Legal Lexikon

Lagerfeuer


Definition und allgemeine Bedeutung des Lagerfeuers

Ein Lagerfeuer ist ein unter freiem Himmel entfachtes Feuer, das in der Regel zu Freizeitzwecken, etwa zum Wärmen, Kochen oder geselligen Beisammensein, dient. Es unterscheidet sich von Kamin-, Ofen- oder Grillfeuern durch seine offene Lagerung direkt auf dem Erdboden oder innerhalb einer geeigneten Feuerschale beziehungsweise Feuerstelle. Die Durchführung eines Lagerfeuers ist in Deutschland rechtlich geregelt und unterliegt zahlreichen Anforderungen und Einschränkungen, um den Schutz der Umwelt, der öffentlichen Sicherheit sowie den Brandschutz zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen des Lagerfeuers in Deutschland

Maßgebliche Rechtsquellen

Die Durchführung von Lagerfeuern ist vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in den jeweiligen Landeswaldgesetzen, Landesnaturschutzgesetzen, kommunalen Satzungen sowie dem Ordnungswidrigkeitenrecht geregelt. Darüber hinaus finden sich Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB) und in einzelnen kommunalen Vorschriften.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Verordnungen

Das BImSchG bildet die rechtliche Basis für den Umgang mit Luftverunreinigungen von offenen Feuern. Offene Feuerstellen, und damit Lagerfeuer, gelten als Kleinfeuerungsanlagen, sofern sie nicht gewerblichen Zwecken dienen. Grundsätzlich ist das Verbrennen von Abfällen einschließlich Gartenabfällen im Freien bundesweit untersagt (§ 28 KrWG, § 7 Abs. 2 BImSchG). Holz darf nur in unbehandelter, naturbelassener Form verbrannt werden.

Wasser-, Forst- und Naturschutzrecht

Lagerfeuer dürfen im Wald oder in der Nähe von Waldrändern nur mit ausdrücklicher Genehmigung und nach Maßgabe der Landeswaldgesetze entfacht werden. In Schutzgebieten, wie Naturschutzgebieten, Nationalparks oder Landschaftsschutzgebieten, ist das Entzünden von Feuer grundsätzlich verboten (§ 23 BNatSchG). Gewässerrandstreifen unterliegen zusätzlichen Schutzvorschriften gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die das Entzünden von Lagerfeuern am Uferrand oder auf Inseln untersagen.

Baurechtliche, Kommunale und Ordnungsrechtliche Vorschriften

Kommunale Satzungen regeln häufig den Umfang und die Bedingungen, unter denen Lagerfeuer im öffentlichen oder privaten Raum erlaubt sind. Beispielsweise verlangen viele Gemeinden die vorherige Anmeldung oder eine Genehmigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 383 BGB oder entsprechende kommunale Vorschriften geahndet werden.

Voraussetzungen für das Entzünden eines Lagerfeuers

Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht

In vielen Gemeinden ist das Entzünden eines Lagerfeuers genehmigungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig. Die Genehmigung wird meist nur für spezielle Anlässe oder an ausgewiesenen Plätzen erteilt. In der Regel sind folgende Informationen anzugeben:

  • Ort und Zeit des Feuers
  • Art und Umfang des geplanten Feuers
  • Beteiligte Personen und verantwortliche Aufsicht

Brennmaterial und Brandschutzvorgaben

Es dürfen ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz und zugelassene Brennmaterialien verwendet werden. Die Verbrennung von lackiertem, behandeltem Holz, Kunststoffen, Möbeln oder Hausmüll ist streng untersagt und kann als Umweltstraftat verfolgt werden. Das Lagerfeuer muss so angelegt werden, dass Funkenflug und unkontrollierte Ausbreitung ausgeschlossen sind. Ein Mindestabstand zu Gebäuden, Bäumen und anderen brennbaren Stoffen ist einzuhalten (in der Regel mindestens 50 Meter zu Wäldern und 100 Meter zu leicht entzündlichen Objekten).

Beaufsichtigung und Löschmittel

Das Lagerfeuer muss während der gesamten Brenndauer dauerhaft beaufsichtigt werden. Geeignete Löschmittel (z. B. Wasser, Sand oder Feuerlöscher) sind bereitzuhalten, um ein Ausbreiten der Flammen verhindern zu können. Nach Beendigung ist das Feuer vollständig zu löschen und die Feuerstelle abzusichern.

Lagerfeuer im öffentlichen und privaten Raum

Öffentlicher Raum

Im öffentlichen Raum, wie Parks, Grünflächen oder Campingplätzen, gelten in der Regel besondere Vorschriften. Das Entfachen von Lagerfeuern ist häufig nur an klar ausgewiesenen Feuerstellen und nach Anmeldung gestattet. Kommunale Ordnungsämter oder Umweltbehörden übernehmen die Überwachung.

