Legal Lexikon

Landespflege


Begriff und Einordnung der Landespflege

Landespflege ist ein zentraler Begriff des deutschen Umwelt- und Naturschutzrechts. Sie umfasst sämtliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Dabei verfolgt die Landespflege das Ziel, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Eigenart, Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern. Der Begriff ist geprägt durch eine Vielzahl rechtlicher Regelungen und findet sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Anwendung.

Rechtsgrundlagen der Landespflege

Bundesrechtliche Regelungen

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen der Landespflege finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Insbesondere §§ 1 bis 4 BNatSchG beschreiben das Anliegen und die Zielsetzung der Landespflege im Kontext von Naturschutz und Landschaftspflege.

Regelungsinhalte des BNatSchG

  • § 1 Abs. 1 BNatSchG normiert das Ziel, die Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage für Menschen nachhaltig zu sichern.
  • § 2 BNatSchG definiert Grundsätze wie die Sicherung der Biodiversität, die nachhaltige Nutzung, das Schutzgebot sowie die Instandhaltung natürlicher Lebensräume.
  • § 3 BNatSchG grenzt die Begriffe „Naturschutz” und „Landschaftspflege” ab, wobei die Landespflege explizit dem Erhalt, der Pflege und Entwicklung von Landschaften dient.

Landesrechtliche Umsetzung

Das BNatSchG wird durch entsprechende Landesnaturschutzgesetze konkretisiert. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Naturschutzgesetz, welches die bundesrechtlichen Vorgaben ausgestaltet und ergänzende Vorschriften zur Landespflege erlässt. Im Zentrum stehen dabei Regelungen zu Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken sowie besondere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Landesebene.

Beispiele landesrechtlicher Vorschriften

  • Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW)

Landesgesetze regeln insbesondere Zuständigkeiten von Behörden und legen Verfahrensabläufe für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen detailliert fest.

Inhalte und Maßnahmen der Landespflege

Schutz, Pflege und Entwicklung

Die wesentlichen Handlungsbereiche der Landespflege umfassen:

  • Schutz von Biotopen und Arten: Rechtsverbindliche Festlegung und Pflege geschützter Lebensräume
  • Pflege- und Entwicklungspläne: Erstellung, Umsetzung und Überwachung von Plänen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 10 BNatSchG)
  • Renaturierungsmaßnahmen: Wiederherstellung ehemals beeinträchtigter oder zerstörter Naturräume wie Feuchtgebiete, Moore und Flussauen

Instrumente der Landespflege

Wichtige rechtliche Instrumente sind insbesondere:

  • Landschaftsrahmenplan (§ 8 BNatSchG): Rahmengebender Plan für das gesamte Bundesland zur Festlegung vorrangiger Ziele der Landespflege.
  • Landschaftsplan (§ 11 BNatSchG): Konkretisierung der Rahmenplanung auf lokaler Ebene, verbindlich für nachgeordnete Planungsebenen.
  • Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen: Rechtliche Vorgaben zur Pflege von Flächen, insbesondere in Schutzgebieten oder Ausgleichsflächen gemäß Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

Eingriffsregelung und Ausgleichsmaßnahmen

Der § 13 BNatSchG regelt den rechtlichen Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft. Bei unvermeidbaren Eingriffen wie Bebauung oder Infrastrukturprojekten bestehen rechtliche Pflichten zu Kompensationsmaßnahmen, die maßgeblich der Landespflege zuzurechnen sind. Diese Maßnahmen können beispielsweise Biotopgestaltung, Wiederbepflanzung oder die Herstellung neuer Lebensräume umfassen.

Organisation, Zuständigkeiten und Beteiligung

Öffentliche Verwaltung

Die Durchführung der Landespflege obliegt in erster Linie Behörden auf Landes- und kommunaler Ebene. Die jeweiligen Naturschutzbehörden, spezielle Fachverwaltungen und gegebenenfalls staatliche Umweltämter sind für die Planung, Überwachung und Umsetzung der Maßnahmen zuständig.

