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Landschaftspflege

Begriff und Gegenstand der Landschaftspflege

Landschaftspflege bezeichnet die Gesamtheit der Tätigkeiten, die der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung ökologisch funktionsfähiger, artenreicher und landschaftsbildprägender Flächen dienen. Sie umfasst Maßnahmen an Wiesen, Weiden, Hecken, Säumen, Waldrändern, Gewässerufern, Mooren, Dünen und weiteren Lebensräumen sowie die Pflege von Ausgleichs- und Ersatzflächen. Ziel ist die Bewahrung biologischer Vielfalt, die Sicherung kulturhistorischer Landschaftsstrukturen, die Stabilisierung natürlicher Kreisläufe und die Förderung von Erholung und Landschaftserleben.

Rechtlich ist Landschaftspflege eine Querschnittsaufgabe. Sie steht an der Schnittstelle von Natur- und Landschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bauleitplanung, Verkehrs- und Energiewirtschaft. Sie reicht von extensiver Nutzung (z. B. Mahd, Beweidung) über Gehölzpflege und Renaturierungen bis hin zur Unterhaltung ökologischer Funktionen entlang von Straßen, Gewässern und Leitungstrassen.

Rechtsrahmen

Normative Ebenen und Regelungsbereiche

Landschaftspflege wird durch Vorgaben des europäischen Rechts, des Bundes- und Landesrechts sowie kommunaler Satzungen ausgestaltet. Sie berührt insbesondere das Natur- und Landschaftsschutzrecht, land- und forstwirtschaftliche Förder- und Fachrechtsbereiche, wasserrechtliche Vorgaben, Immissionsschutz, Denkmalschutz und das Planungsrecht. Auch haushalts- und vergaberechtliche Bestimmungen sind relevant, wenn öffentliche Mittel eingesetzt werden.

Schutzkategorien und Gebietsregime

Schutzgebiete

In Schutzgebieten gelten besondere Anforderungen an die Art, den Umfang und die zeitliche Lage von Pflegemaßnahmen. Zu den relevanten Kategorien zählen unter anderem Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate sowie europäische Gebiete zum Schutz bestimmter Arten und Lebensräume. In diesen Gebieten bestimmen Schutzverordnungen, Managementpläne und Pflege- und Entwicklungspläne den zulässigen Pflegeumfang, die Ziele sowie Abstimmungs- und Dokumentationspflichten.

Biotope, Arten- und Habitatschutz

Für gesetzlich geschützte Biotope und streng oder besonders geschützte Arten bestehen eigenständige Verbots- und Schutzregime. Pflegemaßnahmen sind so auszugestalten, dass sie Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beeinträchtigen und Lebensstätten erhalten oder entwickeln. Erforderlichenfalls kommen besondere Zulassungen, Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht, die an ökologische Auflagen und Kompensationspflichten geknüpft sein können.

Zeitliche und sachliche Beschränkungen

Für Gehölzschnitt, Baumfällungen, Mahd und ähnliche Eingriffe bestehen regelmäßig zeitliche Beschränkungen zum Schutz der Tierwelt, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten. In vielen Fällen gibt es dafür definierte Zeitfenster oder Schonzeiten. Darüber hinaus sind sachliche Anforderungen zu beachten, etwa zur Schnitthöhe, zum Mosaikprinzip, zu Rückzugsflächen, zur Vermeidung von Bodenverdichtung sowie zur Minimierung von Störungen.

Genehmigung, Anzeige und Planunterlagen

Je nach Gebiet, Maßnahme und Betroffenheit geschützter Güter sind Genehmigungen, Anzeigen oder Abstimmungen mit den zuständigen Behörden erforderlich. Relevante Unterlagen können Pflege- und Entwicklungspläne, Managementpläne, Artenschutzbeiträge, Kartierungen, Arbeits- und Sicherheitskonzepte, Leistungsverzeichnisse und Dokumentationsbögen sein.

