Begriff und rechtliche Einordnung des Landesarbeitsamts
Das Landesarbeitsamt stellte bis zur Neustrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 2004 eine zentrale Mittelbehörde der Bundesanstalt für Arbeit (heute: Bundesagentur für Arbeit) in Deutschland dar. Es handelte sich hierbei um eine eigenständige, staatliche Instanz mit umfassenden Zuständigkeiten im Bereich des Arbeitsförderungsrechts. Die Landesarbeitsämter waren als Untergliederungen der Bundesanstalt für Arbeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie nahmen vor allem fachaufsichtliche und koordinierende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereiches wahr.
Historische Entwicklung und organisatorische Einbindung
Entstehung und Aufgabenbereich
Die Einführung der Landesarbeitsämter erfolgte im Zuge der Neugliederung der deutschen Arbeitsverwaltung durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesanstalt für Arbeit vom 10. März 1952. Ziel war die Schaffung einer hierarchisch strukturierten Verwaltungsorganisation im Bereich der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die Landesarbeitsämter agierten als Bindeglied zwischen der zentralen Bundesanstalt und den lokalen Arbeitsämtern (heute: Agenturen für Arbeit) und waren für großflächige regionale Koordination zuständig.
Struktur
Deutschland war in mehrere Landesarbeitsamtsbezirke gegliedert, die größtenteils mit den Bundesländern übereinstimmten oder einzelne Länder zusammenfassten. Die Zahl und die Gebiete der Landesarbeitsämter wurden durch die Satzung der Bundesanstalt für Arbeit festgelegt. Jedes Landesarbeitsamt unterstand einem Präsidenten, der für die Erfüllung der Aufgaben in seinem Bezirk verantwortlich war.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen
Die zentrale gesetzliche Grundlage für das Landesarbeitsamt bildete das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung bis zur Umstrukturierung 2004 und darauf aufbauend das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Im AFG wurden Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Landesarbeitsämter geregelt. § 168 ff. AFG beinhalteten insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
- Durchführung der Arbeitsvermittlung,
- Erbringung von Leistungen zur Arbeitsförderung (z. B. Förderung der beruflichen Weiterbildung und Umschulung),
- Überwachung und Unterstützung der nachgeordneten Arbeitsämter,
- Entscheidung über regionale Förderprogramme,
- Rechtsaufsicht und Fachaufsicht über die Ausführung des AFG im jeweiligen Amtsbezirk.
Wechsel zum SGB III
Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) wurde die Rolle der Landesarbeitsämter weiter konkretisiert (§§ 367 ff. SGB III a.F.). Die Aufgaben blieben in vielen Bereichen vergleichbar, wurden aber im Detail neu strukturiert und teilweise modernisiert.
Organisatorische Einbindung
Die Landesarbeitsämter stellten eine Mittelinstanz dar. Sie waren sowohl der Bundesanstalt für Arbeit (Zentrale in Nürnberg) rechenschaftspflichtig als auch gegenüber den nachgeordneten Arbeitsämtern kontrollierend und unterstützend tätig.
Aufgaben und Befugnisse der Landesarbeitsämter
Koordination und Aufsicht
Dem Landesarbeitsamt unterlagen sämtliche Aufgaben, welche eine regionale Koordination im Bereich der Arbeitsförderung erforderten. Hierzu zählten unter anderem:
- Weisungs- und Aufsichtsrechte gegenüber den Arbeitsämtern im Bezirk,
- Durchführung von Sonderprogrammen im regionalen Rahmen (beispielsweise Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in strukturschwachen Regionen),
- Organisation und Verwaltung von Fördermitteln auf regionaler Ebene.
Rechtsmittel und Beschwerdeinstanz
Die Landesarbeitsämter bildeten häufig die zweite Instanz im internen Verwaltungsrechtsweg der Arbeitsverwaltung. Sie prüften Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Arbeitsämter, bevor im weiteren Verlauf eine gerichtliche Überprüfung möglich war.
Die organisatorische und rechtliche Ablösung der Landesarbeitsämter
Auflösung im Rahmen der Verwaltungsreform
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitsförderung“ im Jahr 2004 wurden die Landesarbeitsämter im Zuge einer umfassenden Reform der Bundesanstalt für Arbeit (Umwandlung zur Bundesagentur für Arbeit) als eigenständige Mittelbehörden abgeschafft. Ihre Aufgaben wurden auf neu geschaffene Regionaldirektionen übertragen. Diese organisatorische Umstrukturierung sollte eine effizientere, flexiblere Verwaltung gewährleisten sowie Doppelstrukturen abbauen.
