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Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse


Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse: Rechtliche Grundlagen und Anforderungen

Begriff und Bedeutung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse

„Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse“ bezeichnen spezielle, dauerhaft oder temporär ausgewiesene Flächen, die das Starten und Landen von Luftfahrzeugen im unmittelbaren Zusammenhang mit Einrichtungen von besonderem öffentlichen Belang ermöglichen. Typische Einrichtungen sind Krankenhäuser, Polizeistationen, Katastrophenschutzeinrichtungen, aber auch technische Infrastrukturen wie Energieversorgungsanlagen oder bestimmte Forschungseinrichtungen.

Im rechtlichen Sinne unterliegen Landestellen an solchen Einrichtungen besonderen Vorschriften, da sie eine zentrale Rolle im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge, Gefahrenabwehr und Notfallversorgung haben. Die rechtliche Behandlung unterscheidet sich von Landeplätzen und Flughäfen durch niedrigere Betriebszahlen, eingeschränkte Nutzung und den unmittelbaren Bezug zur öffentlichen Aufgabe.

Rechtliche Einordnung und Abgrenzung

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Die Errichtung und der Betrieb von Landestellen sind primär im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Gemäß § 6 LuftVG werden Luftfahrthindernisse, Landestellen und Landeplätze unterschieden. Landestellen gelten hier als Einrichtungen, an denen startende und landende Luftfahrzeuge zumindest gelegentlich zugelassen sind, ohne jedoch die Anforderungen „gewöhnlicher“ Landeplätze zu erfüllen.

Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erlaubt und zugelassen. Diese Privilegierung ergibt sich daraus, dass sie unaufschiebbaren Aufgaben, wie der Luftrettung oder Sicherstellung der öffentlichen Versorgung dienen.

Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)

Ergänzend präzisiert die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) die Voraussetzungen, unter denen eine Landestelle genehmigt wird. Nach § 18 Abs. 2 LuftVZO ist für dauerhafte Landestellen eine Genehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde erforderlich. Die Genehmigungspflicht entfällt lediglich für kurzfristige Nutzungen im Rahmen akuter Notlagen oder Katastrophen, sofern keine dauerhafte Einrichtung entsteht.

Landesrechtliche Vorschriften

Weitere Regelungen finden sich auf Landesebene. Die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren sowie mögliche zusätzliche Anforderungen zur Gefahrenabwehr obliegen den Landesluftfahrtbehörden. Diese setzen etwa Abstandsregelungen, Lärmschutzbestimmungen sowie Vorgaben zur Flächenbeschaffenheit und Betriebszeit durch. Öffentlich-privatrechtliche Rahmenverträge zwischen Einrichtungsträgern und Behörden konkretisieren regelmäßig die Nutzung und den Betrieb.

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Genehmigungsverfahren

Für die Errichtung einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse muss ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Luftfahrtbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Angaben zur Einrichtung und deren öffentlichem Interesse
  • Lageplan und Beschreibung der Landestelle
  • Nachweis der Nutzungsnotwendigkeit
  • Sicherheitskonzept inklusive Notfallmanagement
  • Umweltverträglichkeitsnachweis (gegebenenfalls nach UVPG)
  • Einverständniserklärungen von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Nutzungsberechtigten

Die Genehmigung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, die insbesondere Auflagen zur Nutzungshäufigkeit, Schallschutzmaßnahmen und zur Beleuchtung umfassen können.

Betrieb und Nutzungsvorgaben

Nur besonders befugte Luftfahrzeugführer dürfen Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse anfliegen. Die Nutzung ist in der Regel auf bestimmte Einsatzarten (z. B. Rettungseinsätze, Gefahrenabwehrflüge) beschränkt. Für den Betrieb müssen folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

  • Einhaltung von Sicherheitsabständen zu sensiblen Anlagen und Wohnbebauung
  • Durchsetzung von Nachtflugbeschränkungen (Ausnahmen im Notfall möglich)
  • Regelmäßige Instandhaltung und Überprüfung der Landeflächen
  • Meldung und Dokumentation von Unfällen und Störungen an die Aufsichtsbehörde

Umweltschutz und Nachbarschaftsschutz

Im Sinne des Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie unter Berücksichtigung weiterer naturschutzrechtlicher Vorschriften müssen Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere Lärmimmissionen und Störungen für Natur und Landschaft, bewertet und minimiert werden. Gegebenenfalls sind technische Hilfsmittel einzusetzen, die den Landeanflug leiser und emissionsärmer gestalten.