Beteiligung Dritter

  • Träger öffentlicher Belange: Nach § 7 BNatSchG sind neben Behörden auch weitere öffentliche Stellen in Planungsprozesse einzubinden.
  • Anerkannte Naturschutzvereinigungen: Haben nach § 63 BNatSchG Beteiligungs- und Klagerechte im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landespflege.

Finanzierung der Landespflege

Die Umsetzung und Finanzierung der Landespflege erfolgt durch Haushaltsmittel des Bundes, der Länder sowie der Kommunen. Zuwendungen können durch spezifische Förderprogramme, Ausgleichsabgaben im Rahmen der Eingriffsregelung oder durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährt werden.

Bedeutung der Landespflege im Genehmigungsverfahren

Bei der Genehmigung von Bauvorhaben, Infrastrukturprojekten sowie land- und forstwirtschaftlichen Vorhaben ist die Landespflege ein zwingend zu prüfender Belang. Die Eingriffsregelung verpflichtet Antragstellende, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen zu minimieren und auszugleichen.

Rechtsschutz und Kontrolle

Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Landespflege unterliegen Bußgeld- und Strafnormen. Verstöße können durch Verwaltungsakte geahndet werden, bis hin zur Anordnung von Wiederherstellungsmaßnahmen. Auch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit und Naturschutzorganisationen sichern die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften zur Landespflege.

Zusammenfassung

Die Landespflege stellt einen integralen Bestandteil des deutschen Natur- und Landschaftsschutzes dar. Sie ist eng mit bundes- und landesrechtlichen Vorschriften verwoben, basiert auf differenzierten Plänen und Maßnahmen und dient dem nachhaltigen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Ihre rechtlichen Regelungen sind umfassend und betreffen nahezu alle Bereiche von Planung, Schutz, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich für die Durchführung von Maßnahmen der Landespflege verantwortlich?

Die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen der Landespflege liegt gemäß den rechtlichen Vorschriften in Deutschland vornehmlich bei den Ländern, den Kommunen sowie bei bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts, beispielsweise Landschaftsverbänden oder Zweckverbänden. Zentrale Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das durch die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze konkretisiert wird. Kommunen und Kreise werden dabei durch Fachbehörden, etwa Untere und Obere Naturschutzbehörden, vertreten. Diese erarbeiten und genehmigen Pflege- und Entwicklungspläne, fördern Projekte und überwachen deren Umsetzung. Private Träger wie Stiftungen, Vereine oder landwirtschaftliche Zusammenschlüsse können als Maßnahmenträger fungieren, sofern sie durch die zuständigen Behörden beauftragt oder gefördert werden. Juristisch gesehen, können somit Einzelpersonen nicht ohne behördliche Zustimmung eigenständig Landespflegemaßnahmen durchführen, da jede Maßnahme dem Schutz öffentlicher Interessen sowie einer behördlichen Kontrolle unterliegt.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Umsetzung von Landespflegemaßnahmen?

Die rechtlichen Grundlagen für die Landespflege werden im Wesentlichen durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die ergänzenden Landesnaturschutzgesetze geregelt. Diese beschreiben die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten. Weitere Rechtsgrundlagen finden sich in spezifischen Verordnungen wie der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die im Detail festlegen, wie Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft rechtlich zu behandeln sind. Darüber hinaus spielen europarechtliche Vorgaben, insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzrichtlinie, eine bedeutende Rolle, da sie die Mitgliedstaaten zu bestimmten Schutzmaßnahmen verpflichten. In vielen Fällen werden die Pflichten und Aufgaben auf Verwaltungsebene durch Verwaltungsvorschriften und Erlasse weiter konkretisiert und erläutert.

Welche Genehmigungen und Verfahren sind für Landespflegemaßnahmen notwendig?

