Landesarbeitsgericht: Begriff, Aufgaben und Bedeutung
Das Landesarbeitsgericht ist das übergeordnete Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit in den Ländern. Es bildet die zweite Instanz in Streitigkeiten aus dem Arbeitsleben und überprüft Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Über den Landesarbeitsgerichten steht das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz. Die Landesarbeitsgerichte tragen dazu bei, die Rechtsprechung innerhalb eines Bundeslandes zu vereinheitlichen und den Rechtsfrieden im Arbeitsleben zu sichern.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Instanzenzug und Rechtsmittel
Das Landesarbeitsgericht befasst sich mit Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte. In Individualstreitigkeiten (zum Beispiel Kündigung, Lohn, Zeugnis) erfolgt die Überprüfung meist im Wege der Berufung. In Angelegenheiten der kollektiven Mitbestimmung und vergleichbaren Verfahren werden Entscheidungen häufig im Beschlussweg überprüft. Das Landesarbeitsgericht kann seinerseits die weitere Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht zulassen. Wird die weitere Überprüfung nicht zugelassen, bestehen je nach Verfahren besondere Möglichkeiten der Überprüfung, die gesetzlich näher ausgestaltet sind.
Verfahrensarten
- Urteilsverfahren: typischerweise bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern (etwa Beendigung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses).
- Beschlussverfahren: insbesondere bei betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und anderen kollektiven Angelegenheiten (zum Beispiel Zuständigkeiten und Befugnisse von Interessenvertretungen).
- Eilverfahren: vorläufiger Rechtsschutz kann auch in der zweiten Instanz eine Rolle spielen, etwa bei besonders dringlichen Konstellationen; hier gelten beschleunigte Abläufe.
Organisation und Besetzung
Kammern und Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Entscheidungen werden in Kammern getroffen. Jede Kammer ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitz sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Mitglieder stammen in gleicher Zahl aus Kreisen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden. Alle Kammermitglieder haben die gleiche Stimme; die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet das Verfahren und formuliert die Entscheidung.
Gerichtsbezirke und Standorte
In jedem Bundesland besteht mindestens ein Landesarbeitsgericht; in einigen Fällen unterhalten benachbarte Länder ein gemeinsames Gericht. Die Landesarbeitsgerichte gliedern sich in mehrere Kammern mit jeweils eigenen Zuständigkeitsbereichen. Verhandlungen finden grundsätzlich am Gerichtssitz statt; bei Bedarf können Außentermine an anderen Orten im Gerichtsbezirk angesetzt werden.
Verfahrensablauf
Einleitung des Verfahrens und Fristen
Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht beginnt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es gelten kurze, gesetzlich festgelegte Fristen. Die Berufung ist regelmäßig innerhalb eines Monats einzulegen und innerhalb einer weiteren Frist zu begründen; für Beschwerden können abweichende, meist kürzere Fristen gelten.
Schriftliches und mündliches Verfahren
Das Verfahren umfasst den Austausch von Schriftsätzen und eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Kammer erörtert den Sach- und Streitstand, fördert eine gütliche Einigung und klärt offene Tatsachen- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen können in der zweiten Instanz nur eingeschränkt berücksichtigt werden; im Mittelpunkt stehen regelmäßig die rechtliche Überprüfung und Verfahrensfragen aus der ersten Instanz.
Beweisaufnahme
Erforderlichenfalls führt das Landesarbeitsgericht Beweisaufnahmen durch, etwa durch Zeugenvernehmung oder Urkundenbeweis. Umfang und Tiefe der Beweisaufnahme richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensgegenstand und den rechtlichen Maßstäben der zweiten Instanz.
Entscheidungsformen und Rechtskraft
Das Landesarbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlusswege. Möglich sind außerdem Teil- und Zwischenentscheidungen, Kostenentscheidungen sowie die Feststellung eines Vergleichs. Entscheidungen können vorläufig vollstreckbar sein. Mit Eintritt der Rechtskraft entfalten sie Bindungswirkung zwischen den Parteien; eine allgemeine Bindung für andere Verfahren entsteht hierdurch nicht.
Kosten, Vertretung und Verfahrenssprache
Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Auslagen an. Ab der zweiten Instanz kommt regelmäßig eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht in der Regel Vertretungszwang durch zugelassene Bevollmächtigte, etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder bevollmächtigte Vertretungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch; bei Bedarf werden Dolmetschende hinzugezogen.
Abgrenzung und praktische Bedeutung
Das Landesarbeitsgericht ist keine Eingangsinstanz; es überprüft Entscheidungen der Arbeitsgerichte, während das Bundesarbeitsgericht die höchstrichterliche Klärung sicherstellt. In der Praxis sorgt das Landesarbeitsgericht für eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb seines Bezirks und setzt zugleich Leitlinien, an denen sich die Arbeitsgerichte orientieren. Damit trägt es wesentlich zur Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit arbeitsrechtlicher Entscheidungen bei.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Landesarbeitsgericht?
Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit eines oder mehrerer Bundesländer. Es überprüft Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf rechtliche und verfahrensrechtliche Fehler und kann diese bestätigen, abändern oder zurückverweisen.
Welche Entscheidungen können vor dem Landesarbeitsgericht überprüft werden?
Überprüft werden vor allem Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Individualstreitigkeiten im Wege der Berufung sowie in kollektiven Angelegenheiten im Beschlussverfahren. Auch Eilentscheidungen können der Überprüfung unterliegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Wie ist ein Landesarbeitsgericht besetzt?
Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts besteht aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitz sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die aus Kreisen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden kommen. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Welche Rolle spielt das Landesarbeitsgericht im Instanzenzug?
Es bildet die zweite Instanz zwischen Arbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Es sichert die einheitliche Rechtsanwendung im jeweiligen Bundesland und entscheidet über die Zulassung der weiteren Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht.
Welche Fristen gelten für Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht?
Für Rechtsmittel gelten kurze, gesetzlich bestimmte Fristen. Die Berufung ist regelmäßig innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung einzulegen und innerhalb einer weiteren Frist zu begründen. Für Beschwerdeverfahren können abweichende, teils kürzere Fristen gelten.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht?
Es fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Auslagen an. Ab der zweiten Instanz ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens üblich; der genaue Umfang richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Kann vor dem Landesarbeitsgericht eine Einigung erzielt werden?
Ja. Das Gericht wirkt in der mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Einigung hin. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser protokolliert und entfaltet die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung.