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Landessteuern

Was sind Landessteuern?

Landessteuern sind Steuern, deren Aufkommen vollständig den Ländern (Bundesländern) zufließt. Sie unterscheiden sich damit von Gemeinschaftsteuern, deren Einnahmen zwischen Bund und Ländern geteilt werden, und von Gemeindesteuern, die den Gemeinden zustehen. Landessteuern dienen der Finanzierung der Aufgaben der Länder, etwa im Bereich Bildung, Polizei, Kultur, Landesverkehr, Verwaltung und weiterer landespolitischer Zuständigkeiten.

Rechtlich lassen sich Landessteuern in zwei Gruppen einteilen: Steuern, die durch Bundesgesetze geregelt sind, deren Einnahmen aber den Ländern zustehen, und Steuern, bei denen den Ländern ein begrenzter Gestaltungsspielraum zusteht, insbesondere in der Festsetzung einzelner Steuersätze. Die konkrete Ausgestaltung einzelner Landessteuern ist stark vom Finanzverfassungsrecht geprägt, das die Zuständigkeiten für Gesetzgebung, Ertragshoheit und Verwaltung verteilt.

Rechtsgrundlagen und Systematik der Steuerverteilung

Gesetzgebung und Ertragshoheit

Die Finanzverfassung ordnet die Steuerarten den Ebenen Bund, Länder und Gemeinden zu. Dabei werden drei zentrale Zuständigkeiten unterschieden:

  • Gesetzgebungshoheit: Wer die Regeln einer Steuer festlegt.
  • Verwaltungshoheit: Wer eine Steuer festsetzt, erhebt und vollstreckt.
  • Ertragshoheit: Wem das Aufkommen der Steuer zufließt.

Bei vielen Landessteuern liegt die Gesetzgebungshoheit beim Bund, die Verwaltungshoheit bei den Landesfinanzbehörden und die Ertragshoheit bei den Ländern. In einzelnen Fällen besitzen die Länder begrenzte Spielräume, etwa bei der Festsetzung von Steuersätzen.

Abgrenzung zu Gemeinschaftsteuern und Gemeindesteuern

Gemeinschaftsteuern sind Steuern, deren Einnahmen Bund und Ländern gemeinsam zustehen (zum Teil auch den Gemeinden). Dazu zählen insbesondere die Umsatzsteuer sowie die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Gemeindesteuern wie Grundsteuer und Gewerbesteuer stehen grundsätzlich den Gemeinden zu. Landessteuern sind davon abzugrenzen, weil ihr Aufkommen ausschließlich den Ländern zufließt. Diese Abgrenzung ist für die Finanzplanung der Länder zentral.

Typische Landessteuern in Deutschland

Zu den wichtigsten Landessteuern zählen:

Grunderwerbsteuer

Sie fällt bei Erwerbsvorgängen von Grundstücken und Immobilien an. Den Ländern steht ein eigenständiger Spielraum bei der Festlegung des Steuersatzes zu. Dadurch können die Sätze zwischen den Ländern voneinander abweichen, was zu spürbaren regionalen Unterschieden führt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sie betrifft unentgeltliche Vermögensübertragungen von Todes wegen oder unter Lebenden. Die grundlegenden Regeln beruhen auf Bundesrecht, das die Steuerklassen, Bewertungsregeln und Tarife vorgibt. Das Aufkommen steht den Ländern zu; die Verwaltung erfolgt durch die Landesfinanzbehörden.

Biersteuer

Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Bier. Sie ist bundesrechtlich geregelt, ihr Aufkommen steht jedoch den Ländern zu. Die Sätze sind in der Regel bundeseinheitlich vorgegeben; eigenständige landesrechtliche Tarifgestaltung findet hier nicht statt.

Rennwett- und Lotteriesteuer

Diese Steuer erfasst bestimmte Wetten und Lotterien. Die rechtlichen Grundlagen sind bundeseinheitlich, das Aufkommen fließt den Ländern zu. Einzelne Detailfragen können durch landesrechtliche Regelungen flankiert sein, etwa im Bereich der Aufsicht.

Feuerschutzsteuer

Sie wird auf bestimmte Versicherungsprämien erhoben, die Risiken wie Brand betreffen. Die Steuer ist bundesrechtlich geregelt, das Aufkommen steht den Ländern zu und dient der Finanzierung landesbezogener Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz.

Vermögensteuer (derzeit nicht erhoben)

Die Vermögensteuer ist als Landessteuer verankert, wird aber seit längerer Zeit nicht erhoben. Sollte sie wieder aktiviert werden, stünde ihr Aufkommen den Ländern zu. Die rechtspolitische Diskussion hierzu ist vom Zusammenspiel aus Finanzverfassung und einfachgesetzlicher Ausgestaltung geprägt.

Steuersatzautonomie und Steuerwettbewerb der Länder

Die Länder besitzen bei einzelnen Landessteuern, insbesondere bei der Grunderwerbsteuer, eine eigenständige Steuersatzkompetenz. Dieser Spielraum führt zu steuerpolitischem Wettbewerb zwischen den Ländern. Die Unterschiede in den Sätzen können Lenkungswirkungen entfalten, etwa beim Immobilienerwerb. Gleichzeitig sind die Länder an finanzverfassungsrechtliche Vorgaben gebunden, die eine willkürliche oder diskriminierende Steuerpolitik verhindern sollen.

