Legal Lexikon

Landeszentralbanken


Rechtsrahmen und Struktur der Landeszentralbanken in Deutschland

Begriff und rechtlicher Status der Landeszentralbanken

Landeszentralbanken waren regionale Notenbanken in Deutschland, die bis zur Errichtung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eine wesentliche Rolle im deutschen Bankensystem und im Rahmen der Währungs- und Geldpolitik einnahmen. Sie waren als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts konzipiert, eingebettet in die Struktur der Deutschen Bundesbank.

Gründung und Entwicklung

Die Landeszentralbanken wurden 1948 im Zuge der Währungsreform und als Teil des neu konzipierten zweistufigen Zentralbanksystems der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Ihre gesetzliche Grundlage bildete zunächst das Gesetz über die Deutsche Notenbank und nachfolgend das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz, BBankG) vom 26. Juli 1957. Die Landeszentralbanken waren in den jeweiligen Ländern der Bundesrepublik angesiedelt und wurden gemäß § 7 Abs. 1 BBankG als rechtlich unselbstständige Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank geführt.

Aufgaben und Befugnisse

Originäre Aufgaben

Den Landeszentralbanken oblagen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Verwaltung und Ausgabe von Bargeld (Notenumlauf)
  • Durchführung von Zahlungsmittelverkehr (z. B. Überweisungssysteme, Scheckabwicklung)
  • Überwachung regionaler Kreditinstitute hinsichtlich der Einhaltung geldpolitischer Maßnahmen
  • Mitwirkung an der Implementierung der geld- und währungspolitischen Entscheidungen der Deutschen Bundesbank

Sie waren berechtigt, Geschäfte mit Kreditinstituten, öffentlichen Stellen und anderen Marktteilnehmern ihrer Region abzuwickeln (§ 14 ff. BBankG).

Weisungsgebundenheit und Eigenverantwortung

Die Landeszentralbanken handelten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowohl eigenverantwortlich als auch im Auftrag der Deutschen Bundesbank. Rechtlich unterlagen sie einer strikten hierarchischen Weisungsstruktur: Die Deutsche Bundesbank war oberste staatliche Instanz, der die Landeszentralbanken unterstanden (§ 8 BBankG a. F.).

Organe und Verwaltung

Verwaltungsgliederung

Jede Landeszentralbank wurde von einem Präsidenten geleitet, der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf Vorschlag des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank berufen wurde (§§ 9, 12 BBankG a. F.). An der Spitze der Verwaltung der Landeszentralbanken stand ein Vorstand, der intern über die Geschäftsführung bestimmten (§ 16 BBankG a. F.). Der Zentralbankrat, ein zentrales Organ der Deutschen Bundesbank, bestand zu einem wesentlichen Teil aus den Präsidenten der Landeszentralbanken (§ 7 BBankG a. F.).

Zuständigkeiten und Aufsicht

Die Landeszentralbanken waren für die regionale Umsetzung und Überwachung geldpolitischer Maßnahmen zuständig. Die aufsichtliche Verantwortung oblag dem Vorstand der Deutschen Bundesbank, welcher die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben sicherstellte. Die Landeszentralbanken mussten der Bundesbank regelmäßig Bericht erstatten (§ 20 BBankG a. F.).

Rechtsstellung nach der Europäischen Währungsunion

Veränderungen durch das Eurosystem

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und der Einführung des Euro in Deutschland 1999 wurden die Landeszentralbanken organisatorisch und funktional neu ausgerichtet. Die primäre geldpolitische Zuständigkeit ging auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die Europäische Zentralbank (EZB) über. Die Landeszentralbanken blieben zwar formal bestehen (§ 13 BBankG n. F.), ihnen wurden aber zentrale geldpolitische Kompetenzen entzogen.

Rechtliche Integration in die Deutsche Bundesbank

Seit 2002 sind die Landeszentralbanken vollständig in die organisatorische Struktur der Deutschen Bundesbank integriert. Sie erhielten den Status von Hauptverwaltungen innerhalb der Bundesbank (§ 13 BBankG), wodurch die eigenständige Rechtsstellung entfiel. Die bisherige gesetzliche Sonderstellung und die besondere Organstruktur wurden aufgehoben.