Rechtlicher Übergang und heutige Rechtslage
Die Abschaffung der Landesarbeitsämter erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2004, eingeführt durch Art. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (sog. „Hartz IV-Reformen“). Die Nachfolgebestimmungen sind heute maßgeblich im SGB III (insbesondere § 367 SGB III n.F.) verankert.
Bedeutung im Rechtsrahmen der Arbeitsförderung
Die Landesarbeitsämter hatten im System der deutschen Arbeitsverwaltung jahrzehntelang eine zentrale Funktion inne. Ihre Aufgaben, insbesondere im Bereich der Koordination und Steuerung von Fördermaßnahmen, sind für die heutige Praxis der Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktförderung nach wie vor prägend. Mit der Einführung der Regionaldirektionen wurde die Fachaufsicht über örtliche Agenturen für Arbeit und weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf neuer Grundlage fortgeführt.
Fazit
Die ehemaligen Landesarbeitsämter waren ein zentrales Element der deutschen Arbeitsverwaltung, mit klaren, umfangreichen gesetzlichen Regelungen und bedeutenden Befugnissen in der regionalen Koordination und Arbeitsmarktförderung. Ihre Ablösung und die Übertragung ihrer Aufgaben auf die Regionaldirektionen markieren einen wesentlichen Schritt in der Reform des Arbeitsförderungsrechts in Deutschland. Die Rechtsgrundlagen und Strukturen der damaligen Landesarbeitsämter liefern bis heute wertvolle Einsichten für das Verständnis der aktuellen arbeitsförderungsrechtlichen Verwaltungsorganisation.
Häufig gestellte Fragen
Welche Aufgaben nimmt das Landesarbeitsamt im Rahmen des SGB III wahr?
Das Landesarbeitsamt, das heute weitgehend durch die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit ersetzt wurde, nimmt im Rahmen des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) verschiedene hoheitliche und rechtsaufsichtliche Aufgaben wahr. Dazu gehört vor allem die Überwachung und Steuerung der regionalen Arbeitsagenturen, etwa durch Erlass von Weisungen und fachaufsichtliche Kontrollen. Es sorgt für die rechtskonforme Umsetzung der Vorschriften über Arbeitsförderung, insbesondere bezüglich Arbeitsvermittlung, Arbeitsmarktberatung, beruflicher Weiterbildung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das Landesarbeitsamt koordiniert zudem die Zuweisung von Haushaltsmitteln und prüft die rechtmäßige Verwendung dieser Mittel auf regionaler Ebene. Weiterhin nimmt es Widerspruchsbearbeitungen und anhängige Rechtsmittelverfahren wahr, wenn Entscheidungen der Arbeitsagenturen angefochten werden. Neben diesen Kernaufgaben wirkt das Landesarbeitsamt bei der bundesweiten Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis mit, indem es regionale Unterschiede ausgleicht und erlassene Bundesrichtlinien an die besonderen regionalen Arbeitsmarktsituationen anpasst.
In welchen Fällen übt das Landesarbeitsamt eine Aufsichtsfunktion über die Agenturen für Arbeit aus?
Das Landesarbeitsamt übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere in Fällen aus, in denen eine rechtsaufsichtliche Kontrolle im Interesse der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns zwingend erforderlich erscheint. Typische Anlässe sind Prüfungen bei gehäuften Beschwerden, besonderen Vorkommnissen wie etwa mutmaßlichen Rechtsverstößen gegen das Arbeitsförderungsrecht oder bei abweichender Umsetzung von bundesweiten Weisungen durch eine Agentur. Außerdem werden stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen, um die korrekte Ausführung von Leistungsbescheiden, Vermittlungsmaßnahmen oder Förderprogrammen sicherzustellen. Die Aufsichtsrechte erstrecken sich auf Anforderung von Akten, Durchführung von Fachgesprächen bis hin zur Einleitung von Prüfungsmaßnahmen durch eigens bestellte Aufsichtspersonen. In gravierenden Fällen kann das Landesarbeitsamt auch eigene Weisungen zur unverzüglichen Korrektur erteilen und hierbei Verwaltungsakte aufheben oder ändern.
Wie ist das Beschwerde- und Widerspruchsverfahren gegenüber Entscheidungen des Landesarbeitsamtes geregelt?
