Definition und rechtliche Grundlagen des Kurzzeitkennzeichens
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein befristetes amtliches Kfz-Kennzeichen in Deutschland, welches aus rechtlicher Sicht vorwiegend für Probe-, Prüfungs- sowie Überführungsfahrten verwendet wird. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal fünf Tage begrenzt und wird optisch durch ein gelbes Feld am rechten Rand der Kennzeichen, in welchem das Ablaufdatum aufgeprägt ist, kenntlich gemacht. Die rechtlichen Vorschriften hierzu finden sich insbesondere in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie weiteren einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften.
Zweck und Anwendungsbereiche
Das Kurzzeitkennzeichen dient der Durchführung bestimmter temporärer Fahrten mit nicht dauerhaft zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dazu zählen insbesondere:
- Probefahrten (Testfahrten vor dem Kauf)
- Prüfungsfahrten (z. B. zur Fahrt zur Hauptuntersuchung)
- Überführungsfahrten (Fahrzeugtransport zum endgültigen Bestimmungsort oder zur Zulassungsstelle)
Rechtlich ausgeschlossen ist die Nutzung für den allgemeinen Straßenverkehr außerhalb dieser Zwecke.
Rechtliche Voraussetzungen und Beantragung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind folgende rechtliche Voraussetzungen maßgeblich:
- Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs: Das Fahrzeug muss mindestens einer Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Seit dem 1. April 2015 wird ein Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur noch für Fahrzeuge ausgegeben, welche den technischen Anforderungen und dem Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO entsprechen. Ausnahmen sind für Fahrten zur unmittelbaren Hauptuntersuchung zulässig.
- Identitätsnachweis und Nachweis über Haltereigenschaft: Die antragstellende Person muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument identifizieren können und den Eigentumsnachweis für das Fahrzeug erbringen.
- Versicherungspflicht: Eine gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) muss vorgelegt werden; ohne Haftpflichtschutz wird das Kennzeichen nicht erteilt.
- Wohn- oder Firmensitz: Die Zuteilung erfolgt in der Regel durch die örtliche Zulassungsstelle am Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers.
Ablauf des Zulassungsverfahrens
Die Beantragung erfolgt persönlich oder, bei juristischen Personen, durch einen vertretungsberechtigten Repräsentanten. Notwendige Unterlagen umfassen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder vergleichbare Fahrzeugpapiere
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Bericht oder -Stempel)
- eVB-Nummer (Versicherung)
- ggf. Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten
Nach Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller rechtlichen Vorgaben wird das Kennzeichen zugeteilt und ein spezieller Fahrzeugschein (für Kurzzeitkennzeichen) ausgestellt.
Besonderheiten für Unternehmen
Unternehmen benötigen oft einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung, um die Berechtigung zur Antragstellung nachzuweisen. Die Anforderungen können je nach Zulassungsbezirk variieren.
Rechtliche Nutzung und Beschränkungen
Erlaubte Fahrten und geltende Pflichten
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt ausschließlich zu den im Fahrzeugbrief beziehungsweise Fahrzeugschein vermerkten Fahrzwecken (Probe-, Prüfungs-, Überführungsfahrt). Weitere Nutzungen sind untersagt und können ordnungswidrig oder strafbar sein.
Existiert für das Fahrzeug keine gültige HU, dürfen lediglich Fahrten zur nächsten geeigneten Prüfstelle im Bezirk der Zulassungsstelle oder angrenzenden Bezirken und zurück erfolgen – mit weiteren Fahrten (z. B. privatautobezogene Nutzung) ist das Kennzeichen nicht gültig.
Versicherungsschutz und Haftung
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Haftpflichtversicherung; Kaskoschutz ist optional. Die Haftung für Verstöße gegen die Zulassungs- und Nutzungsvorschriften obliegt dem Antragsteller beziehungsweise Halter.
Mitnahme und Verwendung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union wird das Kurzzeitkennzeichen von einigen, aber nicht allen Staaten anerkannt. Für Fahrten außerhalb Deutschlands ist eine vorherige Prüfung der jeweiligen nationalen Vorschriften dringend anzuraten.
Entsorgung und Rückgabe
Nach Ablauf verlieren die Kurzzeitkennzeichen automatisch ihre Gültigkeit. Eine Rückgabe an die Zulassungsstelle ist nicht notwendig, das Kennzeichen kann entsorgt werden. Eine gesonderte Abmeldung ist rechtlich nicht erforderlich.
