
Rechtstechnisch steht Lebenspartner für Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieses Institut stand gleichgeschlechtlichen Paaren offen und war in seinen Wirkungen weitgehend an die Ehe angelehnt. Seit der Öffnung der Ehe für alle können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bestehende bleiben wirksam.
Heutige Rechtslage im Überblick
- Neue Lebenspartnerschaften können derzeit nicht mehr neu eingegangen werden.
- Bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort; sie können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.
- Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein eigener Familienstand; sie führt grundsätzlich nicht zu den besonderen Rechten von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.
Historische Entwicklung und Einordnung
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde eingeführt, um Paaren gleichen Geschlechts eine rechtlich gesicherte Form des Zusammenlebens mit weitreichenden Rechten zu ermöglichen. Im Laufe der Jahre wurde sie in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt. Mit der Öffnung der Ehe für alle entfiel die Möglichkeit, neue Lebenspartnerschaften zu begründen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben wirksam.
Fortbestand und Umwandlung
Bereits begründete Lebenspartnerschaften können fortgeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Umwandlung führt dazu, dass künftig die Regelungen der Ehe gelten. Die rechtlichen Folgen im Vermögens-, Unterhalts- und Erbrecht richten sich dann nach den für die Ehe vorgesehenen Regelungen. Ohne Umwandlung bleiben die bisherigen Regeln der Lebenspartnerschaft maßgeblich.
Anerkennung und Bezeichnung
In Formularen und Verwaltungsverfahren wird oft zwischen Ehegatten und Lebenspartnern unterschieden. Der Begriff Lebenspartner ist dabei auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bezogen. Für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen solche gesonderten Bezeichnungen regelmäßig nicht.
Begründung, Wirkungen und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Begründung (historisch)
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgte durch eine förmliche Erklärung vor der zuständigen Behörde. Diese Möglichkeit besteht für neue Fälle nicht mehr; die Darstellung dient der Einordnung bestehender Partnerschaften.
Grundlegende Rechtswirkungen
Vermögensordnung
Für Lebenspartner galt ein gesetzlicher Güterstand mit einem Ausgleich des während der Partnerschaft erzielten Zugewinns, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichungen waren durch vertragliche Regelungen möglich.
Unterhalt und Beistand
Lebenspartner waren einander zu gegenseitigem Beistand und Unterhalt verpflichtet. Dies umfasste den laufenden Unterhalt während des gemeinsamen Lebens sowie gegebenenfalls Unterhalt nach Trennung und Aufhebung, abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen.
Vertretung im Alltag und Haftung
Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bestand eine gesetzliche Vertretungsmacht mit möglichen Haftungsfolgen. Darüber hinausgehende Vertretungsrechte setzen regelmäßig eine Vollmacht voraus. In besonderen Bereichen, insbesondere im Gesundheitswesen, sind gesetzliche Vertretungs- und Auskunftsrechte teils ausdrücklich für Ehegatten geregelt; auf Lebenspartner finden Gleichstellungen in vielen Gesetzen Anwendung, deren genaue Reichweite vom jeweiligen Gesetz abhängt.
Name
Lebenspartner konnten einen gemeinsamen Namen führen. Bereits gewählte Namen bleiben bestehen, auch wenn heute keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Aufhebung und rechtliche Folgen
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Daran knüpfen sich rechtsfolgen wie der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften, vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche und gegebenenfalls Unterhalt nach der Aufhebung. Haushaltsgegenstände und gemeinsame Vermögenswerte werden zugeordnet oder auseinandergesetzt.
Tod eines Lebenspartners
Lebenspartner sind beim Erb- und Pflichtteilsrecht begünstigt. Daneben kommen Hinterbliebenenleistungen in der Alterssicherung sowie Eintritts- und Fortsetzungsrechte bei Mietverhältnissen in Betracht. Zuständigkeiten bei der Bestattung und Teilhaberechte an Nachlassgegenständen richten sich nach den allgemeinen Regeln, die Lebenspartner bevorzugen können.
Lebenspartner im Alltag: Rechte in zentralen Rechtsgebieten
Steuerrecht
Lebenspartner sind in der Einkommensteuer der Ehe gleichgestellt; eine gemeinsame Veranlagung ist möglich. Dies wirkt sich auf Tarif und Freibeträge aus. Auch in anderen Steuerarten, etwa bei der Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen, sowie bei Vorgängen rund um die Übertragung von Immobilien, besteht weitgehende Gleichstellung zur Ehe. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden steuerlich grundsätzlich individuell behandelt.
