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Landesstraßengesetze

Landesstraßengesetze: Begriff, Funktion und Einordnung

Landesstraßengesetze sind die in den einzelnen Bundesländern geltenden Rechtsgrundlagen für Planung, Bau, Widmung, Unterhaltung und Nutzung der Straßen, die nicht zum Netz der Bundesfernstraßen gehören. Sie ordnen das öffentliche Straßenvermögen, verteilen Verantwortlichkeiten zwischen Land, Kreisen und Gemeinden und regeln, wie öffentliche Straßen rechtlich entstehen, genutzt werden und gegebenenfalls wieder entwidmet werden.

Föderale Zuständigkeiten

In Deutschland ist die Verantwortung für Straßen auf Bund, Länder und Kommunen verteilt. Autobahnen und Bundesstraßen unterliegen dem Bundesrecht. Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen setzen die Länder eigene Rechtsrahmen. Dadurch entstehen landesspezifische Regelungen, die in Struktur und Zielsetzung ähnlich sind, sich in Begriffen, Verfahren und Zuständigkeiten jedoch unterscheiden können.

Abgrenzung zum Straßenverkehrsrecht

Landesstraßengesetze regeln das Straßenrecht, also den rechtlichen Status der Straße als öffentliche Sache, ihre Widmung, bauliche Unterhaltung und Nutzung des Straßenraums. Das Straßenverkehrsrecht hingegen betrifft Regeln des Fahrens und Haltens, Verkehrszeichen und -sicherheit. Beide Bereiche greifen ineinander, sind aber eigenständige Rechtsmaterien.

Regelungsinhalte der Landesstraßengesetze

Straßenkategorien und Widmung

Die Landesgesetze definieren Straßenklassen unterhalb der Bundesfernstraßen, insbesondere Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Die Einstufung richtet sich regelmäßig nach der überörtlichen Bedeutung, Verkehrsaufgabe und Vernetzungsfunktion der Straße.

Widmung und Umstufung

Eine Straße wird durch einen förmlichen Akt für den öffentlichen Verkehr eröffnet (Widmung). Die Widmung bestimmt Zweck, Umfang und Straßengruppe. Ändert sich die Verkehrsbedeutung, kann die Straße in eine andere Kategorie überführt werden (Umstufung). Diese Vorgänge sind öffentlich bekanntzumachen und binden die nachgeordneten Behörden.

Einziehung

Verliert eine Straße dauerhaft ihre Verkehrsfunktion, kann die Widmung aufgehoben werden (Einziehung). Der Straßenraum fällt dann aus dem öffentlichen Straßenvermögen heraus; Eigentums- und Nutzungsfragen sind anschließend nach allgemeinem Sachen- und Verwaltungsrecht zu klären.

Straßenbaulast und Zuständigkeiten

Die Straßenbaulast umfasst Planung, Bau, Ausbau, Unterhaltung und Verwaltung der Straße. Sie trägt die Stelle, der die Straße rechtlich zugewiesen ist (z. B. Land für Landesstraßen, Landkreis für Kreisstraßen, Gemeinde für Gemeindestraßen). Die Baulast regelt, wer für Betriebs- und Verkehrssicherheit, Instandsetzung und Winterdienst verantwortlich ist.

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung

Öffentliche Straßen dienen dem allgemeinen Verkehr (Gemeingebrauch). Der Anliegergebrauch ermöglicht den zweckgerechten Zugang zu angrenzenden Grundstücken. Nutzungen, die über den Verkehrszweck hinausgehen (z. B. Baustelleneinrichtungen, Warenauslagen, Veranstaltungen, Außenbestuhlung oder Leitungsarbeiten), gelten als Sondernutzung und bedürfen einer Erlaubnis. Die Gesetze regeln Erlaubnisvoraussetzungen, Auflagen, Dauer, Widerruf und die Erhebung von Gebühren.

Bau, Planung und Planfeststellung

Für Neubau oder wesentliche Änderungen öffentlicher Straßen sehen die Landesgesetze abgestufte Planungsverfahren vor. Je nach Bedeutung und Eingriffsintensität reicht die Spannweite von einfacher Zustimmung bis zu einem förmlichen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange. Die Koordinierung mit Natur-, Umwelt- und Denkmalschutz sowie mit Raumordnung und Bauleitplanung ist integraler Bestandteil. Wo großräumige Auswirkungen vorliegen, kommt ein gebündeltes Genehmigungsverfahren in Betracht, das die Betroffenheiten zusammenführt.