Gebühren und Rechtsfolgen bei Verstößen
Kosten
Die amtlichen Gebühren für die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens bewegen sich im Bereich von circa 13 bis 20 Euro, zuzüglich Kosten für die Anfertigung der Kennzeichenschilder und die Versicherungsprämie.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Ungenutzte oder missbräuchliche Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens kann gemäß § 48 FZV und § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden. Dies gilt auch für die Verwendung abgelaufener oder verfälschter Kennzeichen.
Rechtsentwicklung und aktuelle Änderungen
Durch die Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Jahr 2015 wurde der Rechtsrahmen für Kurzzeitkennzeichen verschärft. Explizit wurde geregelt, dass Kurzzeitkennzeichen nur noch für Fahrzeuge mit gültiger HU oder zur unmittelbar notwendigen Prüfungsfahrt ausgestellt werden dürfen. Damit soll Missbrauch verhindert und die Verkehrssicherheit gestärkt werden.
Abgrenzung zu anderen Kennzeichenarten
Das Kurzzeitkennzeichen unterscheidet sich rechtlich und faktisch insbesondere von:
- Roten Kennzeichen (§ 16 FZV): Diese sind gewerblichen Betrieben (z. B. Autohäusern) für wiederkehrende Probe- und Überführungsfahrten vorbehalten.
- Ausfuhrkennzeichen: Dienen speziell für grenzüberschreitende Transporte und haben andere rechtliche Voraussetzungen und Nutzungsdauern.
- Dauerkennzeichen: Sind an ein zugelassenes Kraftfahrzeug dauerhaft zugeteilt.
Zusammenfassung
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein temporär gültiges Kfz-Kennzeichen, das auf Grundlage der FZV und weiterer gesetzlicher Regelungen ausschließlich für bestimmte Fahrzwecke und unter strikten rechtlichen Bedingungen zugeteilt wird. Es dient der Abwicklung von Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten und ist nach Ablauf nicht weiter verwendbar. Die rechtlichen Vorgaben gewährleisten, dass lediglich zulassungsfähige und verkehrssichere Fahrzeuge temporär am Straßenverkehr teilnehmen und regeln Haftung, Nutzung sowie Sanktionen bei Verstößen verbindlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens erfüllt sein?
Zur Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens verlangt der Gesetzgeber die Vorlage verschiedener Dokumente und die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben. Antragsteller müssen ihre Identität durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen und in der Regel einen Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung erbringen (z. B. in Form der elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer, eVB-Nummer). Ferner wird in der Regel ein Nachweis über die Fahrzeugdaten benötigt, häufig reicht hierfür die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) aus, alternativ können auch Fahrzeugpapiere aus dem Ausland akzeptiert werden, sofern das Fahrzeug dort zuletzt zugelassen war. Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) dürfen grundsätzlich nur für Fahrten im Zusammenhang mit der HU genutzt werden, sofern sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens setzt außerdem voraus, dass das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist und keine offenen Zulassungsbeschränkungen oder behördliche Auflagen vorliegen. Seit 1. April 2015 gelten darüber hinaus strengere Regelungen: Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch für Fahrzeuge ausgestellt werden, deren Identität und Betriebssicherheit durch die genannten Dokumente belegbar ist (§ 16a FZV).
In welchem Geltungsbereich dürfen Kurzzeitkennzeichen verwendet werden?
Der rechtliche Geltungsbereich von Kurzzeitkennzeichen ist überwiegend auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Nutzung im Ausland ist nur dann zulässig, wenn das jeweilige Land das deutsche Kurzzeitkennzeichen gemäß bilateraler oder multilateraler Abkommen anerkennt – eine automatische Gültigkeit im Ausland besteht daher nicht. Der Einsatz im EU-Ausland ist stark eingeschränkt und sollte stets mit den jeweiligen nationalen Behörden des Ziellandes vorab abgeklärt werden. In der Praxis erkennen einige EU-Nachbarländer (wie z.B. Österreich oder Dänemark) Kurzzeitkennzeichen zeitlich und zweckgebunden an, andere jedoch nicht. Insbesondere für Überführungsfahrten ins Ausland ist besondere Vorsicht geboten; hier empfiehlt sich im Zweifel der Erwerb eines internationalen oder jeweils länderspezifischen Kennzeichens - etwa eines „Exportkennzeichens“.
Welche rechtlichen Nutzungszwecke sind für Kurzzeitkennzeichen zulässig?
