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Landkreis

Begriff und rechtliche Einordnung

Ein Landkreis ist eine kommunale Gebietskörperschaft mit eigenständiger Selbstverwaltung. Er bildet die übergemeindliche Ebene zwischen den Gemeinden und dem jeweiligen Bundesland. Der Landkreis bündelt Aufgaben, die einzelne Gemeinden allein organisatorisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll leisten können, und handelt dabei in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Gesetze.

Stellung im föderalen System

Landkreise sind Teil der kommunalen Ebene und genießen eine verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstverwaltung. Sie nehmen öffentliche Aufgaben für die im Kreisgebiet lebenden Menschen wahr, vertreten die Belange ihres Kreises nach außen und sind Träger eigener Rechte und Pflichten. Die innere Ordnung des Landkreises, seine Organe und Verfahren bestimmen sich nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

Begriffsvarianten und Abgrenzungen

In einigen Bundesländern lautet die Bezeichnung „Kreis“. Kreisfreie Städte erfüllen die Aufgaben eines Landkreises in eigener Zuständigkeit und gehören keinem Landkreis an. Daneben gibt es regionale Besonderheiten wie „Stadtkreise“ oder Städte mit erweitertem Aufgabenbestand. Landkreise sind von staatlichen Mittelinstanzen (z. B. Regierungsbezirken) zu unterscheiden, die keine kommunale Selbstverwaltung besitzen.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Aufgabenwahrnehmung des Landkreises gliedert sich in drei Bereiche: Aufgaben der Selbstverwaltung, vom Land übertragene staatliche Aufgaben sowie freiwillige Aufgaben. Die konkrete Aufgabenverteilung variiert je nach Bundesland.

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben

Hier handelt der Landkreis in eigener Verantwortung. Typische Beispiele sind:

  • Öffentlicher Gesundheitsdienst auf Kreisebene (z. B. Gesundheitsamt)
  • Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung
  • Kreisstraßenbau und -unterhaltung
  • Öffentlicher Personennahverkehr in kreisweiter Verantwortung
  • Rettungsdienstkoordination und Katastrophenschutz
  • Trägerschaften im Schulbereich (z. B. berufsbildende oder Förderschulen)
  • Jugend- und Sozialaufgaben, soweit landesrechtlich dem Landkreis zugewiesen

Übertragene Aufgaben des Staates

Der Landkreis handelt für bestimmte Bereiche als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Dazu gehören je nach Bundesland unter anderem Genehmigungen im Umwelt- und Immissionsschutz, Aufgaben im Straßenverkehr, Lebensmittelüberwachung oder Bauaufsicht. In diesen Bereichen unterliegt der Landkreis verstärkter Fachaufsicht des Landes.

Freiwillige Aufgaben

Ergänzend kann der Landkreis Aufgaben übernehmen, die dem Gemeinwohl dienen und über das gesetzlich Geforderte hinausgehen, etwa Kultur- und Sportförderung, Wirtschafts- und Tourismusentwicklung oder Breitband- und Digitalisierungsprojekte. Voraussetzung ist die Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Beachtung der Zuständigkeitsgrenzen gegenüber Staat und Gemeinden.

Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Der Landkreis darf nur tätig werden, wenn Gesetze dies vorsehen oder wenn ein übergemeindlicher Bezug besteht. Seine Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der kreisangehörigen Gemeinden wahren.

Organe und Verwaltung

Die innere Organisation des Landkreises beruht auf demokratischer Legitimation und Verwaltungseffizienz. Zentrale Organe sind die Vertretung (Kreistag) und die Spitze der Verwaltung (Landrat bzw. Landrätin). Die genaue Ausgestaltung hängt vom Landesrecht ab.

Kreistag

Der Kreistag ist die gewählte Vertretung des Landkreises. Er setzt die grundlegenden Ziele und beschließt über zentrale Angelegenheiten wie Haushalt, Satzungen, Gebühren und wichtige Projekte. Er bildet Ausschüsse, um Sachfragen vorzubereiten oder zu entscheiden, und kontrolliert die Verwaltungsspitze.

