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Landstraßen

Begriff und Einordnung von Landstraßen

Der Ausdruck „Landstraße“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet, die nicht als Autobahn ausgewiesen sind. Rechtlich ist der Begriff vielschichtig: Er kann einerseits die Straßengattung „Landesstraße“ (in einigen Ländern auch „Staatsstraße“) bezeichnen, die in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes steht. Andererseits beschreibt er häufig außerörtliche Straßen unabhängig von deren Baulastträger, also auch Bundes-, Kreis- oder Gemeindestraßen. In der straßenverkehrsrechtlichen Systematik zählen Landstraßen regelmäßig zu den Außerortsstraßen, auf denen besondere Verkehrsregeln und Regelfall-Geschwindigkeiten gelten.

Abgrenzung zu anderen Straßentypen

Landstraßen unterscheiden sich von Autobahnen und besonders ausgebauten „Kraftfahrstraßen“ durch fehlende kreuzungsfreie Knotenpunkte, häufige niveaugleiche Einmündungen, kürzere Sichtweiten und Mischverkehr mit langsameren Verkehrsteilnehmern. Kraftfahrstraßen sind außerortsstraßen mit besonderer Beschilderung, auf denen bestimmte Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind; Autobahnen unterliegen nochmals eigenständigen Regeln. Innerortsstraßen sind demgegenüber durch die gelbe Ortstafel und ihre besonderen Geschwindigkeits- und Nutzungsvorschriften geprägt.

Straßenrechtliche Einordnung und Zuständigkeiten

Widmung und Einstufung

Öffentliche Straßen entstehen durch Widmung. Mit der Widmung wird die Zweckbestimmung festgelegt (z. B. für den allgemeinen Verkehr) und die Straßenklasse bestimmt. Typische Klassen sind Bundes-, Landes-/Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen. Die Bezeichnung „Landesstraße“ wird häufig mit „Landstraße“ gleichgesetzt, ist jedoch eine spezifische Straßenklasse und organisatorische Zuständigkeitskategorie.

Baulast und Unterhaltung

Für Bau, Erhalt, Betrieb und Verwaltung ist der jeweilige Baulastträger zuständig: der Bund für Bundesfernstraßen, das Land für Landes-/Staatsstraßen, Kreise und Gemeinden für Kreis- und Gemeindestraßen. Die Aufgaben umfassen Planung, Instandhaltung, Winterdienst im Rahmen des Zumutbaren sowie die Verkehrssicherung. Letztere schließt die Pflicht ein, typische und erkennbare Gefahrenstellen im vertretbaren Rahmen abzusichern.

Umstufung und Einziehung

Ändern sich Verkehrsbedeutung oder Netzfunktion, kann eine Straße umgestuft werden (z. B. von einer Landes- zur Kreisstraße). Bei dauerhaftem Wegfall des Verkehrsbedarfs kommt eine Einziehung in Betracht; damit entfällt der Gemeingebrauch. Solche Entscheidungen erfordern ein Verwaltungsverfahren und die Beteiligung der Betroffenen.

Verkehrsregeln auf Landstraßen

Zulässige Nutzung und Verkehrsarten

Landstraßen stehen grundsätzlich dem allgemeinen Verkehr offen. Dazu zählen Kraftfahrzeuge, Fahrräder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fußgänger, sofern keine abweichende Beschilderung besteht. Auf als Kraftfahrstraße beschilderten Landstraßen sind unter anderem Fußgänger, Radfahrer und bestimmte langsame Fahrzeuge ausgeschlossen. Eine generelle Mindestgeschwindigkeit besteht auf Kraftfahrstraßen nicht; weitergehende Beschränkungen können beschildert sein.

Geschwindigkeitsregeln

Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw und Motorräder regelmäßig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet ist. Für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen sowie für Pkw mit Anhänger gelten regelmäßig niedrigere Maximalgeschwindigkeiten. Busse und bestimmte Kombinationen unterliegen gesonderten Vorgaben. Abweichungen werden durch Verkehrszeichen angeordnet und können örtlich oder zeitlich beschränkt sein.

Überholen, Fahrstreifen und Markierungen

Das Überholen ist nur gestattet, wenn es ohne Gefährdung und Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist und Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen dies nicht untersagen. Durchgezogene Linien und Überholverbotszeichen beschränken Überholvorgänge. Auf sogenannten 2+1-Strecken wechseln sich abschnittsweise Überholfahrstreifen je Fahrtrichtung ab; die zulässige Fahrstreifenbenutzung ergibt sich aus Markierung und Beschilderung.