Leitungen und Anlagen im Straßenraum

Die Querung und Nutzung des Straßenraums durch Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikation, Haltestellen, Lichtmasten, Werbeanlagen oder Parksysteme ist zulässig, sofern sie mit der Widmung und der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Die Landesgesetze regeln Zustimmungserfordernisse, technische Auflagen, Schutzabstände, Dokumentation sowie die Verteilung von Bau- und Unterhaltungslasten zwischen Straßen- und Anlagenbetreibern.

Unterhaltung, Sicherheit und Winterdienst

Die Träger der Straßenbaulast müssen den verkehrssicheren Zustand gewährleisten. Dazu zählen regelmäßige Zustandskontrollen, Beseitigung von Schäden, Markierungen, Beschilderung im Straßenrechtsbereich, Reinigung und Winterdienst. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, richtet sich nach Art und Bedeutung der Straße sowie den örtlichen Verhältnissen.

Kostentragung und Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen aus Landeshaushalten und kommunalen Mitteln. Die Landesgesetze enthalten Vorgaben zur Kostenteilung bei Gemeinschaftsmaßnahmen, zur Beteiligung Dritter (z. B. Leitungsunternehmen) und zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen. Kommunale Abgabenregelungen können ergänzend einschlägig sein, etwa bei Beiträgen für Aus- und Umbauten kommunaler Straßen.

Ordnungswidrigkeiten und Vollzug

Unerlaubte Eingriffe in den Straßenkörper, nicht genehmigte Sondernutzungen oder Verstöße gegen Auflagen können mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Nutzungsuntersagungen und Bußgeldern geahndet werden. Zuständig sind regelmäßig die Straßenbau- oder Ordnungsbehörden. Die Landesgesetze legen Verfahrenswege, Zuständigkeiten und Rechtsbehelfsstrukturen fest.

Beteiligte Behörden und Verwaltungsstruktur

Straßenbauverwaltungen der Länder

Die Länder unterhalten eigene Straßenbauverwaltungen oder Landesbetriebe. Ihnen obliegen Planung, Bau und Unterhaltung der Landesstraßen, teilweise auch die Bauausführung für kommunale Straßen im Auftrag. Regionale Dienststellen übernehmen operative Aufgaben, etwa Genehmigungen für Sondernutzungen und Baustellenkoordination.

Kommunale Rolle

Landkreise und Gemeinden sind Baulastträger ihrer Straßen und handeln als Straßenbaubehörden. Sie sind Ansprechpartner für örtliche Maßnahmen und Anträge im kommunalen Straßennetz. In Ballungsräumen existieren häufig besondere Zuständigkeitsabgrenzungen, etwa mit Zweckverbänden oder eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

Eigentum, Grundstücksrecht und Enteignung

Grundstückserwerb und Entschädigung

Für Straßenbauvorhaben werden benötigte Flächen in der Regel durch Kauf, Tausch oder sonstige Rechte gesichert. Wenn sich ein Vorhaben anders nicht verwirklichen lässt, kommen hoheitliche Eingriffe in Betracht, die an strenge Voraussetzungen gebunden sind und Entschädigungen vorsehen. Die Festlegung und Abwicklung erfolgt in den vorgesehenen Verwaltungsverfahren.

Dienstbarkeiten und Betretungsrechte

Neben Eigentumsübertragungen werden häufig beschränkte Rechte genutzt, etwa Leitungsrechte, Nutzungsrechte oder Betretungsrechte für Bau und Unterhaltung. Diese Rechte regeln, wie Flächen genutzt werden dürfen und welche Ausgleichsleistungen anfallen.

Umwelt- und Planungsbezüge

Umweltverträglichkeit und Schutzgüter

Straßenbau kann Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Wasser, Luft und Lärm haben. Die Landesstraßengesetze binden die Vorhabenträger an Prüfungen und Abwägungen, die Eingriffe vermeiden, mindern oder ausgleichen sollen. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Monitoring können Bestandteil der Planungsauflagen sein.

Raumordnung und Bauleitplanung

Übergeordnete raumordnerische Vorgaben und die Bauleitplanung der Gemeinden bilden den Rahmen für Lage, Querschnitt und Anschluss von Straßen. Die Abstimmung erfolgt in förmlichen Beteiligungsverfahren; Konflikte zwischen Nutzungsansprüchen werden planungsrechtlich gelöst.