Träger, Zuständigkeiten und Instrumente

Öffentliche Träger

Die Zuständigkeit liegt bei Natur- und Landschaftsbehörden auf Landes- und Kreisebene, oft ergänzt durch fachlich zuständige Stellen der Wasser-, Forst- und Straßenbauverwaltung. Kommunen setzen kommunale Grün- und Freiflächenpflege, Grünordnungsplanung und Ausgleichsflächenmanagement um. In Schutzgebieten wirken Verwaltungseinheiten und Geschäftsstellen, die Managementpläne umsetzen und koordinieren.

Private Akteure

Land- und Forstbetriebe, Landschaftspflegeverbände, Naturschutzvereine, Wasser- und Bodenverbände, Jagdausübungsberechtigte sowie Infrastrukturbetreibende sind regelmäßig beteiligt. Träger öffentlicher Belange und Eigentümerinnen und Eigentümer wirken über Vereinbarungen, Pflegeverträge und Bewirtschaftungsauflagen mit.

Planerische Instrumente

  • Landschaftsplanung auf überörtlicher und örtlicher Ebene
  • Grünordnungsplanung im Städtebau
  • Pflege- und Entwicklungspläne für Gebiete, Biotope und Ausgleichsflächen
  • Managementpläne für europäische Schutzgebiete

Vertragliche Instrumente

Vertragsnaturschutz, Pflege- und Bewirtschaftungsverträge, Gestattungen und Grunddienstbarkeiten ermöglichen die langfristige Sicherung und Umsetzung von Pflegemaßnahmen auf privaten und öffentlichen Flächen. Vertragsinhalte regeln Ziele, Maßnahmen, Dokumentation, Laufzeiten, Entgelte, Kontrollrechte und Sanktionen bei Nichterfüllung.

Hoheitliche Instrumente

Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen bestimmen die zulässige Pflegeausübung. In Konfliktlagen kommen Untersagungen, Anordnungen zur Gefahrenabwehr sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht.

Maßnahmen der Landschaftspflege

Erhaltende Maßnahmen

Dazu gehören extensive Mahd, Staffelmahd, Beweidung, Hecken- und Saumpflege, Offenhalten von Magerrasen und Streuobstbeständen sowie Pflege traditioneller Nutzungsformen. Ziel ist der Erhalt schutzwürdiger Lebensgemeinschaften, die Vermeidung von Verbuschung und die Stabilisierung standorttypischer Strukturen.

Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Beispiele sind Entbuschung, Entnahme standortfremder Gehölze, Anlage von Blüh- und Säumelementen, Pflege von Trittsteinbiotopen, Strukturierung von Waldrändern, Moorwiedervernässung, Gewässerrandstreifenpflege und naturnahe Gewässerentwicklung. Rechtlich relevant sind hierbei Zulassungsvorbehalte, Schutzgebietsziele und artenschutzrechtliche Prüfungen.

Pflege im Kontext technischer Infrastrukturen

Entlang von Straßen, Schienen, Gewässern, Deichen, Dämmen sowie Energie- und Telekommunikationsleitungen sind Unterhaltungspflichten mit ökologischen Anforderungen verknüpft. Die Verkehrssicherheit, der Hochwasser- und Erosionsschutz sowie der Schutz von Arten und Lebensräumen sind in Einklang zu bringen. Regelungen zur Vegetationskontrolle, zum Lichtraumprofil und zu Gewässerunterhaltungsaushieben sind maßgeblich.

Abgrenzung zu Eingriff und Kompensation

Landschaftspflege kann sowohl eigenständiger Bestandteil des Schutzes als auch Bestandteil von Kompensationsmaßnahmen sein. Bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt, deren dauerhafte Pflege und Kontrolle gesichert werden muss. Die Unterhaltungspflicht, Erfolgskontrolle und ggf. Nachsteuerung sind regelmäßig vorgegeben.

