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Landesbehörden


Begriff und Grundlagen der Landesbehörden

Landesbehörden sind öffentliche Verwaltungseinrichtungen der Bundesländer in Deutschland, die Aufgaben im Rahmen derjenigen staatlichen Befugnisse wahrnehmen, welche nach dem Grundgesetz (GG) und den Landesverfassungen den Ländern obliegen. Sie sind ein zentrales Element des föderalistischen Systems und wirken als ausführende Organe des jeweiligen Landes. Die rechtliche Ausgestaltung und Organisation von Landesbehörden ist Bestandteil des Landesverwaltungsrechts und ergibt sich aus den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie dem Grundgesetz.

Rechtsgrundlagen

Die Einrichtung, Befugnisse und Organisation der Landesbehörden ergeben sich primär aus den Verfassungen der Länder, dem jeweiligen Landesverwaltungsgesetz, spezialgesetzlichen Regelungen sowie dem Grundgesetz. Nach Art. 30 GG liegt die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Die Zuständigkeit der einzelnen Landesbehörden wird durch Landesgesetze (z. B. Landesverwaltungsgesetze, Polizei- und Kommunalgesetze oder Fachgesetze) geregelt. Für bestimmte bundesgesetzliche Aufgaben sind Landesbehörden als ausführende Organe des Bundes (sog. „Bundesauftragsverwaltung“, Art. 85 GG) tätig.

Arten und Organisationsformen der Landesbehörden

Die Organisationsstruktur der Landesbehörden ist je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet, folgt jedoch bestimmten Grundtypen.

Oberste Landesbehörden

Zu den obersten Landesbehörden zählen insbesondere die Landesregierungen und die einzelnen Landesministerien. Diese Behörden stehen an der Spitze der Landesverwaltung, nehmen Leitungs-, Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr und sind politisch verantwortlich. Die Bezeichnung, Anzahl und Ressortzuschnitte der Ministerien unterscheiden sich je nach Land.

Beispiele für oberste Landesbehörden

  • Staatskanzleien der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten
  • Ministerien (z. B. Innen-, Finanz-, Bildungsministerium)

Mittel- und untere Landesbehörden

Mittelbehörden existieren nicht in allen Ländern. Zu den Mittelbehörden zählen z. B. Regierungspräsidien in Baden-Württemberg oder Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen. Sie fungieren als Bindeglied zwischen obersten und unteren Landesbehörden, sind für die Fachaufsicht, Koordination und Umsetzung der Politik der Landesregierung auf der regionalen Ebene zuständig.

Untere Landesbehörden bilden die Basis der Landesverwaltung. Dazu gehören etwa Landratsämter, Polizeidirektionen oder untere Schul- oder Gesundheitsbehörden. Sie nehmen unmittelbare Verwaltungsaufgaben vor Ort wahr.

Sonderbehörden und Landesbetriebe

Daneben existieren besondere Organisationsformen, wie Sonderbehörden (z. B. das Landeskriminalamt) oder Landesbetriebe, die spezielle Aufgaben mit betriebswirtschaftlichem Bezug ausführen (z. B. Landesforstbetriebe).

Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesbehörden

Die Aufgabenbereiche der Landesbehörden umfassen die gesamte Bandbreite staatlicher Tätigkeit. Zu ihren klassischen Aufgaben zählen:

  • Die Ausführung landesrechtlicher Vorschriften
  • Die Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes
  • Überwachungs- und Kontrollfunktionen
  • Planung, Steuerung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben (z. B. im Bereich Bildung, Polizei, Bauwesen, Umwelt, Gesundheit)

Beispiele für spezifische Aufgaben sind die Erteilung von Genehmigungen, Erhebung von Steuern, Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen, Ordnungsaufgaben oder staatliche Förderung. Die genaue Regelung ergibt sich jeweils aus Landesgesetzen und den Geschäftsbereichen der Behörden.

Weisungsgebundenheit und Selbstständigkeit

Landesbehörden sind grundsätzlich weisungsgebunden gegenüber ihren übergeordneten Behörden (sog. hierarchischer Verwaltungsaufbau). Im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften handeln sie laut ihren gesetzlichen Aufgaben, in bestimmten Bereichen können ihnen Ermessensspielräume oder Weisungsunabhängigkeit zukommen (z. B. eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung von Landesrechnungshöfen oder Datenschutzbehörden).

Rechtliche Stellung und Kontrolle

Landesbehörden handeln als Träger öffentlicher Verwaltung im Namen des jeweiligen Bundeslandes. Für ihr Handeln gilt das öffentliche Recht, insbesondere das Verwaltungsrecht des jeweiligen Landes sowie ggf. bundesrechtliche Vorgaben.

Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle

Maßnahmen und Entscheidungen von Landesbehörden können durch Betroffene im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs überprüft werden. Nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art dem Verwaltungsgericht zugewiesen.

Verantwortlichkeit

Beamte und Bedienstete in Landesbehörden unterliegen dem Beamtenrecht bzw. den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Für rechtswidriges Verhalten können sowohl die Behörde (Amtshaftung, Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB) als auch die jeweiligen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden.

Landesbehörden im Föderalismus

Die Existenz von Landesbehörden beruht unmittelbar auf dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährleisten die Verwaltungsautonomie der Länder und ermöglichen die Umsetzung maßgeschneiderter Lösungen an regionale Besonderheiten angepasst. Gleichzeitig übernehmen Landesbehörden in Bereichen der „Bundesauftragsverwaltung“ (Art. 85 GG) Aufgaben im Auftrag des Bundes, wobei die Fachaufsicht dem jeweiligen Bundesministerium obliegt.