Sozial- und Krankenversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommen für Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen Mitversicherungen in Betracht, wie sie für Ehegatten vorgesehen sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Hinterbliebenenrenten für Lebenspartner möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Bereich der Grundsicherung werden Paare teils als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bewertet. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen keine eigenständigen Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Arbeitsrecht und betriebliche Leistungen
Bei familienbezogenen Leistungen, Sonderurlauben und Entgeltbestandteilen findet eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten vielfach statt. In betrieblichen Versorgungssystemen können Hinterbliebenenleistungen für Lebenspartner bestehen; die Ausgestaltung richtet sich nach den jeweiligen Versorgungsordnungen. Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind hiervon nicht automatisch erfasst.
Miet- und Wohnrecht
Lebenspartner genießen im Mietrecht Schutzmechanismen, die dem Schutz von Ehegatten entsprechen, etwa beim Eintritt in ein Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters oder bei der Fortsetzung eines gemeinsam geführten Haushalts. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften können Schutzrechte als Haushaltsangehörige bestehen, die jedoch nicht in jedem Aspekt mit den Rechten von Ehegatten oder Lebenspartnern übereinstimmen.
Medizinische Vertretung und Notfälle
Gesetzliche Vertretungsrechte in Gesundheitsangelegenheiten sind in erster Linie für Ehegatten vorgesehen; für Lebenspartner greifen vielfach Gleichstellungsregelungen. Für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestehen solche gesetzlichen Vertretungsrechte nicht. In allen Konstellationen sind ausdrückliche Vollmachten maßgeblich, wenn über den gesetzlichen Rahmen hinaus gehandelt werden soll.
Kinder, Elternschaft und Adoption
In der eingetragenen Lebenspartnerschaft waren Stiefkind- und sukzessive Adoptionen möglich. Die gemeinschaftliche Adoption war dem verheirateten Paar vorbehalten. Heute richtet sich die gemeinsame Adoption nach den Regeln der Ehe. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt eine Adoption durch beide gemeinsam nicht in Betracht; möglich ist eine Adoption durch eine Einzelperson. Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs und der Unterhaltspflichten richten sich nach der Eltern-Kind-Zuordnung und bestehen unabhängig vom Partnerschaftsstatus.
Aufenthaltsrecht und Freizügigkeit
Lebenspartner sind im Aufenthaltsrecht Ehegatten weitgehend gleichgestellt; ein Nachzug ist an die allgemeinen Voraussetzungen geknüpft. Im Unionsrecht werden eingetragene Partnerschaften in vielen Fällen wie Ehen behandelt, wenn der Aufnahmestaat eine entsprechende Partnerschaft kennt. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften können Erleichterungen vorgesehen sein, die jedoch nicht dem Status der Ehe oder Lebenspartnerschaft entsprechen.
Internationale Bezüge und Anerkennung ausländischer Partnerschaften
Die Anerkennung ausländischer Registrierungen richtet sich danach, ob die ausländische Form einer registrierten Partnerschaft der hiesigen Lebenspartnerschaft oder der Ehe vergleichbar ist. Die Wirkungen im Inland richten sich nach deutschem Recht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es zu Abweichungen kommen, etwa wenn der andere Staat keine registrierte Partnerschaft kennt oder diese anders auslegt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: rechtliche Einordnung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine eigene, registrierte Form des Zusammenlebens. Sie begründet keine besonderen, partnerschaftsspezifischen Rechte und Pflichten, wie sie für Ehe und Lebenspartnerschaft gelten. Rechtliche Folgen ergeben sich aus allgemeinen Regeln, individuellen Vereinbarungen und aus dem jeweiligen Lebenssachverhalt.
Vermögen und Haftung
Jeder Partner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Gemeinsame Anschaffungen gehören in der Regel beiden nach ihrem Beitrag oder nach Vereinbarung. Eine gesetzliche Mitverbindlichkeit für Alltagsgeschäfte besteht nicht; für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich, wer sie eingegangen ist.
Unterhalt
Unterhaltsansprüche zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen grundsätzlich nicht. Unterhalt gegenüber Kindern bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Erbrecht
Nichteheliche Lebenspartner sind ohne letztwillige Verfügung nicht gesetzlich erbberechtigt und haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Rechte können sich aus vertraglichen Gestaltungen oder letztwilligen Verfügungen ergeben.