Unterschiede zwischen den Ländern

Bezeichnungen, Zuständigkeitsketten, Genehmigungsabläufe und Einzeldefinitionen variieren zwischen den Ländern. Unterschiede bestehen etwa bei der Ausgestaltung von Sondernutzungserlaubnissen, bei Zuständigkeiten der unteren Straßenbehörden, bei Kostenteilungsregeln und bei Verfahrensschritten der Planfeststellung. Die Grundstruktur bleibt dennoch vergleichbar.

Bedeutung für Bevölkerung und Wirtschaft

Landesstraßengesetze prägen die Leistungsfähigkeit des regionalen Verkehrsnetzes. Sie bestimmen, wie Straßen entstehen, in welchem Zustand sie zu erhalten sind und unter welchen Bedingungen Flächen im Straßenraum vorübergehend oder dauerhaft genutzt werden dürfen. Unternehmen, Versorger und Veranstalter begegnen ihnen insbesondere bei Baumaßnahmen und Nutzungen im Straßenraum; Anliegende vor allem bei Fragen zum Zugang, zu Erschließung und zu Ausbaumaßnahmen.

Typische Genehmigungen im Überblick

  • Erlaubnisse für Sondernutzungen (z. B. Gerüste, Außenflächen, Container, Veranstaltungen)
  • Zustimmungen für Leitungsverlegungen und -querungen
  • Auflagen für Baustellenabsicherungen und Verkehrsführungen im Straßenrechtsbereich
  • Genehmigungen für Zufahrten und Grundstücksanschlüsse an klassifizierte Straßen

Häufig gestellte Fragen

Was sind Landesstraßengesetze und wofür gelten sie?

Landesstraßengesetze sind die in jedem Bundesland geltenden Regelwerke für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Sie bestimmen, wie Straßen gewidmet, gebaut, unterhalten und genutzt werden und regeln Zuständigkeiten, Verfahren und Rechte im öffentlichen Straßenraum.

Worin unterscheiden sich Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht?

Das Straßenrecht ordnet die Straße als öffentliche Sache, ihre Widmung, bauliche Unterhaltung und Nutzungen des Straßenraums. Das Straßenverkehrsrecht regelt das Verhalten im Verkehr, Verkehrszeichen, Anordnungen und Fluss des Verkehrs. Beide Bereiche sind getrennt, wirken in der Praxis aber zusammen.

Was bedeuten Widmung, Umstufung und Einziehung?

Mit der Widmung wird eine Straße rechtlich für den öffentlichen Verkehr freigegeben und einer Straßenklasse zugeordnet. Bei veränderter Verkehrsbedeutung kann sie einer anderen Klasse zugeordnet werden (Umstufung). Mit der Einziehung wird die Widmung aufgehoben; die Fläche ist dann keine öffentliche Straße mehr.

Wer trägt die Verantwortung für Bau und Unterhaltung?

Die Verantwortung richtet sich nach der Straßenklasse: Das Land für Landesstraßen, Landkreise für Kreisstraßen und Gemeinden für Gemeindestraßen. Diese Träger der Straßenbaulast planen, bauen, erhalten und betreiben die Straßen und sorgen für Verkehrssicherheit und Winterdienst.

Wann liegt eine Sondernutzung vor?

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus beansprucht wird, etwa für Baustelleneinrichtungen, Warenauslagen, Veranstaltungen, Außenbestuhlung oder das Aufstellen von Containern. Sie ist grundsätzlich erlaubnispflichtig und kann mit Auflagen verbunden sein.

Dürfen Leitungen im Straßenraum verlegt werden?

Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationsanlagen können im Straßenraum verlegt oder geführt werden, wenn dies mit Widmung und Verkehrssicherheit vereinbar ist. Die Landesgesetze sehen hierfür Zustimmungsverfahren, technische Anforderungen und Regelungen zur Kostentragung vor.

Welche Bedeutung haben Landesstraßengesetze für angrenzende Grundstücke?

Für den Zugang zu Grundstücken regeln die Gesetze den Anliegergebrauch sowie Zufahrten. Bei Aus- oder Neubauten öffentlicher Straßen können Flächenbedarfe entstehen, die durch Rechte oder Erwerb gesichert werden. Entschädigungsfragen werden in den vorgesehenen Verfahren geregelt.

Gibt es landesspezifische Unterschiede?

Ja. Struktur und Zielsetzung ähneln sich, doch Ausgestaltung, Begriffe, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Bundesland. Daher ist der konkrete Wortlaut des jeweils geltenden Landesrechts maßgeblich.