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Landschaftsschutzgebiete

Begriff und Zielsetzung von Landschaftsschutzgebieten

Landschaftsschutzgebiete sind fest umrissene Räume, in denen Landschaften in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihrem Erholungswert sowie ihren ökologischen Funktionen geschützt werden. Ziel ist, natürliche und durch Nutzung geprägte Landschaften so zu erhalten oder zu entwickeln, dass ihr Erscheinungsbild, ihre biologische Vielfalt und ihre Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt und die Erholung dauerhaft gesichert bleiben.

Einordnung im System des Naturschutzes

Landschaftsschutzgebiete gehören zu den klassischen Schutzkategorien des Naturschutzes. Sie stehen in einer Reihe mit strengeren und weniger strengen Schutzformen. Im Vergleich zu streng geschützten Flächen liegt der Schwerpunkt auf dem Schutz des Landschaftsbilds und der nachhaltigen Nutzung. Nutzung ist grundsätzlich möglich, sofern sie vereinbar ist und den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

Abgrenzung zu anderen Schutzkategorien

Gegenüber strengeren Schutzgebieten, in denen bestimmte Handlungen generell untersagt sind, bieten Landschaftsschutzgebiete mehr Spielraum für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung und regionale Entwicklung. Im Unterschied zu reinen Erholungs- oder Biosphärengebieten steht der Schutzcharakter deutlicher im Vordergrund. Landschaftsschutzgebiete können sich mit europäischen Schutznetzwerken überschneiden; in diesem Fall gelten zusätzliche Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die Ausweisung und der Schutzinhalt von Landschaftsschutzgebieten beruhen auf bundes- und landesrechtlichen Regelungen des Naturschutzes. Diese bestimmen, wer zuständig ist, welches Verfahren einzuhalten ist und welche Inhalte eine Schutzverordnung haben muss.

Normgeber und Behörden

Die konkrete Festsetzung erfolgt in der Regel durch die zuständige Landes- oder Kommunalbehörde. Die übergeordneten Grundsätze legt der Bund fest; die Ausgestaltung, Zuständigkeiten und Verfahren regeln die Länder. Fachbehörden für Naturschutz wirken bei der Ermittlung des Schutzzwecks, der Abgrenzung und der Festlegung von Geboten und Verboten mit.

Verordnung als Rechtsinstrument

Landschaftsschutzgebiete werden regelmäßig durch eine Rechtsverordnung festgesetzt. Diese Verordnung definiert den Schutzzweck, die räumlichen Grenzen, verbotene und erlaubte Handlungen, Genehmigungserfordernisse sowie Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Die Verordnung ist für alle Personen verbindlich, die in dem Gebiet handeln oder dort Rechte ausüben.

Kartierung und Grenzen

Die Grenzen werden in Karten festgelegt und mit textlichen Beschreibungen gesichert. Maßgeblich sind amtliche Kartendarstellungen, häufig ergänzt durch digitale Geodaten. Bei Auslegungskonflikten gilt die in der Verordnung angegebene Kartengrundlage.

Ausweisung und Beteiligung

Der Weg vom fachlichen Vorschlag bis zur rechtsverbindlichen Festsetzung folgt einem geordneten Verfahren, das sachliche Prüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht.

Verfahren der Unterschutzstellung

Vor der Ausweisung werden die Schutzgüter ermittelt, die Erhaltungsziele formuliert und die voraussichtlichen Auswirkungen auf bestehende Nutzungen bewertet. Ein Entwurf der Verordnung wird erstellt und zur Einsicht bereitgestellt. Stellungnahmen werden ausgewertet und in die Abwägung einbezogen.

Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung

Betroffene und interessierte Stellen können Anregungen und Bedenken vortragen. Die zuständige Behörde hat diese unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und der Belange der Allgemeinheit und Privater abzuwägen. Das Ergebnis fließt in die endgültige Fassung der Verordnung ein.

Inkrafttreten, Dauer, Änderbarkeit

Mit der Bekanntmachung tritt die Verordnung in Kraft. Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel auf Dauer angelegt. Anpassungen, Erweiterungen oder Aufhebungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen entfallen oder neue Erkenntnisse eine Änderung rechtfertigen.

Schutzinhalte und Gebote/Verbote

Der Schutz entfaltet sich durch allgemein formulierte Ziele und konkrete Verhaltensanforderungen. Diese sind auf den jeweiligen Gebietscharakter zugeschnitten.

Typische Verbote

Häufig untersagt sind Handlungen, die das Landschaftsbild erheblich verändern, Lebensräume beeinträchtigen oder den Erholungswert mindern. Dazu zählen regelmäßig das Anlegen großflächiger Lager- oder Abstellflächen, das Verfüllen oder Verändern von Gewässerufern, das Entnehmen bestimmter Landschaftsbestandteile, das Ablagern von Abfällen sowie das Errichten prägender baulicher Anlagen ohne besondere Prüfung.

Erlaubte Nutzungen

Übliche Formen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind vielfach zulässig, sofern sie den Schutzzweck nicht gefährden. Wegegebundene Erholung ist in der Regel erlaubt. Detailregelungen ergeben sich aus der Schutzverordnung, die je nach Gebiet differenzierte Vorgaben enthalten kann.

Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen

Die Verordnung kann Tatbestände vorsehen, bei denen eine Ausnahme zulässig ist oder eine Befreiung erteilt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen oder die strikte Anwendung zu unzumutbaren Härten führen würde. Zuständig sind die in der Verordnung benannten Behörden; die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Schutzzwecks.