Bedeutung im Kontext des deutschen Bank- und Verfassungsrechts

Verfassungsrechtliche Einordnung

Die Landeszentralbanken galten aufgrund ihrer Funktion als Gehilfen und untergeordnete Organe der Deutschen Bundesbank, die als unabhängige Zentralbank und Bundesbehörde begründet wurde (Art. 88 GG, § 2 BBankG). Ihre frühere Rechtsstellung nimmt aus heutiger Sicht einen historischen Platz in der Entwicklung des deutschen Währungs- und Finanzsystems ein.

Bedeutung für Finanzaufsicht und Bankwesen

Durch ihre regionale Präsenz trugen die Landeszentralbanken zur dezentralisierten Aufsicht und Stabilität des Bankenwesens bei. Nach der Umstrukturierung verbleibt ihre Funktion als Anlaufstelle bei der Bundesbank auf regionaler Ebene bestehen, insbesondere für den Zahlungsverkehr und das Cash-Management.

Fazit

Landeszentralbanken waren integraler Bestandteil des deutschen Zentralbanksystems und bildeten die regionale Brücke zwischen der Deutschen Bundesbank und den Kreditinstituten vor Ort. Mit dem Übergang zum Eurosystem und der Integration in die Deutsche Bundesbank haben sie ihre rechtliche Eigenständigkeit verloren. Heute erfüllen sie als Hauptverwaltungen der Deutsche Bundesbank überwiegend die nachgeordneten Aufgaben im regionalen Bankwesen und Zahlungsverkehr. Ihre umfassende rechtliche Ausgestaltung und Entwicklung bildet ein wichtiges Kapitel der deutschen Währungsgeschichte.

Häufig gestellte Fragen

Welche zentralen gesetzlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse der Landeszentralbanken?

Die Aufgaben und Befugnisse der früheren Landeszentralbanken wurden im Wesentlichen durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und insbesondere seit der Neustrukturierung des Zentralbanksystems sind die ehemaligen Landeszentralbanken als rechtlich unselbstständige Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank in Erscheinung getreten. Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit bildet nun neben nationalen Vorschriften primär das Europäische Recht, insbesondere der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). Das BBankG regelt in den §§ 13 ff. die Aufgaben und Funktionen der Bundesbank einschließlich ihrer Hauptverwaltungen. Die wesentlichen Kompetenzen, insbesondere im Bereich der Geldpolitik, sind rechtlich auf die EZB übergegangen. Die Hauptverwaltungen der Bundesbank, vormals Landeszentralbanken, nehmen dagegen vor allem administrative, bankenaufsichtliche und operative Aufgaben wahr und unterstützen die Umsetzung der europäischen Geldpolitik auf regionaler Ebene.

Wie ist das Verhältnis der ehemaligen Landeszentralbanken zur Deutschen Bundesbank rechtlich geregelt?

Juristisch sind die Landeszentralbanken gemäß § 13ff. BBankG als regionale Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank organisiert. Sie verfügen nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern fungieren als unselbstständige regionale Einheiten der Bundesbank. Ihre Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten werden zentral von der Hauptverwaltung der Bundesbank vorgegeben. Eine rechtliche Eigenständigkeit, wie sie ehemals im Bundesbankgesetz von 1957 bestand, existiert seit der Reform und Integration in den europäischen Zentralbankverbund nicht mehr. Alle Befugnisse, Vermögen und Aufgaben gingen damit auf die Deutsche Bundesbank über, die als juristische Person des öffentlichen Rechts für die rechtlichen Belange einsteht.

Inwieweit unterliegen die Landeszentralbanken bzw. Hauptverwaltungen einer Aufsicht und Kontrolle und durch welche Institutionen wird diese ausgeübt?