Halten und Parken

Außerorts gelten besondere Regeln für das Halten und Parken. Auf der Fahrbahn von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken untersagt. Seitenstreifen und Bankette sind grundsätzlich nicht Teil der Fahrbahn; Beschilderung und örtliche Gegebenheiten bestimmen, ob Halten oder Parken dort zulässig ist.

Rechte und Pflichten besonderer Verkehrsteilnehmer

Radwege können als benutzungspflichtig ausgewiesen sein. Ohne Benutzungspflicht dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen, sofern keine entgegenstehenden Anordnungen bestehen. Fußgänger haben vorhandene Gehwege zu nutzen; fehlen diese, sind besondere Regelungen zur Straßenseite und Gehweise außerhalb geschlossener Ortschaften zu beachten. Langsame land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind auf Landstraßen grundsätzlich zugelassen, soweit keine Beschränkungen angeordnet sind.

Vorfahrt und Knotenpunkte

Die Vorfahrt wird durch Verkehrszeichen festgelegt. Fehlt eine Anordnung, gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln. Landstraßen weisen häufig niveaugleiche Einmündungen, Grundstückszufahrten und Feldwege auf; Beschilderung und Markierung regeln die Einordnung und Wartepflichten.

Infrastrukturmerkmale von Landstraßen

Bauliche Gestaltung

Landstraßen verfügen je Fahrtrichtung in der Regel über einen Fahrstreifen, Schutzstreifen oder Seitenstreifen, Leitpfosten, Schutzplanken in gefährdeten Bereichen sowie Entwässerungseinrichtungen. Querungen und Einmündungen sind häufig nicht kreuzungsfrei. Sichtweiten, Fahrbahnbreite und Kurvenradien orientieren sich an der Netzfunktion und der zulässigen Geschwindigkeit.

Beschilderung und Wegweisung

Auf Landstraßen finden sich Geschwindigkeitsanordnungen, Überholverbote, Vorfahrtzeichen, Gefahrenzeichen (z. B. für Kurven, Wildwechsel), Ortstafeln sowie Wegweiser mit Straßennummern. Nummerierungen kennzeichnen die Straßenklasse, etwa B (Bundesstraße), L oder St (Landes-/Staatsstraße), K (Kreisstraße). Die Ausweisung als Kraftfahrstraße wird durch ein besonderes Zeichen kenntlich gemacht.

Sicherheit, Umwelt und Anwohnerbelange

Verkehrssicherheit

Zur Erhöhung der Sicherheit werden auf Landstraßen u. a. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Leitlinien, Schutzplanken, Mittelmarkierungen, Auffangzonen, Wildschutzzäune und Querungshilfen eingesetzt. In Alleeabschnitten bestehen besondere Gefahren; Absicherungen und Geschwindigkeitsregelungen tragen dem Rechnung.

Lärm- und Immissionsschutz

Bei Planung und Betrieb von Landstraßen werden Lärm- und Luftschadstoffbelange berücksichtigt. Maßnahmen reichen von Trassenführung und Belagswahl bis zu Lärmschutzwänden und Geschwindigkeitsanordnungen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen der einschlägigen Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen.

Winterdienst und Straßenunterhaltung

Der Winterdienst auf Landstraßen wird nach Bedeutung und Verkehrsaufkommen priorisiert. Ein Anspruch auf jederzeit schnee- und eisfreie Straßen besteht nicht; maßgeblich ist eine angemessene und verhältnismäßige Organisation. Schäden an der Straße werden im Rahmen der Unterhaltung behoben; die Verkehrssicherung berücksichtigt typische Gefahrenstellen.

Planung, Bau und Änderungen an Landstraßen

Planungs- und Genehmigungsverfahren

Neubau, Ausbau oder wesentliche Änderung einer Landstraße erfordern ein Verwaltungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung. Dabei werden Belange von Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft, Eigentum und kommunaler Entwicklung abgewogen. Bei erheblichen Vorhaben kommen förmliche Verfahren mit umfassender Prüfung der Auswirkungen zur Anwendung.

Grundstücksbelange und Entschädigung

Für den Straßenbau notwendige Flächen werden vorrangig einvernehmlich erworben. Wo dies nicht möglich ist, sind hoheitliche Maßnahmen zur Sicherung der Flächen unter Entschädigung der Betroffenen vorgesehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den maßgeblichen Bewertungsgrundsätzen.