Eigentum, Nutzung und rechtliche Pflichten

Rechte und Pflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern

Eigentum unterliegt Schranken zum Schutz von Natur und Landschaft. Auflagen können die Art der Nutzung, Pflegeintervalle, Stoffeinträge, Bodenbearbeitung, Gehölzbewirtschaftung und den Umgang mit Biotopen betreffen. Bei Maßnahmen auf Privatgrund sind Betretungsrechte, Duldungspflichten und Entschädigungs- oder Vergütungsregelungen möglich.

Betretungsrechte und Gemeingebrauch

Das Betreten von freien Landschaften und Wäldern ist grundsätzlich gestattet, steht jedoch unter Vorbehalt besonderer Schutz- und Nutzungsregelungen. Lenkungsmaßnahmen, Wegegebote, Betretungsverbote in sensiblen Zeiten und Gebieten sowie Regelungen für Hunde und Sportnutzungen dienen dem Schutz von Flora und Fauna und der Vermeidung von Störungen.

Haftung und Verantwortlichkeit

Bei Verstößen gegen Schutzbestimmungen oder gegen Auflagen zu Pflegemaßnahmen kommen Ordnungswidrigkeiten und in gravierenden Fällen strafrechtliche Folgen in Betracht. Verkehrssicherungspflichten bestehen insbesondere entlang öffentlich zugänglicher Wege, Straßen und Erholungsflächen. Verantwortlichkeiten richten sich nach Eigentum, Besitz, vertraglichen Regelungen und hoheitlichen Anordnungen.

Konflikte mit anderen Nutzungen

Konflikte können mit land- und forstwirtschaftlicher Produktion, Jagdausübung, Freizeitnutzung und baulicher Entwicklung entstehen. Abwägung, Lenkung, Kompensation und abgestufte Schutzregime sind Instrumente zur Konfliktlösung. In der Abwägung sind ökologische Funktionen, Erholungsinteressen, Bewirtschaftungsbelange und öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen.

Finanzierung und Förderung

Öffentliche Förderprogramme

Landschaftspflege wird über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, projektbezogene Förderungen der Länder, Gebietskulissenprogramme sowie Mittel der Schutzgebietsverwaltungen unterstützt. Förderfähige Inhalte sind unter anderem extensive Bewirtschaftung, Erschwernisausgleiche, investive Naturschutzprojekte und begleitende Monitoringmaßnahmen.

Zahlungen für Ökosystemleistungen und Ersatzzahlungen

Neben Direktförderungen existieren Zahlungen für Ökosystemleistungen, Stiftungen, Ausgleichsabgaben und projektbezogene Mittel aus Kompensationsmaßnahmen. Finanzierungsvereinbarungen regeln Bindungsfristen, Verwendungsnachweise, Zweckbindungen und Qualitätssicherungsmechanismen.

Ausschreibung und Vergabe

Werden Pflegemaßnahmen öffentlich vergeben, greifen vergaberechtliche Vorschriften. Relevante Aspekte sind Eignungs- und Zuschlagskriterien, ökologische Leistungsbeschreibungen, Nachweise zur Umsetzungskompetenz, Dokumentation der Leistungserbringung sowie Kontroll- und Abnahmeprozesse.

Dokumentation, Kontrolle und Vollzug

Monitoring und Nachweisführung

Für Pflege- und Entwicklungsziele werden Ausgangszustände erfasst, Zielindikatoren definiert und Fortschritte dokumentiert. Erforderlich sind häufig Fotodokumentationen, Flächenverzeichnisse, digitale Geodaten, Art- und Biotopnachweise sowie Berichte zur Wirksamkeit. Bei Kompensationsflächen gelten besondere Nachweis- und Sicherungsanforderungen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Planungen und Regelungen mit Außenwirkung werden regelmäßig unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet. Informationszugang zu Umweltinformationen, Anhörungen, Beteiligung an Planaufstellungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vorgesehen. Vereinigungen mit satzungsgemäßem Aufgabenbereich im Natur- und Landschaftsschutz können besondere Mitwirkungsrechte haben.

