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Landwirtschaftliche Krankenversicherung


Begriff und rechtliche Einordnung der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKV) stellt in Deutschland eine eigenständige Form der gesetzlichen Krankenversicherung dar, die ausschließlich bestimmte Personen aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie deren Familienangehörige absichert. Sie ist Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und basiert auf spezifischen sozialrechtlichen Normierungen. Ihr Zweck ist es, Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen einen dem übrigen System der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Schutz im Krankheitsfall zu bieten.

Historische Entwicklung

Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung wurde als Reaktion auf das besondere Statusinteresse landwirtschaftlicher Betriebe konzipiert. Bereits seit Einführung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) 1957 sind parallele Sicherungseinrichtungen für Landwirte entstanden. 1972 trat das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) in Kraft, das anschließend mehrfach novelliert wurde. Die aktuelle rechtliche Grundlage ist das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

Träger der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Träger der LKV sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Sie sind als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und agieren unter dem Dach der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die SVLFG fungiert seit 2013 als bundeseinheitlicher Träger mit besonderer Aufgabenstellung innerhalb der Sozialversicherung.

Versicherter Personenkreis

Kreis der Pflichtversicherten

Die Versicherungspflicht in der LKV ist im § 2 KVLG 1989 geregelt. Zu den pflichtversicherten Personen zählen:

  • Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen, sofern bestimmte Mindesteinheiten überschritten werden (z. B. Größe des Betriebs, Tieranzahl)
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer, soweit sie im Unternehmen mitarbeiten
  • Familienangehörige, die regelmäßig im Unternehmen mitarbeiten und gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten
  • Altenteiler (Personen, die nach der Hofübergabe weiterhin im Unternehmen leben und wirtschaftliche Leistungen beziehen)

Versicherungsfreiheit und freiwillige Versicherung

Versicherungsfreiheit besteht für bestimmte Personengruppen, etwa solche mit geringem Umfang landwirtschaftlicher Tätigkeit, bestimmte Personen mit anderweitiger Versicherungspflicht oder -berechtigung, sowie für die nach § 6 und § 7 SGB V befreiten Gruppen. Darüber hinaus bietet die LKV die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, insbesondere für Ehegatten, Lebenspartner und ehemalige Pflichtversicherte.

Beitragspflicht und Beitragsbemessung

Die Beitragsbemessung zur LKV erfolgt auf Basis spezieller beitragsrechtlicher Vorschriften. Anders als in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung bilden Maß, Art und Umfang des landwirtschaftlichen Unternehmens die maßgeblichen Kriterien. Die Bewertungsmaßstäbe finden sich in § 24 ff. KVLG 1989. Die Beiträge richten sich nach einem sogenannten Unternehmer- und Familienangehörigenanteil.

Einkünfte außerhalb der Landwirtschaft sowie Rentenleistungen wirken sich nach Maßgabe des Gesetzes auf die Beitragshöhe aus. Die Beitragsverfahrensweise orientiert sich an den Grundsätzen der Beitragsgerechtigkeit und soll insbesondere die Belastbarkeit kleiner und mittlerer Betriebe berücksichtigen.

Leistungen der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Die LKV gewährt grundsätzlich den Leistungskatalog nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), soweit nicht abweichende Sonderregelungen festgelegt sind. Dies umfasst unter anderem:

  • Ambulante und stationäre Heilbehandlung
  • Zahnärztliche Versorgung
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • Krankengeld in Fällen der Arbeitsunfähigkeit (ggf. Besonderheiten, vgl. § 44 SGB V in Verbindung mit den Sonderregelungen der LKV)
  • Präventionsmaßnahmen und bestimmte individuelle Gesundheitsleistungen

Für landwirtschaftliche Unternehmen gelten spezifische Gestaltungsmöglichkeiten sowie zusätzliche Unterstützung, etwa für Betriebshelfer während gesundheitlicher Ausfälle.

Besondere Vorschriften und Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Normierung

Die zentralen gesetzlichen Vorschriften ergeben sich aus:

  • KVLG 1989: Regelungen über die Versicherungspflicht, Beitragsbemessung und Leistungen der LKV
  • SGB V: Soweit nicht im KVLG 1989 speziell geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • SGB IV: Vorschriften zur Gemeinsamen Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen
  • SGB X: Regelungen über Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung

Wechselwirkungen mit anderen Sozialversicherungen

Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung ist integraler Bestandteil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, zu der auch die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte gehören. Die Zuständigkeits- und Übergangsregelungen sind im Sozialgesetzbuch und den Nebengesetzen detailliert geregelt.