Elternschaft
Elterliche Sorge, Umgangs- und Unterhaltspflichten bestehen unabhängig vom Partnerschaftsstatus. Für die rechtliche Zuordnung als Elternteil gelten die allgemeinen Regeln zur Abstammung und Anerkennung.
Beendigung und Auseinandersetzung
Die Beendigung erfolgt formfrei. Die Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte richtet sich nach Eigentum, Beiträgen und allgemeinen Ausgleichsregeln. Ein Versorgungsausgleich oder nachehelicher Unterhalt ist nicht vorgesehen.
Datenschutz und Auskunft
Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber Behörden, Banken oder Ärzten knüpfen in vielen Fällen an gesetzliche Vertretungsrechte oder an Vollmachten an. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestehen ohne entsprechende Legitimation regelmäßig keine besonderen Auskunftsrechte.
Begriff im Verwaltungsgebrauch
In der Verwaltungspraxis werden Lebenspartner häufig zusammen mit Ehegatten genannt, wenn es um Familienstand, Mitwirkungs- oder Anrechnungsfragen geht. Im Bereich existenzsichernder Leistungen kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft behandelt werden, wenn bestimmte tatsächliche Merkmale vorliegen. Dies kann Auswirkungen auf Anrechnung und Leistungsumfang haben.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Ehegatte
Der Ehegatte ist der Partner in einer rechtsgültig geschlossenen Ehe. Die Ehe ist der zentrale familienrechtliche Status mit umfassenden Rechten und Pflichten.
Partner einer ausländischen civil union
Ausländische eingetragene Partnerschaften können einer Lebenspartnerschaft oder Ehe vergleichbar sein. Ihre Anerkennung und Rechtswirkungen im Inland richten sich nach deutschem Recht und dem Grad der Vergleichbarkeit.
Lebensgefährte oder Partner in Wohngemeinschaft
Diese Bezeichnungen sind rein umgangssprachlich. Sie begründen ohne weitere Rechtsakte keine besonderen Rechte oder Pflichten.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Begriff Lebenspartner im rechtlichen Sinn?
Rechtlich bezeichnet Lebenspartner den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Umgangssprachlich wird der Begriff auch für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwendet, die jedoch keinen besonderen familienrechtlichen Status begründet.
Können heute noch Lebenspartnerschaften neu begründet werden?
Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr begründet werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben wirksam und können fortgeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden.
Worin unterscheiden sich Lebenspartnerschaft und Ehe?
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt, etwa bei Unterhalt, Vermögensausgleich, Steuer und Hinterbliebenenversorgung. Unterschiede ergaben sich insbesondere in Detailfragen, etwa bei bestimmten Adoptionsmöglichkeiten und speziellen gesetzlichen Verweisungen, die ausdrücklich an die Ehe anknüpfen.
Welche erbrechtlichen und versorgungsrechtlichen Rechte haben Lebenspartner?
Lebenspartner sind gesetzlich erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt und können Hinterbliebenenleistungen aus der Alterssicherung erhalten, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben bestehen mietrechtliche Eintritts- und Fortsetzungsrechte sowie weitere Begünstigungen.
Wie werden Lebenspartner steuerlich behandelt?
Lebenspartner werden in der Einkommensteuer der Ehe gleichgestellt und können gemeinsam veranlagt werden. Auch bei der Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen sowie bei bestimmten Vorgängen im Zusammenhang mit Immobilien besteht eine weitgehende Gleichbehandlung mit Ehegatten.
Welche Rechtsfolgen bestehen für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Nichteheliche Lebensgemeinschaften begründen grundsätzlich keine besonderen gegenseitigen Rechte oder Pflichten. Vermögen bleibt getrennt, Unterhalt ist nicht geschuldet, und es bestehen keine gesetzlichen Erb- oder Hinterbliebenenrechte.
Wird eine im Ausland eingetragene Partnerschaft in Deutschland anerkannt?
Die Anerkennung hängt davon ab, ob die ausländische Partnerschaft der hiesigen Lebenspartnerschaft oder der Ehe vergleichbar ist. Die Wirkungen im Inland richten sich nach deutschem Recht, wobei die konkrete Ausgestaltung vom jeweiligen Einzelfall und der Vergleichbarkeit abhängt.