Verhältnis zu Bund und Kommunen

Landesbehörden stehen im administrativen Gefüge zwischen Bund und Kommunen. Sie setzen sowohl Landesrecht als auch Bundesrecht um und üben damit eine Doppelfunktion aus. Kommunale Selbstverwaltung bleibt unberührt, allerdings unterliegt die Kommunalverwaltung der staatlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden.

Literatur und Quellen

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Landesverfassungen der Bundesländer
  • Landesverwaltungsgesetze der Bundesländer

Landesbehörden sind zentrale Organe der Landesverwaltung in Deutschland. Ihre verfassungsrechtliche und landesrechtliche Ausgestaltung, die Vielzahl an Aufgaben und ihre Einbindung in das föderale Staatssystem machen sie zum maßgeblichen Instrument staatlicher Aufgabenwahrnehmung auf Landesebene.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Zuständigkeit von Landesbehörden?

Die Zuständigkeit von Landesbehörden wird im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich durch das Grundgesetz (GG) geregelt, insbesondere in Art. 30 und Art. 83 ff. Hiernach steht die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Zuständigkeit wird ferner durch die Landesverfassungen und die jeweiligen Landesgesetze konkretisiert, die organisatorische und sachliche Zuständigkeiten festlegen. Einzelne Fachgesetze auf Bundes- oder Landesebene können als sogenannte Ausführungsgesetze spezielle Behördenzuständigkeiten begründen, darunter z.B. das Polizei- und Ordnungsrecht, das Schulrecht oder das Bauordnungsrecht. Ergeben sich bei der Abgrenzung von Kompetenzen Konflikte, sind diese gemäß dem Prinzip der Bundestreue unter Berücksichtigung der Staatsstrukturprinzipien und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen.

In welchem rechtlichen Rahmen unterliegen Landesbehörden der Fachaufsicht und der Rechtsaufsicht?

Landesbehörden unterliegen grundsätzlich sowohl der Fachaufsicht als auch der Rechtsaufsicht. Die Fachaufsicht bezieht sich auf die inhaltliche, zweckmäßige und wirtschaftliche Ausführung der Aufgaben. Hier schreibt das jeweilige Landesrecht, insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und spezielle Ausführungsgesetze, vor, inwiefern übergeordnete Behörden Weisungen erteilen und die sachliche Richtigkeit der Amtsführung überwachen können. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich hingegen auf die Prüfung, ob die Behörden im Einklang mit geltendem Recht handeln, ohne die Verhältnismäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihrer Maßnahmen zu hinterfragen. Der Umfang der Aufsichtspflichten und -rechte kann im Detail von Land zu Land variieren und ist in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen und -organisationsgesetzen geregelt.

Wie erfolgt die Rechtskontrolle von Entscheidungen der Landesbehörden?

Die Entscheidungen von Landesbehörden sind verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, abhängig von der Art des Verwaltungsakts. Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage müssen, sofern gesetzlich vorgesehen, zunächst ausgeschöpft werden. Für bestimmte Bereiche, wie etwa das Sozial- oder Steuerrecht, regeln Spezialgesetze abweichende Rechtswegzuweisungen. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und umfasst insbesondere die Beachtung von Verfahrensvorschriften, Ermessenserwägungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Überprüfbar sind sowohl belastende als auch begünstigende Maßnahmen, wobei der Rechtsschutzanspruch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantiert ist.

Inwieweit sind Landesbehörden an Bundesrecht gebunden?

Landesbehörden sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Wenn sie Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen (sog. Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG), sind sie verpflichtend an die bundesrechtlichen Vorschriften gebunden und unterliegen der Fachaufsicht und Rechtsaufsicht des Bundes. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen in Landesverwaltung (Art. 83 GG) obliegt die Rechts- und Fachaufsicht dagegen den obersten Landesbehörden. Landesrechtliche Vorschriften sind insoweit nur anwendbar, als sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Konflikte zwischen Bundes- und Landesrecht werden durch den Anwendungsvorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“) entschieden.

Welche Möglichkeiten der Organisation und Gliederung stehen Landesbehörden nach geltendem Recht offen?

Die Organisation und Gliederung von Landesbehörden werden im Wesentlichen durch das jeweilige Landesverfassungsrecht, Landesverwaltungsgesetze und Organisationsgesetze bestimmt. Möglich sind u.a. Mittelbehörden (wie Regierungspräsidien), nachgeordnete Sonderbehörden mit fachlicher Spezialisierung sowie allgemeine Landesverwaltungsbehörden. Die organisatorische Ausgestaltung orientiert sich am Prinzip der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz und kann je nach Land und Aufgabenbereich sehr unterschiedlich sein. Landesparlamente haben im Rahmen ihrer Organisationshoheit erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Einrichtung, Umwandlung und Auflösung von Behörden; Exekutivität und Weisungsstrukturen sind jedoch stets an den gesetzlichen Rahmen gebunden. Sondervorschriften gelten regelmäßig für Selbstverwaltungsaufgaben (z.B. Kammern) oder eigenständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Inwiefern unterliegen Landesbehörden dem Datenschutzrecht?

Landesbehörden sind strengen datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen. Rechtsgrundlagen sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU sowie ergänzend die Landesdatenschutzgesetze. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Landesdatenschutzbeauftragte überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben. Besondere Bedeutung kommt dabei Prinzipien wie Datenminimierung, Zweckbindung und Transparenz zu. Bei Verstößen drohen den Behörden verwaltungsrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen, zudem sind Betroffene umfassend über ihre Rechte zu informieren und ihnen Auskunft, Berichtigung sowie Löschung zu ermöglichen.