Begriff und rechtlicher Status des Lebenspartners
Der Begriff Lebenspartner bezeichnet im deutschen Recht eine Person, die mit einer anderen Person eine rechtlich anerkannte und auf Dauer angelegte Partnerschaft führt, die sich rechtlich von der Ehe unterscheidet. Die Lebenspartnerschaft war insbesondere durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt und schuf ein Pendant zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen; die Lebenspartnerschaft wird jedoch weiterhin im Bestand geschützt und spielt in bestehenden Fällen eine Rolle für das Familien- und Sozialrecht.
Definition und Abgrenzung zur Ehe
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Gemäß § 1 Abs. 1 LPartG lebten Lebenspartner dann in einer Lebenspartnerschaft, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts vor einer dafür zuständigen Behörde eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründeten. Hierdurch wurde eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Erwachsenen geschaffen, die hinsichtlich vieler Rechte und Pflichten der Ehe angenähert war, jedoch nicht vollständig identisch.
Unterscheidung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der Begriff Lebenspartner darf nicht mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwechselt werden. Letztere bezeichnet eine auf Dauer angelegte, eheähnliche Bindung zwischen zwei Personen ohne Eintragung oder Beurkundung, der überwiegend keine besonderen gesetzlichen Regelungen zugeordnet sind – weder im Familienrecht noch im Sozialrecht.
Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Zur Begründung einer Lebenspartnerschaft war eine gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde (Standesamt) notwendig. Die Voraussetzungen ähnelten denen der Eheschließung, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit und fehlender Hinderungsgründe (z. B. keine bereits bestehende Lebenspartnerschaft oder Ehe, kein zu nahes Verwandtschaftsverhältnis).
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch erhalten (§ 3 EheöffnungsG).
Rechte und Pflichten aus der Lebenspartnerschaft
Gegenseitige Unterhaltspflicht
Lebenspartner sind nach § 5 LPartG grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung umfasst den gesamten Lebensbedarf und ist dem in der Ehe vergleichbar.
Vermögensrechtliche Verhältnisse
Lebenspartner leben im Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbaren (§ 6 LPartG i.V.m. §§ 1363 ff. BGB). Verträge zur Aufhebung oder Abweichung hiervon mussten notariell beurkundet werden.
Renten- und Erbrecht
Das Recht auf Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach speziellen Sozialgesetzbüchern und den Vorschriften des LPartG. So erhalten etwa eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente (§ 46 SGB VI), und sie sind im Erbrecht den Ehegatten grundsätzlich gleichgestellt (§ 10 Abs. 6 LPartG i.V.m. § 1931 BGB).
Steuerrechtliche Folgen
Seit 2013 werden Lebenspartner im Einkommensteuerrecht Ehegatten gleichgestellt und haben Anspruch auf das Ehegattensplitting sowie weitere steuerliche Privilegien.
Familienrechtliche Regelungen
Lebenspartner können ein gemeinsames Sorgerecht für Kinder beantragen oder ein Kind als Einzelperson adoptieren. Die sukzessive Adoption des Partnerschaftskinds ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2014) zulässig.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Eine Lebenspartnerschaft kann durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren entsprechen weitestgehend dem Scheidungsrecht, geregelt in § 15 ff. LPartG.
Übergangs- und Altfallregelungen nach Einführung der Ehe für alle
Konversion in eine Ehe
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG). Hierzu ist eine gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt erforderlich. Bestehende Rechte und Pflichten gehen damit auf die Ehe über.
Fortbestand bestehender Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften, die bis zum 30. September 2017 begründet wurden, bleiben weiterhin bestehen, wenn keine Umwandlung in eine Ehe erfolgt. Für diese Partnerschaften gelten weiterhin die Vorschriften des LPartG.
Unterschiede zwischen Lebenspartner und Ehegatten
Obwohl die Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt wurde, bestanden insbesondere zu Beginn Unterschiede, etwa beim Adoptionsrecht und in einzelnen Regelungen des Steuerrechts. Diese Unterschiede wurden im Verlauf der Jahre weitgehend beseitigt.
Lebenspartner im internationalen Rechtsvergleich
Im internationalen Kontext variieren die rechtlichen Institute bezüglich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften erheblich. In vielen Ländern existieren vergleichbare Modelle wie die deutsche Lebenspartnerschaft (z. B. „civil union“ im angelsächsischen Raum), während andere Staaten Partnerschaften nur aus heterosexuellen Ehen ableiten.
Zusammenfassung
Der Begriff Lebenspartner hat im deutschen Recht durch die Einführung der „Ehe für alle“ eine Wandlung erfahren, bleibt aber für Altbestände rechtlich relevant. Lebenspartner genießen bis heute besondere Rechte und Pflichten, die denen der Ehe weitgehend entsprechen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat den gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmen für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften geschaffen und war ein Meilenstein auf dem Weg zur Gleichstellung. Die bestehende Lebenspartnerschaft ist durch umfassende Familien-, Vermögens- und Sozialrechte ausgestaltet und wird auch nach dem Wegfall als Neugründungstatbestand rechtlich weiter geschützt.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Lebenspartnern und Ehegatten?
Lebenspartner und Ehegatten unterliegen im deutschen Recht verschiedenen gesetzlichen Regelungen, auch wenn sich viele Vorschriften mittlerweile angenähert haben. Während Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) rechtlich durch die Eheschließung miteinander verbunden sind, galt für Lebenspartner bis 2017 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Mit der Einführung der „Ehe für alle“ wurde die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare faktisch durch die Ehe ersetzt, allerdings bestehen Altlebenspartnerschaften weiterhin fort. Rechtliche Unterschiede bestehen u.a. im Adoptionsrecht (vollständige gemeinsame Adoption ist ausschließlich für Ehegatten erlaubt), im Namensrecht (eine Lebenspartnerschaft kennt keine gemeinsame Namensführung wie die Ehe), im Unterhaltsrecht (die Unterhaltstatbestände und -berechnungen weichen teilweise ab), sowie im Scheidungsverfahren (Aufhebung statt Scheidung, mit zum Teil abweichenden Verfahrensregelungen). Auch im Internationalen Privatrecht, Erbrecht sowie beim Versorgungsausgleich gibt es spezielle Vorschriften für Lebenspartner.
Welche Rechte haben Lebenspartner im Erbrecht?
Lebenspartner werden im Erbrecht ähnlich wie Ehegatten behandelt, was insbesondere das gesetzliche Erbrecht betrifft. Sie sind in den gleichen Ordnungen wie Ehegatten erbberechtigt und haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Allerdings bestehen Unterschiede in Bezug auf steuerliche Freibeträge und Steuersätze: Früher wurden Lebenspartner steuerlich schlechter gestellt, inzwischen haben sie – nach verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen und Gesetzesänderungen – die gleichen erbschaftssteuerlichen Vorteile wie Ehegatten. Lebenspartner können sich auch gegenseitig als Erben einsetzen und gemeinschaftliche Testamente (Erbvertrag) schließen. Im Falle des Todes eines Partners hat der überlebende Lebenspartner außerdem ggf. Anspruch auf das sogenannte Vorausvermächtnis, also auf Hausrat und Hochzeitsgeschenke, und auf ein Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung.
Welche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Lebenspartnern?
Gemäß § 5 LPartG sind Lebenspartner während des Bestehens der Partnerschaft einander zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltsberechnung richtet sich – analog zu Ehegatten – nach den Lebensverhältnissen und Erwerbs- sowie Vermögensverhältnissen beider Partner. Im Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft können Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden, wobei die Anspruchsvoraussetzungen und die Dauer des Unterhalts sich grundsätzlich an den Regelungen für Ehegatten orientieren. Sonderregelungen existieren bezüglich der Bedürftigkeit sowie der zeitlichen Befristung im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Welche Rechte haben Lebenspartner bei gemeinschaftlichem Wohnungseigentum?
Lebenspartner besitzen ähnliche Rechte und Pflichten wie Ehegatten beim gemeinschaftlichen Erwerb von Wohnungseigentum. Im Innenverhältnis bestehen Regelungen zur Verwaltung des gemeinsamen Eigentums, bei Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten auch hier die Grundsätze der Auseinandersetzung nach Bruchteilen. Sonderregelungen ergeben sich bei der Zuweisung der gemeinsamen Wohnung während der Trennungsphase, wobei der Lebenspartner auch ohne Mitwirkung des anderen das Wohnrecht für sich einklagen kann (§ 17 LPartG). Im Erbfall steht dem überlebenden Lebenspartner zudem ein gesetzliches Wohnrecht zu.
Bestehen Unterschiede bei der Adoption von Kindern durch Lebenspartner?
Das Adoptionsrecht unterscheidet weiterhin, sofern das Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendung findet: Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam – wie Ehegatten – adoptieren. Möglich ist die sogenannte Sukzessivadoption: Ein Lebenspartner adoptiert das Kind, und der andere Lebenspartner kann später das Kind des Partners ebenfalls als Einzelperson adoptieren. Eine Gleichzeitige gemeinsame Adoption – wie sie bei Ehegatten vorgesehen ist – ist rechtlich ausgeschlossen. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können diese jedoch als Ehegatten gemeinsam ein Kind adoptieren.
In welchen Fällen kann eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden?
Eine Lebenspartnerschaft kann gemäß § 15 LPartG auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Partner sie wiederherstellen. Wesentliche Gründe für eine Aufhebung sind langjähriges Getrenntleben (in der Regel mindestens ein Jahr mit wechselseitigem Einvernehmen oder drei Jahre bei fehlender Zustimmung), schwerwiegende Verfehlungen eines Partners oder das Vorliegen besonderer Anwendungstatbestände (zum Beispiel Zwang oder Täuschung bei Begründung der Lebenspartnerschaft). Das Verfahren zur Aufhebung ähnelt grundsätzlich dem Scheidungsverfahren, umfasst aber spezifische Verfahrensvorschriften.
Welche Regelungen gelten für den Versorgungsausgleich bei Lebenspartnern?
Für Lebenspartner gilt hinsichtlich des Versorgungsausgleichs seit dem 1. Januar 2005 das Versorgungsausgleichsgesetz entsprechend. Im Rahmen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden die während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Partnern aufgeteilt, analog zum Eherecht. Der Versorgungsausgleich ist obligatorisch, kann aber in bestimmten Fällen durch notariellen Vertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei einvernehmlicher Aufhebung wird der Versorgungsausgleich vom Gericht geprüft und festgesetzt, wobei auch hier die Möglichkeit besteht, Härtefallregelungen zu beantragen oder bei sehr kurzer Dauer der Lebenspartnerschaft auf den Ausgleich zu verzichten.