Privater Grund

Auf privatem Grundstück ist das Entzünden eines Lagerfeuers unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Nachbarschaftsrechte zulässig. Hierbei sind die Belange der Nachbarn (insbesondere hinsichtlich Rauch, Geruch, Lärm sowie in Bezug auf das Immissionsschutzrecht) zu wahren. Die Nachtruhe ist einzuhalten.

Nachbarschaftsrechtliche Relevanz

Rauch und Ruß aus Lagerfeuern können das nachbarliche Zusammenleben beeinträchtigen. Gemäß § 906 BGB sind Beeinträchtigungen durch Immissionen nur in geringfügigem, ortsüblichem Maße hinzunehmen. Stärkere Beeinträchtigungen können Unterlassungsansprüche und Ausgleichsansprüche nach sich ziehen.

Haftungs- und Sanktionsfragen beim Lagerfeuer

Schadensersatz und Haftpflicht

Wer ein Lagerfeuer verursacht, haftet grundsätzlich für alle hiervon ausgehenden Schäden – beispielsweise bei Brandunfällen, Waldbränden oder Sachschäden Dritter – nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln (§ 823 ff. BGB). Dies gilt auch bei fahrlässigem Handeln.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Das unerlaubte, nicht genehmigte Entzünden von Lagerfeuern sowie das Verbrennen unzulässigen Materials kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden (§ 62 BImSchG, kommunale Satzungen). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) sowie bei Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter drohen empfindliche Strafen, einschließlich Freiheitsstrafen.

Sondervorschriften und Ausnahmefälle

Offizielle Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer wie Oster-, Sonnwend- oder Martinsfeuer werden von bestimmten Sonderregelungen erfasst. Hier gelten in der Regel weniger strikte Anforderungen, sofern die Veranstaltung ordnungsgemäß angezeigt und durchgeführt wird. Dennoch sind auch hier alle brandschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Waldbrandgefahr und Feuerverbote

Bei erhöhter Waldbrandgefahr (z. B. während längerer Trockenperioden) können örtliche Behörden per Allgemeinverfügung ein generelles Verbot für offene Feuer, einschließlich Lagerfeuer, aussprechen. Diese Verbote sind strikt einzuhalten; Zuwiderhandlungen werden konsequent verfolgt.

Zusammenfassung

Das Lagerfeuer ist als kulturelles und traditionelles Element fest im gesellschaftlichen Leben verankert. Seine Durchführung ist jedoch mit zahlreichen gesetzlichen Vorgaben verbunden, die dem Umweltschutz, Brandschutz sowie dem Schutz der Allgemeinheit und einzelner Individuen dienen. Verstöße können zivilrechtliche, ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich, vor dem Entzünden eines Lagerfeuers stets die aktuellen gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sowie örtliche Vorschriften zu prüfen und einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Genehmigungen sind für ein Lagerfeuer auf privatem Grund erforderlich?

Ob für ein Lagerfeuer auf privatem Grund eine Genehmigung notwendig ist, hängt in Deutschland vom jeweiligen Bundesland und oftmals sogar von der Gemeinde ab. Grundsätzlich unterscheiden die Behörden zwischen sogenannten „Kleinfeuern“ – dazu zählen Lagerfeuer im überschaubaren Rahmen – und größeren offenen Feuerstellen. Für Kleinfeuer ist in vielen Regionen keine behördliche Genehmigung vorgeschrieben, solange gewisse Abstände (zum Beispiel zu Gebäuden, Straßen, Bäumen oder Nachbargrundstücken) sowie die Brandschutzverordnungen beachtet werden. In Schutzgebieten, während anhaltender Trockenheit oder bei erhöhter Waldbrandgefahr kann jedoch ein generelles Verbot oder eine Genehmigungspflicht bestehen. Es empfiehlt sich dringend, im Vorfeld die zuständige Ordnungsbehörde zu kontaktieren und sich über die aktuellen Vorgaben zu informieren. Außerdem sollte man bedenken, dass das Verbrennen von Abfällen, feuchtem Holz oder anderen ungeeigneten Materialien grundsätzlich verboten ist.

Welche Vorschriften zum Brandschutz müssen bei einem Lagerfeuer eingehalten werden?

