Landwirtschaftliche Alterskasse
Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) ist eine in Deutschland bestehende öffentlich-rechtliche Institution, die im Rahmen der Sozialversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler zuständig ist. Die LAK übernimmt insbesondere die Aufgaben der Alterssicherung in der Landwirtschaft und ist ein eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung. Nachfolgend wird die Landwirtschaftliche Alterskasse in ihren rechtlichen Grundlagen, Aufgaben, dem Kreis der Versicherten, Beitragswesen, Leistungen sowie den Verfahren umfassend erläutert.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Basis
Die rechtliche Grundlage der Landwirtschaftlichen Alterskasse findet sich im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Das ALG regelt das System der sozialen Absicherung im Alter für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind oder waren. Ergänzende Regelungen ergeben sich unter anderem aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV und SGB VI.
Träger der Alterskasse
Die unmittelbaren Aufgaben der LAK werden durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wahrgenommen. Die SVLFG ist die bundesweite Trägerin der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und damit für die Durchführung der landwirtschaftlichen Altersversicherung zuständig.
Versicherter Personenkreis
Pflichtversicherung
Nach § 1 ALG besteht die Pflichtversicherung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse insbesondere für:
- Landwirte (selbständig Tätige, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des ALG führen),
- mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner,
- mitarbeitende Familienangehörige,
- Altenteiler, die aufgrund von Hofabgaben einen Rentenanspruch erwerben.
Die Pflicht zur Versicherung hängt von bestimmten Mindesterfordernissen, wie der Bewirtschaftung einer Mindestfläche, ab.
Befreiung und freiwillige Versicherung
Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten bestehen, zum Beispiel bei Ausübung eines anderen versicherungspflichtigen Hauptberufes oder bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Darüber hinaus ist eine freiwillige Weiterversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beiträge und Finanzierung
Beitragshöhe
Die Finanzierung der Landwirtschaftlichen Alterskasse erfolgt in erster Linie durch Beiträge der Versicherten sowie durch Bundeszuschüsse. Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes (Hektargröße) und wird jährlich durch den Vorstand der SVLFG festgelegt.
Beitragszahlung und -pflicht
Der Verpflichtung zur Beitragszahlung unterliegen die versicherten Personen. Die Beiträge werden in der Regel vierteljährlich an die LAK entrichtet. Bei fehlender Leistungsfähigkeit können Beitragsermäßigungen oder Erlassmöglichkeiten bestehen, sofern die betreffenden wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Leistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Rentenleistungen
Die wichtigste Leistung ist die Zahlung der Altersrente an versicherte Landwirte, Ehegatten oder Lebenspartner bzw. Altenteiler. Voraussetzungen für die Rentengewährung sind unter anderem eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren sowie das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, welches in Anlehnung an das allgemeine Rentenrecht geregelt ist.
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Zusätzlich umfasst die Leistungspalette Renten bei Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) im Todesfall eines Versicherten.
Zusätzliche Leistungen
Neben den Rentenansprüchen können Übergangszahlungen sowie Zuschüsse zu bestimmten Versicherungen oder Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt werden.
Verfahren und Verwaltung
Antragstellung
Leistungen aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle der SVLFG einzureichen und bedarf der Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, Identitätsnachweise, Geburtsurkunden).
Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel
Über Anträge entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse durch schriftlichen Bescheid. Gegen Entscheidungen der LAK sind ordentliche Rechtsmittel in Form von Widerspruch und – nachfolgend – Klage vor den Sozialgerichten vorgesehen.
Zuständigkeit
Örtlich und sachlich zuständig ist die LAK bei der SVLFG. Seit der Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden die Aufgaben bundesweit zentral durch die SVLFG wahrgenommen.
Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen Rentenrecht
Die Alterssicherung der Landwirte ist hinsichtlich der Beitragsgestaltung, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Lebens- und Arbeitsverhältnisse ausgerichtet. Dazu zählen insbesondere:
- Anpassung der Beitragshöhe an die betriebliche Leistungsfähigkeit,
- Hinzuziehung von Bundeszuschüssen zur Stabilisierung der Rentenbezüge,
- besondere Regelungen zum Renteneintrittsalter im Zusammenhang mit der Hofabgabe,
- speziell geregelte Wartezeiten und Versorgungsleistungen für mitarbeitende Angehörige.