Besondere Kategorien und Anwendungsfälle

Landestellen an Krankenhäusern

Krankenhäuser mit Intensivmedizin und Notaufnahme sind die Hauptnutzer von Landestellen dieser Kategorie. Solche Hubschrauberlandeplätze sind zentral für den Luftrettungsdienst und unterliegen besonders strengen Regelungen zu Anflugverfahren, Platzgestaltung und Personalschutz. Die Anforderungen sind durch die Richtlinie über Hubschrauber-Sonderlandeplätze an Krankenhäusern weiter konkretisiert.

Landestellen für Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz

Polizei und ziviler Katastrophenschutz unterhalten temporäre sowie dauerhafte Landestellen, die bei Großschadenslagen oder besonderen Lagen aktiviert werden können. Für diese gelten, bedingt durch die zentrale öffentliche Aufgabe, vereinfachte Zulassungsverfahren, wobei der Nachweis des öffentlichen Interesses und Sicherheitskonzeptes stets unerlässlich bleibt.

Energie- und Versorgungsanlagen

Große Energieinfrastrukturen wie Kernkraftwerke, Hochspannungsanlagen oder Gasversorgungszentralen verfügen gelegentlich über Landestellen, um im Fall von Havarien, Wartungen oder Kontrollen rasch zugänglich zu sein. Auch hier ist das herausragende öffentliche Interesse an Sicherheit und Versorgung maßgeblich für die Zulassung.

Haftung und Versicherung

Der Betreiber einer Landestelle trägt nach § 33 LuftVG die zivilrechtliche Verantwortung für Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, die durch den Betrieb der Landestelle verursacht werden können. Daher ist eine Haftpflichtversicherung nach § 48 LuftVG nachzuweisen. Gleichzeitig können sich die Betreiber im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen von bestimmten Haftungsrisiken teilweise befreien oder diese auf beauftragte Flugdienstleister übertragen.

Zusammenfassung

Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse sind essenzieller Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge. Sie unterliegen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, die auf die besondere Bedeutung dieser Einrichtungen für die Allgemeinheit abgestimmt sind. Von der Errichtung bis zum Betrieb gelten umfassende Genehmigungspflichten, Anforderungen an Umwelt- und Nachbarschaftsschutz sowie besondere Versicherungs- und Haftungsregelungen. Die detaillierte rechtliche Steuerung solcher Landestellen gewährleistet sowohl die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgaben als auch die Wahrung der Belange des Gemeinwohls und des Individualschutzes.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach geltendem Recht verpflichtet, eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse vorzuhalten?

Nach deutschem Recht sind Einrichtungen von öffentlichem Interesse insbesondere dann verpflichtet, Landestellen vorzuhalten, wenn dies spezialgesetzlich vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung ergibt sich typischerweise aus nationalen Luftverkehrsgesetzen, den jeweiligen Landesbauordnungen sowie aus Verordnungen über den Bau und Betrieb von Landeplätzen (insbesondere aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sowie speziellen Vorschriften, etwa dem Rettungsdienstgesetz der Länder oder dem Katastrophenschutzgesetz). Zu den Einrichtungen von öffentlichem Interesse zählen unter anderem Krankenhäuser, Hubschrauberlandeplätze für Notfälle, Forschungseinrichtungen wie Universitäten mit medizinischen Fakultäten sowie staatliche Organisationen, die für Gefahrenabwehr oder Rettungsdienste zuständig sind. Ob eine Verpflichtung besteht, hängt von der Funktion der jeweiligen Einrichtung, der Häufigkeit und Notwendigkeit von Luftfahrzeuglandungen und den damit verbundenen Sicherheitsinteressen ab. Die genauere Ausgestaltung und Anforderung kann von Land zu Land differieren, weshalb jeweils die landesspezifischen Vorschriften geprüft werden müssen.

Welche Genehmigungen sind rechtlich erforderlich, um eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse einzurichten?