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken verwendet werden. Nach § 16a FZV sind diese ausschließlich Probefahrten, Prüfungsfahrten (Beispiele: HU/AU oder Sicherheitsprüfung) sowie Überführungsfahrten. Andere Nutzungen, etwa für den regelmäßigen Gebrauch oder gar zur dauerhaften Teilnahme am Straßenverkehr zu privaten oder gewerblichen Zwecken, sind ausdrücklich untersagt und können mit Bußgeld- oder Strafverfahren geahndet werden. Die Zulässigkeit der Fahrtzwecke muss zweifelsfrei aus den Fahrzeugpapieren beziehungsweise der Versicherung und den vorhandenen Fahrzeugdaten hervorgehen. Eine missbräuchliche Nutzung ist nach Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) rechtswidrig.
Wie lange ist ein Kurzzeitkennzeichen gültig und welche rechtliche Bedeutung hat das Ablaufdatum?
Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens ist rechtlich klar festgelegt: Sie beträgt maximal fünf Kalendertage ab dem Tag der Zuteilung, wobei der erste Tag der Ausgabe als Tag 1 zählt. Das Ende der Gültigkeit ist am rechten Rand des Kennzeichens sichtbar eingetragen. Nach Ablauf der Frist verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Zulässigkeit für den Straßenverkehr; eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach Ablauf dürfen mit dem Kennzeichen keine Fahrten mehr durchgeführt werden. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Ablauf der Kennzeichenlaufzeit weiter; etwaige Fahrten nach Ablauf stellen eine Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfall auch eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) dar. Die Kennzeichen sind nach Ablauf unverzüglich zu entwerten (Eigenverantwortung des Halters).
Welche besonderen Vorschriften gelten für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU)?
Fahrzeuge ohne gültige HU dürfen mit Kurzzeitkennzeichen ausschließlich zu Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung verwendet werden. Rechtsgrundlage bildet § 16a Abs. 2 FZV. In diesem Fall sind zulässige Fahrten auf den „unmittelbaren Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk“ beschränkt. Der Nachweis darüber, dass eine HU zeitnah angestrebt wird, kann beispielsweise durch eine rechtzeitige Terminvereinbarung oder die Vorlage entsprechender Dokumente erfolgen. Voraussetzung für diese Fahrten ist, dass das Fahrzeug dennoch verkehrssicher ist; die wesentlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bleiben hiervon unberührt. Verstöße oder Fahrten zu anderen Zwecken sind unzulässig und können empfindliche Sanktionen nach sich ziehen.
Welche Bußgelder oder Sanktionen drohen beim Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen?
Beim Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen sind verschiedene rechtliche Konsequenzen möglich. Die häufigsten Sanktionen sind Bußgelder gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 16a FZV, die von der örtlichen Ordnungsbehörde verhängt werden können. Bei nachgewiesener vorsätzlicher oder wiederholter Zweckentfremdung (z.B. Nutzung als Ersatz für Dauerkennzeichen) kann auch die Einleitung eines Strafverfahrens erfolgen, insbesondere, wenn ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Haftpflichtversicherung) gegeben ist. Die Bußgelder reichen in der Regel von 50 bis 200 Euro, in schweren Fällen kann auch ein Fahrverbot oder das Einziehen des Fahrzeugs drohen. Weiterhin kann die Kfz-Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern oder Rückgriff nehmen, wenn das Kurzzeitkennzeichen widerrechtlich genutzt wurde. Zudem kann die Zulassungsstelle künftige Anträge auf Kurzzeitkennzeichen ablehnen.
Wer haftet rechtlich bei Schäden oder Verstößen während des Einsatzes von Kurzzeitkennzeichen?
Die Haftung während der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen richtet sich nach den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Für Schäden, die durch das mit Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeug verursacht werden, haftet in erster Linie der Fahrer, daneben jedoch auch der Halter, sofern dieser nicht identisch ist. Im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich die Deckung über die gesamte Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens. Kommt es zu Verstößen (z.B. Überschreiten der Gültigkeit oder unzulässige Nutzung), kann die Versicherung ihre Leistung im Schadensfall einschränken oder ablehnen. Unter Umständen greift die persönliche Haftung des Antragstellers beziehungsweise Halters, falls sich die Fahrt außerhalb des rechtlich erlaubten Rahmens bewegt. Liegt eine Straftat vor, erfolgt die Haftung gemäß StVG, Pflichtversicherungsgesetz und ggf. weiteren Vorschriften unabhängig von einer Versicherungsleistung.