Entwicklung und Reformen
Die Landwirtschaftliche Alterskasse wurde 1957 durch das Landwirtschaftliche Altersgesetz gegründet und erfuhr seitdem mehrere Reformen, insbesondere im Rahmen der Einbindung in die gemeinsame Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Jahr 2013. Ziel der Reformen war die Verwaltungsvereinfachung, Kostensenkung und bessere Anpassung des Systems an aktuelle agrarische Strukturen.
Bedeutung und Funktion
Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist zentrales Instrument der sozialen Sicherung im ländlichen Raum. Sie trägt wesentlich zur sozialen Absicherung von Landwirtinnen, Landwirten und deren Familien bei und ist damit ein wichtiges Element der Agrarsozialpolitik in Deutschland.
Literatur
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) IV und VI
- Informationsangebote der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
- Kommentierungen und praxisnahe Publikationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Weblinks
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die landwirtschaftliche Alterskasse, ihre Funktionsweise, Rechtsgrundlagen und Leistungsstrukturen im deutschen Sozialversicherungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach dem Gesetz verpflichtet, Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu leisten?
Zur Beitragszahlung an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) sind im rechtlichen Sinne grundsätzlich alle Personen verpflichtet, die im Sinne des Gesetzes als landwirtschaftliche Unternehmer gelten. Dies schließt sowohl Eigentümer als auch Pächter von landwirtschaftlichen Unternehmen ein, sofern sie persönlich und eigenverantwortlich den Betrieb führen. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer ist dabei, wer eine Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG nutzt und damit eine wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet, die der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte dient. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner und familienangehörige mitarbeitende Familienangehörige, wenn diese die Mindestarbeitszeiten im Betrieb erfüllen. Ebenso können unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Altenteiler oder übertragende Generationen beitragspflichtig bleiben, etwa nach Beendigung der aktiven Bewirtschaftung durch Übergabe des Betriebes. Die konkrete Abgrenzung der Beitragspflicht wird durch die jeweiligen sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), geregelt.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Rentenanspruch bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erwerben?
Der Rentenanspruch bei der LAK basiert auf mehreren rechtlichen Voraussetzungen, die im ALG (§§ 21 ff.) normiert sind. Zunächst muss die versicherte Person grundsätzlich das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, wobei das erreichte Lebensjahr den jeweiligen Jahrgangsregelungen und Übergangsbestimmungen unterliegt. Weiterhin ist eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erforderlich, wobei hierzu nicht nur die Zeit der Beitragszahlung, sondern auch Ersatzzeiten, beispielsweise Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, zählen können. Auch Anrechnungszeiten, wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten, in denen der Betrieb aus bestimmten Gründen ruht (z.B. Krankheit), werden berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage gibt klare Vorgaben, wann Wartezeiten erfüllt sind und wie Zeiten dem Versicherungskonto angerechnet werden. Einen besonderen Stellenwert hat die Rechtsprechung zur Anerkennung von Ersatzzeiten, die unter sozialen Gesichtspunkten immer wieder weiterentwickelt wird. Unabhängig von Altersrenten gelten bei Erwerbsminderung gesonderte Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Prüfung streng nach den Vorschriften des ALG erfolgt.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse?
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 ff. und 3 ALG ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können landwirtschaftliche Unternehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und vor Vollendung des 55. Lebensjahres einen Antrag auf Befreiung stellen, sofern sie vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits für mindestens 15 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren oder anderweitig eine angemessene Altersvorsorge nachweisen können. Die Nachweisführung einer gleichwertigen Altersvorsorge erfolgt dabei regelmäßig anhand geeigneter Versicherungsverträge oder Kapitalnachweise, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Darüber hinaus kann die Versicherungspflicht mit Eintritt in bestimmte Funktionärsämter, wie beispielsweise als Abgeordneter, entfallen, sofern die hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft dadurch beendet oder zumindest untergeordnet wird. Die Rechtslage sieht zudem Ausnahmen für bestimmte Angehörige landwirtschaftlicher Familienbetriebe vor, insbesondere für Altenteiler und Empfänger von Vorruhestandsleistungen.