Managementpläne und Pflege

Schutz und Entwicklung können durch Pläne konkretisiert werden, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Besucherlenkung, Landschaftspflege und Monitoring beschreiben. Solche Pläne entfalten rechtliche Wirkung, soweit sie in Verordnungen oder Verwaltungsentscheidungen aufgegriffen werden.

Eigentum, Nutzung und Entschädigung

Landschaftsschutz wirkt auf Eigentum und Nutzungsrechte ein. Maßgeblich ist das Spannungsverhältnis zwischen Gemeinwohlbelangen des Naturschutzes und der Nutzung privater Flächen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eingriffe in Rechte Dritter müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der Schutzzweck darf nicht mit überzogenen Mitteln verfolgt werden. Eine differenzierte Regelung, die regionale Besonderheiten berücksichtigt, ist üblich.

Land- und Forstwirtschaft, Gewässer

Bewährte Bewirtschaftungsformen werden häufig begünstigt, sofern sie naturverträglich sind. Veränderungen, die Lebensräume oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, unterliegen meist besonderen Anforderungen. Gleiches gilt für Gewässerunterhaltung, Ufergestaltung und Entnahmen von Boden- oder Gesteinsmaterial.

Baurecht und Planung

Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten sind an zwei Ebenen zu messen: allgemeines Planungs- und Baurecht sowie die spezielle Schutzverordnung. Selbst bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben können zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Prüfung oder Genehmigung bedürfen. Raumordnungs- und Bauleitplanung haben den Schutzzweck zu berücksichtigen.

Ausgleich, Förderinstrumente

Bei erheblichen Beeinträchtigungen können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden. Fördersysteme und vertragliche Instrumente können Pflege- und Entwicklungsziele unterstützen. Ob und in welchem Umfang ein Ausgleich möglich oder notwendig ist, richtet sich nach dem Einzelfall und den Vorgaben der Verordnung.

Vollzug, Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der Schutzvorgaben wird behördlich überwacht. Verstöße können geahndet werden.

Überwachung

Naturschutzbehörden, teils unterstützt durch ehrenamtliche Strukturen, kontrollieren die Gebiete, prüfen Anträge und verfolgen festgestellte Zuwiderhandlungen. Dokumentation und Monitoring dienen der Wirksamkeitskontrolle.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Genehmigungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern belegt werden. Zusätzlich kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach Schwere, Umfang und Verschulden.

Verhältnis zu europäischem Naturschutz

Landschaftsschutzgebiete können mit europäischen Schutzgebieten überlagert sein. Dann wirken nationale und europäische Anforderungen zusammen.

Natura 2000 und Landschaftsschutz

Liegt ein Landschaftsschutzgebiet zugleich in einem Gebiet des europäischen Schutznetzwerks, gelten ergänzende Schutz- und Prüfpflichten. Diese zielen auf den Erhalt bestimmter Arten und Lebensraumtypen ab und können strengere Maßstäbe setzen.

Verträglichkeitsprüfung

Für Pläne und Projekte mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein europäisches Schutzgebiet ist eine besondere Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. Das Ergebnis kann zusätzliche Auflagen oder die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach sich ziehen.

Beschilderung, Information und Karten

Zur Rechtsklarheit werden Landschaftsschutzgebiete erkennbar gemacht und in amtlichen Informationssystemen bereitgestellt.

Kennzeichnung vor Ort

Üblich sind Hinweisschilder an Eingängen und Wegen. Sie informieren über die Schutzkategorie und den Geltungsbereich, ersetzen jedoch nicht die verbindliche Verordnung.

Digitale Geodaten

Viele Behörden stellen digitale Karten bereit. Maßgeblich bleiben die in der Schutzverordnung genannten Kartengrundlagen. Digitale Systeme dienen der Transparenz und erleichtern Planung und Information.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet ein Landschaftsschutzgebiet von einem strengeren Schutzgebiet?

In Landschaftsschutzgebieten ist Nutzung grundsätzlich möglich, solange der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Strengere Schutzgebiete enthalten häufiger generelle Verbote und lassen nur eng begrenzte Ausnahmen zu.

Wer ist für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zuständig?

Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern und den dort benannten Behörden. Häufig sind regional oder kommunal organisierte Naturschutzbehörden zuständig, die nach landesrechtlichen Vorgaben handeln.

Welche rechtlichen Folgen hat die Ausweisung für bestehende Nutzungen?

Bestehende Nutzungen bleiben in der Regel zulässig, sofern sie den Schutzzweck nicht konterkarieren. Veränderungen oder Erweiterungen können zusätzlichen Anforderungen, Genehmigungspflichten oder Auflagen unterliegen.

Sind Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten erlaubt?

Bauliche Anlagen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie bedürfen jedoch regelmäßig einer besonderen Prüfung am Maßstab des Schutzzwecks und der Verordnung und können untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Wie werden Ausnahmen oder Befreiungen erteilt?

Ausnahmen und Befreiungen sind möglich, wenn die Verordnung dies vorsieht und besondere Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung.

Wie kann festgestellt werden, wo die Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets verlaufen?

Rechtsverbindlich sind die in der Verordnung festgelegten Karten und Beschreibungen. Ergänzend bieten viele Behörden digitale Karten an, die der Orientierung dienen.

Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen Verbote?

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Möglich sind Bußgelder sowie Anordnungen zur Beseitigung oder Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands.