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Landschaftspflege


Begriff und Bedeutung der Landschaftspflege

Die Landschaftspflege umfasst sämtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild einschließlich der Erholung in der freien Natur zu sichern, wiederherzustellen, zu entwickeln oder zu nutzen. Die Landschaftspflege nimmt eine Schlüsselrolle im Umwelt- und Naturschutzrecht ein, da sie die Grundlagen für die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft schafft.

Landschaftspflege ist im deutschen Recht sowohl planungs- als auch ausführungsorientiert und stellt ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der entsprechenden Landesgesetze dar.


Rechtliche Grundlagen der Landschaftspflege

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Das BNatSchG bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Maßnahmen der Landschaftspflege. In § 1 BNatSchG werden ausdrücklich die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt: Schutz, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft zur Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

Aufgaben der Landschaftspflege gemäß BNatSchG

Folgende Aufgaben charakterisieren die Landschaftspflege im Sinne des BNatSchG:

  • Schutz von Lebensräumen und Arten
  • Pflege und Entwicklung von ökologisch wertvollen Flächen
  • Renaturierung und Wiederherstellung von beschädigten Ökosystemen
  • Erhalt der Erholungsfunktion für den Menschen

Landesnaturschutzgesetze

Die Bundesländer regeln im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung detaillierte Maßnahmen zur Landschaftspflege eigenständig und konkretisieren dabei die Vorgaben des BNatSchG. Inhalte und Vollzugsregelungen zu Landschaftspflegemaßnahmen, Pflege- und Entwicklungsplänen sowie zur Förderung von Maßnahmen sind bundeslandspezifisch ausgestaltet.

Weitere rechtliche Vorschriften

Neben den einschlägigen Regelungen der Naturschutzgesetze werden Aspekte der Landschaftspflege auch in weiteren Rechtsbereichen behandelt, insbesondere im Wasserrecht, Forstrecht, im Bodenschutzgesetz sowie im Immissionsschutzrecht. Auch europarechtliche Vorgaben, wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder die Vogelschutzrichtlinie, schreiben Maßnahmen der Landschaftspflege in Schutzgebieten und im Rahmen von Natura-2000-Gebieten vor.


Arten und Instrumente der Landschaftspflege

Landschaftspflegerische Begleitplanung

Im Rahmen größerer Bau- und Infrastrukturvorhaben ist die landschaftspflegerische Begleitplanung ein obligatorisches Instrument. Gemäß § 17 BNatSchG sind bei Eingriffen in Natur und Landschaft unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen. Der zugehörige Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) konkretisiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich/ Ersatz von Eingriffen.

Pflege- und Entwicklungspläne

Zur dauerhaften Sicherung oder Entwicklung von Schutzgebieten (§ 27 BNatSchG) werden Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL) erstellt. Diese enthalten detaillierte Maßnahmenvorgaben zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Schutzziele eines Gebiets und sind für die darauf folgenden konkreten Landschaftspflegemaßnahmen verbindlich.

Vertragsnaturschutz

Im Rahmen des Vertragsnaturschutzes werden Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen oder andere Grundstückseigentümer durch rechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung bestimmter Landschaftspflegemaßnahmen verpflichtet. Diese vertraglich vereinbarten Pflegemaßnahmen sind oft mit finanziellen Ausgleichsleistungen verbunden. Die Rechtsgrundlage für solche Vereinbarungen ergibt sich aus § 3 und §§ 23 ff. BNatSchG sowie aus agrarförderrechtlichen Vorschriften.

Förderprogramme und Finanzierung

Finanzielle Anreize für Landschaftspflegemaßnahmen werden durch spezielle Förderprogramme der Länder und des Bundes, wie die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), geschaffen. Hierbei werden Landschaftspflegeverbände, Kommunen oder Privatpersonen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen unterstützt.


Rechtliche Ausgestaltung praktischer Landschaftspflegemaßnahmen

Landschaftspflegeverbände

Landschaftspflegeverbände sind bundesweit etablierte Zusammenschlüsse von Landnutzern, Naturschutz- und Kommunalvertretern. Sie agieren auf Grundlage von Satzungen und Kooperationsvereinbarungen, die rechtlich einen Rahmen für die Durchführung und Koordination von Landschaftspflegemaßnahmen auf regionaler Ebene schaffen.