Erhebung, Verwaltung und Rechtsschutz

Zuständige Behörden

Die Erhebung der Landessteuern erfolgt regelmäßig durch die Landesfinanzbehörden, vor allem durch die Finanzämter. Diese setzen Steuern fest, erheben sie und überwachen die Einhaltung der steuerlichen Pflichten. Bei bundesgesetzlich geregelten Landessteuern arbeiten die Landesbehörden innerhalb des vorgegebenen Rahmens.

Verfahrensgrundzüge

Das Verfahren umfasst typischerweise die Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen, die steuerliche Festsetzung durch Bescheid, die Erhebung und ggf. Vollstreckung. Gegen belastende Verwaltungsakte stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Zuständig sind zunächst die Finanzbehörden, danach die Finanzgerichte der Länder. Das Verfahren folgt den allgemeinen Regeln des Steuerverfahrens- und Finanzgerichtsrechts.

Finanzielle Bedeutung und Finanzausgleich

Landessteuern sind ein wichtiger, aber im Vergleich zu den großen Gemeinschaftsteuern meist kleinerer Baustein der Landeshaushalte. Ihre Einnahmen fließen in die allgemeinen Haushalte der Länder ein. Über den bundesstaatlichen Finanzausgleich und vorgelagerte Umsatzsteuerverteilungen werden unterschiedliche Finanzkraftniveaus zwischen den Ländern teilweise nivelliert. Dadurch wird die Fähigkeit aller Länder gestärkt, ihre verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Europarechtliche Bezüge und Grenzen

Einzelne Landessteuern, insbesondere Verbrauchsteuern wie die Biersteuer, stehen im Kontext europäischer Vorgaben. Unionsrechtliche Richtlinien können Mindeststandards oder Strukturen vorgeben. Außerdem sind staatliche Beihilferegeln zu beachten, wenn Steuervergünstigungen eine selektive Begünstigung bewirken könnten. Die Gestaltungsspielräume der Länder sind damit auch durch europarechtliche Rahmenbedingungen begrenzt.

Abgrenzung zu Abgaben anderer Art

Landessteuern sind von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben zu unterscheiden. Während Steuern ohne unmittelbare Gegenleistung erhoben werden, stehen Gebühren und Beiträge in einem spezifischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung oder einem besonderen Vorteil. Daneben existieren landesrechtliche Abgaben außerhalb des Steuerrechts, etwa Abgaben im Zusammenhang mit Spielbanken, die in ihrer rechtlichen Einordnung von Steuern abweichen können.

Häufig gestellte Fragen

Was zählt rechtlich als Landessteuer?

Als Landessteuer gelten Steuern, deren Aufkommen vollständig den Ländern zufließt. Die gesetzlichen Grundlagen sind häufig bundesrechtlich vorgegeben, während die Einnahmen in die Landeshaushalte fließen. Beispiele sind Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Biersteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Feuerschutzsteuer.

Wer setzt bei Landessteuern die Steuersätze fest?

Die Festlegung der Steuersätze richtet sich nach der jeweiligen Steuerart. Bei der Grunderwerbsteuer können die Länder den Steuersatz selbst bestimmen. Bei anderen Landessteuern, etwa der Biersteuer, sind die Sätze bundeseinheitlich geregelt; die Länder haben dort keinen eigenen Tarifsatz.

Wie wirkt sich der Finanzausgleich auf Landessteuern aus?

Die Einnahmen aus Landessteuern fließen zunächst in die Landeshaushalte. Über Verteilmechanismen wie den bundesstaatlichen Finanzausgleich und vorgelagerte Umsatzsteuerverteilungen werden Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den Ländern teilweise ausgeglichen. Dadurch wird eine angemessene Aufgabenerfüllung in allen Ländern unterstützt.

Können die Länder neue eigene Steuern einführen?

Neue Steuern auf Landesebene sind nur im Rahmen der Finanzverfassung möglich. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ist zusätzlicher landesrechtlicher Regelungsraum begrenzt. Eigenständige landesrechtliche Abgaben sind möglich, sofern sie nicht in Konflikt mit bestehenden Steuerarten treten und die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten.

Worin unterscheiden sich Landessteuern von kommunalen Steuern?

Landessteuern stehen den Ländern zu und werden regelmäßig von Landesfinanzbehörden verwaltet. Kommunale Steuern wie die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer fließen den Gemeinden zu; diese haben dort häufig eigene Satzungshoheiten. Die gesetzliche Grundlage kann in beiden Fällen auf Bundesebene liegen, die Ertragshoheit unterscheidet sich jedoch.

Welche Landessteuern sind für Immobilien relevant?

Bei Immobilientransaktionen ist insbesondere die Grunderwerbsteuer maßgeblich, die beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien entsteht. Sie ist eine Landessteuer mit länderspezifischem Steuersatz. Die Grundsteuer ist demgegenüber eine Gemeindesteuer und keine Landessteuer.

Wird die Vermögensteuer als Landessteuer erhoben?

Die Vermögensteuer ist als Landessteuer verfassungsrechtlich verortet, wird derzeit jedoch nicht erhoben. Sollte sie reaktiviert werden, würde ihr Aufkommen den Ländern zufließen. Die konkrete Ausgestaltung hinge von einer gesetzlichen Neuregelung ab.

Wer ist bei Rechtsbehelfen gegen Bescheide zu Landessteuern zuständig?

Zunächst sind die Finanzbehörden des jeweiligen Landes zuständig. Für die gerichtliche Überprüfung sind die Finanzgerichte der Länder zuständig. Das Verfahren folgt den allgemeinen Regeln des Steuerverfahrens- und Finanzgerichtsrechts.