Landespflegemaßnahmen bedürfen je nach Art, Standort und Umfang der Maßnahme oftmals einer behördlichen Genehmigung. Typischerweise ist hierfür ein Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen, der konkrete Angaben zur geplanten Maßnahme, betroffene Flächen, geplante Tätigkeiten und eine Begründung enthält. Mit einzureichen sind häufig Pflege- und Entwicklungspläne sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), sofern dies nach UVPG erforderlich ist. In Schutzgebieten oder bei Eingriffen in besonders schutzwürdige Biotope sind zusätzliche Prüfungen nach BNatSchG oder Landesrecht erforderlich. Die Behörden prüfen dabei insbesondere, ob Schutzgüter der Natur, etwa bestimmte Tier- und Pflanzenarten oder Lebensräume, betroffen sind und ob Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sind. Bei umfangreicheren Maßnahmen kann ein öffentliches Beteiligungsverfahren oder eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange erforderlich sein.

Wie wird der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft gesetzlich geregelt?

Der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 15 und § 16 BNatSchG) geregelt. Demnach sind Eingriffe, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, grundsätzlich so auszugleichen oder zu ersetzen, dass der Zustand der Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume) erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. Dies erfolgt durch sogenannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die in der Regel als Pflegemaßnahmen, Renaturierungen oder Neuanlagen von Lebensräumen umgesetzt werden. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Eingriffsverursacher, beispielsweise einem Bauträger oder der öffentlichen Hand. Für die Dokumentation und Sicherstellung der dauerhaften Wirksamkeit solcher Maßnahmen sind meist Pflege- und Entwicklungspläne sowie vertragliche oder behördliche Sicherungsinstrumente wie Grundbucheintragungen verpflichtend.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten im Zusammenhang mit öffentlichen Fördermitteln für Landespflegemaßnahmen?

Die Gewährung und Verwendung öffentlicher Fördermittel für Landespflegemaßnahmen unterliegen strengen rechtlichen Regelungen. Grundlage hierfür sind spezifische Förderrichtlinien, die sich aus Landes- und Bundesprogrammen, wie etwa dem Förderprogramm zur Entwicklung ländlicher Räume (ELER), ergeben. Fördermittel können nur beantragt und eingesetzt werden, wenn die Maßnahme den naturschutzrechtlichen Vorgaben entspricht und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter der Natur zu erwarten sind. Die Vorgaben der jeweiligen Förderrichtlinie definieren die Antragsvoraussetzungen, die Auswahlkriterien, erforderliche Nachweise sowie die Berichtspflichten. Verstöße gegen die Auflagen, z.B. durch zweckfremde Verwendung der Mittel, führen zu Rückforderungen der Fördergelder und in schwerwiegenden Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Welche Melde- oder Anzeigepflichten gibt es bei der Durchführung von Landespflegemaßnahmen?

Im Rahmen der Durchführung von Landespflegemaßnahmen bestehen, abhängig von der Art der Maßnahme und der betroffenen Gebietskulisse, verschiedene Melde- bzw. Anzeigepflichten bei den zuständigen Behörden. Besonders für Maßnahmen in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen ist eine frühzeitige Anzeige oder Genehmigungsantrag erforderlich, um mögliche Schutzvorschriften einhalten zu können. Auch bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln oder der Umsetzung nach Ausgleichsverpflichtungen besteht regelmäßig eine Berichtspflicht gegenüber den Behörden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen im Verlauf sowie bei Auftreten unerwarteter Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die unverzüglich anzuzeigen sind. Die Erfüllung dieser Pflichten wird vielfach durch Kontrollen und Vor-Ort-Besichtigungen überprüft.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften in der Landespflege?

Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften bei Landespflegemaßnahmen werden durch das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 62 ff. BNatSchG) und gegebenenfalls durch das Strafrecht (§ 329 StGB – Unerlaubter Umgang mit besonders geschützten Gebieten) geahndet. Mögliche Sanktionen reichen von Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen bei besonders schweren Vergehen, etwa beim Zerstören geschützter Lebensräume oder bei widerrechtlichen Eingriffen trotz behördlicher Untersagung. Daneben können Verwaltungsakte, wie Stilllegungs- oder Rückbauverfügungen, erlassen werden, um die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen. Zudem kann der Entzug bewilligter Fördermittel erfolgen. Neben behördlichen Sanktionen können Dritte (z.B. anerkannte Umweltverbände) im Rahmen der Verbandsklage gegen unrechtmäßige Maßnahmen vorgehen und so gerichtliche Verfahren initiieren.