Das Betreiben einer Landestelle bedarf nach deutschem Recht grundsätzlich einer Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 LuftVG (Betriebserlaubnis für Flugplätze). Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in der Regel die Landesluftfahrtbehörde. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf den Nachweis der Tauglichkeit und Eignung der Landefläche hinsichtlich Sicherheitsaspekten, der Immissionskontrolle (Lärmschutz, Umweltrecht) und der baurechtlichen Zulässigkeit gemäß den Bauordnungen der Länder. Besonderheiten gelten bei sogenannten „Sonderlandeplätzen“ und „ausgenommenen Landeplätzen“, etwa für den Rettungsdienst, für die unter bestimmten Umständen eine erleichterte oder beschleunigte Genehmigung möglich ist. Neben luftrechtlichen Vorschriften sind auch das Naturschutzrecht, das Wasserhaushaltsgesetz sowie ggf. das Nachbarschaftsrecht zu berücksichtigen.

Welche Sicherheitsanforderungen müssen bei der Einrichtung einer Landestelle erfüllt werden?

Die sicherheitsrechtlichen Anforderungen für Landestellen ergeben sich zum einen aus den allgemeinen Bestimmungen des LuftVG sowie ergänzender Verordnungen – beispielsweise der Verordnung über den Bau und Betrieb von Flugplätzen (LuftVPLV) sowie der Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Annex 14). Zu den zentralen Anforderungen zählen insbesondere Mindestabstände zu Hindernissen, Ausleuchtung und Markierung der Landefläche, Belastbarkeit und Tragfähigkeit des Untergrunds sowie die Erfüllung brandschutztechnischer Vorschriften. Für Hubschrauberlandeplätze gelten spezielle Vorgaben hinsichtlich der Größe, freier An- und Abflugkorridore sowie der Vorhaltung von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen. Zusätzliche Anforderungen können sich zudem aus dem individuellen Schutzbedarf der angrenzenden Bevölkerung, dem An- und Abflugverfahren sowie der Nutzerstruktur ergeben.

Welche haftungsrechtlichen Risiken bestehen für die Betreiber von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse?

Betreiber von Landestellen unterliegen unterschiedlichen haftungsrechtlichen Risiken. Im Falle eines Schadensereignisses kann eine Haftung aus dem Luftverkehrsgesetz (§ 33 ff. LuftVG, Halterhaftung), aus allgemeinem zivilrechtlichem Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB) oder aus aufsichtsrechtlichem Fehlverhalten resultieren. Zu den wichtigsten Haftungsrisiken zählen dabei insbesondere die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, unsachgemäßer Betrieb, mangelnde Wartung der Landestelle oder Verstöße gegen gesetzliche Melde- und Dokumentationspflichten. Die Betreiber müssen den ordnungsgemäßen Zustand der Landefläche, das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und die Einhaltung der lärm- und schutzrechtlichen Regelungen permanent sicherstellen. Eine Haftungsbegrenzung kann nur in engen rechtlichen Grenzen (z.B. durch Haftungsfreizeichnungen) erfolgen, wobei Schäden gegenüber Dritten grundsätzlich gesetzlich privilegiert gedeckt sein müssen.

Welche Umweltauflagen müssen bei der Planung und dem Betrieb von Landestellen beachtet werden?

Landestellen unterliegen einer Vielzahl umweltrechtlicher Vorgaben, die darauf abzielen, Umweltauswirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe und Störungen von Natur und Landschaft zu minimieren. Baurechtliche und umweltrechtliche Prüfungen sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens, oftmals in Form einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Daneben spielen die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die TA Lärm sowie artenschutzrechtliche Belange nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Rolle. Insbesondere im Umfeld von Natura-2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Wasserschutzgebieten müssen spezielle Maßnahmen zum Schutz vor negativen Auswirkungen getroffen werden. Betreiber sind verpflichtet, Immissionsprognosen, Schallgutachten und ggf. Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.

Welche Mitwirkungsrechte und Beteiligungsverfahren bestehen für Betroffene und die Öffentlichkeit im Rahmen der Errichtung einer Landestelle?

Das Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Landestelle sieht verschiedene Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte für Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit vor. Nach § 10 LuftVG und § 73 VwVfG können betroffene Bürger sowie Träger öffentlicher Belange (wie Umweltverbände, Nachbargemeinden, Fachbehörden) im Rahmen von Anhörungs- und Auslegungsverfahren Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Verwaltung ist verpflichtet, diese Einwendungen zu prüfen und im Genehmigungsbescheid entsprechend zu würdigen. Bei erheblichen Umweltwirkungen ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vorgeschrieben (UVPG). Betroffene haben zudem das Recht, gegen fehlerhafte Entscheidungen Widerspruch einzulegen oder gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse ist ein wesentliches Element des rechtlichen Rahmens.