Baustellen und Verkehrsbeschränkungen

Baustellen auf Landstraßen werden durch Verkehrszeichen und Markierungen gesichert. Temporäre Beschränkungen wie Spurverengungen, Geschwindigkeitsreduzierungen oder Einbahnregelungen dienen der Sicherheit und der Aufrechterhaltung des Verkehrs. Umleitungen werden entsprechend gekennzeichnet.

Begriffsverwendungen im deutschsprachigen Raum

Deutschland

„Landstraße“ ist alltagssprachlich und umfasst meist Außerortsstraßen. Die Straßenklasse „Landesstraße“ (häufig mit „L“ oder „St“ nummeriert) unterliegt der Baulast eines Bundeslandes. Bundesstraßen („B“) können in der Praxis ebenfalls als „Landstraßen“ bezeichnet werden, sofern sie außerorts verlaufen und keine Autobahnen sind.

Österreich

Auch in Österreich wird „Landstraße“ umgangssprachlich für außerörtliche Straßen verwendet. Die straßenrechtliche Einteilung unterscheidet insbesondere Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen; Autobahnen und Schnellstraßen bilden gesonderte Kategorien mit speziellen Verkehrsregeln.

Schweiz

In der Schweiz ist die Unterscheidung zwischen Autobahnen, Autostrassen und übrigen Straßen prägend. Außerorts verlaufende Haupt- und Nebenstraßen entsprechen in ihrer Funktion vielfach dem, was umgangssprachlich als Landstraße verstanden wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Landstraße rechtlich dasselbe wie eine Landesstraße?

Nein. „Landstraße“ wird umgangssprachlich für außerörtliche Straßen gebraucht. „Landesstraße“ ist eine Straßenklasse, die der Baulast eines Bundeslandes untersteht. Eine Landstraße kann rechtlich auch eine Bundes-, Kreis- oder Gemeindestraße sein.

Welche Höchstgeschwindigkeit gilt auf Landstraßen?

Für Pkw und Motorräder gilt außerorts regelmäßig 100 km/h, sofern keine abweichende Beschilderung besteht. Für Lkw, Busse und Fahrzeuge mit Anhänger gelten niedrigere Werte. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln und die örtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen.

Dürfen Radfahrende und Fußgänger Landstraßen benutzen?

Grundsätzlich ja, soweit keine Beschilderung entgegensteht. Auf Kraftfahrstraßen sind Radfahrende und Fußgänger ausgeschlossen. Fußgänger haben vorhandene Gehwege zu nutzen; fehlen diese, gelten besondere Vorgaben zur Benutzung der Straßenseite außerhalb geschlossener Ortschaften.

Was unterscheidet eine Landstraße von einer Kraftfahrstraße?

Die Kraftfahrstraße ist durch ein besonderes Verkehrszeichen ausgewiesen und schließt bestimmte Verkehrsteilnehmer aus. Sie kann baulich ähnlich einer Landstraße sein, weist jedoch restriktivere Nutzungsregeln auf. Eine generelle Mindestgeschwindigkeit besteht dort nicht, weitergehende Beschränkungen können beschildert werden.

Ist das Parken auf Landstraßen erlaubt?

Außerorts ist das Parken auf der Fahrbahn von Vorfahrtstraßen untersagt. Ansonsten bestimmen Beschilderung, Markierung und örtliche Gegebenheiten, ob Halten oder Parken zulässig ist. Seitenstreifen und Bankette sind grundsätzlich nicht Teil der Fahrbahn.

Wer ist für den Zustand einer Landstraße verantwortlich?

Zuständig ist der jeweilige Baulastträger: Bund, Land, Kreis oder Gemeinde, je nach Straßenklasse. Dazu zählen Erhalt, Unterhaltung, Winterdienst im Rahmen des Zumutbaren sowie die Verkehrssicherung.

Wie werden neue Landstraßen rechtlich genehmigt?

Neubau, Ausbau oder wesentliche Änderungen durchlaufen ein Verwaltungsverfahren mit Abwägung der betroffenen Belange und Beteiligung der Öffentlichkeit. Bei größeren Vorhaben kommen förmliche Verfahren mit umfassender Wirkungsermittlung zur Anwendung.

Gibt es auf Landstraßen besondere Überholregeln?

Es gelten die allgemeinen Überholvorschriften. Überholen ist nur erlaubt, wenn es ohne Gefährdung möglich ist und nicht durch Zeichen oder Markierungen untersagt wird. Durchgezogene Linien und Überholverbote begrenzen Überholvorgänge.