Besonderheiten bestehen zudem im Verhältnis zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere beim Wechsel zwischen den Systemen und bei Mehrfachversicherungen (sogenannte „Doppelversicherungen“).

Versicherungspflichtiger Personenkreis: Sonderfälle

Zu den Besonderheiten der LKV zählt, dass auch bestimmte Altenteiler und ehemalige Betriebsinhaber versicherungspflichtig bleiben, sofern sie weiter wirtschaftliche Leistungen aus dem Betrieb erhalten. Die Regelungen zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Nachweis relevanter Tatsachen sind detailliert ausgestaltet und unterliegen der Prüfung durch die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Verwaltungsverfahren, Widerspruch und Klage

Die Verwaltungspraxis der LKV untersteht den Vorschriften des SGB IV und X. Betroffene können im Rahmen des Sozialverwaltungsverfahrens Widerspruch gegen Verwaltungsakte der LKV einlegen und im Bedarfsfall den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten. Die speziellen Anfechtungs- und Feststellungsverfahren bieten landwirtschaftlichen Unternehmern umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten.

Finanzierung und Solidarsystem

Die LKV finanziert sich vorrangig über Beiträge ihrer Mitglieder, erhält jedoch in bestimmten Fällen Bundeszuschüsse zur Deckung der aufkommensschwachen Gruppen oder zur Angleichung besonderer Belastungen. Das Finanzierungssystem soll die Belange der Solidargemeinschaft mit denen der Einzelnen in Ausgleich bringen und ist sorgfältig gesetzlich geregelt.

Reformen und aktuelle Entwicklungen

Die LKV steht im Zusammenhang mit allgemeinen Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung stetig unter Anpassungsdruck. Aktuelle Entwicklungen betreffen vor allem die Beitragsbemessung, Strukturen der SVLFG, Verwaltungsvereinfachungen sowie Anpassungen an europarechtliche Vorgaben (Stichwort: EU-Sozialrecht). Die Gesetzgebung zielt darauf ab, sowohl die finanzielle Belastung für kleine Familienbetriebe zu begrenzen als auch den Versicherungsschutz modernen Lebensverhältnissen anzupassen.

Literatur und Weblinks

  • Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) IV, V, X
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): www.svlfg.de

Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung bildet eine zentrale Säule im System der sozialen Sicherung für die Land- und Forstwirtschaft in Deutschland. Sie sichert von den spezifischen Bedürfnissen der betrieblichen Organisationsform ausgehend den Zugang zu einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung und trägt den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erwerbssituation Rechnung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Personengruppen sind nach dem Gesetz in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert?

Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind grundsätzlich alle selbständig tätigen Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige, sowie Altenteiler (also Landwirte im Ruhestand, die weiterhin Wohnrecht oder andere Leistungen vom Betrieb erhalten) gesetzlich in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) pflichtversichert. Auch die Ehegatten und Lebenspartner von Landwirten, sofern sie im Unternehmen mitarbeiten und keine anderweitige eigene Krankenversicherungspflicht erfüllen, unterliegen im Grundsatz der Versicherungspflicht gemäß § 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Entscheidend für die Pflichtversicherung ist unter anderem, dass das Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße überschreitet, die im Bewertungsgesetz (BewG) anhand der Mindestgröße für die landwirtschaftliche Unfallversicherung festgelegt wird. Freiwillige Mitglieder sind diejenigen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, aber ihre Mitgliedschaft fortsetzen möchten. Die genaue Abgrenzung und Feststellung der Pflichtmitgliedschaft erfolgt durch den zuständigen Landwirtschaftlichen Krankenkassen-Träger.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung?

Die Beitragspflicht und -höhe der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergeben sich im Wesentlichen aus den Vorschriften des § 24 ff. KVLG 1989. Die Beiträge werden nicht, wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung, nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet, sondern orientieren sich am sogenannten „Einheitswert“ des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie an der sozialen Situation des Versicherten (zum Beispiel bei mitarbeitenden Familienangehörigen oder Altenteiler). Maßgeblich für die Einheitswertberechnung sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Darüber hinaus sind im Beitragsrecht Besonderheiten für Härtefälle, Rentner und mitarbeitende Familienangehörige vorgesehen. Die Beitragsbescheide werden durch die zuständigen Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) erlassen und können entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs X (SGB X) mit Widerspruch und anschließender Klage angefochten werden.

Welche besonderen Kündigungsfristen und Wechselmöglichkeiten bestehen bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung?

