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Lebenspartner

Begriff und rechtliche Einordnung des Lebenspartners

Der Begriff „Lebenspartner“ bezeichnet eine Person, die mit einer anderen Person in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft lebt, ohne dass es sich um eine Ehe handelt. In Deutschland war der Begriff insbesondere durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geprägt, das gleichgeschlechtlichen Paaren seit 2001 die Möglichkeit gab, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Mit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft für neue Paare abgeschafft; bestehende Lebenspartnerschaften bestehen jedoch fort und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.

Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist in vielen Bereichen der Ehe ähnlich ausgestaltet gewesen. Dennoch bestanden Unterschiede hinsichtlich Adoption, Namensrecht oder steuerlicher Behandlung. Seit Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare sind diese Unterschiede weitgehend aufgehoben worden. Für bereits bestehende eingetragene Lebenspartner gelten weiterhin spezielle Regelungen.

Rechte von Lebenspartnern

Lebenspartner genießen zahlreiche Rechte ähnlich wie Eheleute: Sie haben ein gemeinsames Sorgerecht für adoptierte Kinder, ein gesetzliches Erbrecht sowie Ansprüche auf Unterhalt im Falle einer Trennung oder nach dem Tod eines Partners. Auch bei Krankenbesuchen oder Auskünften gegenüber Behörden stehen ihnen vergleichbare Rechte zu.

Pflichten von Lebenspartnern

Mit Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entstehen gegenseitige Pflichten zur Unterstützung und Fürsorge sowie zur gemeinsamen Haushaltsführung. Im Fall einer Trennung können Unterhaltsansprüche entstehen; zudem besteht eine Verpflichtung zum Zugewinnausgleich unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (historisch)

Bis zur Einführung der „Ehe für alle“ konnten nur gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Voraussetzung war unter anderem die Geschäftsfähigkeit beider Partner sowie das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen ersten Grades oder bereits bestehender Ehen beziehungsweise anderer Partnerschaften.

Auflösung und Umwandlung von bestehenden Lebenspartnerschaften

Eine Auflösung erfolgt ähnlich wie bei Scheidungen durch gerichtlichen Beschluss nach Ablauf eines Trennungsjahres oder aus besonderen Gründen auch früher. Bestehende eingetragene Partnerschaften können seit 2017 auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden; dies geschieht beim Standesamt durch Erklärung beider Partner.

Folgen bei Auflösung der Partnerschaft

Im Falle einer Auflösung bestehen Ansprüche auf Versorgungsausgleich (zum Beispiel Rentenanwartschaften), Unterhaltspflichten sowie Regelungen zum gemeinsamen Vermögen – analog zu den Vorschriften über Ehescheidungen.

Kinder und Familienrecht im Zusammenhang mit dem Status als Lebenspartner

Lebenspartner konnten gemeinsam Kinder adoptieren („Sukzessivadoption“) – zunächst nur nacheinander möglich, später auch gemeinsam erlaubt. Das Sorgerecht richtet sich nach den allgemeinen familienrechtlichen Grundsätzen; leibliche Kinder eines Partners bleiben rechtlich zunächst diesem zugeordnet.

Sonderregelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Eingetragene
Lebenspartner wurden schrittweise steuerlich mit verheirateten Paaren gleichgestellt,
insbesondere beim Einkommensteuer-Splittingtarif („Ehegattensplitting“) sowie bei
Erbschaften und Schenkungen.
Auch sozialversicherungsrechtlich gelten ähnliche Regeln wie
für Verheiratete: etwa Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Hinterbliebenenschutz in Rentenfragen oder Mitversicherungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Lebenspartner“

Können heute noch neue eingetragene
Lebenspartnerschaften begründet werden?

Nein,
seit Einführung der „Ehe für alle“ ist es nicht mehr möglich,
neue eingetragene Lebenspartnerschaften zu schließen.

Sind bestehende
eingetragene
Partnerschaften weiterhin gültig?

Ja,
bereits begründete

Eingetragene

lebensgemeinschaften bleiben rechtswirksam bestehen.

Können
bestehende
lebensgemeinschaften in eine ehe umgewandelt werden?

Ja,
dies ist jederzeit beim zuständigen Standesamt möglich;
beide Partner müssen dazu anwesend sein.

Besteht ein gesetzliches Erbrecht zwischen lebensgefährten ohne Eintragung?


Nein,
ohne formelle Eheschließung oder Eintragung besteht kein automatisches Erbrecht;
testamentarische Verfügungen sind erforderlich.

Dürfen lebensgefährten gemeinsame kinder adoptieren?


Nur wenn sie verheiratet sind bzw. einen entsprechenden Status besitzen;
unverheiratete Paare haben keine gemeinsame Adoptionsmöglichkeit gehabt.

Müssen lebensgefährten füreinander unterhalt zahlen?


Bei registrierten partnerschaften ja – vergleichbar mit eheleuten;
nicht registrierte partner haben keinen gesetzlichen anspruch darauf.

Darf man als lebensgefährte krankenhausauskünfte erhalten?


Eingetragenen partnern stehen auskunftsrechte grundsätzlich zu;
nicht registrierte partner benötigen meist schriftliche vollmacht.