Die Hauptverwaltungen der Bundesbank, vormals Landeszentralbanken, unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht des Vorstands der Deutschen Bundesbank. Dieser übt die unmittelbare rechtliche und organisatorische Kontrolle im Rahmen des Bundesbankgesetzes aus. Zusätzlich ist die Bundesbank als Ganzes einer Kontrolle durch den Bundesrechnungshof und das Bundesministerium der Finanzen unterworfen (§ 24 BBankG). Bezüglich der geldpolitischen Aufgaben besteht eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Europäischen Zentralbank, die übergeordnete geldpolitische Ziele und Richtlinien vorgibt. Eine spezialisierte Rechtsaufsicht durch Landesbehörden besteht hingegen nicht mehr, da die Hauptverwaltungen keine eigenen Rechtsträger mehr sind.

Sind die (ehemaligen) Landeszentralbanken als eigene Rechtspersönlichkeiten haftbar und wie ist die Haftung rechtlich ausgestaltet?

Mit der Neustrukturierung des deutschen Zentralbankwesens infolge der europäischen Integration sind die Landeszentralbanken als eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen. Heute gibt es ausschließlich die Deutsche Bundesbank als Rechtsträger. Haftungsrechtlich ist deshalb ausschließlich die Deutsche Bundesbank für Tätigkeiten und eventuelle Schäden, die durch die Aktivitäten ihrer Hauptverwaltungen entstehen, verantwortlich. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 1 BBankG, wonach die Bundesbank eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und damit Trägerin sämtlicher Rechte und Pflichten, einschließlich der Haftung.

Wie ist das Mitspracherecht der Länder im Hinblick auf die Landeszentralbanken und ihre Aufgaben rechtlich ausgestaltet?

Das Mitspracherecht der Bundesländer im Kontext der Landeszentralbanken war im ursprünglichen Bundesbankgesetz von 1957 vorgesehen, indem die Landesregierungen an der Besetzung der Leitungsorgane der Landeszentralbanken beteiligt waren. Nach Neuordnung der Bundesbank-Strukturen ist dieses Recht entfallen: Die Mitwirkung der Länder beschränkt sich heute weitgehend auf Anhörungsrechte in bestimmten bankrechtlichen Angelegenheiten (§ 9 BBankG, sofern einschlägig). Die Länder haben kein eigenes Mitbestimmungsrecht bezüglich Personal- oder Sachentscheidungen in Bezug auf die Hauptverwaltungen der Bundesbank. Die gesamte Weisungs- und Leitungsbefugnis liegt rechtlich beim Vorstand der Deutschen Bundesbank.

Unterliegen die Landeszentralbanken bzw. Hauptverwaltungen besonderen Verfahrensvorschriften bei Amtshandlungen oder Verwaltungsakten?

Die Durchführung von Amtshandlungen und die Erlassung von Verwaltungsakten durch Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes, da die Bundesbank als bundesunmittelbare Körperschaft tätig wird. Für spezielle bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen gelten ergänzend die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie das BBankG. Innerhalb dieses Rahmens sind die Hauptverwaltungen an die zentralen dienstlichen und fachlichen Vorgaben des Vorstands der Bundesbank gebunden und verfügen über keinen eigenen rechtsfreien oder eigenständigen Regelungsspielraum. Beschwerden und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte richten sich direkt gegen die Deutsche Bundesbank als Gesamtrechtsträgerin und nicht gegen die regionale Hauptverwaltung.

Müssen die Landeszentralbanken öffentlich-rechtliche Verträge oder andere Rechtsgeschäfte besonders genehmigen lassen und wie ist dies geregelt?

Sämtliche öffentlich-rechtlichen Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte, die von den Hauptverwaltungen im Namen der Bundesbank abgeschlossen werden, unterliegen der internen Genehmigung oder Zustimmung nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Deutschen Bundesbank. Eine rechtliche Genehmigungspflicht von Seiten der Landesbehörden oder anderer externer Stellen besteht nicht mehr, weil es sich um interne Vorgänge innerhalb der Bundesbank handelt. Für bestimmte Arten von Geschäften, beispielsweise Grundstücksgeschäfte oder Kreditaufnahme, kann gemäß § 15 BBankG die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich sein. Die rechtliche Verantwortung und Vertragshaftung obliegt immer der Deutschen Bundesbank als rechtlicher Einheit.