Wie gestaltet sich die rechtliche Grundlage für die Beitragshöhe zur Landwirtschaftlichen Alterskasse?
Die Beitragshöhe zur LAK richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und den darauf basierenden Rechtsverordnungen. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung basiert die Beitragshöhe bei der LAK nicht auf dem individuellen Einkommen, sondern wird als feste Beitragsgröße für alle pflichtversicherten Mitglieder festgelegt. Diese Bemessung erfolgt jährlich durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten jeweils für das Kalenderjahr. Es bestehen Unterschiede bei der Beitragshöhe für hauptberuflich Tätige sowie für mitarbeitende Familienangehörige, sofern diese die gesetzlich normierten Arbeitsstunden erfüllen. Weiterhin gibt es rechtliche Regelungen zu Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen, etwa bei geringfügigen landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten oder besonderen sozialen Härtefällen auf Antrag.
Welche rechtlichen Vorgaben existieren im Rahmen der Betriebsübergabe bezüglich der Alterskasse?
Die rechtlichen Vorgaben zur Betriebsübergabe sind in mehreren Gesetzen und Verordnungen verankert, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Sobald ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Schenkung oder sonstigen Übertragung an einen Nachfolger übergeben wird, beginnt für den Übernehmer grundsätzlich die Beitragspflicht in der LAK, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Übergeber (Altenteiler) endet die Beitragspflicht regelmäßig mit der Übergabe, es sei denn, es kommen besondere Vorschriften zum Tragen, wie eine Fortführung der selbständigen bewirtschaftenden Tätigkeit. Ebenso regeln sondergesetzliche Vorschriften, in welchem Maße Altenteiler bestimmte geldwerte Leistungen (Altenteil) als Gegenleistung für die Hofübergabe erhalten können, ohne ihre rentenrechtlichen Ansprüche in der LAK zu gefährden. Die rechtlichen Einzelheiten zur Gestaltung des Übergabevertrages und den damit verbundenen Ansprüchen sind sehr detailliert und unterliegen einer ständigen Kontrolle und Anpassung durch den Gesetzgeber wie auch durch die Rechtsprechung.
Wie verhält es sich rechtlich mit der Nachzahlung möglicher Beitragsrückstände bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse?
Nach den einschlägigen Vorschriften des ALG sowie des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse grundsätzlich fristgerecht zu entrichten. Werden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, entstehen Beitragsrückstände, für die die LAK einen Nachforderungsanspruch geltend machen kann. Die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind; bei vorsätzlicher Vorenthaltung beträgt die Verjährung 30 Jahre. Rückständige Beiträge sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen und es können zusätzliche Säumniszuschläge entstehen. Die rechtlichen Grundlagen sehen ferner vor, dass ohne Ausgleich der geschuldeten Beiträge und Nebenkosten ein Rentenanspruch oder andere Leistungen der LAK nicht wirksam geltend gemacht werden können, solange Beitragsrückstände bestehen.
Welche besonderen rechtlichen Vorschriften gelten für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Alterskasse?
Kindererziehungszeiten werden in der Landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des ALG rentenrechtlich besonders privilegiert behandelt. Für die Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach dessen Geburt wird maximal ein Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat, auf Antrag Kindererziehungszeiten angerechnet. Diese Zeiten wirken sich positiv auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie auf die Höhe der späteren Rentenansprüche aus. Die rechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten setzt voraus, dass der Antrag innerhalb bestimmter Fristen nach Geburt des Kindes gestellt wird und eine entsprechende Erziehungsleistung im Sinne des Gesetzes nachgewiesen werden kann. Erziehungszeiten werden im Versicherungskonto der LAK dokumentiert und müssen für jedes Kind gesondert beantragt werden, die genaue Anspruchsprüfung erfolgt durch die zuständige Kasse nach Vorlage sämtlicher Nachweise.