Landrat bzw. Landrätin

Der Landrat ist Leiter der Kreisverwaltung und repräsentiert den Landkreis nach außen. Je nach Bundesland wird er direkt von der Bevölkerung oder vom Kreistag gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte, setzt Beschlüsse um und entscheidet in zugewiesenen Angelegenheiten. Bei übertragenen staatlichen Aufgaben handelt er als untere Landesbehörde und unterliegt insoweit Fachaufsicht.

Kreisverwaltung und Ausschüsse

Die Kreisverwaltung gliedert sich in Fachbereiche und Ämter, die die Aufgaben ausführen. Pflicht- und freiwillige Ausschüsse des Kreistags bereiten Entscheidungen vor, überwachen Fachbereiche und sichern die Einbindung der politischen Ebene in die Verwaltungsarbeit.

Rechtsformen, Normsetzung und Beteiligungen

Satzungs- und Verordnungsrecht

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Landkreise Satzungen und, soweit vorgesehen, ordnungsrechtliche Verordnungen erlassen. Satzungen regeln interne und externe Angelegenheiten des Landkreises, etwa die Erhebung von Gebühren oder die Organisation von Einrichtungen. Sie müssen sich im Rahmen höherrangigen Rechts halten und formellen Anforderungen genügen, unter anderem Beschluss, Bekanntmachung und Begründung nach den landesrechtlichen Vorgaben.

Öffentliche Unternehmen und Kooperation

Landkreise können sich zur Aufgabenerfüllung eigener Organisationen bedienen, etwa Eigenbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen der Daseinsvorsorge. Zudem ist interkommunale Zusammenarbeit möglich, insbesondere in Zweckverbänden oder über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Beteiligungen und Zusammenarbeit unterliegen Transparenz- und Kontrollstandards sowie wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Grenzen.

Finanzen und Kontrolle

Erträge und Umlagen

Die Finanzierung erfolgt durch Zuweisungen des Landes, Anteile an Steuereinnahmen, Gebühren und Entgelte sowie durch die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben wird. Die Höhe der Umlage bestimmt der Kreistag unter Beachtung der landesrechtlichen Vorgaben und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

Haushaltsgrundsätze und Verschuldung

Der Landkreis erstellt einen Haushalt, der Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen umfasst. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Ausgleichspflicht sind maßgeblich. Investitions- und Kreditaufnahmen unterliegen rechtlichen Schranken und gegebenenfalls Genehmigungserfordernissen der Aufsicht.

Aufsicht und Prüfung

Der Landkreis unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht, die die Gesetzmäßigkeit seines Handelns überwacht. Bei übertragenen Aufgaben greift zusätzlich Fachaufsicht. Rechnungsprüfungseinrichtungen kontrollieren den Umgang mit öffentlichen Mitteln. Bei gravierenden Haushaltsproblemen kann die Aufsicht eingreifen und Maßnahmen anordnen.

Gebiet, Mitgliedschaft und Einwohnerbeteiligung

Gebietsbestand und Änderungen

Landkreise haben ein festgelegtes Gebiet mit einem Verwaltungssitz. Gebietsänderungen wie Zusammenschlüsse, Umgliederungen oder Kreisreformen erfolgen durch landesrechtliche Entscheidungen unter Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften und unter Beachtung verfahrensrechtlicher Anforderungen.

Mitgliedschaft kreisangehöriger Gemeinden

Mitglieder des Landkreises sind die kreisangehörigen Gemeinden. Der Landkreis koordiniert übergemeindliche Aufgaben, lässt den Gemeinden jedoch ihre eigene Selbstverwaltung. In bestimmten Bereichen übt der Landkreis Aufsicht über Gemeinden aus, insbesondere in Form von Kommunalaufsicht nach Maßgabe des Landesrechts.

Bürgerbeteiligung und Transparenz

Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt durch Wahlen, öffentliche Sitzungen, Antrags- und Auskunftsrechte sowie in einigen Ländern durch Instrumente direkter Mitwirkung. Veröffentlichungspflichten, Informationszugang und Datenschutzstandards sichern Transparenz und Rechtsschutz.