Rechtsschutz

Gegen behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Landschaftspflege kommen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht. Zulässigkeit, Fristen und Begründungsanforderungen richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. In Eil- und Hauptsacheverfahren wird über vorläufigen und endgültigen Rechtsschutz entschieden.

Landschaftspflege im Städtebau und in der Bauleitplanung

Grün- und Freiflächen in Siedlungsbereichen

Innerstädtische Grünflächen, ökologische Trittsteine, Dach- und Fassadenbegrünung sowie vernetzte Freiräume werden in Bauleitplänen festgesetzt und über Pflegekonzepte gesichert. Ziel ist die Integration ökologischer Funktionen in die urbane Entwicklung, einschließlich Klimaanpassung und Erholungsnutzung.

Ausgleichsflächenmanagement und Pflegeverpflichtungen

Für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- und Ersatzflächen festgelegt. Deren fachgerechte Anlage, Entwicklung und dauerhafte Pflege sind in Planwerken, Genehmigungen und Verträgen gesichert. Festgelegt werden üblicherweise Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege mit definierten Fristen, Qualitätszielen und Erfolgskontrollen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Landschaftspflege

Was umfasst Landschaftspflege im rechtlichen Sinn?

Landschaftspflege umfasst alle rechtlich geregelten Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft, einschließlich der Pflege geschützter Biotope, der Sicherung von Ausgleichsflächen und der Unterhaltung ökologischer Funktionen in Schutzgebieten und der freien Landschaft.

Wer ist für Landschaftspflege zuständig?

Zuständig sind je nach Maßnahme und Gebiet die Natur- und Landschaftsbehörden, kommunale Stellen sowie weitere Fachbehörden. Mitwirkende sind auch Eigentümerinnen und Eigentümer, Bewirtschaftende, Infrastrukturbetreibende und anerkannte Verbände, häufig im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen.

Wann sind Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich?

Genehmigungs- oder Anzeigepflichten bestehen insbesondere in Schutzgebieten, bei Eingriffen in geschützte Biotope, bei artenschutzrelevanten Maßnahmen sowie bei Vorhaben mit erheblicher Flächenwirkung. Maßgeblich sind die einschlägigen Regelungen und die konkreten Schutz- und Managementziele des betroffenen Gebiets.

Welche zeitlichen Beschränkungen gelten für Gehölzschnitt und Mahd?

Für Gehölzschnitt, Fällungen und Mahd bestehen regelmäßig zeitliche Beschränkungen zum Schutz von Brut- und Fortpflanzungszeiten. Darüber hinaus können regionale Vorgaben zu Schnittperioden, Mosaikpflege und Rückzugsflächen gelten.

Sind Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten zulässig?

Pflegemaßnahmen sind in Schutzgebieten zulässig, wenn sie den Schutzzwecken dienen oder mit diesen vereinbar sind. Sie richten sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen, Managementplänen und etwaigen behördlichen Zulassungen sowie nach Auflagen zum Arten- und Biotopschutz.

Wie wird Landschaftspflege finanziell unterstützt?

Es bestehen Förderinstrumente auf europäischer, Bundes- und Landesebene, darunter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, projektbezogene Förderungen und finanzielle Sicherungen von Kompensationsmaßnahmen. Förderbedingungen, Bindungsfristen und Nachweispflichten sind programmbezogen geregelt.

Welche Folgen hat die Missachtung rechtlicher Vorgaben?

Verstöße gegen Schutzbestimmungen oder Auflagen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; in schweren Fällen kommt eine strafrechtliche Bewertung in Betracht. Zudem können Wiederherstellungsanordnungen, Nutzungsuntersagungen und die Rückforderung von Fördermitteln erfolgen.