Genehmigungserfordernisse und Mitwirkungsrechte

Maßnahmen der Landschaftspflege können genehmigungspflichtig sein, insbesondere wenn sie Flächen betreffen, die besonderen Schutzbestimmungen unterliegen (zum Beispiel Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete). Hier greifen Vorschriften zu Beteiligungs- und Anhörungsrechten von Trägern öffentlicher Belange, Anliegern oder interessierten Vereinigungen.

Eigentums- und Nutzungsrechte

Die Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege berührt regelmäßig Rechte von Eigentümern, Pächtern oder anderen Nutzungsberechtigten. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des § 14 BNatSchG, wonach Eigentumsrechte durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur eingeschränkt werden dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.


Landschaftspflege im Kontext von Schutzgebieten

Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Naturparke

In Schutzgebieten stellen Landschaftspflegemaßnahmen ein zentrales Instrument zur Erreichung der Schutzziele dar. Die einschlägigen Schutzgebietsverordnungen und Entwicklungsziele definieren konkrete Pflegemaßnahmen, häufig in enger Abstimmung mit den Vorschriften europäischer Schutzgebietskategorien (zum Beispiel Natura 2000).

Überwachung und Durchsetzung

Die Einhaltung, Durchführung und Überwachung von Pflegemaßnahmen obliegt den jeweiligen Behörden (Untere Naturschutzbehörden, Landesumweltämter). Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen sind Sanktionsmöglichkeiten, wie ordnungsrechtliche Anordnungen oder Bußgelder, vorgesehen.


Zusammenfassung

Die Landschaftspflege bildet ein integrales Element des deutschen Natur- und Umweltschutzrechts. Sie basiert auf einer Vielzahl normativer Vorgaben aus Bundes- und Landesrecht, flankiert von Fördermechanismen und Kooperationsmodellen. Durch konkrete Maßnahmen auf rechtlicher Grundlage soll der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne einer nachhaltigen und multifunktionalen Nutzung gesichert werden. Die sorgfältige Berücksichtigung von Eigentumsrechten, die Beteiligung relevanter Akteure und die abgestimmte Umsetzung im Kontext von Schutzgebieten verdeutlichen die Komplexität und Vielschichtigkeit der rechtlichen Anforderungen an die Landschaftspflege.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich zur Landschaftspflege verpflichtet?

Im rechtlichen Kontext regeln verschiedene Gesetze und Verordnungen die Verpflichtung zur Landschaftspflege. Nach § 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen sind unter anderem Grundstückseigentümer, Pächter und Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft zu dulden oder aktiv umzusetzen. Vor allem in Schutzgebieten, wie Naturparks, Landschaftsschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten, können zusätzliche Anforderungen bestehen. Kommunen und öffentlich-rechtliche Körperschaften tragen darüber hinaus eine besondere Verantwortung bei der Landschaftspflege im Rahmen ihrer Planungshoheit. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen im Falle von Umweltschäden oder Verstößen behördliche Auflagen, Zwangsmaßnahmen und Bußgelder. Die konkrete Verpflichtung bemisst sich stets nach der jeweiligen Flächennutzung, dem Schutzstatus des Gebietes und den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.

Benötigt man für Landschaftspflegemaßnahmen eine behördliche Genehmigung?

Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt maßgeblich von Art und Umfang der geplanten Maßnahmen sowie vom Schutzstatus des betroffenen Gebietes ab. Im Allgemeinen gilt: Maßnahmen, die mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sind, wie Rodungen, größere Bodenbewegungen, das Entfernen von Gehölzen oder das Verändern von Gewässern, unterliegen nach § 14 BNatSchG der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Naturschutzbehörden. In Schutzgebieten oder bei Eingriffen im Rahmen von FFH- oder Vogelschutzgebieten sind zusätzliche Genehmigungserfordernisse zu beachten. Für einfache Pflegemaßnahmen wie das Mähen von Wiesen oder das Schneiden von Hecken könnten dagegen im Regelfall vereinfachte Anzeige- oder keine Genehmigungspflichten bestehen – hier ist jedoch stets auch der regionale Rechtsrahmen entscheidend. Verstöße gegen Genehmigungspflichten können mit Bußgeldern oder Rückbauverfügungen geahndet werden.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen Landschaftspflegevorschriften?

Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Landschaftspflege drohen verschiedene rechtliche Konsequenzen. Nach dem BNatSchG und den Landesnaturschutzgesetzen können ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere im Bereich geschützter Biotope oder Schutzgebiete, ist auch die Einleitung eines Strafverfahrens möglich (§ 329 StGB – Straftaten gegen die Umwelt). Zusätzlich sind die Behörden berechtigt, Wiederherstellungsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen oder selbst auf Kosten des Störers durchzuführen (sog. Ersatzvornahme). Auch das Umwelt-Schadensgesetz (USchadG) findet Anwendung, wenn durch mangelnde oder fehlerhafte Landschaftspflege erhebliche Schädigungen an Arten und Lebensräumen entstehen.

Wird Landschaftspflege staatlich gefördert und welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür?

Ja, für Maßnahmen der Landschaftspflege existieren unterschiedliche Fördermöglichkeiten auf Basis bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen. Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen zählen das Bundesnaturschutzgesetz (§ 41 BNatSchG), verschiedene Agrarumweltprogramme, das Gesetz über Gemeinschaftsaufgaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) sowie spezifische EU-Förderverordnungen wie die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP). Förderfähig sind beispielsweise extensive Bewirtschaftungsformen, Renaturierungsmaßnahmen, Biotoppflege oder der Vertragsnaturschutz. Voraussetzung ist regelmäßig die Antragstellung bei den zuständigen Behörden und die Einhaltung förderrechtlicher Vorgaben, wie Zustimmung zu bestimmten Bewirtschaftungsauflagen und Kontrollmechanismen.

Welche Haftungsregelungen gelten bei Schäden im Zusammenhang mit Landschaftspflege?

Die Haftung bei Schäden, die im Zusammenhang mit Landschaftspflegemaßnahmen entstehen, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen, aber auch naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wer beispielsweise durch unsachgemäße Maßnahmen Tiere, Pflanzen oder schützenswerte Lebensräume schädigt, haftet nach § 823 BGB für den entstandenen Schaden. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft kann auch eine öffentliche Haftung greifen, sofern hoheitlich handelnde Stellen involviert sind. Im Rahmen des Umwelt-Schadensgesetzes kann darüber hinaus eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme erfolgen, insbesondere bei erheblichen Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume. Sofern Dritte – wie beauftragte Firmen – tätig werden, sind vertragliche und deliktische Haftungsfragen gesondert zu betrachten.

Gibt es rechtliche Vorgaben zur Dokumentation und Kontrolle der Landschaftspflege?

Ja, je nach Art der Landschaftspflegemaßnahmen und insbesondere bei geförderten Vorhaben bestehen gesetzliche Anforderungen zur Dokumentation und Kontrolle. Beispielsweise fordern das BNatSchG und einschlägige Förderverordnungen, dass durchgeführte Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert, bewertbar sind und im Fall von Kontrollen durch Behörden nachgewiesen werden können. Beispiele sind Pflegepläne, Flächenprotokolle, Foto- und Belegnachweise sowie Prüfberichte. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zum Verlust von Fördermitteln führen oder bei Kontrollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Rolle spielen privatrechtliche Vereinbarungen in der Landschaftspflege?

Neben den öffentlichen Vorschriften gewinnen privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern, Pächtern, Naturschutzverbänden und öffentlichen Stellen zunehmend an Bedeutung. Diese Verträge regeln oft Details zur Durchführung, Haftung, Kostentragung oder zum Umfang der Landschaftspflege. Rechtlich sind solche Verträge nach §§ 305 ff. BGB zu bewerten. Häufig wird Vereinsmitgliedern, Vertragspartnern oder Dienstleistern auferlegt, bestimmte Pflegestandards einzuhalten oder nach ökologischen Kriterien zu wirtschaften. Die Einhaltung solcher Vereinbarungen kann im Streitfall gerichtlich durchgesetzt werden. Manche Förderprogramme verlangen explizit den Nachweis privater Vereinbarungen als Voraussetzung für Bewilligungen.