Beim Entzünden eines Lagerfeuers sind verschiedene Brandschutzauflagen zu berücksichtigen, die sowohl dem Schutz von Mensch und Umwelt als auch der Vermeidung unkontrollierter Brände dienen. Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Einhaltung ausreichender Mindestabstände zu brennbaren Materialien, Gebäuden, Wäldern und Straßen – diese Abstände variieren je nach Gemeinde und können zwischen 25 und 100 Meter betragen. Weiterhin muss immer eine Löschmöglichkeit (zum Beispiel ein Wasserbehälter, ein Feuerlöscher oder Sand) griffbereit sein. In vielen Kommunen ist vorgeschrieben, dass ein Lagerfeuer jederzeit unter Aufsicht einer volljährigen und geschäftsfähigen Person steht und das Feuer nach dem Erlöschen sorgfältig abgelöscht wird. Während Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr (hohe Waldbrandstufen) werden offene Feuer streng reglementiert oder komplett untersagt, wobei Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen Lagerfeuer-Vorschriften?

Wer gegen geltende Vorschriften zum Entzünden eins Lagerfeuers verstößt, muss mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese reichen von Verwarn- und Bußgeldern – oft gestaffelt nach Schwere des Verstoßes – bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Die Höhe der Bußgelder variiert landesweit, kann aber insbesondere bei Verursachung eines größeren Brandes oder bei Umweltgefährdungen mehrere Tausend Euro erreichen. Weiterhin kann bei Schadensfällen eine Haftung auf Schadensersatzansprüche Dritter, etwa der Nachbarn oder der Kommune, zukommen. Darüber hinaus ziehen Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz zusätzliche Konsequenzen nach sich, insbesondere wenn unzulässige Materialien verbrannt werden.

Welche Materialien dürfen rechtlich gesehen in einem Lagerfeuer verbrannt werden?

Das Verbrennen von Materialien in einem Lagerfeuer unterliegt strikten gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist nur naturbelassenes, trockenes Holz zulässig – Bauholz, behandeltes, lackiertes oder beschichtetes Holz, Sperrholzplatten, Lackreste, Holzmöbel sowie Abfälle aller Art sind strikt verboten und können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Dies dient dem Schutz vor umwelt- und gesundheitsschädlichen Emissionen. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist klar festgelegt, dass das Verbrennen von Abfällen im Freien untersagt ist, was auch Grünschnitt, Papier, Kartonagen oder Kunststoffreste einschließt. Wer dennoch unerlaubte Materialien verbrennt, riskiert hohe Bußgelder und zudem mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei nachgewiesener Gesundheits- oder Umweltschädigung.

Dürfen Lagerfeuer auf öffentlichen Plätzen oder in Wäldern gemacht werden?

Das Entzünden von Lagerfeuern auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder in Wäldern ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Insbesondere in Wäldern und Naturschutzgebieten gelten strenge Regelungen, die häufig ein generelles Feuerverbot vorsehen. In Waldgebieten unterliegt das Entfachen von Feuer dem Landeswaldgesetz, das offenes Feuer oder Grillen im und in Nähe zum Wald (meist bis zu 100 Meter) grundsätzlich untersagt, um dem Risiko von Waldbränden vorzubeugen. Auch auf öffentlichen Grillplätzen ist das Entzünden eines klassischen Lagerfeuers häufig untersagt und meist nur auf eindeutig ausgewiesenen Flächen und mit geeigneten Feuerstellen erlaubt. Zuwiderhandlungen werden sowohl ordnungs- als auch strafrechtlich verfolgt und je nach Gefährdungslage streng geahndet.

Gibt es Unterschiede in der Rechtslage zwischen Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen beim Lagerfeuer?

Ja, in der rechtlichen Bewertung von Lagerfeuern wird zwischen volljährigen und minderjährigen Personen unterschieden. Das Entzünden eines Lagerfeuers ist grundsätzlich nur unter der Aufsicht einer volljährigen, verantwortlichen Person gestattet. Kinder und Jugendliche dürfen ohne entsprechende Aufsicht kein Lagerfeuer entzünden, auch nicht auf privatem Grund. Die Aufsichtspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und verpflichtet Erziehungsberechtigte, Gefahren für Minderjährige durch vorherige Anleitung und Überwachung zu vermeiden. Verstöße gegen diese Aufsichtspflicht können bei Schadensfällen zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn Dritte oder fremde Güter zu Schaden kommen.

Wann ist ein Lagerfeuer aus haftungsrechtlicher Sicht besonders problematisch?

Ein erhöhtes haftungsrechtliches Risiko besteht vor allem bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, dem Verstoß gegen bestehende Verbote (z. B. aufgrund von Trockenheit oder Naturschutzauflagen) oder beim Nichtvorhalten notwendiger Sicherheitsmaßnahmen (wie das Bereithalten von Löschmitteln). Kommt es infolge solcher Versäumnisse zu Personen-, Sach- oder Umweltschäden, haften die verantwortlichen Personen uneingeschränkt für die entstandenen Schäden. Dies kann im Extremfall auch strafrechtliche Folgen wie fahrlässige Brandstiftung nach sich ziehen. Die private Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen zahlungspflichtig werden, leistet jedoch möglicherweise nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.