Rechtliche Grundlagen für das Beschwerde- und Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesarbeitsamtes finden sich sowohl im Sozialgesetzbuch III (SGB III) als auch in den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gegen einen belastenden Verwaltungsakt des Landesarbeitsamtes kann das betroffene Rechtssubjekt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesarbeitsamt einzureichen. Das Amt ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung umfassend zu überprüfen (Nachprüfungsgrundsatz). Ergibt sich nach Prüfung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird diesem abgeholfen. Andernfalls erstellt das Amt einen Widerspruchsbescheid, gegen den sodann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden kann. Für die Durchführung des Verfahrens gelten die Grundsätze des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG), insbesondere das Gebot der Neutralität und Transparenz.
Welche Befugnisse hat das Landesarbeitsamt im Hinblick auf die Gestaltung regionaler Arbeitsmarktprogramme?
Im Rahmen seiner Aufgaben ist das Landesarbeitsamt befugt, eigene regionale Arbeitsmarktprogramme zu initiieren, zu planen und umzusetzen, sofern dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB III erfolgt. Die Gestaltungskompetenz erstreckt sich auf die Auswahl förderfähiger Maßnahmen, die Definition von Zugangsvoraussetzungen, die Festlegung förderbarer Zielgruppen sowie die Bestimmung der finanziellen Aufteilung innerhalb des zugeteilten Budgets. Dabei ist das Amt verpflichtet, die regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarktes, wie etwa Arbeitskräftenachfrage, Qualifikationsniveau oder demografische Entwicklung zu berücksichtigen und mit anderen regionalen Akteuren abzustimmen. Rechtlich geboten ist das Prinzip der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit. Alle Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Rechtskonformität geprüft und ggf. an neue gesetzliche Vorgaben angepasst werden. Die Programme unterliegen zudem der nachgelagerten Prüfung durch den Bundesrechnungshof und interne Revisionsstellen.
Welche Rolle spielt das Landesarbeitsamt bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen?
Das Landesarbeitsamt übernimmt im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen sowohl koordinierende als auch prüfende Funktionen. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Anwendung und Überwachung der einschlägigen Bestimmungen des europäischen und nationalen Sozialrechts, wie etwa der EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere VO [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009). Dies betrifft Leistungszuständigkeiten, die Anerkennung von Beschäftigungszeiten und die Prüfung, ob eine Entsendung oder eine Grenzgängertätigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Das Amt wird zudem bei der Ausstellung notwendiger Bescheinigungen (z. B. A1-Bescheinigungen) tätig und arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Arbeitsbehörden zusammen, um die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung sicherzustellen. Bei Verstößen gegen einschlägiges Recht ist das Landesarbeitsamt zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen, wie etwa Untersagungen oder Anweisungen, befugt.
Inwiefern ist das Landesarbeitsamt an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligt?
Das Landesarbeitsamt spielt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine maßgebliche Rolle, soweit es um die Beschaffung von Dienstleistungen und Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung gemäß SGB III geht. Die Vergabe erfolgt im Rahmen des öffentlichen Vergaberechts, insbesondere nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV). Dabei ist das Landesarbeitsamt für die Ausschreibung, Durchführung und Kontrolle der Vergabeverfahren zuständig. Das umfasst sowohl die Erstellung der Leistungsbeschreibungen und die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien als auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, die Transparenz der Entscheidungsfindung und die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben sind zwingend zu beachten. Im Fall von Unregelmäßigkeiten ist das Amt zur Prüfung und ggf. Nachbesserung des Verfahrens angehalten. Öffentliche Ausschreibungen müssen diskriminierungsfrei allen geeigneten Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden.
Welche rechtlichen Pflichten hat das Landesarbeitsamt in Bezug auf den Datenschutz?
Das Landesarbeitsamt ist als öffentliche Stelle an die zwingenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie spezielle datenschutzrechtliche Vorgaben des SGB X gebunden. Es ist verpflichtet, bei der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Datensicherheit zu beachten. Insbesondere dürfen sozialrechtliche Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgt. Das Amt hat umfassende Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen, muss technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten ergreifen und Datenschutzverletzungen unverzüglich der Aufsichtsbehörde melden. Bei rechtswidriger Datenverarbeitung drohen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen. Das Landesarbeitsamt hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften überwacht und als Ansprechpartner für Datenschutzfragen fungiert.