Rechtsschutz und Haftung

Rechtsbeziehungen und Verwaltungsakte

Der Landkreis handelt gegenüber Personen und Unternehmen durch Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge oder privatrechtliches Handeln. Seine Entscheidungen sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Interne und externe Rechtsbehelfsverfahren richten sich nach den einschlägigen Verfahrensordnungen.

Haftung und Verantwortlichkeit

Für rechtswidrige Eingriffe oder Pflichtverletzungen kann der Landkreis nach den allgemeinen Regeln des öffentlichen und zivilen Haftungsrechts in Anspruch genommen werden. Verantwortlichkeiten innerhalb des Landkreises ergeben sich aus der Organ- und Zuständigkeitsordnung.

Besonderheiten und regionale Unterschiede

Die konkrete Ausgestaltung von Aufgaben, Organen, Wahlverfahren und Aufsicht variiert zwischen den Bundesländern. So unterscheiden sich etwa Bezeichnungen („Landkreis“/„Kreis“), die Wahl der Verwaltungsspitze, der Umfang übertragener Aufgaben oder die Zuständigkeit für Schul- und Sozialaufgaben. Auch die Rolle in der Regionalplanung, im Rettungsdienst oder in der Verkehrsorganisation ist landesrechtlich geprägt. Städte besonderer Prägung können zusätzliche Aufgaben wahrnehmen oder direkt kreisfreie Funktionen ausüben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Landkreis im rechtlichen Sinn?

Ein Landkreis ist eine kommunale Gebietskörperschaft mit eigener Selbstverwaltung und festem Gebiet. Er erfüllt übergemeindliche Aufgaben, die dem Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner dienen, und handelt innerhalb der durch Gesetze vorgegebenen Zuständigkeiten.

Worin unterscheidet sich ein Landkreis von einer kreisfreien Stadt?

Eine kreisfreie Stadt gehört keinem Landkreis an und nimmt die Aufgaben des Landkreises in eigener Zuständigkeit wahr. Im Landkreis hingegen sind mehrere Gemeinden zusammengeschlossen; der Landkreis übernimmt dort die übergemeindlichen Aufgaben.

Welche Organe leiten den Landkreis?

Der Landkreis wird durch den Kreistag als gewählte Vertretung und durch den Landrat bzw. die Landrätin als Spitze der Verwaltung geleitet. Ausschüsse unterstützen die Arbeit. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.

Welche Aufgaben fallen typischerweise dem Landkreis zu?

Dazu zählen insbesondere Gesundheitsdienst, Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, öffentlicher Nahverkehr auf Kreisebene, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie je nach Bundesland Aufgaben im Schul-, Jugend- und Sozialbereich. Zusätzlich können ihm staatliche Aufgaben übertragen sein.

Wie finanziert sich ein Landkreis?

Wesentliche Einnahmequellen sind Zuweisungen des Landes, Anteile an Steuereinnahmen, Gebühren und Entgelte sowie die Kreisumlage, die die kreisangehörigen Gemeinden entrichten. Der Haushalt unterliegt strengen Vorgaben zu Ausgleich und Wirtschaftlichkeit.

Unterliegt der Landkreis einer staatlichen Aufsicht?

Ja. Die Rechtsaufsicht überwacht die Gesetzmäßigkeit des Handelns. Bei übertragenen staatlichen Aufgaben besteht zusätzlich Fachaufsicht. Haushaltskontrolle und Rechnungsprüfung ergänzen die Aufsicht.

Kann ein Landkreis eigene Rechtsnormen erlassen?

Landkreise können Satzungen und, soweit vorgesehen, ordnungsrechtliche Verordnungen erlassen. Diese müssen formellen Anforderungen genügen und mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Wie kommen Gebietsänderungen eines Landkreises zustande?

Gebietsänderungen erfolgen durch landesrechtliche Entscheidungen in einem geregelten Verfahren. Betroffene Gebietskörperschaften werden beteiligt; formelle und materielle Voraussetzungen sind einzuhalten.