Ein Wechsel aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in eine andere gesetzliche oder private Krankenversicherung ist streng reglementiert. Gemäß § 6 KVLG 1989 endet die Mitgliedschaft in der LKV grundsätzlich mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder wenn die Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Mindestgröße des Betriebes entfällt. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende. Bei freiwilligen Mitgliedschaften gelten die allgemeinen Regelungen des SGB V entsprechend mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende und dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Während der bestehenden Pflichtversicherung ist ein Wechsel nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft, möglich. Besondere Regelungen bestehen zudem im Falle des Bezugs der Rente oder bei Aufnahme eines Studiums.

Wie ist das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht beziehungsweise des Versicherungsstatus organisiert?

Die Ermittlung und Feststellung der Versicherungspflicht obliegt den Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Nach § 1 KVLG 1989 ist der Betrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach Eintritt einer für die Versicherungspflicht maßgeblichen Änderung zu melden. Die Krankenkassen prüfen anschließend, ob und welche Versicherungspflichten bestehen. Falls Uneinigkeit besteht oder der Sachverhalt kontrovers beurteilt wird, kann über das Feststellungsverfahren ein Verwaltungsakt erlassen werden, gegen den der Betroffene Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einlegen kann. Die Bescheide der LKK sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine abschließende gerichtliche Klärung erfolgt bei den Sozialgerichten.

Welche Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz vor?

Das KVLG 1989 sieht bestimmte Möglichkeiten zur Befreiung von der Versicherungspflicht vor. So kann beispielsweise nach § 2 Abs. 3 KVLG 1989 unter engen Voraussetzungen eine Befreiung erfolgen, wenn ein Landwirt bereits anderweitig krankenversichert ist, regelmäßig außerhalb der Landwirtschaft eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt oder der Betrieb dauerhaft unter die Mindestgröße fällt. Die Befreiung muss schriftlich unter Angabe von Nachweisen bei der zuständigen LKK beantragt werden und wirkt grundsätzlich ab Antragseingang, jedoch niemals rückwirkend. Auch mitarbeitende Familienangehörige können sich unter bestimmten Bedingungen von der LKV befreien lassen, wenn sie eine eigene anderweitige Versicherung nachweisen können. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag trifft die LKK durch Bescheid, gegen den Rechtsmittel möglich sind.

Welche Leistungen werden durch die landwirtschaftliche Krankenversicherung rechtlich garantiert?

Der Leistungskatalog der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen angelehnt an die Leistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß SGB V. Dazu gehören ambulante und stationäre Heilbehandlung, Zahnbehandlung, Arzneimittelversorgung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen. Darüber hinaus gibt es besondere Leistungen für landwirtschaftliche Unternehmer in Bezug auf Haushaltshilfen oder Betriebshelfer, falls der Versicherte wegen Krankheit oder Reha-Maßnahmen ausfällt – geregelt in §§ 38 und 39 KVLG 1989. Letztlich gilt, dass Art und Umfang der Leistungen nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen beansprucht werden können. Streitigkeiten über den Leistungsanspruch können im Rahmen des Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahrens geklärt werden.

Wie ist das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse ausgestaltet?

Gegen Verwaltungsakte der LKK, insbesondere Beitragsbescheide, Feststellungsbescheide zur Versicherungspflicht oder Leistungsentscheidungen, stehen den Versicherten die Rechtsmittel des Widerspruchs und, nach dessen Ablehnung, der Klage beim zuständigen Sozialgericht offen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt nach § 84 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt durch die Widerspruchsstelle der jeweiligen Kasse. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. In besonderen Fällen ist daneben das Eilverfahren (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) zulässig. Ausführungen hierzu ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Behörde ist verpflichtet, alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und die Parteien anzuhören (Amtsermittlungsgrundsatz).

Was ist bei der Meldung und Beitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte rechtlich zu beachten?

Für Nebenerwerbslandwirte gelten Besonderheiten in der Beitragspflicht. Entscheidend ist, ob der landwirtschaftliche Betrieb die sogenannte Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 KVLG 1989 erreicht. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Pflichtmitgliedschaft; andernfalls ist auch der Nebenerwerbslandwirt pflichtversichert. Wird jedoch neben der Landwirtschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Hauptberuf ausgeübt, so kann dies zur Befreiung von der LKV führen, sofern das Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit überwiegt. Die Nebenerwerbstätigkeit ist der LKK unverzüglich zu melden. Im Streitfall entscheidet die Kasse durch Verwaltungsakt, gegen den die oben genannten Rechtsmittel offenstehen. Die genaue rechtliche Bewertung erfolgt anhand der individuellen Umstände und unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.